Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Vorschaltgesetz zur Neustrukturierung des Geschäftsbereichs Jugend und
Familie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

A. Problem

 

Das Abgeordnetenhaus hatte in seiner 29. Sitzung am 10. April 2003 beschlossen, dass alle Senatsverwaltungen bis zur ersten Lesung des Doppelhaushalts 2004/2005 eine Zielstruktur für ihre Ministerialebene und nachgeordneten Einrichtungen für das Jahr 2006 vorzulegen haben, die die Umsetzung einer 20%igen Sparvorgabe umfasst. Die Zielsetzung, in der laufenden Legislaturperiode (mindestens) 20% der Personalausgaben im Bereich der Hauptverwaltung (Senatsverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen) einzusparen, kann in der bisherigen Struktur, in der die operativen Aufgaben vom Landesjugendamt und die strategisch steuernden Aufgaben von der Abteilung Jugend und Familie wahrgenommen werden, nicht umgesetzt werden.

 

B. Lösung

 

Durch die von der Reintegration der Verwaltung des Landesjugendamtes erwarteten Synergieeffekte soll die 20%ige Stellensparvorgabe für den Bereich Jugend und Familie der Hauptverwaltung erfüllt werden.

 

Die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes Berlin in die Abteilung Jugend und Familie soll umgehend erfolgen. Die Zielstruktur der neu zu bildenden Abteilung in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport soll 2006 erreicht sein. Im Vorgriff auf weiter beabsichtigte Änderungen im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und anderer Gesetze, die den veränderten bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und den Entwicklungen, die durch die Verwaltungsreform ausgelöst worden sind, Rechnung tragen, wird die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in diesem Vorschaltgesetz geregelt.


 

C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

keine

 

 

D.    Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

keine

 

E. Gesamtkosten

 

keine

 

F.     Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

keine

 

G. Zuständigkeit

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Vorschaltgesetz zur Neustrukturierung des Geschäftsbereichs Jugend
und Familie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Vorschaltgesetz zur Neustrukturierung des Geschäftsbereichs
Jugend und Familie der Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport

 

Vom ......

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Gesetz zur Integration der Verwaltung des Landesjugendamts Berlin in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport (Landesjugendamtseingliederungsgesetz)

 

§ 1

 

(1) Die Beamten des Landesjugendamtes Berlin werden in den Dienst der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport übernommen. Die Übernahme wird für jeden Beamten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport verfügt.

 

(2) Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sämtliche bisher beim Landesjugendamt Berlin tätigen nichtbeamteten Dienstkräfte an; einer Versetzung bedarf es nicht.

 

§ 2

 

Die in der Verwaltung des Landesjugendamtes vorhandenen Stellen, Personalmittel, Ausstattungen und Sachmittel gehen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung über.



§ 3

 

Der Landesjugendhilfeausschuss der 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin bleibt ungeachtet der Ersetzung der stimmberechtigten Leiterin des Landesjugendamtes durch den beratenden Leiter der Abteilung Jugend und Familie bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.

 

 

Artikel II

 

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes

 

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) wird wie folgt geändert:

 

 

1.        In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt)“ ersetzt.

 

2.        § 36 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und nach dem Wort „(Leitungsaufgaben)“ werden die Wörter „sowie die Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes“ eingefügt.

 

b)       Absatz 2 wird aufgehoben.

 

3.        § 38 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Absatz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „19“ ersetzt.

 

b)       Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)    In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

 

bb)   In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen abschließenden Punkt ersetzt.

 

cc)    Nummer 5 wird aufgehoben.

 

c)       Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)    Dem bisherigen Satz 1 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt: „Dem Landesjugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Jugend zuständigen Ab-


teilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung an.“

 

bb)   Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und nach dem Wort „Zu“ wird das Wort „weiteren“ eingefügt.

 

4.     In § 39 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung nimmt die Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses wahr.“

 

5.        In § 52 Abs. 3 werden die Wörter „Das Landesjugendamt unterhält“ durch die Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gewährleistet“ und das Wort „eigene“ durch die Wörter „den Zugang zu“ ersetzt.

 

Artikel III

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) StellenpoolG geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

In Besoldungsgruppe 3 der Landesbesoldungsordnung B wird die Amtsbezeichnung “Direktor des Landesjugendamts” gestrichen.

 

Artikel IV

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am ersten Mai 2004 in Kraft.

 

 

A. Begründung

 

a) Allgemeines:

 

Auf der Basis der Vorgaben einer 20%igen Personaleinsparung bis zum Jahre 2006 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport die Organisation des Landesjugendamtes als nachgeordnete Behörde überprüft. Im Ergebnis dieser Überprüfung beabsichtigt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, die Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Abteilung Jugend und Familie, zu integrieren. Da diesem Gesetz eine umfassende Novelle zum AG KJHG und anderer Gesetze folgen wird, durch die Aufgaben im Jugendbereich verlagert werden, wird auf eine Änderung des Zuständigkeitskataloges durch das vorliegende Gesetz verzichtet.


Nach § 69 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat jeder überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Landesjugendamt zu bilden. Beim Landesjugendamt (LJA) handelt es sich um eine zweigliedrige Behörde. Die Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses werden auch künftig unverändert entsprechend der Bestimmung des § 70 Abs. 3 SGB VIIII wahrgenommen werden. Lediglich die Verwaltung des Landesjugendamtes wird nicht mehr

in Form einer nachgeordneten Sonderbehörde, sondern als Teil der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport organisiert. Somit wird der Vorschrift des § 69 Abs. 3 SGB VIII auch durch die neue Regelung Rechnung getragen, denn die in die Senatsverwaltung integrierte Verwaltung des Landesjugendamtes und der Landesjugendhilfeausschuss erfüllen weiterhin die Aufgaben eines Landesjugendamtes. Entsprechend hat z. B. Schleswig-Holstein eine solche integrierte Organisationsform gewählt. Darüber hinaus ist die organisatorische Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes auf Grund der in Artikel 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) enthaltenen Stadtstaatenklausel zulässig. Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg haben daher die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes in ähnlicher Weise organisiert.

 

Bisher schreibt § 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) ausdrücklich die Bildung einer eigenständigen nachgeordneten Behörde vor. Daher ist eine Änderung dieser Bestimmung Voraussetzung für die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes Berlin in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

 

b) Einzelbegründung:

 

Zu Artikel I:

 

Zu § 1:

 

Durch diese Regelung wird der gleichzeitige und vollständige Übergang aller Dienst- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Der Übergang der beamteten Dienstkräfte erfolgt nach den Vorschriften der § 128 Abs. 4, Abs. 3 i.V.m. § 129 Abs. 3 BRRG, ohne dass es einer Versetzung bedarf.

 

Zu § 2:

 

Diese Regelung bewirkt, dass alle Personal- und Sachmittel zum Zeitpunkt der Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes Berlin in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport auf diese Behörde übergehen, und gewährleistet dadurch, dass alle Aufgaben ungehindert weiterhin wahrgenommen werden können.


Zu § 3:

 

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass der Landesjugendhilfeausschuss bis zum Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin fortbesteht und nur die Leitung des Landesjugendamtes durch die Leitung der Abteilung Jugend und Familie der Senatsverwaltung ersetzt wird.

 

Zu Artikel II:

 

Zu Nummer 1

 

Zur Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.

 

Zu Nummer 2

 

Die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung erfordert auch die Zuweisung sämtlicher Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes an die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

 

Zu Nummer 3

 

Zur Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. Da es jedoch im Hinblick auf die Zweigliedrigkeit des Landesjugendamtes bedenklich erscheint, wenn die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung über Anweisungen abstimmen kann, die sie oder er auch dann umzusetzen hat, wenn er die Mehrheitsmeinung nicht teilt, wird in Zukunft die Leiterin oder der Leiter der für Jugend zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung nur einen Sitz als beratendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss innehaben.

 

Zu Nummer 4:

 

Durch die Integration des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.

 

Zu Nummer 5:

 

Durch die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. Gleichzeitig wird die Verpflichtung, eine landeseigene Fortbildungseinrichtung zu unterhalten, durch eine Gewährleistungsverpflichtung für den Zugang zu Fortbildungseinrichtungen ersetzt, um künftig gemeinsam mit dem Land Brandenburg eine Einrichtung betreiben zu können.


Zu Artikel III:

 

Durch die Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport entfällt die Sonderbehörde „Landesjugendamt Berlin“ und daher ist das Amt eines Direktors des Landesjugendamtes aus dem Katalog der Besoldungsgruppe 3 zu streichen.

 

Zu Artikel IV

 

Inkrafttretensregelung

 

 

B. Rechtsgrundlage:

 

      Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

      keine

 


D. Gesamtkosten:

 

      keine

 

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Die Entwicklung der Zusammenarbeit bei der Fortbildung von Sozialpädagogischen Fachkräften wird gesichert.

 

 

F.     Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a)       Auswirkung auf Einnahmen und Ausgaben:

 

        Einnahmen

        keine

 

        Ausgaben

        keine

 

b)    Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Personaleinsparungen bis zum Jahr 2006 durch Synergieeffekte

 

 

Berlin, den 30. März 2004


 

 

       Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

 

 

Klaus   Böger

Senator für Bildung, Jugend und Sport

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

alte Fassung

neue Fassung

 

 

 

 

Ausführungsgesetz zum Kinder-

und Jugendhilfegesetz

 

 

Ausführungsgesetz zum Kinder-

und Jugendhilfegesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 33

Örtlicher und überörtlicher Träger

der öffentlichen Jugendhilfe

§ 33

Örtlicher und überörtlicher Träger

der öffentlichen Jugendhilfe

 

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und das Landesjugendamt nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung (Landesjugendamt)  nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 36

Oberste Landesjugendbehörde,

Landesjugendamt

 

§ 36

Oberste Landesjugendbehörde,

Landesjugendamt

 

(1) Die für die Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nimmt zugleich die gesamtstädtischen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Leitungsaufgaben) wahr.

Die für die Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist oberste Landesjugendbehörde im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nimmt zugleich die gesamtstädtischen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Leitungsaufgaben) sowie die Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes wahr.

 

(2) Die für Jugend und Familie zustän­dige Senatsverwaltung bildet ein Landes­jugendamt. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltung des Landesjugendamts aus.

(entfällt)

 

 

 

 

alte Fassung

neue Fassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 38

Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses

 

§ 38

Zusammensetzung des Landesjugendhilfeausschusses

 

 

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus 20 stimmberechtigten Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern.

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern.

 

(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. sechs Abgeordnete,

2. vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit,

3. acht Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, davon mindestens vier Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit,

4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Familienarbeit auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände und

 

5. der Leiter oder die Leiterin des Landesjugendamts.

(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1. sechs Abgeordnete,

2. vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit,

3. acht Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, davon mindestens vier Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit,  und

4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Familienarbeit auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände.

(entfällt)

 

 

(3) Zu beratenden Mitgliedern beruft die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung:

 1. ...

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Jugend zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung an. Zu weiteren beratenden Mitgliedern beruft die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung:

 1. ...

 

 

 

 

alte Fassung

neue Fassung

 

 

 

 

 

 

 

§ 39

Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

§ 39

Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze

 

(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Verwaltung des Landesjugendamts nimmt die Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses wahr. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich. Für einzelne Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung nimmt die Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses wahr. Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich. Für einzelne Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

 

 

 

 

§ 52

Fortbildung und Praxisberatung

 

§ 52

Fortbildung und Praxisberatung

 

 

(3) Das Landesjugendamt unterhält insbesondere für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfebehörden eigene Bildungsstätten, durch deren Veranstaltungen auch die Zusammenarbeit der Angehörigen verschiedener, für die Jugendhilfe bedeutsamer Fachrichtungen sowie der in der freien und der öffentlichen Jugendhilfe tätigen Personen gefördert werden soll.

 

(3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gewährleistet insbesondere für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfebehörden den Zugang zu Bildungsstätten, durch deren Veranstaltungen auch die Zusammenarbeit der Angehörigen verschiedener, für die Jugendhilfe bedeutsamer Fachrichtungen sowie der in der freien und der öffentlichen Jugendhilfe tätigen Personen gefördert werden soll.

 

 

alte Fassung

neue Fassung

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesbesoldungsgesetz

 

 

Landesbesoldungsgesetz

 

 

Landesbesoldungsordnungen

Landesbesoldungsordnungen

 

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richtet sich nach der Anlage I ‑ Landesbesoldungsordnungen ‑

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richtet sich nach der Anlage I ‑ Landesbesoldungsordnungen ‑

 

Besoldungsgruppe 3

Besoldungsgruppe 3

 

Direktor beim Polizeipräsidenten

– als Vertreter des Leiters des Landeskriminalamtes –

Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor

Direktor des Landesjugendamts

Direktor des Landesverwaltungsamts

Direktor des Statistischen Landesamts

Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Generaldirektor des Stadtmuseums und Professor

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Landeskriminalpolizeidirektor

Leitender Branddirektor

– als Vertreter des Landesbranddirektors –

Leitender Direktor des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben

Leitender Oberschulrat

– als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen

zuständigen Senatsmitglied –

– als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der

Kultusminister –

Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales

 

Direktor beim Polizeipräsidenten

– als Vertreter des Leiters des Landeskriminalamtes –

Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor

(entfällt)

Direktor des Landesverwaltungsamts

Direktor des Statistischen Landesamts

Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Generaldirektor des Stadtmuseums und Professor

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Landeskriminalpolizeidirektor

Leitender Branddirektor

– als Vertreter des Landesbranddirektors –

Leitender Direktor des Berliner Betriebes für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben

Leitender Oberschulrat

– als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen

zuständigen Senatsmitglied –

– als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der

Kultusminister –

Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales

 

 

 

 

 

 


Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

Sozialgesetzbuch (SGB)

Achtes Buch (VIII)

Kinder- und Jugendhilfe

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 3022)

 

 

§ 69

Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

 

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.


Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)

 

Artikel 22

Stadtstaatenklausel

 

Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über

 

1.        die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeit,

2.        die Errichtung von Jugendämtern und

3.        die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.