Senatsverwaltung für Finanzen                                    Berlin, den 13    . Januar 2005

ZS AbtL 12 – H 3045 -  6/2004                                                                    9020 (920) 3060

 

 

2870

 

 

 

An den

 

Vorsitzenden des Hauptausschusses

 

über

 

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

 

 

über Senatskanzlei – G Sen –

 

 

 

Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2001

      

       52. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 03.Juni 2004

       Drs. 15/837 und 15/2848

 

Mit Beschluss vom 03. Juni 2004 hat das Abgeordnetenhaus unter gleichzeitiger Billigung des Berichts des Hauptausschusses dem Senat wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung für das Haushaltsjahr 2001 unter Auflagen und Missbil­ligungen Entlastung erteilt.

Das Abgeordnetenhaus hat die Erwartung ausgesprochen, dass dem Hauptaus­schuss innerhalb von 6 Monaten über die Erledigung der im Bericht enthaltenen Ersuchen berichtet wird.

 

Zu den die Senatsverwaltung für Finanzen betreffenden Ersuchen wird wie folgt berichtet:

 

 

Missbilligungen und Auflagen

 

Zu Ziff. 2.  Deckungskredite

T 59 - 67

 

Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat Krediteinnahmen auf Grund der Vorgriffsermächtigung künftig im Haushaltsplan des Folgejahres veranschlagt und im Ist des Folgejahres nachweist.

 

 

Hierzu wird berichtet:

Die Inanspruchnahme der Vorgriffsermächtigung wird künftig im IST des Folge­jahres im Kapitel 2902 beim Titel 325 00 nachgewiesen.

 

Die Veranschlagung der Kredite für das folgende Haushaltsjahr beinhaltet damit zukünftig auch – wie vom Abgeordnetenhaus vorgeschlagen – die Kredite, die im Rahmen der Vorgriffsermächtigung im Vorjahr aufgenommen wurden.

 

 

Zu Ziff. 15. Mängel und Versäumnisse in einem laufenden  Privatisierungs-

                  verfahren

T 221 - 229

 

Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass die für die Wirtschaft sowie für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen

 

-  sich  ein  noch  immer  nicht  abgeschlossenes Privatisierungsverfahren  von       

der Geschäftsführung des zu veräußernden Unternehmens weitgehend aus    der Hand haben nehmen lassen und

 

-  durch  die Duldung  von schwerwiegenden  Mängeln und Versäumnissen im                                    

Privatisierungsverfahren die Interessen Berlins als Gesellschafter außer  Acht gelassen haben.

 

Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass die Senatsverwaltung für Finanzen ent­sprechend ihrer gesetzlichen Aufgabe als Beteiligungsverwaltung das weitere Verfahren unter vorrangiger Beachtung der Gesellschafterinteressen selbst durchführt und zu einem für das Land Berlin wirtschaftlichen Abschluss bringt.

 

Hierzu wird berichtet:

 

Die Senatsverwaltung für Finanzen stellt nochmals fest, dass alle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen der Betriebsgesell­schaft Stadtgüter Berlin in Abstimmung zwischen den beteiligten Senatsverwaltungen und der BSB-Geschäftsführung getroffen wurden. Die Se­natsverwaltung für Finanzen hat dabei sowohl an den Bietergesprächen teilgenommen als auch insbesondere – gemeinsam mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen – die Verhandlungen geführt. Die Interessen des Landes Berlin als Gesellschafter werden in allen Phasen der Verhandlungen stets gewahrt. Es ist daher erneut festzuhalten, dass Mängel und Versäumnisse nicht zu erkennen sind.

 

      Trotz intensiv geführter Verhandlungen konnte die Privatisierung der   Betriebs­gesellschaft Stadtgüter Berlin nicht zu einem erfolgreichen Abschluss geführt werden. Aus dem Bieterverfahren verblieben zwei Interessenten, von denen le­diglich mit einem Verhandlungen erfolgversprechend schienen; die Kaufpreis- und Vertragsvorstellungen des anderen Bieters waren nicht akzeptabel.  Im Er­gebnis scheiterten auch die Verhandlungen mit dem verbliebenen Bieter, da er die Finanzierung nicht sicherstellen konnte und er im Verlauf der Verhandlungen sein Preisangebot soweit verringerte, dass der Zerschlagungswert unterschritten wurde. Nachdem  weiterhin kein öffentliches Interesse des Landes Berlin im Sinne des § 65 Abs. 1 LHO an der Fortführung des landwirtschaftlichen Betrie­bes besteht, ist nunmehr die Veräußerung des Betriebes im Wege eines sogenannten „asset-deals“ vorgesehen. Hierbei werden die Betriebsteile aus der Gesellschaft durch Verkauf an private Investoren herausgelöst; die Gesellschaft soll dann anschließend liquidiert werden. Der Liquidationserlös, zu dem dann auch die der Gesellschaft aus den Einzelverkäufen zugeflossenen Kaufpreiser­löse gehören, fließt dem Gesellschafter Land Berlin zu.

 

Das Verfahren, das von der Gesellschaft selbst durchzuführen ist – Veräußerung des Betriebsvermögens – wird  von den Senatsverwaltungen für Finanzen (als Vertreterin des Gesellschafters Land Berlin) und Wirtschaft, Arbeit und Frauen (als Fachverwaltung) begleitet. Die Wahrung der Interessen des  Landes Berlin  wird damit gewährleistet; insbesondere auch durch den Aufsichtsrat, in dem das Land Berlin vertreten ist und den Vorsitz inne hat.

 

 

Zu Ziff. 16. Automatisiertes Haushaltswesen

T.233 - 238

 

Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass es der Senatsverwaltung für Finanzen erneut nicht gelungen ist, den Hersteller zu einer besseren Qualität der ausge­lieferten Versionen zu veranlassen.

 

Das Abgeordnetenhaus missbilligt, dass

 

-    die Senatsverwaltung für Finanzen bei der Vertragsgestaltung erneut                                                                           

Zahlungsmodalitäten  vereinbart hat, die im Widerspruch zu den für die Ver­waltung grundsätzlich verbindlichen Rahmenbestimmungen für den Abschluss von IT-Überlassungsverträgen stehen und

 

-   sie damit  trotz   der ihr geläufigen  Qualitätsmängel  der  Software auf  ein  

Druckmittel zur Durchsetzung vertraglich vereinbarter Leistungen verzichtet hat, das den Auftragnehmer zu einer Anhebung der Qualität hätte bewegen können.

 

Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass künftige Verträge nach den geltenden verbindlichen Rahmenbestimmungen geschlossen werden.

 

Das Abgeordnetenhaus missbilligt ferner, dass von der Senatsverwaltung für Fi­nanzen  665 000 € für ein nicht benötigtes Modul ausgegeben wurden.

 

Das Abgeordnetenhaus erwartet, dass der Senat alsbald eine Erfolgskontrolle für das Neue Berliner Rechnungswesen und einen Bericht über dessen weitere Entwicklung einschließlich einer Untersuchung über die am Markt verfügbaren Alternativen vorlegt.

 

Es erwartet ferner, dass für die Betreuung des Verfahrens einschließlich der Testarbeiten qualifiziertes Personal in der erforderlichen Anzahl bereitgehalten wird.

 

Hierzu wird berichtet:

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat sich bei der Vereinbarung der Zahlungsmodalitäten konsequent an geltendes Haushaltsrecht gehalten.

Die Besonderen Vertragsbedingungen für die Überlassung von DV-Programmen (BVB Überlassung) sind „Allgemeine Ge­schäftsbe­dingungen" der Verwaltung und deshalb abänderbar. Die BVB wurden zwischen 1969 und 1984 vom Kooperationsausschuss Automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunen für sieben unterschiedliche Ver­tragstypen für verschiedene Rechtsgeschäfte unter der Federführung des Bundesministerium des Innern sowie der Industrie entwickelt. Die LHO des Landes Berlin und die AV LHO verweisen zwar auf die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), nicht aber auf die BVB Überlassung.

Der Rechnungshof begründet den angeblichen Verstoß gegen Rahmenrecht mit der in § 5 Abs. 2 (nur Vertragstyp II) Satz 3 der BVB Überlassung getroffenen Regelung: „Die einmalige Überlassung wird nicht vor der Ab­nahme der Programme gezahlt.“

Nach § 56 Abs. 1 LHO sind Vorleistungen Berlins zulässig, „wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist“. In Nr. 6 AV zu § 56 LHO wird darüber hinaus festgelegt, dass Abschlagzahlungen, die nach Fertig­stellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags gewährt werden, keine Vorleistungen sind. Da Abschlagzahlungen üblich sind, waren sie zulässig und zudem im Sinne „besonderer Umstände gerechtfertigt“, weil sich nur so die von der Softwareherstellerin angebotenen Preis­nachlässe realisieren ließen.

Das Land Berlin hat auch auf kein Druckmittel zur Durchsetzung von vertraglich ver­einbarten Leistungen bei Qualitätsmängeln verzichtet. Die Regelungen über den pauschalierten Schadenersatz nach den BVB Über­lassung waren fester Ver­tragsbestandteil. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe war deshalb nicht erforderlich.

Die Kritik des Rechnungshofes in Bezug auf Qualitätsmängel beruht im Übrigen auf ver­altetem Zah­lenmaterial. Die in seinem Jahresbericht zitierte Fehlerliste vom 19. 07.2001 war schon damals mehr als zwei Jahre alt; sie ist deshalb als Nach­weis für fortbeste­hende Qualitätsmängel nicht geeignet. Mit dem Upgrade auf die Produktlinie ProFiskal P3 hat sich die Fehlersituation signifikant verbessert; dies zeigt sich auch daran, dass die Einführung der Produktlinie P3 vorfristig bereits im Herbst 2003 und damit rund ein halbes Jahr früher als zunächst geplant abge­schlossen werden konnte.

Das Planaufstellungsmodul (DAV-X) wurde in einer Minimalkonfiguration 1993 gekauft und war nach notwendigen Anpassungen an das Berliner Aufstellungs­prozedere und die Zweistufigkeit der Berliner Verwaltung bis für das Haushaltsjahr 2001 im Echteinsatz. Nachdem feststand, dass für 2002/2003 ein Doppelhaushalt aufgestellt wird, war kurzfristig zu entscheiden, ob umfangreiche Anpassungen an den Programmen vorgenommen werden können oder nach einer Ersatzlösung gesucht werden muss. Da die Anpassungsarbeiten nicht zeitgerecht hätten abgeschlos­sen werden können, in Mecklenburg-Vorpommern dagegen die DAV-Standardversion mit Doppelhaushaltfunktionalitäten erfolgreich im Einsatz war, wurde auf die sehr kosten- und zeitintensiven Programmänderungen verzichtet und das Standardmodul für den Einsatz in der neuen Produktlinie P3 zu einem Vorzugspreis erworben. Die in diesem Zusammenhang vom Rechnungshof für das abgelöste Modul er­mittelten Ausgaben von 665.000 € lassen sich nach den hier verfügbaren Unterlagen nicht nachvollziehen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird die ProFiskal P3-Einführung einer um­fassenden Erfolgskontrolle unterziehen, sobald über einen längeren Zeitraum ‑ mindestens für das erste vollständige Betriebsjahr (Kalenderjahr 2004) - belastbare Ergebnisse des Verfahrensbetriebes vorliegen.

Die weitere Entwicklung des Verfahrens wird wesentlich von methodischen Ent­scheidungen wie z. B. zum künftigen Buchführungssystem und von der Frage eines Zusammen­schlusses der Länder Berlin und Brandenburg bestimmt. Die Marktentwicklung bei Alternativprodukten wird ständig beobach­tet.

Die Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Betriebssicherheit des Verfahrens sind gewährleistet. Die Senatsverwaltung für Finanzen überprüft re­gelmäßig den für das Verfahren benötigten Personalbedarf und wird umgehend auf qualitative oder quantitative Bedarfsveränderungen reagieren.

 

 

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.

 

 

 

 

Dr. Thilo Sarrazin

 

Ausschuss-Kennung : Hauptgcxzqsq