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Vorblatt |
Vorlage – zur
Beschlussfassung –
Gesetz zum Staatsvertrag der Länder
Berlin und Brandenburg über die
Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
(Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag)
A. Problem:
Die Ausführung des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen
(Eichgesetz) obliegt weitgehend den in den einzelnen Bundesländern vorhandenen
Eichbehörden. Insofern bestehen gegenwärtig in den beiden Bundesländern Berlin
und Brandenburg rechtlich und organisatorisch selbstständige Verwaltungseinheiten
mit gleicher Aufgabenstellung im Mess- und Eichwesen.
Im Wege einer Verwaltungsvereinbarung wurden zwischen den
beiden Landesämtern für das Mess- und Eichwesen (LME) bereits weitgehende
Festlegungen über die jeweils vorzusehenden Prüfeinrichtungen und Tätigkeiten
getroffen. Hinsichtlich der angestrebten Länderfusion und der Erschließung
zusätzlicher Optimierungspotenziale ist eine weiterführende Verknüpfung beider
LME erstrebenswert.
B. Lösung:
Auf der Grundlage eines Staatsvertrages kann die Bildung eines
gemeinsamen LME erfolgen. Hierdurch sollen zusätzliche Rationalisierungseffekte
im eichtechnischen Vollzug und im Verwaltungsbereich der Eichbehörden erzielt
werden. Damit soll nicht nur ein Beitrag im Rahmen der Verwaltungsoptimierung geleistet,
sondern auch ein Beispiel für das praktische Zusammenwachsen von
Verwaltungseinheiten im Hinblick auf die voraussichtliche Fusion der Länder
Berlin und Brandenburg gegeben werden.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Die Bildung eines gemeinsamen Landesamtes für Mess- und
Eichwesen der Länder Berlin und Brandenburg dient der Neustrukturierung der
Eichverwaltung in beiden Ländern. Dabei werden auch status- und
organisationsrechtliche Belange tangiert. Da Materien der Gesetzgebung berührt
sind und die alternative Variante in Form einer Verwaltungsvereinbarung
ausscheidet, ist eine staatsvertragliche Lösung notwendig. Sie ist auch
tatsächlich erforderlich, um im Eichvollzug in beiden Ländern optimale
Kostenstrukturen im Personal- und Sachhaushalt zu ermöglichen.
D.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschafts unternehmen:
Keine
E. Gesamtkosten:
Durch den Gesetzesentwurf entstehen keine
zusätzlichen Kosten.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg:
Der Staatsvertrag ermöglicht die Bildung einer gemeinsamen
Organisationseinheit und optimiert die weitere Zusammenarbeit auf mess- und
eichtechnischem Gebiet.
G. Zuständigkeit:
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Vorlage – zur Beschlussfassung
–
Gesetz zum Staatsvertrag der Länder Berlin und
Brandenburg über die
Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg
(Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und
Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen
Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen – Staatsvertrag)
Vom ...
Das Abgeordnetenhaus
hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem am 11. März
2004 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die
Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess-
und Eichwesen – Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird
als Anlage* zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)
Der
Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
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*s. Vorlage – zur
Kenntnisnahme – Drs 15/2526 –
A. Begründung:
I. Zum Gesetzentwurf
a) Allgemein
Der von den Regierungschefs der Länder Berlin
und Brandenburg unterzeichnete Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der
Transformierung in das Berliner Landesrecht durch dieses Gesetz.
b) Einzelbegründung
Zu § 1
Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 50 Absatz
1 Satz 4 der Verfassung von Berlin der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von
Berlin. Er wird als Anlage zum Gesetz bekannt gemacht.
Zu § 2
Das Gesetz soll am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft treten.
II. Zum Staatsvertrag
a) Allgemeines
Gegenwärtig bestehen in den beiden
Bundesländern Berlin und Brandenburg rechtlich und organisatorisch selbstständige
Verwaltungseinheiten mit gleicher Aufgabenstellung im Mess- und Eichwesen. Ziel
ist es, diese Verwaltungseinheiten aus politischen, organisatorischen und
wirtschaftlichen Gründen zusammenzulegen.
Mit dieser Maßnahme soll nicht nur ein Beitrag zur Verwaltungsoptimierung geleistet,
sondern auch ein Beispiel für das praktische Zusammenwachsen von Verwaltungseinheiten
im Hinblick auf die angestrebte Länderfusion Berlin-Brandenburg gegeben
werden.
Die Zusammenführung der beiden Eichbehörden
setzt die Vorgabe gemäß Artikel II Nr. 3 des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002
um.
b) Einzelbegründung
Zu Artikel 1 :
Errichtung des Landesamtes für Mess- und
Eichwesen Berlin – Brandenburg
Hiermit werden der jeweilige organisationsrechtliche Status des neuen Landesamtes
als Sonderbehörde in Berlin bzw. als Landesoberbehörde des Landes Brandenburg,
dessen Hauptsitz sowie die Außenstellen festgelegt.
Das gemeinsame Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (LME) hat
seinen Hauptsitz in Kleinmachnow und unterhält Außenstellen in Berlin, Cottbus,
Eberswalde und Fürstenwalde.
Die Deklarierung als Hauptsitz bedeutet die
dortige Zusammenführung der Amtsleitung des gemeinsamen LME. Insofern bleibt in
der Außenstelle Berlin das Angebot der regulären Mess- und Eichtätigkeit
weiterhin gewährleistet.
Im Jahr 2008 sollen beide Länder erneut über
den Sitz des gemeinsamen Landesamtes befinden (siehe Artikel 9 Absatz 1).
Durch Absatz 3 wird klargestellt, dass das neue gemeinsame Landesamt die
Aufgaben und Zuständigkeiten der bisherigen Landesämter insgesamt übernimmt.
Zu
Artikel 2 :
Privatisierung von Aufgaben und Option zur Umwandlung in einen Landesbetrieb
Absatz 1 dokumentiert die Absicht, weitere
Aufgaben durch Private erledigen zu lassen, sobald dies die Rechtslage zulässt.
Nach den avisierten gesetzlichen Änderungen im Mess- und Eichwesen, u. a. im
Zusammenhang mit der Umsetzung der zukünftigen EU-Messgeräterichtlinie, ist
eine verstärkte Öffnung der hoheitlichen Prüfaufgaben der Eichverwaltungen
(Eichvollzug) für private Unternehmen vorgesehen.
Mit Absatz 2 wird die Einführung einer
gemeinsamen Kosten- und Leistungsrechnung zum 01.01.2005 festgeschrieben.
Bislang verfügt nur das LME Berlin über dieses betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrument.
In Absatz 3 wird geregelt, dass die vertragschließenden
Länder im Jahre 2006 und danach alle zwei Jahre prüfen, ob eine Umwandlung des
gemeinsamen Landesamtes in einen Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung (LHO) wirtschaftlich zweckmäßig ist. Je nach Ergebnis
nehmen die vertragschließenden Länder Neuverhandlungen mit dem Ziel der Änderung
des Staatsvertrages auf. Der Staatsvertrag enthält lediglich die Option zur
Umwandlung des gemeinsamen Landesamtes in einen Landesbetrieb, da die derzeit
in den Bundesfachgremien diskutierten Eckpunkte einer gesetzlichen Änderung im
Mess- und Eichwesen einem Landesbetrieb weitgehend die wirtschaftliche
Grundlage entziehen würden. Nach den bisherigen Vorstellungen würde der
gebührenträchtige Eichvollzug vor allem auf Private verlagert werden, und die
Eichbehörden sollen sich auf voraussichtlich nicht gebührenfähige
Überwachungsaufgaben konzentrieren.
Zu Artikel 3 :
Finanzen
Absatz 1 stellt klar, dass die Haushaltspläne
beider Länder die grundlegenden Entscheidungen über die Höhe der Finanzausstattung
des gemeinsamen Landesamtes treffen und nicht dieser Staatsvertrag.
Nach Absatz 2 ist vorgesehen, dass von den
Einnahmen des gemeinsamen Landesamtes das Land Berlin 53, 6 v. H. und das
Land Brandenburg 46, 4 v. H. erhalten.
Diese Relation entspricht dem Verhältnis der Einnahmen beider Ämter
gemäß Eichstatistik im Mittel der letzten fünf Jahre.
Absatz 3 regelt, dass jedes Land für seine
Standorte die Ausgaben für Baumaßnahmen sowie für Bewirtschaftung und Unterhaltung
der Grundstücke, Gebäude und Räume sowie Mieten und Pachten trägt, während die
einvernehmlich festgelegten weiteren Sachausgaben sowie die Ausgaben für
sonstige Investitionen und für Zuweisungen und Zuschüsse im Finanzierungsverhältnis
von 50, 4 v. H. zu 49, 6 v. H. vom Land Berlin und vom Land
Brandenburg getragen und insgesamt im Landeshaushalt des Landes Brandenburg
ausgewiesen werden. Auch diese Relation entspricht dem Verhältnis der o. a.
Ausgaben der beiden Landesämter im Mittel der letzten fünf Jahre.
Artikel 9 Absatz 2 bestimmt, dass der
Verteilungsschlüssel der Einnahmen und Ausgaben ab dem Jahr 2008 alle fünf
Jahre überprüft wird und bei einer Abweichung von mehr als 1 v. H. neu
festgelegt werden muss.
Das Land Berlin leistet jährlich zu vier
festgelegten Terminen Abschlagszahlungen, wobei basierend auf dem vorausgegangenen
Jahresabschluss eine entsprechende Verrechnung stattfinden wird.
Bis zum ersten gemeinsamen Haushalt werden die bestehenden Haushalte parallel
angewandt. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des gemeinsamen Landesamtes
wird durch die Rechnungshöfe der Länder geprüft, wobei entsprechende
Prüfvereinbarungen der Rechnungshöfe gemäß § 93 LHO geschlossen werden sollen.
Die Kassenaufgaben werden zentral von der Landeshauptkasse Potsdam wahrgenommen.
Zu Artikel 4 :
Fach- und Dienstaufsicht, Weisungsrecht
In Absatz 1 werden die aufsichtsrechtlichen
Modalitäten geregelt. Danach wird die Fach- und Dienstaufsicht von der für die
Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin mit dem für
Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg einvernehmlich
ausgeübt. Nähere Einzelheiten können in einer Verwaltungsvereinbarung nach
Artikel 8 des Staatsvertrages festgelegt werden.
Absatz 2 bestimmt, dass, soweit gemäß
Geschäftsverteilungsplan individuell ein Weisungsrecht gegeben ist, dieses auch
gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen anderen Landes
ausgeübt werden darf.
Zu Artikel 5 :
Leitung
Die Leitungsperson des gemeinsamen Landesamtes
bestellt die für die Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin
im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes
Brandenburg unter Zur-Verfügung-Stellung der hierfür erforderlichen Stelle.
Entsprechendes gilt für die ständige stellvertretende Leitungsperson, die vom
Land Brandenburg bestellt wird.
Die Vertragspartner beteiligen sich nach Absatz
3 gegenseitig am Auswahlverfahren. Das bedeutet, dass sie von einer geplanten
Ausschreibung informiert werden, Vorschläge für ihren Inhalt machen sowie an
den Vorstellungsgesprächen der Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen können.
Zu Artikel 6:
Personal
Das gemeinsame Landesamt wird mit Personal aus
den beiden Ländern ausgestattet, wobei die Beschäftigten weiterhin Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte ihres bisherigen Arbeitgebers oder
Dienstherrn bleiben. Dies betrifft insbesondere alle dienst-, arbeits-,
gleichstellungs- und personalvertretungsrechtlichen Aspekte des jeweils
entsendenden Landes. Seitens des jeweiligen Dienstherrn/Arbeitgebers ist bei
allen dienst- und arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenseitiges Benehmen
herbeizuführen.
Ferner regelt dieser Artikel die Entscheidungskompetenz
für Einzelfragen der Stellenbesetzung, die Verteilung der Personalausgaben
sowie die Notwendigkeit der Erstellung eines gemeinsamen
Geschäftsverteilungsplanes für das gemeinsame Landesamt.
Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen und des Ministeriums für Wirtschaft sowie der beiden bisherigen Landesämter
hat sich bereits auf eine Organisationsstruktur für das gemeinsame Landesamt,
einschließlich der zahlenmäßigen Verteilung des gegenwärtigen Personals,
verständigt. Darüber hinaus wurde die Zuordnung der Eichaufgaben zu den
Außenstellen abgestimmt.
Beim gemeinsamen Landesamt sollen bis zum Ende des Jahres 2005 – ausgehend
vom Stand 01.01.2001 – Personaleinsparungen (fünf Stellen, Planstellen
oder Beschäftigungspositionen je Land) realisiert werden.
Zu Artikel 7:
Anzuwendendes Recht
Dieser Artikel regelt das anzuwendende Recht
bei Entscheidungen des gemeinsamen Landesamtes. Dabei gilt grundsätzlich das
Sitzlandprinzip, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Die Geschäftsordnung des Landesamtes für Mess-
und Eichwesen Brandenburg in der mit Schreiben vom 18.07.2001 vom Ministerium
für Wirtschaft des Landes Brandenburg bestätigten Fassung gilt sinngemäß für
das Geschäftsverfahren innerhalb des gemeinsamen Landesamtes bis zum Erlass
einer neuen Geschäftsordnung.
Zu Artikel 8:
Verwaltungsvereinbarung
Dieser Artikel gibt der für Wirtschaft
zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Wirtschaft zuständigen
Ministerium des Landes Brandenburg die Möglichkeit, eine Verwaltungsvereinbarung
zur Regelung von praxisbezogenen Einzelheiten zu den Bestimmungen dieses
Staatsvertrages abzuschließen.
Zu Artikel 9:
Neuverhandlungs- und Kündigungsklausel
Im Jahr 2008 soll gemäß Absatz 1 über den Sitz
des gemeinsamen Landesamtes im Lichte der Erfahrungen erneut verhandelt werden.
Falls die Vertragspartner auf Grund neuer Gegebenheiten 2008 zu anderen
Ergebnissen als 2003 kommen, müssten der Staatsvertrag geändert und die Bestimmung
des Sitzes angepasst werden.
Auf Wunsch des Landes Brandenburg soll dann in jedem Falle der Standort
Kleinmachnow zumindest als Außenstelle erhalten bleiben. Gemäß Artikel 3 Absatz
3 sind hierbei vom Land Brandenburg weiterhin die standortbezogenen Ausgaben zu
tragen.
Absatz 2 bestimmt, dass
der gemäß Artikel 3 vorgesehene Verteilungsschlüssel der Einnahmen und Ausgaben
ab dem Jahr 2008 alle fünf Jahre überprüft wird.
Danach muss ein neuer
Verteilungsschlüssel festgelegt werden, wenn sich das Verhältnis des aus den
jeweiligen Ländern herrührenden Einnahme- und/ oder Ausgabevolumens mehr als
nur geringfügig ändert.
Die in Absatz 3
enthaltene Kündigungsklausel sieht für beide Vertragsparteien eine Frist von
zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres vor.
Absatz 4 regelt, dass
für den Fall der Kündigung die jeweils eingebrachte Ausstattung beim jeweiligen
Land in dem Umfang verbleibt, wie sie von diesem eingebracht wurde. Eine
Aufteilung im Verhältnis des zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden Verteilungsschlüssels
bei den Ausgaben erfolgt entsprechend dem Zeitwert für die gemeinsam
angeschafften Ausstattungsgegenstände.
Zu Artikel 10: In-Kraft-Treten
Der Staatsvertrag soll am ersten Tag des auf
den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft treten.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel
59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen
Keine
D. Gesamtkosten
Durch
den Gesetzesentwurf entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E. Auswirkungen auf
die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Der
Staatsvertrag ermöglicht die Bildung einer gemeinsamen Organisationseinheit
und optimiert die weitere Zusammenarbeit
auf mess- und eichtechnischem Gebiet.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die
Finanzplanung
a) Auswirkungen
auf Einnahmen und Ausgaben:
Die sich im Zusammenhang mit Artikel 3 des
Staatsvertrages ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden weiterhin im Einzelplan
13 – Wirtschaft, Arbeit und Frauen – bei dem Kapitel 1321
nachgewiesen. Sofern sich keine erheblichen Mehrbelastungen bzw. Einnahmeverluste
durch die Umsetzung der geplanten Europäischen Messgeräterichtlinie ergeben,
ist mittelfristig von einer Verbesserung des Abschlussergebnisses dieses
Kapitels auszugehen.
b) Personalwirtschaftliche
Auswirkungen:
Auf Grund der allgemeinen stellenplanmäßigen
Reduzierungsvorgaben und auch im
Vorgriff auf die erwartete Zusammenführung der beiden Eichbehörden wurden fünf
Stellen im Berliner LME-Personalhaushalt eingespart. Im Einzelnen sind bereits
drei Stellen mit kw-Vermerken versehen und zwei Stellen nach dem Freiwerden
gestrichen worden. Hierdurch ergeben sich Einsparungen von ca.
208 T Euro p. a. Zusätzliche Stellen können nicht entfallen, zumal
durch die künftige Europäische Messgeräterichtlinie voraussichtlich weitere Aufgaben im Rahmen der Marktkontrolle
auf die Eichbehörden zukommen.
Berlin, den 18. März
2004
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Der Senat von Berlin |
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Der Regierende Bürgermeister In Vertretung André Schmitz Chef der Senatskanzlei |
Harald Wolf Senator für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen |
Staatsvertrag der Länder
Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen
Berlin-Brandenburg
1. Verfassung von Berlin
vom 23.
November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1998
(GVBl. S. 82)
Staatsverträge
sind vor ihrer Unterzeichnung durch den Senat dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnis
zu geben.
Satz
4
Der
Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.
Artikel
59 Abs. 2
Gesetzesvorlagen
können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des
Volksbegehrens eingebracht werden.
2. Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung
(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG)
in der Fassung vom 22. Juli
1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch
Artikel XVIII Nr. 2 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)
§ 2 Abs. 2
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen, die ihnen nachgeordneten
Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten.
3.
Haushaltsentlastungsgesetz 2002 (HentG 2002)
vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)
Artikel II Nr. 3
Das Landesamt für das Mess- und Eichwesen soll mit der entsprechenden
Einrichtung des Landes Brandenburg zusammengelegt werden.
4.
Gesetz über die Grundsätze des
Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ( Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG)
vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,
3961, dieses wiederum geändert durch Gesetz vom 21. Juni
2002, BGBl. I S. 2166 )
§
6
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Abs.
1
Bei
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Abs. 2
Für
alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeits-untersuchungen
durchzuführen.
5. Landeshaushaltsordnung (LHO)
in der Fassung vom 20. November 1995
(GVBl. S.805), zuletzt geändert
durch Artikel XI des Zweiten
Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
und
haushaltsrechtlicher Vorschriften
vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 62)
§ 26 Abs. 1
Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
Betriebe
Berlins haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach
Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der
Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem
Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im
Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan
auszubringen.
§
93
Gemeinsame Prüfung
Ist
für die Prüfung sowohl der Rechnungshof von Berlin als auch ein anderer
Rechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel
95 Abs. 3 der Verfassung von Berlin die Prüfung durch den Rechnungshof von
Berlin vorschreibt, kann der Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben
auf andere Rechnungshöfe übertragen. Der Rechnungshof kann durch Vereinbarung
auch Prüfungsaufgaben von anderen Rechnungshöfen übernehmen.
6.
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz –
LOG)
des Landes Brandenburg
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
1994 (GVBl. I S.
406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2003
(GVBl. I S. 38)
§
6 Landesoberbehörden
Abs.
2
Landesoberbehörden sind:
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq