Senatsverwaltung für Inneres                        Berlin, den    24.09.2004

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2678

 

An den

Vorsitzenden des Hauptausschusses

 

über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

 

über Senatskanzlei - G Sen -

 

 

Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2001

Drucksachen 15/837 und 15/2848,

hier: IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung

 

52. Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 3. Juni 2004

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner oben bezeichneten Sitzung folgendes beschlossen:

 

Das Abgeordnetenhaus erkennt gemäß § 114 Landeshaushaltsordnung unter Annahme der im Bericht des Hauptausschusses enthaltenen Auflagen und Missbilligungen den durch die Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2001 geführten Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr 2001 sowie über das Vermögen und die Schulden zum 31. Dezember 2001 an und erteilt dem Senat für das Haushaltsjahr 2001 Entlastung.

 

 

Missbilligungen und Auflagen

 

3. IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung  (T 74-84), 5. und 6. Absatz

 

” Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass der Senat bisher immer noch nicht ausreichend geprüft hat, ob mit veränderten Prüftechniken bei Zahlungsverfahren wirtschaftlicher Nutzen zu erzielen sei.

 

Es erwartet, dass der Senat ihm bis 30. September 2004 über seine nunmehr angekündigten Prüfungen berichtet.”

 

Hierzu wird berichtet:

 

Die Senatsverwaltung für Inneres hält verfahrensspezifische Prüfverfahren zur Sicherstellung des bei zahlungsrelevanten Verwaltungsvorgängen üblichen Vier-Augen-Prinzips für erforderlich. Die Festlegung des jeweils geeigneten Prüfungsverfahrens bezogen auf Art und Umfang muss abhängig von dem mit Hilfe der Informationstechnik unterstützen Verwaltungsverfahren individuell entschieden werden. Ein übergreifendes einheitliches Prüfverfahren kann es nach Einschätzung der Senatsverwaltung für Inneres nicht geben.

 

Die konkrete technische und/oder organisatorische Ausprägung liegt in der Verantwortung der verfahrenseinführenden bzw. verfahrensverantwortlichen Stelle. Dies schließt u.a. die Spezifikation der an das Prüfverfahren zu stellenden Anforderungen in den Kriterienkatalog für ein Vergabeverfahren ein. Die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten.

 

 

Ein systemunterstützendes Prüferfahren soll künftig als K.O.-Kriterium, bei der Abbildung von Bewirtschaftungsvorgängen, die zu Auszahlungen oder Forderungsverzichten führen, gefordert werden. Die Senatsverwaltung für Inneres beabsichtigt eine entsprechende verbindliche Vorgabe im Rahmen der jetzt anstehenden Umsetzung des IT-Regelwerks auf der Grundlage der am 1.10.2004 in Kraft tretenden Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV-IT-Steuerung) zu verankern. Sie soll dabei so ausgestaltet werden, dass einer systemunterstützten Prüfung Vorrang vor organisatorischen Regelungen eingeräumt wird.

 

Für die bestehenden IT-Verfahren muss geprüft werden, ob die Realisierung einer solchen Vorgabe im Hinblick auf den erwarteten Restlebenszyklus einer Anwendung verhältnismäßig ist. Die Senatsveraltung für Inneres wird alle Senatsverwaltungen und die Bezirksämter auffordern, für die IT-Verfahren im jeweiligen Zuständigkeitsbereich geeignete Maßnahmen im Rahmen des

nächsten Verfahrensupdates bzw. bestehender Pflegeverträge umzusetzen und dem IT-Kompetenzzentrum dazu rechtzeitig vor den nächsten Haushaltsberatungen zu berichten.

 

 

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

 

Dr. Ehrhart  K ö r t i n g

Senator für Inneres

 

Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq