Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

 

Gesetz zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die           
Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg    
(Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag)

 

A.  Problem:

Die Ausführung des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) obliegt weitgehend den in den einzelnen Bundesländern vorhandenen Eichbehörden. Insofern bestehen gegenwärtig in den beiden Bundesländern Berlin und Brandenburg rechtlich und organisatorisch selbstständige Verwaltungseinheiten mit gleicher Aufgabenstellung im Mess- und Eichwesen.

Im Wege einer Verwaltungsvereinbarung wurden zwischen den beiden Landesämtern für das Mess- und Eichwesen (LME) bereits weitgehende Festlegungen über die jeweils vorzusehenden Prüfeinrichtungen und Tätigkeiten getroffen. Hinsichtlich der angestrebten Länderfusion und der Erschließung zusätzlicher Optimierungspotenziale ist eine weiterführende Verknüpfung beider LME erstrebenswert.

B.  Lösung:

Auf der Grundlage eines Staatsvertrages kann die Bildung eines gemeinsamen LME erfolgen. Hierdurch sollen zusätzliche Rationalisierungseffekte im eichtechnischen Vollzug und im Verwaltungsbereich der Eichbehörden erzielt werden. Damit soll nicht nur ein Beitrag im Rahmen der Verwaltungsoptimierung geleistet, sondern auch ein Beispiel für das praktische Zusammenwachsen von Verwaltungseinheiten im Hinblick auf die voraussichtliche Fusion der Länder Berlin und Brandenburg gegeben werden.

C.  Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

Die Bildung eines gemeinsamen Landesamtes für Mess- und Eichwesen der Länder Berlin und Brandenburg dient der Neustrukturierung der Eichverwaltung in beiden Ländern. Dabei werden auch status- und organisationsrechtliche Belange tangiert. Da Materien der Gesetzgebung berührt sind und die alternative Variante in Form einer Verwaltungsvereinbarung ausscheidet, ist eine staatsvertragliche Lösung notwendig. Sie ist auch tatsächlich erforderlich, um im Eichvollzug in beiden Ländern optimale Kostenstrukturen im Personal- und Sachhaushalt zu ermöglichen.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschafts unternehmen:

Keine

E.  Gesamtkosten:

Durch den Gesetzesentwurf entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F.  Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Der Staatsvertrag ermöglicht die Bildung einer gemeinsamen Organisationseinheit und optimiert die weitere Zusammenarbeit auf mess- und eichtechnischem Gebiet.

G.  Zuständigkeit:          

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die
Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
(Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag)

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Gesetz

 

zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag)

 

Vom ...

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

§ 1

(1)        Dem am  11. März 2004 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag) wird zugestimmt.

 

(2)        Der Staatsvertrag wird als Anlage* zu diesem Gesetz veröffentlicht.

 

§ 2

(1)        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

(2)            Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*s. Vorlage – zur Kenntnisnahme – Drs 15/2526 –



A.         Begründung:

 

I.          Zum Gesetzentwurf

 

             a)      Allgemein

                      Der von den Regierungschefs der Länder Berlin und Brandenburg unterzeichnete Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformierung in das Berliner Landesrecht durch dieses Gesetz.

             b)      Einzelbegründung

                      Zu § 1             

                      Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er wird als Anlage zum Gesetz bekannt gemacht.            

                      Zu § 2             

                      Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.    

II.         Zum Staatsvertrag               

             a)      Allgemeines

                      Gegenwärtig bestehen in den beiden Bundesländern Berlin und Brandenburg rechtlich und organisatorisch selbstständige Verwaltungseinheiten mit gleicher Aufgabenstellung im Mess- und Eichwesen. Ziel ist es, diese Verwaltungseinheiten aus politischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen zusammenzulegen. 

Mit dieser Maßnahme soll nicht nur ein Beitrag zur Verwaltungsoptimierung geleistet, sondern auch ein Beispiel für das praktische Zusammenwachsen von Ver­waltungseinheiten im Hinblick auf die angestrebte Länderfusion Berlin-Bran­denburg gegeben werden.          

                      Die Zusammenführung der beiden Eich­behörden setzt die Vorgabe gemäß Artikel II Nr. 3 des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 um.         

             b)      Einzelbegründung

                      Zu Artikel 1 :              
Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin – Brandenburg
Hiermit werden der jeweilige organisationsrechtliche Status des neuen Landesamtes als Sonderbehörde in Berlin bzw. als Landesoberbehörde des Landes Brandenburg, dessen Hauptsitz sowie die Außenstellen festgelegt.              

Das gemeinsame Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (LME) hat seinen Hauptsitz in Kleinmachnow und unterhält Außenstellen in Berlin, Cottbus, Eberswalde und Fürstenwalde.

                      Die Deklarierung als Hauptsitz bedeutet die dortige Zusammenführung der Amtsleitung des gemeinsamen LME. Insofern bleibt in der Außenstelle Berlin das Angebot der regulären Mess- und Eichtätigkeit weiterhin gewährleistet.  

                      Im Jahr 2008 sollen beide Länder erneut über den Sitz des gemeinsamen Landesamtes befinden (siehe Artikel 9 Absatz 1).        

Durch Absatz 3 wird klargestellt, dass das neue gemeinsame Landesamt die Aufgaben und Zuständigkeiten der bisherigen Landesämter insgesamt übernimmt.

                      Zu Artikel 2 :  
Privatisierung von Aufgaben und Option zur Umwandlung in einen Landesbetrieb     

                      Absatz 1 dokumentiert die Absicht, weitere Aufgaben durch Private erledigen zu lassen, sobald dies die Rechtslage zulässt. Nach den avisierten gesetzlichen Änderungen im Mess- und Eichwesen, u. a. im Zusammenhang mit der Umsetzung der zukünftigen EU-Mess­geräterichtlinie, ist eine verstärkte Öffnung der hoheitlichen Prüfaufgaben der Eichverwaltungen (Eichvollzug) für pri­vate Unternehmen vorgesehen.           

                      Mit Absatz 2 wird die Einführung einer gemeinsamen Kosten- und Leistungsrechnung zum 01.01.2005 festgeschrieben. Bislang verfügt nur das LME Berlin über dieses betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrument.

                      In Absatz 3 wird geregelt, dass die vertragschließenden Länder im Jahre 2006 und danach alle zwei Jahre prüfen, ob eine Umwandlung des gemeinsamen Landesamtes in einen Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) wirtschaftlich zweckmäßig ist. Je nach Ergebnis nehmen die vertragschließenden Länder Neuverhandlungen mit dem Ziel der Änderung des Staatsvertrages auf. Der Staatsvertrag enthält lediglich die Option zur Umwandlung des gemeinsamen Landesamtes in einen Landesbetrieb, da die derzeit in den Bundesfachgremien diskutierten Eckpunkte einer gesetzlichen Änderung im Mess- und Eichwesen einem Landesbetrieb weitgehend die wirtschaftliche Grundlage entziehen würden. Nach den bisherigen Vorstellungen würde der gebührenträchtige Eichvollzug vor allem auf Private verlagert werden, und die Eichbehörden sollen sich auf voraussichtlich nicht gebührenfähige Überwachungsaufgaben konzentrieren.

                      Zu Artikel 3 :              
Finanzen       

                      Absatz 1 stellt klar, dass die Haushaltspläne beider Länder die grundlegenden Entscheidungen über die Höhe der Finanzausstattung des gemeinsamen Landesamtes treffen und nicht dieser Staatsvertrag.

                      Nach Absatz 2 ist vorgesehen, dass von den Einnahmen des gemeinsamen Landesamtes das Land Berlin 53, 6 v. H. und das Land Brandenburg 46, 4 v. H. erhalten.  Diese Relation entspricht dem Verhältnis der Einnahmen beider Ämter gemäß Eichstatistik im Mittel der letzten fünf Jahre.           

                      Absatz 3 regelt, dass jedes Land für seine Standorte die Ausgaben für Baumaßnahmen sowie für Bewirtschaftung und Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten trägt, während die einvernehmlich festgelegten weiteren Sachausgaben sowie die Ausgaben für sonstige In­vestitionen und für Zuweisungen und Zuschüsse im Finanzierungsverhältnis von 50, 4 v. H. zu 49, 6 v. H. vom Land Berlin und vom Land Brandenburg getragen und insgesamt im Landeshaushalt des Landes Brandenburg ausgewiesen werden. Auch diese Relation entspricht dem Verhältnis der o. a. Ausgaben der beiden Landesämter im Mittel der letzten fünf Jahre.      

                      Artikel 9 Absatz 2 bestimmt, dass der Verteilungsschlüssel der Einnahmen und Ausgaben ab dem Jahr 2008 alle fünf Jahre überprüft wird und bei einer Abweichung von mehr als 1 v. H. neu festgelegt werden muss.            

                      Das Land Berlin leistet jährlich zu vier festgelegten Terminen Abschlagszahlungen, wobei basierend auf dem vorausgegangenen Jahresabschluss eine entsprechende Verrechnung stattfinden wird.

Bis zum ersten gemeinsamen Haushalt werden die bestehenden Haushalte parallel angewandt. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des gemeinsamen Landesamtes wird durch die Rechnungshöfe der Länder geprüft, wobei entsprechende Prüfvereinbarungen der Rechnungshöfe gemäß § 93 LHO geschlossen werden sollen. Die Kassenaufgaben werden zentral von der Landeshauptkasse Potsdam wahrgenommen.

                      Zu Artikel 4 :              
Fach- und Dienstaufsicht, Weisungsrecht           

                      In Absatz 1 werden die aufsichtsrechtlichen Modalitäten geregelt. Danach wird die Fach- und Dienstaufsicht von der für die Wirtschaft zuständigen Senats­ver­waltung des Landes Berlin mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg einvernehmlich ausgeübt. Nähere Einzelheiten können in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 8 des Staatsvertrages festgelegt werden.

                      Absatz 2 bestimmt, dass, soweit gemäß Geschäftsverteilungsplan individuell ein Weisungsrecht gegeben ist, dieses auch gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern des jeweiligen anderen Landes ausgeübt werden darf. 

                      Zu Artikel 5 :              
Leitung          

                      Die Leitungsperson des gemeinsamen Landesamtes bestellt die für die Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg unter Zur-Verfügung-Stellung der hierfür erforderlichen Stelle. Entsprechendes gilt für die ständige stellvertretende Leitungsperson, die vom Land Brandenburg bestellt wird.        

                      Die Vertragspartner beteiligen sich nach Absatz 3 gegenseitig am Auswahlverfahren. Das bedeutet, dass sie von einer geplanten Ausschreibung informiert werden, Vorschläge für ihren Inhalt machen sowie an den Vorstellungsgesprächen der Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen können.              

                      Zu Artikel 6:
Personal        

                      Das gemeinsame Landesamt wird mit Personal aus den beiden Ländern aus­gestattet, wobei die Beschäftigten weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn bleiben. Dies betrifft insbesondere alle dienst-, arbeits-, gleichstellungs- und personalvertretungsrechtlichen Aspekte des jeweils entsendenden Landes. Seitens des jeweiligen Dienstherrn/Arbeitgebers ist bei allen dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenseitiges Benehmen herbeizuführen.        

                      Ferner regelt dieser Artikel die Entscheidungskompetenz für Einzelfragen der Stellenbesetzung, die Verteilung der Personalausgaben sowie die Notwendigkeit der Erstellung eines gemeinsamen Geschäftsverteilungsplanes für das gemeinsame Landesamt.        

Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen und des Ministeriums für Wirtschaft sowie der beiden bisherigen Landesämter hat sich bereits auf eine Organisationsstruktur für das gemeinsame Landesamt, einschließlich der zahlenmäßigen Verteilung des gegenwärtigen Personals, verständigt. Darüber hinaus wurde die Zuordnung der Eichaufgaben zu den Außenstellen abgestimmt.  

Beim gemeinsamen Landesamt sollen bis zum Ende des Jahres 2005 – ausgehend vom Stand 01.01.2001 – Personaleinsparungen (fünf Stellen, Plan­stellen oder Beschäftigungspositionen je Land) realisiert werden.   

                      Zu Artikel 7:
Anzuwendendes Recht               

                      Dieser Artikel regelt das anzuwendende Recht bei Entscheidungen des gemeinsamen Landesamtes. Dabei gilt grundsätzlich das Sitzlandprinzip, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.         

                      Die Geschäftsordnung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Brandenburg in der mit Schreiben vom 18.07.2001 vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg bestätigten Fassung gilt sinngemäß für das Geschäftsverfahren innerhalb des gemeinsamen Landesamtes bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung.   

                      Zu Artikel 8:
Verwaltungsvereinbarung        

                      Dieser Artikel gibt der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Bran­denburg die Möglichkeit, eine Ver­waltungsvereinbarung zur Regelung von praxisbezogenen Einzelheiten zu den Bestimmungen dieses Staatsvertrages ab­zuschließen.          

                      Zu Artikel 9:
Neuverhandlungs- und Kündigungsklausel         

                      Im Jahr 2008 soll gemäß Absatz 1 über den Sitz des gemeinsamen Landesamtes im Lichte der Erfahrungen erneut verhandelt werden. Falls die Vertragspartner auf Grund neuer Gegebenheiten 2008 zu anderen Ergebnissen als 2003 kommen, müssten der Staatsvertrag geändert und die Bestimmung des Sitzes angepasst werden.   

Auf Wunsch des Landes Brandenburg soll dann in jedem Falle der Standort Kleinmachnow zumindest als Außenstelle erhalten bleiben. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 sind hierbei vom Land Brandenburg weiterhin die standortbezogenen Ausgaben zu tragen.        

Absatz 2 bestimmt, dass der gemäß Artikel 3 vorgesehene Verteilungsschlüssel der Einnahmen und Ausgaben ab dem Jahr 2008 alle fünf Jahre überprüft wird.   

Danach muss ein neuer Verteilungsschlüssel festgelegt werden, wenn sich das Verhältnis des aus den jeweiligen Ländern herrührenden Einnahme- und/ oder Ausgabevolumens mehr als nur geringfügig ändert.

Die in Absatz 3 enthaltene Kündigungsklausel sieht für beide Vertragsparteien eine Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres vor.          

Absatz 4 regelt, dass für den Fall der Kündigung die jeweils eingebrachte Ausstattung beim jeweiligen Land in dem Umfang verbleibt, wie sie von diesem eingebracht wurde. Eine Aufteilung im Verhältnis des zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Verteilungsschlüssels bei den Ausgaben erfolgt entsprechend dem Zeitwert für die gemeinsam angeschafften Ausstattungsgegenstände.

 

         Zu Artikel 10: In-Kraft-Treten                                     

                      Der Staatsvertrag soll am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft treten.        

B. Rechtsgrundlage:        

Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen           

Keine

D. Gesamtkosten               

Durch den Gesetzesentwurf entstehen keine zusätzlichen Kosten.


E.  Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg            

Der Staatsvertrag ermöglicht die Bildung einer gemeinsamen Organisationseinheit und  optimiert die weitere Zusammenarbeit auf mess- und eichtechnischem Gebiet.

 

F.  Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung         

             a)      Auswirkungen auf Einnahmen und Aus­gaben:    

                      Die sich im Zusammenhang mit Artikel 3 des Staatsvertrages ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden weiterhin im Einzelplan 13 – Wirtschaft, Arbeit und Frauen – bei dem Kapitel 1321 nachgewiesen. Sofern sich keine erheblichen Mehrbelastungen bzw. Einnahmeverluste durch die Umsetzung der geplanten Europäischen Messgeräterichtlinie ergeben, ist mittelfristig von einer Verbesserung des Abschlussergebnisses dieses Kapitels auszugehen.

 

             b)      Personalwirtschaftliche Auswirkungen: 

                      Auf Grund der allgemeinen stellenplanmäßigen Reduzierungsvorgaben und auch im Vorgriff auf die erwartete Zusammenführung der beiden Eichbehörden wurden fünf Stellen im Berliner LME-Personalhaushalt eingespart. Im Einzelnen sind bereits drei Stellen mit kw-Vermerken versehen und zwei Stellen nach dem Freiwerden gestrichen worden. Hierdurch ergeben sich Einsparungen von ca. 208 T Euro p. a. Zusätzliche Stellen können nicht entfallen, zumal durch die künftige Europäische Messgeräterichtlinie voraussichtlich weitere Aufgaben im Rahmen der Markt­kontrolle auf die Eichbehörden zukommen.

 

Berlin, den 18. März 2004  


 

Der Senat von Berlin

 

Der Regierende Bürgermeister

In Vertretung

 

André   Schmitz

Chef der Senatskanzlei

 

 

 

Harald   Wolf

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

 


                                                                                              Anlage

 

Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

 

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

 

1. Verfassung von Berlin
vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998 (GVBl. S. 82)

 

Artikel 50 Abs. 1

Satz 3

Staatsverträge sind vor ihrer Unterzeichnung durch den Senat dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis zu geben.

Satz 4

Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

 

Artikel 59 Abs. 2

Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

 


2. Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)

        
in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch
         Artikel XVIII Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)

§ 2 Abs. 2

Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten.

 

3. Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HentG 2002)
         vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)

Artikel II Nr. 3


Das Landesamt für das Mess- und Eichwesen soll mit der entsprechenden Einrichtung des Landes Brandenburg zusammengelegt werden.


4. Gesetz über die Grundsätze  des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG)

vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961, dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2166 )

 

§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung


 

Abs. 1

 

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.


Abs. 2

 

Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeits-untersuchungen durchzuführen.


5. Landeshaushaltsordnung (LHO)
         in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S.805), zuletzt geändert
         durch Artikel XI des Zweiten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher

         und
         haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)


§ 26 Abs.
1 Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

 

Betriebe Berlins haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen.

 

§ 93 Gemeinsame Prüfung

 

Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof von Berlin als auch ein anderer Rechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 95 Abs. 3 der Verfassung von Berlin die Prüfung durch den Rechnungshof von Berlin vorschreibt, kann der Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf andere Rechnungshöfe übertragen. Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von anderen Rechnungshöfen übernehmen.



6. Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz – LOG) des Landes Brandenburg

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S.
406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2003
(GVBl. I S. 38)

 

 

§ 6   Landesoberbehörden

Abs. 2
Landesoberbehörden sind:

 

 

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq