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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Vorschaltgesetz zur Neustrukturierung des
Geschäftsbereichs Jugend und
Familie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
A.
Problem
Das
Abgeordnetenhaus hatte in seiner 29. Sitzung am 10. April 2003
beschlossen, dass alle Senatsverwaltungen bis zur ersten Lesung des
Doppelhaushalts 2004/2005 eine Zielstruktur für ihre Ministerialebene und
nachgeordneten Einrichtungen für das Jahr 2006 vorzulegen haben, die die
Umsetzung einer 20%igen Sparvorgabe umfasst. Die Zielsetzung, in der laufenden
Legislaturperiode (mindestens) 20% der Personalausgaben im Bereich der
Hauptverwaltung (Senatsverwaltungen und nachgeordnete Einrichtungen)
einzusparen, kann in der bisherigen Struktur, in der die operativen Aufgaben
vom Landesjugendamt und die strategisch steuernden Aufgaben von der Abteilung Jugend
und Familie wahrgenommen werden, nicht umgesetzt werden.
Durch die von
der Reintegration der Verwaltung des Landesjugendamtes erwarteten Synergieeffekte
soll die 20%ige Stellensparvorgabe für den Bereich Jugend und Familie der
Hauptverwaltung erfüllt werden.
Die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes Berlin in die Abteilung Jugend und Familie soll umgehend erfolgen. Die Zielstruktur der neu zu bildenden Abteilung in der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport soll 2006 erreicht sein. Im Vorgriff auf weiter beabsichtigte Änderungen im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und anderer Gesetze, die den veränderten bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und den Entwicklungen, die durch die Verwaltungsreform ausgelöst worden sind, Rechnung tragen, wird die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes in diesem Vorschaltgesetz geregelt.
C.
Alternative / Rechtsfolgenabschätzung
keine
keine
keine
keine
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Vorschaltgesetz zur
Neustrukturierung des Geschäftsbereichs
Jugend und Familie der Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport
Vom ......
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Gesetz zur Integration der
Verwaltung des Landesjugendamts Berlin in die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport (Landesjugendamtseingliederungsgesetz)
§ 1
(1) Die
Beamten des Landesjugendamtes Berlin werden in den Dienst der Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport übernommen. Die Übernahme wird für jeden Beamten
durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport verfügt.
(2) Der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport gehören mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes sämtliche bisher beim Landesjugendamt Berlin tätigen nichtbeamteten
Dienstkräfte an; einer Versetzung bedarf es nicht.
§ 2
Die in der
Verwaltung des Landesjugendamtes
vorhandenen Stellen, Personalmittel, Ausstattungen und Sachmittel gehen beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die für Jugend und Familie zuständige
Senatsverwaltung über.
§ 3
Der
Landesjugendhilfeausschuss der 15. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von
Berlin bleibt ungeachtet der Ersetzung der stimmberechtigten Leiterin des
Landesjugendamtes durch den beratenden Leiter der Abteilung Jugend und Familie
bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.
Artikel II
Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134) wird wie folgt geändert:
1.
In
§ 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Landesjugendamt“ durch
die Wörter „die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt)“
ersetzt.
2.
§ 36
wird wie folgt geändert:
a)
In
Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und nach dem Wort
„(Leitungsaufgaben)“ werden die Wörter „sowie die Aufgaben der Verwaltung des
Landesjugendamtes“ eingefügt.
b)
Absatz
2 wird aufgehoben.
3.
§ 38
wird wie folgt geändert:
a)
In
Absatz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
b)
Absatz 2
wird wie folgt geändert:
aa)
In
Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
bb)
In
Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen abschließenden Punkt ersetzt.
cc)
Nummer 5
wird aufgehoben.
c)
Absatz 3
wird wie folgt geändert:
aa)
Dem
bisherigen Satz 1 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt: „Dem Landesjugendhilfeausschuss
gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der für Jugend
zuständigen Ab-
teilung der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung an.“
bb)
Der
bisherige Satz 1 wird Satz 2 und nach dem Wort „Zu“ wird das Wort
„weiteren“ eingefügt.
4. In § 39 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt
gefasst:
„Die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung nimmt die Geschäftsführung
des Landesjugendhilfeausschusses wahr.“
5.
In
§ 52 Abs. 3 werden die Wörter „Das Landesjugendamt unterhält“ durch
die Wörter „Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gewährleistet“
und das Wort „eigene“ durch die Wörter „den Zugang zu“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes
Anlage I des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung
vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2003 (GVBl. S. 589) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In Besoldungsgruppe 3 der Landesbesoldungsordnung B
wird die Amtsbezeichnung “Direktor des Landesjugendamts” gestrichen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Mai 2004 in Kraft.
A.
Begründung
a) Allgemeines:
Auf
der Basis der Vorgaben einer 20%igen Personaleinsparung bis zum Jahre 2006 hat
die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport die Organisation des
Landesjugendamtes als nachgeordnete Behörde überprüft. Im Ergebnis dieser
Überprüfung beabsichtigt die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport,
die Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Sport, Abteilung Jugend und Familie, zu integrieren. Da diesem Gesetz eine
umfassende Novelle zum AG KJHG und anderer Gesetze folgen wird, durch die
Aufgaben im Jugendbereich verlagert werden, wird auf eine Änderung des
Zuständigkeitskataloges durch das vorliegende Gesetz verzichtet.
Nach § 69 Abs. 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch hat jeder überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein
Landesjugendamt zu bilden. Beim Landesjugendamt (LJA) handelt es sich um eine
zweigliedrige Behörde. Die Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses werden
auch künftig unverändert entsprechend der Bestimmung des § 70 Abs. 3
SGB VIIII wahrgenommen werden. Lediglich die Verwaltung des Landesjugendamtes
wird nicht mehr
in Form einer nachgeordneten Sonderbehörde, sondern
als Teil der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport organisiert. Somit
wird der Vorschrift des § 69 Abs. 3 SGB VIII auch durch die neue
Regelung Rechnung getragen, denn die in die Senatsverwaltung integrierte
Verwaltung des Landesjugendamtes und der Landesjugendhilfeausschuss erfüllen
weiterhin die Aufgaben eines Landesjugendamtes. Entsprechend hat z. B. Schleswig-Holstein
eine solche integrierte Organisationsform gewählt. Darüber hinaus ist die
organisatorische Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes auf Grund der
in Artikel 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) enthaltenen
Stadtstaatenklausel zulässig. Die Stadtstaaten Bremen und Hamburg haben daher
die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendamtes in ähnlicher Weise
organisiert.
Bisher
schreibt § 36 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) ausdrücklich die Bildung einer eigenständigen
nachgeordneten Behörde vor. Daher ist eine Änderung dieser Bestimmung
Voraussetzung für die Integration der Verwaltung des Landesjugendamtes Berlin
in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel I:
Zu
§ 1:
Durch diese Regelung wird der gleichzeitige und
vollständige Übergang aller Dienst- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Der
Übergang der beamteten Dienstkräfte erfolgt nach den Vorschriften der
§ 128 Abs. 4, Abs. 3 i.V.m. § 129 Abs. 3 BRRG, ohne dass es
einer Versetzung bedarf.
Zu
§ 2:
Diese
Regelung bewirkt, dass alle Personal- und Sachmittel zum Zeitpunkt der
Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes Berlin in die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport auf diese Behörde übergehen, und
gewährleistet dadurch, dass alle Aufgaben ungehindert weiterhin wahrgenommen werden
können.
Zu
§ 3:
Durch
diese Bestimmung wird klargestellt, dass der Landesjugendhilfeausschuss bis zum
Ende der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin fortbesteht und nur die
Leitung des Landesjugendamtes durch die Leitung der Abteilung Jugend und
Familie der Senatsverwaltung ersetzt wird.
Zu Artikel II:
Zu
Nummer 1
Zur
Integration der Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die
Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist eine
Anpassung des Wortlauts erforderlich.
Zu Nummer 2
Die Integration der
Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung erfordert auch die
Zuweisung sämtlicher Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes an die für
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
Zu Nummer 3
Zur Integration der Aufgaben
der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. Da
es jedoch im Hinblick auf die Zweigliedrigkeit des Landesjugendamtes bedenklich
erscheint, wenn die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung über Anweisungen
abstimmen kann, die sie oder er auch dann umzusetzen hat, wenn er die
Mehrheitsmeinung nicht teilt, wird in Zukunft die Leiterin oder der Leiter der
für Jugend zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie zuständigen
Senatsverwaltung nur einen Sitz als beratendes Mitglied im Landesjugendhilfeausschuss
innehaben.
Zu Nummer 4:
Durch die Integration des
Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport ist
eine Anpassung des Wortlauts erforderlich.
Zu Nummer 5:
Durch die Integration der
Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Sport ist eine Anpassung des Wortlauts erforderlich. Gleichzeitig wird die
Verpflichtung, eine landeseigene Fortbildungseinrichtung zu unterhalten, durch
eine Gewährleistungsverpflichtung für den Zugang zu Fortbildungseinrichtungen
ersetzt, um künftig gemeinsam mit dem Land Brandenburg eine Einrichtung
betreiben zu können.
Zu Artikel III:
Durch die Integration der
Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes in die Senatsverwaltung für
Bildung, Jugend und Sport entfällt die Sonderbehörde „Landesjugendamt Berlin“
und daher ist das Amt eines Direktors des Landesjugendamtes aus dem Katalog der
Besoldungsgruppe 3 zu streichen.
Zu Artikel IV
Inkrafttretensregelung
B.
Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
keine
D.
Gesamtkosten:
keine
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Die Entwicklung der
Zusammenarbeit bei der Fortbildung von Sozialpädagogischen Fachkräften wird gesichert.
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung:
a)
Auswirkung
auf Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen
keine
Ausgaben
keine
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Personaleinsparungen
bis zum Jahr 2006 durch Synergieeffekte
Berlin, den 30. März 2004
Der Senat von Berlin
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Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Klaus Böger Senator für Bildung,
Jugend und Sport |
Anlage
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alte Fassung |
neue Fassung |
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Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz |
Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz |
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§ 33 Örtlicher und
überörtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe |
§ 33 Örtlicher und
überörtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe |
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(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die
Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und das Landesjugendamt nimmt die Aufgaben des überörtlichen
Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. |
(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. Die Jugendämter der Bezirke nehmen die
Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch und die für Jugend
und Familie zuständigen Senatsverwaltung (Landesjugendamt) nimmt die Aufgaben des überörtlichen
Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr. |
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§ 36 Oberste
Landesjugendbehörde, Landesjugendamt |
§ 36 Oberste
Landesjugendbehörde, Landesjugendamt |
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(1) Die für die Jugend
und Familie zuständige Senatsverwaltung ist oberste Landesjugendbehörde im
Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nimmt zugleich die
gesamtstädtischen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(Leitungsaufgaben) wahr. |
Die für die
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist oberste Landesjugendbehörde
im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und nimmt zugleich die
gesamtstädtischen Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(Leitungsaufgaben) sowie die Aufgaben
der Verwaltung des Landesjugendamtes wahr. |
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(2) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung
bildet ein Landesjugendamt. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die
Verwaltung des Landesjugendamts aus. |
(entfällt) |
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alte Fassung |
neue Fassung |
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§ 38 Zusammensetzung des
Landesjugendhilfeausschusses |
§ 38 Zusammensetzung des
Landesjugendhilfeausschusses |
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(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus 20
stimmberechtigten Mitgliedern und den beratenden Mitgliedern. |
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss besteht aus 19 stimmberechtigten Mitgliedern und
den beratenden Mitgliedern. |
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(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an: 1. sechs Abgeordnete, 2. vier in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung in der Mädchenarbeit, 3. acht Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, davon mindestens vier Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit, 4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Familienarbeit auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände und 5. der
Leiter oder die Leiterin des Landesjugendamts. |
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an: 1.
sechs Abgeordnete, 2. vier
in der Jugendhilfe erfahrene oder tätige Personen, davon eine mit Erfahrung
in der Mädchenarbeit, 3. acht
Vertreter oder Vertreterinnen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe,
davon mindestens vier Personen aus dem Bereich der freien Träger der Jugendarbeit 4. ein
Vertreter oder eine Vertreterin der Familienarbeit auf Vorschlag der
Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände. (entfällt) |
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(3) Zu beratenden Mitgliedern beruft die für
Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung: 1. ... |
(3) Dem
Landesjugendhilfeausschuss gehört als beratendes Mitglied die Leiterin oder
der Leiter der für Jugend zuständigen Abteilung der für Jugend und Familie
zuständigen Senatsverwaltung an. Zu
weiteren beratenden Mitgliedern beruft die für Jugend und Familie
zuständige Senatsverwaltung: 1. ... |
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alte Fassung |
neue Fassung |
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§ 39 Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze |
§ 39 Amtsperiode des
Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze |
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(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Verwaltung des Landesjugendamts nimmt die
Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses wahr. Die Sitzungen des
Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich. Für
einzelne Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über
den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden. |
(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die für Jugend und
Familie zuständige Senatsverwaltung nimmt die
Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses wahr. Die
Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse sind öffentlich.
Für einzelne Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung
entschieden. |
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§ 52 Fortbildung und
Praxisberatung |
§ 52 Fortbildung und
Praxisberatung |
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(3) Das Landesjugendamt unterhält insbesondere
für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Jugendhilfebehörden eigene Bildungsstätten, durch deren Veranstaltungen auch
die Zusammenarbeit der Angehörigen verschiedener, für die Jugendhilfe bedeutsamer
Fachrichtungen sowie der in der freien und der öffentlichen Jugendhilfe
tätigen Personen gefördert werden soll. |
(3) Die
für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung gewährleistet
insbesondere für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfebehörden den Zugang zu Bildungsstätten, durch
deren Veranstaltungen auch die Zusammenarbeit der Angehörigen verschiedener,
für die Jugendhilfe bedeutsamer Fachrichtungen sowie der in der freien und
der öffentlichen Jugendhilfe tätigen Personen gefördert werden soll. |
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alte Fassung |
neue Fassung |
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Landesbesoldungsgesetz |
Landesbesoldungsgesetz |
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Landesbesoldungsordnungen |
Landesbesoldungsordnungen |
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Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten
Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die
Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher
Zulagen richtet sich nach der Anlage I ‑ Landesbesoldungsordnungen ‑ |
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten
Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die
Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher
Zulagen richtet sich nach der Anlage I ‑ Landesbesoldungsordnungen ‑ |
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Besoldungsgruppe
3 |
Besoldungsgruppe
3 |
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Direktor beim Polizeipräsidenten – als Vertreter des Leiters des Landeskriminalamtes
– Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und
Professor Direktor des Landesjugendamts Direktor des Landesverwaltungsamts Direktor des Statistischen Landesamts Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek
Berlin Generaldirektor des Stadtmuseums und Professor Geschäftsführer der Handwerkskammer Landeskriminalpolizeidirektor Leitender Branddirektor – als Vertreter des Landesbranddirektors – Leitender Direktor des Berliner Betriebes für
Zentrale Gesundheitliche Aufgaben Leitender Oberschulrat – als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters
bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied – – als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der
Ständigen Konferenz der Kultusminister – Präsident des Landesamts für Gesundheit und
Soziales |
Direktor beim Polizeipräsidenten – als Vertreter des Leiters des Landeskriminalamtes
– Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und
Professor (entfällt) Direktor des Landesverwaltungsamts Direktor des Statistischen Landesamts Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek
Berlin Generaldirektor des Stadtmuseums und Professor Geschäftsführer der Handwerkskammer Landeskriminalpolizeidirektor Leitender Branddirektor – als Vertreter des Landesbranddirektors – Leitender Direktor des Berliner Betriebes für
Zentrale Gesundheitliche Aufgaben Leitender Oberschulrat – als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters
bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied – – als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der
Ständigen Konferenz der Kultusminister – Präsident des Landesamts für Gesundheit und
Soziales |
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Wortlaut
der zitierten Rechtsvorschriften
Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
In der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I.
S. 3022)
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
Kinder-
und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Artikel 22
Stadtstaatenklausel
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
1.
die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zuständigkeit,
2.
die
Errichtung von Jugendämtern und
3.
die
Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und
Landesjugendhilfeausschüssen; dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung
der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.