Bericht
gemäß § 99 LHO
über den
Stand der Umsetzung
des
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG)
in den Bezirken
Der Bericht ist vom
Kollegium des Rechnungshofs von Berlin gemäß § 5 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechnungshof von Berlin (RHG) am 12.
Februar 2004______________ beschlossen worden.
Mitglieder des Kollegiums
sind Präsident Dr. Jens Harms, Vizepräsident Wolfgang Hurnik und die Direktoren
bei dem Rechnungshof Alfred Fenske, Christian Koch, Lutz Becker und Dr.-Ing.
Hartmut-Kurt Brüdgam sowie Senatsrat Peter Puchmüller.
Inhaltsverzeichnis
Zusammenfassung 55
1. Anlass und Ziel der Prüfung 77
2. Methodik der Prüfung 77
3. Dezentrale Ressourcenverantwortung 88
3.1 Grundsatz und Ziele 88
3.2 Stand der Umsetzung 99
3.3 Wertung 11112
3.4 Empfehlungen 1212
4. Steuerung mit Ziel- und
Servicevereinbarungen 131323
4.1 Grundsatz und Ziele 131323
4.2 Stand der Umsetzung 1313
4.3 Wertung 1717
4.4 Empfehlungen 181878
5. Kosten- und Leistungsrechnung 18189
5.1 Grundsatz und Ziele 18189
5.2 Stand der Umsetzung 191920
5.3 Wertung 232324
5.4 Empfehlungen 24245
6. Exkurs: Steuerungsdienste 25256
6.1 Grundsatz und Ziele 25256
6.2 Stand der Umsetzung 25256
6.3 Wertung 27279
6.4 Empfehlungen 28279
7. Qualitätsmanagement 28830
7.1 Grundsatz und Ziele 28830
7.2 Stand der Umsetzung 2929830
7.3 Wertung 33335
7.4 Empfehlungen 35346
8. Personalmanagement 35357
8.1 Grundsatz und Ziele 35357
8.2 Stand der Umsetzung 363658
8.2.1 Personalplanung 36658
8.2.2 Rotation 373769
8.2.3 Anforderungsprofile 383740
8.2.4 Personalauswahl, gruppenbezogene Auswahlverfahren 403942
8.2.5 Mitarbeiterbefragungen 41403
8.2.6 Führungskräfte-Feedback 43414
8.2.7 Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche 4436
8.2.8 Führungskräftequalifizierung 45447
8.2.9 Führungskräftezirkel 46458
8.3 Wertung 4746569
8.4 Empfehlungen 484751
9. Schlussbetrachtung 49
Zusammenfassung
Mit der im Jahre 1994
beschlossenen Reform der Berliner Verwaltung durch Einführung eines neuen,
betriebswirtschaftlich orientierten Steuerungsmodells und durch das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
(VGG) vom 17. Mai 1999 sollten die Grundlagen für eine moderne, effiziente
und bürgerfreundliche, von leistungsfähigen und motivierten Mitarbeitern
getragene Verwaltung geschaffen werden. Der Rechnungshof hat diesen Reformprozess
über die Jahre hinweg begleitet. Im 1. Halbjahr 2003 hat er geprüftgeprüft, mit welchen
Ergebnissen und Wirkungen die zentralen Reformelemente in den Bezirken
eingeführt worden sind. Die Ergebnisse dieserer Untersuchung Prüfung sowie daraus
abgeleitete Schlussfolgerungen für die weitere Umsetzung der Verwaltungsreform
durch Senat und Bezirksämtere sind
in demr
vorliegenden Beratenden Bericht an Äußerung gemäß § 88
Abs. 2 LHO für das Abgeordnetenhaus (§ 99 LHO) zusammengefasst. Sie Der Bericht sollen
das Abgeordnetenhaus und
den Senat bei ihren bei seinen Überlegungen zur
Fortschreibung des VGG und Weiterentwicklung der Reform unterstützen.
Im Ergebnis ist
festzustellen, dass die Verwaltungsreform in den Bezirken mit Ausnahme der
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) nur sehr eingeschränkt und lückenhaft umgesetzt
worden ist:
·
Die KLR wird
flächendeckend eingesetzt und leistet - – trotz
bestehender Mängel - einen wichtigenesentlichen Beitrag
zur Kostentransparenz und Steuerbarkeit der Ressourcen.
·
Die dezentrale
Ressourcenverantwortung ist nur unvollkommen realisiert. Zwar wurden Leistungs-
und Verantwortungszentren (LuV) sowie Serviceeinheiten (SE) gebildet, jedoch
wird die vom Gesetzgeber gewünschte größere Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit
der LuV häufig durch fehlende Zielvereinbarungen sowie zu umfangreiche Entscheidungsvorbehalte
des Bezirksamtskollegiums,
seiner Mitglieder oder von SE beschränkthindert.
·
Das Qualitätsmanagement
wird nur unzureichend eingesetzt, insbesondere fehlt es an einer systematischen
Qualitätssicherung.
·
Das Personalmanagement
ist nur sehr eingeschränkt und lückenhaft eingeführt.
Die von der
Verwaltungsreform erwarteten Erfolge und Wirkungen sind entsprechend dem Stand
der ‑ zumeist nur unbefriedigenden zureichenden ‑-‑
Umsetzung der einzelnen Reformelemente bisher nur in sehr beschränktem Umfang
eingetreten. Erzielte
Bisher
realisierte Einsparungen sind meist auf haushaltswirtschaftliche
Beschränkungen und realisierte pauschale Sparvorgaben zurückzuführen.
Angesichts des insgesamt
unbefriedigenden Sachstands empfiehlt der Rechnungshof, insbesondere, dass denr Reformprozess sowohl
von den Bezirksverwaltungenämtern als
auch vom Senat mit hoher Priorität voranzutreibengetrieben wird.
Dabei wird der Senat auch zu prüfen haben, inwieweit die Umsetzung der Reformelemente
insbesondere durch Anreizsysteme, erforderlichenfalls
aber auch durch die Androhung von Sanktionsmechanismen, beschleunigt
werden kann. Der
Rechnungshof hat dazu für
die zentralen Elemente der Reform jeweils konkrete Empfehlungen gegeben.
1.
Anlass und Ziel der Prüfung
Die Verwaltungsreform hat durch dasdas Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
(VGG) vom 17. Mai 1999 einen neuen und kräftigen SAnschub
erhalten. Ausgehend von den Erwartungen des Abgeordnetenhauses an die Reform
hat der Rechnungshof vier Jahre nach abIn-Kraft-Treten des VGG die
- teilweise von der
Bezirksgebietsreform überlagerte - weitere Entwicklung desr VerwaltungsrReformprozesses in den Bezirken
geprüft.
zu Ziel der Prüfung warist es, dem Abgeordnetenhaus einen ausführlichen
Überblick über den Stand der Verwaltungsreform in den Bezirken zu geben und
insbesondere aufzuzeigen, mit welchen Ergebnissen und Wirkungen die zentralen
Elemente der VerwaltungsrReform, nämlich
·
dezentrale
Ressourcenverantwortung,
·
Steuerung mit Ziel- und
Servicevereinbarungen,
·
Kosten- und
Leistungsrechnung,
·
Qualitätsmanagement und
·
Personalmanagement
,
in den Bezirksämternen
umgesetzt worden sind. mit welchen Ergebnissen und
Wirkungen Dabei geht es neben der Ermittlung des Standes der
Umsetzung des VGG in den Bezirken war vor allem darum zu
klären, ob und in welchem Umfang die mit der Reform angestrebten
Ziele des Gesetzgebers erreicht wurden. Außerdem sollte ermittelt werden, welche Rahmenbedingungen
die
Einführung bzw. Anwendung einzelner Reformelemente
fördern oder behindern, um auf diese Weise Hinweise auf „erfolgskritische“
Faktoren zu erhalten. Die gewonnenen Prüfungserkenntnisse sollen Abgeordnetenhaus und den Senat
und
das Abgeordnetenhaus bei ihren Überlegungen zur Fortschreibung des
VGG und Weiterentwicklung der Reform unterstützen.
Die Ergebnisse der Prüfung
sind in dem vorliegenden Bericht gemäß § 99 LHO für das Abgeordnetenhaus zusammengefasst.
Der Rechnungshof unterrichtet hiermit zugleich Senat und Bezirksämter über die
Ergebnisse der Prüfung.
2.
Methodik der Prüfung
Im Rahmen derDie im
1. Halbjahr 2003 durchgeführten Erhebung stützt sich neben den hat
der Rechnungshof die Geschäftsverteilungsplänen
der Bezirksämtere
insbesondere
auf die Auswertung der von den Bezirken und die auf
Anforderung vorgelegten Ziel- und Servicevereinbarungen sowieund deren Inhalte geprüft betrachtet. Zudem wurden ,die Untersuchung des umfangreicher
Interviews mit über 100 Leitungskräften und Mitarbeitern von LuV, Serviceeinheiten
(SE) und Steuerungsdiensten ausgewertet.
In den drei Bezirksämternen
Marzahn-Hellersdorf, Neukölln und Tempelhof-Schöneberg wurden , deren
Auswertung - erstmals in der Praxis des Rechnungshofs - IT-technisch
aufbereitet wurde.
jeweils sieben LuV, die SE
Personal sowie der Steuerungsdienst untersucht. Im Interesse einer
repräsentativen Auswahl wurde darauf geachtet, dass möglichst sämtliche
Geschäftsbereiche (Abteilungen) der untersuchtenieser Bezirkesämter in die
Erhebung einbezogen wurden. Zugleich sollten mit der Auswahl von zwei Fusionsbezirken
‑ einer aus dem Ostteil, der andere aus dem Westteil der Stadt ‑
sowie eines Nichtfusionsbezirks unterschiedliche Rahmenbedingungen im Land
Berlin berücksichtigt werden.
Ergänzend hat der
Rechnungshof auch die Steuerungsdienste und die SE Personal der übrigen neun
Bezirkesämter auf der Grundlage eines spezifischen
Fragebogens befragtinterviewt, w und die Ergebnisse in die
Bewertung einbezogen. Dabei ging der Rechnungshof
davon aus, dass die Steuerungsdienste und SE Personal dieser Bezirke eil diese den
bestmöglichen Überblick über die Gesamtsituation in den
einzelnen Bezirksverwaltungen haben.1)
Bei der Auswertung der
Untersuchungsergebnisse ging es nur nachrangig darum festzustellen, ob die einzelnen Bezirke mehr oder weniger welche Fortschritte
oder
Defizite in einzelnen Bezirken bei der Umsetzung der Verwaltungsreform zu
verzeichnen sind gemacht haben. Daher hat der Rechnungshof
davon abgesehen, die bisher erreichten Ergebnisse des Reformprozesses differenziert
nach den
Bezirken darzustellen.
Im Mittelpunkt standen vielmehr die Fragen, ob und mit welchen Ergebnissen die
Reforminstrumente im Verwaltungsalltag genutzt werden und welche Wirkungen sie
entfalten. Im Interesse
einer möglichst realistischen Darstellung der Situation im jeweiligen BezirksamtDeshalb
hat der Rechnungshof den Interviewpartnern im
Interesse einer möglichst realistischen
Darstellung der Situation im jeweiligen Bezirk uneingeschränkte
Vertraulichkeit und Anonymisierung ihrer Antworten zugesichert.
3. Dezentrale Ressourcenverantwortung
3.1 Grundsatz
und Ziele
Mit der Verwaltungsreform in
Berlin sollen in Anlehnung an das von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsvereinfachung (KGSt) entwickelte neue Steuerungsmodell dezentrale
Strukturen geschaffen und die Ergebnisverantwortung durch Zusammenführung von
Fach- und Ressourcenverantwortung den fachlich zuständigen Organisationseinheiten
(LuV) übertragen werden.
Nach § 2 Abs. 2
Satz 2 VGG sind den LuV die personellen und sächlichen Mittel zur
Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für den wirksamen und wirtschaftlichen
Einsatz der Mittel verantwortlich. Demgegenüber erfüllen die SE im Auftrag der
LuV sowie anderer Organisationseinheiten und der Behördenleitung Aufgaben des
inneren Dienstbetriebs (§ 2 Abs. 3 VGG).
Mit der dezentralen Fach-
und Ressourcenverantwortung sollen den für ihre Ergebnisse verantwortlichen
LuV-Leitern insbesondere größere Gestaltungsspielräume eingeräumt werden.
Ferner sollen schnellere Entscheidungsabläufe sowie in Verbindung mit den Ergebnissen
der KLR Kosteneinsparungen erreicht werden. Zudem wird eine erhöhte Motivation
von Mitarbeitern und Führungskräften erwartet.
3.2. Stand
der Umsetzung
In allen 12zwölf Bezirksämtern
sind entsprechend § 37 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
i. V. m. § 2 Abs. 1 VGG bis zu 15 LuV und 6sechs SE eingerichtet
worden. Aus diesen Organisationseinheiten sind nach § 37
Abs. 6 BezVG sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen) gebildet worden,
die in den Bezirken jedoch sehr unterschiedlich strukturiert sind. Die
Bezirksämter haben ihre Organisationshoheit genutzt und die LuV und SE den
einzelnen Abteilungen nicht nur sehr unterschiedlich zugeordnet, sondern auch
divergierende Abteilungsbezeichnungen gewählt, die die Aufgaben der darin
zusammengeführten Organisationseinheiten teilweise nicht klar erkennen lassen.
Darüber hinaus haben Bezirksämter die nach
§ 37 Abs. 2 BezVG zu bildenden Kern-LuV unterschiedlich
gegliedert. Thematisch zusammenhängende Aufgaben, Leistungen und Produkte
werden daher oft in verschiedenen Organisationseinheiten erbracht, obwohl
§ 2 Abs. 2 VGG ausdrücklich vorsieht, zusammengehörende
Aufgabenbereiche im Interesse einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung zu bündeln.
Die vom Gesetzgeber
ausdrücklich gewünschte dezentrale Ressourcenverantwortung der LuV ist lediglich beschränkt
realisiert worden. Zielvereinbarungen mit Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung
und zu Umfang und Art der bereitgestellten personellen und sächlichen Mittel
sind nur in sehr wenigen Fällen vorhanden (vgl. 4.2).
Nach dem Ergebnis der
Befragung in den drei ausgewählten Bezirkensämtern
entscheiden lediglich zwei Drittel der LuV‑Leiter über den Einsatz von
Personalressourcen. In den übrigen Fällen entscheidet ‑ zum Teil begründet
mit haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen ‑ das Bezirksamtskollegium
(14 v. H.) bzw. das zuständige Mitglied des Bezirksamts
(10 v. H.) oder eine SE (10 v. H.). Darüber hinaus haben
sich in mehreren Bezirken das Bezirksamtskollegium oder die zuständigen
Mitglieder des Bezirksamts die Entscheidung bei Personaleinstellungen und
Beförderungen ab einer bestimmten Besoldungs-/Vergütungsgruppe (z. B.
BesGr. A 12/ VGr. III/II a)
generell vorbehalten.
Entscheidungen der
LuV-Leiter in Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebs werden in den
untersuchten Bezirksämtern sehr unterschiedlich umgesetzt. Während nach
Auskunft eines Bezirksamts überwiegend die SE die Entscheidungen ausführen,
gibt die Mehrheit der LuV-Leiter in den beiden anderen Bezirken an, sie selbst
würden Entscheidungen in ihren Organisationseinheiten oder in Zusammenarbeit
mit den SE umsetzen. Dem widersprechen allerdings die teilweise gegenteiligen,
aber untereinander gleichfalls nicht immer übereinstimmenden Auskünfte der
befragten Leiter der SE Personal und der Steuerungsdienste. Die unterschiedlichen
Angaben sind auch darauf zurückzuführen, dass unter dem Begriff der „Umsetzung“
oftmals verschiedene Sachverhalte verstanden werden und nur in den wenigsten
Fällen Servicevereinbarungen abgeschlossen sind, die eine klare Aufgabenverteilung
für den Ablauf des inneren Dienstbetriebes regeln.2). So
nehmen zum Teil die SE Personal faktisch die Aufgaben der früheren
Personalämter weitgehend uneingeschränkt wahr, ohne den Umfang der Aufgabenerledigung
mit den LuV, die nach dem VGG grundsätzlich selbst über die Personalressourcen
entscheiden, vereinbart oder abgestimmt zu haben.
Die mit der Einführung der
dezentralen Ressourcenverantwortung verbundenen Erwartungen, wie größere Gestaltungsspielräume,
schnellere Entscheidungsfindung, erhöhte Motivation der Mitarbeiter,
Kosteneinsparungen sowie Teilhabe der LuV an Ergebnisverbesserungen durch
managementbedingte Mehreinnahmen oder Minderausgaben sind nach Auskunft der
LuV-Leiter ‑– abhängig
vom Umfang der übertragenen Ressourcenverantwortung ‑–
bisher nur zum Teil eingetreten. ElfDie Hälfte der LuV-Leiter beklagten
–‑ ungeachtet
ihrer erweiterten Verantwortung ‑–, dass
Entscheidungsvorbehalte des Bezirksamteskollegiums, bzw. seiner Mitglieder undsowie einzelner
SE die ihnen übertragene Ressourcenverantwortung beschränken oder aushöhlen.
Zudem würden die Ressourcenverantwortung und etwaige Zielvereinbarungen durch
wechselnde haushaltswirtschaftliche Beschränkungen und Einsparvorgaben im
Verlauf des Haushaltsjahres beeinträchtigt. Im Übrigen ließen die Regelungen
des öffentlichen Dienstrechtes kaum Spielräume für einen flexiblen
und damit effizienten Einsatz von Mitarbeitern innerhalb eines Bezirksamtes.
Dem entspricht auch der wiederholte Hinweis der Leiter der Steuerungsdienste,
die dezentrale Verantwortlichkeit könne trotz formeller Verlagerung auf die LuV
unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht gelebt werden.
Die dezentrale
Ressourcenverantwortung ist in den Bezirken trotz formeller Bildung von LuV und
SE nur unzureichend umgesetzt. Weitgehend fehlen Ziel- und
Servicevereinbarungen. Dies beruht insbesondere darauf, dassHäufig behalten sich die die
Bezirksämteramtskollegien
oder einzelne Mitglieder der Bezirksämter ‑ aber auch einzelne
SE ‑ sich häufig EEntscheidungen vorbehalten.
Dadurch wird die vom Gesetzgeber gewünschte dezentrale Ressourcenverantwortung
weitegehend
eingeschränkt.
Die angestrebte
Ergebnisverantwortung der fachlich zuständigen Organisationseinheiten und ihrer
Leiter kann nur erreicht werden, wenn ihnen auf der Grundlage von
Zielvereinbarungen die Verantwortung für den wirksamen und wirtschaftlichen
Einsatz der Mittel überlassen wird. Aufgabe der politisch verantwortlichen
Mitglieder des Bezirksamts ist es dabei, die mit der Verwaltungstätigkeit
angestrebten Ziele in Zielvereinbarungen festzulegen, ihre Einhaltung zu
überwachen und nur in Ausnahmefällen einzugreifen. Die vielfach beklagten
haushaltswirtschaftlichen Beschränkungen und Einsparvorgaben engen beschränken die
dezentrale Ressourcenverantwortung demgegenüber nur
insoweit ein, als
die LuV-Leiter von ihrer Ressourcenverantwortung lediglich im Rahmen der
haushaltswirtschaftlichen Vorgaben Gebrauch machen können. Dies berührt zwar
die Planungssicherheit, die ein wesentlicher Bestandteil einer
eigenverantwortlichen Haushaltsführung ist, lässt jedoch die Ressourcenverantwortung
als solche unberührt.
Inwieweit aus der KLR
ablesbare Kosteneinsparungen oder Mehreinnahmen ursächlich auf eine erhöhte Ressourcenverantwortung
zurückgeführt werden können, ist in Anbetracht der parallelen Umsetzung pauschaler
Einsparvorgaben und haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen nicht
feststellbar.
Der Rechnungshof empfiehlt,
dass in allen Bezirkensämtern die dezentrale Ressourcenverantwortung
der LuV umgehend und umfassend realisiert wird, indem insbesondere
·
die Bezirksämter und
ihre Mitglieder den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der
Mittel durch die Führungskräfte auf der Grundlage von Zielvereinbarungen mit
allen LuV regeln und Entscheidungsvorbehalte nur in Ausnahmefällen vorsehen,
·
die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichkeiten und Aufgaben
der SE durch flächendeckenden Abschluss von Servicevereinbarungen
bzw. Rahmenservicevereinbarungen klar abgegrenztgeregelt werden sowie
·
den LuV im Zuge der
innerbezirklichen Budgetierung größtmögliche Planungssicherheit beim Umgang mit
den zur Verfügung gestellten Ressourcen eingeräumt wird.
4. Steuerung mit Ziel- und Servicevereinbarungen
4.1 Grundsatz
und Ziele
Im Rahmen der dezentralen
Ressourcenverantwortung sind Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang
und Art der bereit gestellten personellen
und sächlichen Mittel nach § 2 Abs. 2 VGG in Zielvereinbarungen
zwischen der Behördenleitung und den LuV festzulegen.
Nach § 2
Abs. 3 VGG sind daneben zwischen den Organisationseinheiten und den
von diesen zu beauftragenden SE Servicevereinbarungen über die Erfüllung
der Aufgaben des inneren Dienstbetriebs abzuschließen. In ihnen sind die von
den SE zu erbringenden Leistungen und die dafür einzusetzenden Mittel festzulegen.
Die Ziel- und
Servicevereinbarungen sollen sicherstellen, dass Prioritäten richtig gesetzt
und die vorgegebenen Leistungs-, Qualitäts- und Finanzziele mit den zur
Verfügung gestellten Ressourcen auch erreicht werden. Im Rahmen dieser
Vereinbarungen sind die LuV und SE für den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der
ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verantwortlich.
Der Rechnungshof hat die
Bezirksämter gebeten, ihm die jeweils vorhandenen gültigen Ziel- und
Servicevereinbarungen, Vereinbarungen vergangener Jahre und relevante
Entwurfsfassungen vorzulegen. Bei den zwölf12 Bezirksämtern wäre ‑ – ausgehend von durchschnittlich
13 LuV und 4 SE ‑ -wäre
der Abschluss von mindestens
·
15680
Zielvereinbarungen der LuV pro Jahr,
·
12 Zielvereinbarungen
der Steuerungsdienste pro Jahr und
·
624720 Servicevereinbarungen
der SE mit den LuV
zu erwarten gewesen. Im
Ergebnis lagen dem Rechnungshof zur Bewertung vor:
7 Rahmenregelungen |
als Grundlage für
bezirkseinheitliche Vereinbarungen (teilweise noch als Entwurf) |
|||
29 Zielvereinbarungen |
darunter mit LuV: |
18 aus 2001 |
2 aus 2002 |
6 aus 2003 |
75 Servicevereinbarungen |
darunter mit LuV: |
7 aus 2001 |
15 aus 2002 bzw. 2001/02 |
27 aus 2003 bzw. 2002/03 |
Dieer Anzahl der vorgelegten VZiel- und Servicevereinbarungen
ist von Bezirk zu Bezirk sehr unterschiedlich. Mehrere Bezirkesämter
übersandten keine Unterlagen, nur wenige Bezirke tragen den
Hauptanteil an den vorliegenden
Vereinbarungen die überwiegende Zahl der Vereinbarungen stammt
aus wenigen Bezirken. In den Jahren 2001 und 2002 hatten nur
6,4 v. H. der LuV Zielvereinbarungen mit dem zuständigen Mitglied des
Bezirksamts und 3,5 v. H. der LuV Servicevereinbarungen abgeschlossen. Der Anteil der für das Jahr 2003 vorgelegten Vereinbarungen
liegt für Zielvereinbarungen bei 3,8 v. H., für
Insgesamt hatten
nur 18,61 v. H.
der LuV Organisationseinheiten Zielvereinbarungen
mit dem zuständigen Mitglied des
Bezirksamts abgeschlossen. Aufgaben des inneren Dienstbetriebs sind
sogar nur zu 125,7 v. H.
in Servicevereinbarungen geregelt. Die Anzahl der für das Jahr 2003 vorgelegten
Vereinbarungen liegt für Zielvereinbarungen bei 4,53,3 v. H.,
für Servicevereinbarungen bei 4,365,4 v. H.
Darüber hinaus konnte nicht in jedem Einzelfall belegt werden, dass die
Vereinbarungen tatsächlich in Kraft gesetzt sind und angewendet werden.
Allerdings dürften in einzelnen Bezirken bis Ende 2003 noch weitere
Vereinbarungen abgeschlossen worden sein.
In zwei der drei näher
untersuchten Bezirkesämter wurden keine Vereinbarungen
abgeschlossen. Im dritten Bezirksamt lagen im Jahr 2001 zwar überwiegend
Ziel- und Servicevereinbarungen vor, jedoch waren im 1. Quartal 2003 noch
keine aktuellen Zielvereinbarungen abgeschlossen. Dies wurde mit fehlenden
finanziellen Basisdaten begründet.
Als Gründe für die geringe
Zahl der jährlich abzuschließenden Ziel- und Servicevvereinbarungen
sowie
Servicevereinbarungen haben die befragten LuV-Leitern im Wesentlichen
genannt:
·
Mmangelnde Unterstützung durch die
Behördenleitung, u. a. weil deren Einflussmöglichkeiten durch die
produktkonkrete Verbindlichkeit von Zielvereinbarungen eingeschränkt weirden,
·
Haushalts- und
Planungsunsicherheit durch Sparvorgaben hindern an der verhindert die Vereinbarung
von dauerhaft geltenden Leistungszielen,
·
Entwürfe sind teilweise
seit Jahren im Geschäftsgang,
·
iIinformelle
Absprachen werden teilweise den formalisierten Zielvereinbarungen vorgezogen,
da der Sinn und Zweck von Zielvereinbarungen nicht erkannt wird.
Die Inhalte von Ziel- und Servicevereinbarungen
unterliegen Qualitätsanforderungen, die sich aus dem VGG selbst
(§§ 7 und 2) und den vom Senat herausgegebenen Empfehlungen in
Leitfäden und Mustervereinbarungen ergeben. Der Rechnungshof hat ‑ trotz
der nur in sehr geringer AnzZahl vorgelegtenr Vereinbarungen ‑ geprüft,
inwieweit diese inhaltlich die Grundanforderungen erfüllen.
Bei den Zielvereinbarungen ist erkennbar:
·
Insbesondere Maßnahmen
und Messgrößen für die Zielerreichung werden noch unzulänglich berücksichtigt,
obwohl diese das Maß für die durch das Verwaltungshandeln zu erzielenden Wirkungen
und überregionale Vergleichsmöglichkeiten sind.
·
Allgemeine Aussagen zur
Qualitätssicherung sind waren zwar
enthalten, Maßnahmen zur Umsetzung von Qualitätskriterien und ihrer Kontrolle warensind aber
lediglich in neun Zielvereinbarungen eindeutig erkennbar. Nur in sehr geringem
Umfang sind ansatzweise Erfolgs- und Wirkungsindikatoren bezogen auf die
enthaltenen Leistungsziele festgelegt worden.
·
Die Kosten (bzw. Budgets)
weurden
als maßgeblicher Bestandteil der Leistungsvereinbarungen überwiegend nicht produktbezogen kameral abgebildet,
dagegen sindwaren produktbezogene Planmengen waren aber mehrheitlich
enthalten. Zwei der sieben Zielvereinbarungen aus dem Jahr 2003 weieiiesen
keine produktbezogenen Angaben aus.
Zu den Servicevereinbarungen ist
festzustellen:
· Die von den SE zu erbringenden Wahl- und Pflichtleistungen werden nicht immer klar und eindeutig beschrieben; Aufgaben- und Leistungsabgrenzungen sind oft unklar formuliert. Leistungskataloge oder Angebotskataloge über das gesamte Leistungsspektrum liegen nur teilweise vor.
·
Qualitätsziele und
Qualitätskriterien warensind ganz
überwiegend nicht definiert. Die Ausnahme bildeten sieben
Vereinbarungen einer SE aus dem Jahr 2002, die Qualitätsziele formuliert
hat.
·
Wirkungsindikatoren oder
Maßnahmen zur Überprüfung der Leistungsziele sind waren
durchgängig nicht enthalten, was eine kritische Analyse der
Aufgaben und deren Wahrnehmung nahezu ausschließt.
·
Berichtspflichten wurdensind in
außerordentlich geringem Umfang vereinbart, obwohl diese erforderlich sind, um
die Vertragserfüllung zu überwachen.
Die Erfüllung der in den
Zielvereinbarungen festgelegten Ziele wirdurden,
soweit überhaupt messbare Ziele festgelegt sindwaren,
‑‑ wenn
auch in sehr unterschiedlichen Abständen ‑– in
der Mehrzahl der Fälle ‑ wenn
auch in sehr unterschiedlichen
Abständen ‑ kontrolliert. Jedoch weurden
daraus nur selten Schlussfolgerungen für das Verwaltungshandeln der LuV
gezogen. In einzelnen Zielvereinbarungen enthaltene Regelungen über die
Beteiligung der LuV an managementbedingten Ergebnisveränderungen wurden nicht
oder nur in Ausnahmefällen umgesetzt, weil die Bezirke angesichts ihrer finanziellen
Situation und weit reichender Sparvorgaben insoweit keine Spielräume sahen. Die Zusammenarbeit von LuV und
SE auf der Grundlage von Servicevereinbarungen wird dadurch beeinträchtigt, dass die Aufgaben- und
Leistungsabgrenzungen
oft unklar formuliert sind.
Im Übrigen wiurde
deutlich, dass die SE die von ihnen anzubietenden Leistungen teilweise zu wenig
als Serviceleistungen verstehen.
Als hilfreich hat sich der Abschluss bezirkseinheitlicher
Rahmenvereinbarungen erwiesen, in denen die für denas gesamten
Bezirksamt
verbindlichen allgemeinen Regelungen für die Tätigkeit der LuV und ihre Zusammenarbeit
mit den SE enthalten sind. Dadurch werden die Einzelziel- und
Servicevereinbarungen nicht nur von allgemeinen Regelungen entlastet, sondern insbesondere der Zeit- und
Arbeitsaufwand durch entsprechend geringeren Regelungsbedarf bei den
Einzelregelungen vermindert. Zudem sind derartige Rahmenvereinbarungen ‑ verbunden
mit Mustern und Empfehlungen für die Einzelvereinbarungen ‑
geeignet, die Qualität der Ziel- und Servicevereinbarungen insgesamt nachhaltig
zu verbessern.
Aufgrund der nur sehr geringen Zahl abgeschlossener
Ziel- und Servicevereinbarungen ist nicht festzustellen, ob diese
Vereinbarungen die vom Gesetzgeber erwünschten Wwirkungen erzielen. AllerdingsDennomnach
erwartett
die Mehrzahl der Leiter der Organisationseinheiten und insbesondere die
Steuerungsdienste von den Vereinbarungen neben einer klaren
Verantwortungsteilung und besseren Transparenz des Verwaltungshandelns
mittelfristig eine erhöhte Planungssicherheit, einen wirksameren und
wirtschaftlicheren Einsatz der ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcen sowie
ein ausgeprägteres Kostenbewusstsein der Beteiligten.
Die ‑ ungeachtet der eindeutigen
gesetzlichen Vorgaben - nur ‑ sehr geringe
Zahl abgeschlossener Ziel- und Servicevereinbarungen spricht dafürlässt erkennen,
dass die Mitglieder der Bezirksämter den Sinn und Zweck der Führung auf der
Grundlage von Zielvereinbarungen nicht immer hinreichend erkannt haben oder diese Führungsform von
ihnen politisch nicht gewollt ist. Jedenfalls wirken sie in ihren Geschäftsbereichen
nicht ausreichend darauf hin, dass die Vorgaben des Gesetzgebers beachtet
werden. Sie lassen außer Acht, dass jährlich abgeschlossene Zielvereinbarungen
und ein regelmäßiger Vergleich der darin festgelegten Leistungs-, Qualitäts-
und Finanzziele mit den von den LuV-Leitern erreichten Ergebnissen eine
zielgenaue Steuerung des Verwaltungshandelns und Kontrolle der erreichten Ziele
und Wirkungen erlauben.
Unabhängig davon weisen die vorgelegten Ziel-
und Servicevereinbarungen teilweise erhebliche Mängel auf. Insbesondere fehlt
es an Erfolgs- und Wirkungsindikatoren für die formulierten Leistungsziele
sowie an Maßnahmeplänen und Messgrößen für die Zielerreichung und einzuhaltende
Qualitätskriterien, obwohl diese sowohl für Leistungsmessungen und
Leistungsvergleiche als auch für den überbezirklichen Vergleich unverzichtbar
sind. Die oft nur unklar definierten Leistungen und Leistungsabgrenzungen
erschweren die Zusammenarbeit, führen zu erhöhtem Abstimmungsbedarf,
überflüssiger Doppelarbeit und damit zu höheren Kosten.
Allerdings wird die Bereitschaft,
Zielvereinbarungen abzuschließen, durch die wiederholt während des laufenden
Haushaltsjahres verhängten Sparvorgaben und haushaltswirtschaftlichen
Beschränkungen gemindert. Denn die mit wechselnden haushaltswirtschaftlichen
Vorgaben verbundene Planungsunsicherheit sowie die mangelnde Verlässlichkeit
der Mittelzuweisungen relativieren die Verbindlichkeit der Abreden ebenso wie
die Umsetzbarkeit der zu vvereinbartenenden
Leistungen. Dies macht
ggf. eine Anpassung der Zielvereinbarungen erforderlich.
Der Rechnungshof empfiehlt, dass
·
die Mitglieder der
Bezirksämter die Steuerung ihrer Geschäftsbereiche auf der Grundlage von Ziel-
und Servicevereinbarungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben durchsetzen
und
·
die Bezirksämter in den Ziel- und
Servicevereinbarungen Erfolgs- und Wirkungsindikatoren für die formulierten Leistungs-
und Qualitätsziele verbindlich definieren, geeignete Messgrößen erarbeiten und
die Zielerreichung kontrollieren.
5. Kosten- und Leistungsrechnung
5.1 Grundsatz
und Ziele
Die KLR, die seit dem 1. Januar 1999 an
in allen Bezirkensämtern einzusetzen ist, bildet die Basis der
in den Bezirken eingeführten produktbezogenen
Budgetierung auf der Basis von Kostenrechnungsdaten („Berliner Budgetierung“).
Die outputorientierte Budgetierung ist ein
Verfahren der Finanzmittelzuweisung, das sich an den Produktkosten der zu
erstellenden, in einem Produktkatalog definierten Produkte orientiert. Die
Kosten der einzelnen Produkte (Produktpreise) werden durch Einsatz der KLR ermittelt.
Das einem Bezirk zustehende Budget wird im Regelfall auf der Grundlage der Produktpreise
(maßgebend ist der Median der Kosten der einzelnen Produkte in den zwölf
Bezirken) und der Menge der erstellten Produkte (Menge x Preis) ermittelt.
Innerhalb der Bezirkesämter soll das Budget auf die einzelnen
Kostenstellen unter Berücksichtigung von Planmengen und Produktpreisen im Wesentlichen
nach den gleichen Grundsätzen verteilt werden.
Ziel der KLR und der darauf aufsetzenden „Berliner
Budgetierung“ ist insbesondere eine bedarfsgerechte (outputorientierte)
Verteilung der knappen Finanzmittel auf die Bezirkesämter und
ihre Organisationseinheiten. Zugleich sollen die Mitglieder der Bezirksämter
und die im Rahmen der dezentralen Ressourcenverantwortung zuständigen Führungskräfte
durch die KLR in die Lage versetzt werden, unter Nutzung mit Hilfe des eingerichteten Berichtswesens
in ihre n Verwaltungseinheiten
eine effiziente
und ergebnisorientierte zu Ssteuernung wahrzunehmen
und den Ressourcenverbrauch zu optimieren.
Grundlage der Prüfung der KLR in den Bezirken
bildeten die neben den Befragungen
insbesondere der LuV- und SE-Leiter, der und Sachbearbeiter Kostenrechnung, sowie der
Fachbereichsleiter und Steuerungsdienstleiter sowie der von der Senatsverwaltung für
Finanzen herausgegebene Bericht zur Qualität des
KLR-Jahresabschlusses 2001 (Bezirke) und der Budgetierungsdaten 2003
vom 20. März 2002. Ergänzend wurde deren Analyse über die Kosten der
externen Produkte der Bezirke vom 13. Februar 2002 herangezogen. Dem
gegenüber
gestellt hat der Rechnungshof die entsprechenden Berichte des
nachfolgenden Haushaltsjahres vom 11. Februar 2003 und vom
7. April 2003.
5.2 Stand
der Umsetzung
Die Bereiche sind nach Einschätzung aller befragten
Organisationseinheiten mit der für den Betrieb der KLR erforderlichen Hardware
ausreichend ausgerüstet.
Wesentlich kritischer wird die Qualität der Software
bewertet. Die LuV- und SE-Leiter und die Leiter der Steuerungsdienste bemängelteln hauptsächlich,
dass
·
die Wartezeiten von der
Systemeingabe bis zur Bereitstellung des Ergebnisses der Abfrage (Antwort-Zeitverhalten)
unvertretbar lang seien,
·
die genutzte Software
keine hinreichenden Plausibilitätsprüfungen, beispielsweise bei offensichtlich
fehlerhaften Eingaben, durchführe sowie
·
Revisionsunsicherheit
infolge fehlender Vorgaben durch die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen
bestehe.
Weiterhin beklagen haben die
LuV-Leiter die
unzureichende Kompatibilität u. a. wegen fehlender Schnittstellen zu
anderen Fachverfahren, beispielsweise IPV und PROSOZ, sowie die Störanfälligkeit
des Systems beklagt.
Eine vollständige und termingerechte
Datenerfassung
·
der Personalkosten,
·
der Sachkosten,
·
der Produktmengen,
·
der internen
Verrechnung,
·
des Anlagevermögens und
·
der Produktpreise
ist in der Regel gewährleistet. Dies belegen
nicht nur die Aussagen der LuV- und SE‑Leiter, sondern auch die
Erkenntnisse aus dem Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen zur Qualität des
KLR-Jahresabschlusses 2002 (Bezirke) und der Budgetierungsdaten 2004
vom 7. April 2003, wonach von Jahr zu Jahr eine Qualitätssteigerung
zu verzeichnen ist.
Die große Mehrheit der befragten LuV- und
SE-Leiter gaibt an, auf der Grundlage des Berichtswesens
der KLR Aussagen treffen zu können, wie
·
ihre Produkte in Preis
und Menge im Vergleich mit anderen Bezirkensämtern liegen,
·
sich die Kostenstruktur
ihrer Produkte darstellt und
·
sich Preise und Mengen
im Zeitverlauf ändern.
Auf der Grundlage dieser Informationen saehen sie
Ansatzpunkte zur Steuerung für zahlreiche Produkte in ihren LuV.
Unabhängig von dieser durchaus positiven
Einschätzung gibtab
es jedoch deutlich kritische Hinweise, die die Vergleichbarkeit und Einheitlichkeit
im Kostenrechnungsverfahren erheblich in Frage stellen.
Die völlig unterschiedliche Struktur der LuV und
SE in den Bezirkensämtern führt dazu, dass die Produkte ‑ abhängig
von ihrer jeweiligen Zuordnung zu einer Organisationseinheit ‑ unterschiedlich
stark mit Umlagen belastet werden. Außerdem ist nach Auskunft der LuV-Leiter
das Buchungsverhalten von Bezirk zu Bezirk insgesamt sehr unterschiedlich. So
werden die Produktdefinitionen nicht einheitlich ausgelegt und die Produktmengen
nicht einheitlich gezählt. Einige LuV- und SE-Leiter bemängelteln, dass zu
wenige Kontrollmöglichkeiten bestehen, um die Zählung der Produktmengen durch
die einzelnen Bezirkesämter ter nachzuprüfen. Diese Einschätzung wird
auch von den IT-Stellen bestätigt. Die Steuerungsdienste kritisierten
in diesem Zusammenhang mehrfach,wiederholt,
dass sich die Senatsverwaltung für Finanzen als zentraler Verfahrensbetreiber bestimmter
Fragen nicht annehme und es bisher an verbindlichen Verfahren oder Regelungen
fehle, die eine ausreichende Revisionssicherheit schaffen. Außerdem seien
Bezugsgrößen nicht eindeutig gebildet worden. Darüber hinaus wird beanstandet,
dass sich der jeweilige Bestand an Immobilien mit seinen differierenden
Flächen- und Nutzungswerten auf die Produktkosten niederschlage, obwohl er nur
sehr eingeschränkt zu beeinflussen sei.
Schließlich wird kritisiert, dass die Produkte
häufig nicht mit dem Ziel optimaler Steuerbarkeit gebildet worden seien.
Vielmehr habe man sich oft darauf beschränkt, lediglich den Ist-Zustand des
Verwaltungshandelns abzubilden. Dies behindere eine effiziente und ergebnisorientierte
Steuerung.
Bemerkenswert ist, dass die
Problematik einheitlicher
Qualitätsstandards der Produkte bei Ermittlung und Vergleich der Produktkosten
bei den Befragten bisher nur eine untergeordnete Rolle spielten, obwohl
Qualitätsunterschiede bei einem Produkt erhebliche Auswirkungen auf dessen
Kosten haben können (vgl. 7.3). Auffällig ist auch, dass d
Die Bberlin-weite Budgetiertung als neues
Zuweisungsverfahren wird von drei Vierteln der LuV-
und SE-Leiter unterstützt
wird,. Hingegen erwartet etwa
der gleiche Anteil der LuV-Leiter aber keine gerechtere Mittelverteilung im Rahmen
der bezirksinternen Budgetierung erwartet keine gerechtere
Mittelverteilung.
Das mit der KLR und der Budgetierung angestrebte
Ziel einer höheren Wirtschaftlichkeit ist nach Aussage von zwei Dritteln der
LuV- und SE-Leiter nicht oder nur in wenigen Fällen eingetreten.
Maßnahmen zur Ausgaben- bzw. Kostensenkung, wie
z. B.
·
Angebotsreduzierung,
·
Mengensteigerung,
·
Aufgabenauslagerung,
·
Geschäftsprozessoptimierung
und
·
Optimierung der
Gebäudenutzung,
sind nur vereinzelt umgesetzt worden. Lediglich
bei den befragten IT-Stellen konnten Kostensenkungen bei den
Infrastrukturkosten sowie teilweise bei den Sachkosten erzielt werden.
Insbesondere eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit durch Mengensteigerungen
oder Angebotsreduzierungen wird nur als mathematische Möglichkeit zur
Reduzierung der Stückkosten gesehen. Sie sei jedoch in der Realität nicht
praktikabel, weil es an personellen Kapazitäten fehle und oft gesetzliche Vorgaben
die Handlungsspielräume beschränkten. Realisierte Minderausgaben seien zumeist
auf erfolgreich umgesetzte Sparvorgaben und haushaltswirtschaftliche
Beschränkungen zurückzuführen.
Folgende Gründe behindern nach Ansicht der LuV-,
SE- und Steuerungsdienstleiter eine ergebnis- und wirkungsorientierte Steuerung
auf der Grundlage der KLR:
Obwohl Kostensenkungen nur
in wenigen Fällen erreicht werden konnten, bestätigt die Mehrzahl der LuV- und
SE-Leiter, dass sich die Kostentransparenz und das Kostenbewusstsein im Zuge
der Einführung der KLR in ihren Organisationseinheiten erhöht hätten, weist
zugleich aber auf die mit der KLR vorhandene erhebliche Mehrarbeit hin hin.
Ähnliche Einschätzungen finndeen
sich in den Aussagen der Steuerungsdienstleiter wieder. Allerdings wuirde
das verbesserte Kostenbewusstsein nicht immer der KLR, sondern auch der
schwierigen Haushaltslage der Bezirke zugeschrieben.
5.3 Wertung
Die KLR ist in den Bezirkensämtern im
Vergleich zu anderen Elementen der Verwaltungsreform umfassend eingeführt und
grundsätzlich geeignet, den Organisationseinheiten eine effiziente und ergebnisorientierte
Steuerung zu ermöglichen und auf diesem Wege zu Kostensenkungen beizutragen.
Der fortgeschrittene Stand der Einführung der
KLR in den Bezirken wurde durch die Existenz zentraler Konzepte sowie eines
zentralen Verfahrensbetreibers begünstigt. Zudem wurde die Einführung der KLR
in der überwiegenden Zahl der Bezirke stark gefördert, weil deutlich erkennbar
war, dass eine funktionierende Kostenrechnung die wesentliche Voraussetzung für
eine outputorientierte Budgetierung der einzelnen Bereiche darstellt. Insbesondere
sicherte das finanzielle Interesse der Bezirke an einem günstigen Abschneiden
im Zuge der Budgetierung eine vergleichsweise hohe Unterstützung insbesondere
durch die Mitglieder der Bezirksämter.
Dass das eigentliche Ziel eines verringerten
Ressourcenverbrauchs aufg Grund
effizienterer Steuerung bisher nur in wenigen Fällen erreicht werden
konnteird, liegt einerseits u. a. an den von
Planungsunsicherheit und zahlreichen Einsparvorgaben gekennzeichneten
ungünstigen Rahmenbedingungen, aber auch an einer Reihe von Problemen der KLR,
die sich hemmend auf die Nutzung und Ausschöpfung der Möglichkeiten dieses
Kostenrechnungssystems und der darauf aufbauenden Budgetierung auswirken.
Neben der vielfach zu wenig steuerungs- und
wirkungsorientierten Definition der einzelnen Produkte ist es insbesondere
wegen der völlig uneinheitlichen Struktur der LuV und SE in den Bezirkensämtern und
der sich daraus ergebenden sehr unterschiedlichen Belastung der Produkte mit
Umlagen sowie unterschiedlich ausgelegter Produktdefinitionen und des daraus
resultierenden uneinheitlichen Buchungsverhaltens nur sehr beschränkt möglich,
die in den einzelnen Bezirken ermittelten Produktkosten zu vergleichen. Dies
gilt umso mehr, weil ein einheitlicher Qualitätsstandard weder vorgegeben,
geschweige denn kontrolliert wird.
Selbst unter der Voraussetzung, dass sich
unterschiedliche Kostenabbildungen bei den einzelnen Produkten ‑ beispielsweise
durch variierende Belastung mit Umlagen ‑ im Zuge der Budgetierung
weitgehend egalisieren, eröffnen die unterschiedliche Behandlung von Umlagen
und die uneinheitliche Auslegung der Produktdefinitionen, verbunden mit nur
begrenzter Kontrolle der tatsächlichen Produktmengen Möglichkeiten, Produktkosten
gezielt zu beeinflussen. Zudem wird der erwünschte überbezirkliche Vergleich
des Leistungsstandes der Organisationseinheiten (§ 4 Abs. 1 VGG)
behindert. Es bedarf daher verstärkter Regularien, um Preis und Qualität von
Produkten besser vergleichen und eine einheitliche Buchung sicherstellen zu
können. Deren Einhaltung ist durch das Querschnittcontrolling der
Senatsverwaltung für Finanzen zu sichern. Im Rahmen des Querschnittcontrollings
sollte die Senatsverwaltung die Bezirkesämter
darüber hinaus bei der Entwicklung von Problemlösungen verstärkt beraten und
unterstützen.
Die Akzeptanz und Nutzung der KLR und der von
der KLR bereitgestellten Daten zur nachhaltigen und gezielten Steuerung der Ressourcen
der einzelnen Organisationseinheiten erfordert im Übrigen, dass mit Zuweisung
des Budgets an die Bezirke für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel stabile
und verlässliche Rahmenbedingungen bei der Bewirtschaftung der Mittel
geschaffen und auch bei der bezirksinternen Budgetierung transparente und
sachlich nachvollziehbare Verteilungskriterien zugrunde gelegt werden.
Defizite bestehen weiterhin beim
Informationsaustausch und Dialog aller an der Kostenrechnung Beteiligten.
Der Rechnungshof empfiehlt,
dass
·
die Aussagekraft Vergleichbarkeit
der Produktkostenvergleiche durch Vorgaben für eine in allen
Bezirkensämtern weitgehend einheitliche Gliederung
und Aufgabenwahrnehmung der Organisationseinheiten erhöht sichergestellt wird,.
·
die Bezirksämter eine
einheitliche Auslegung der Produktdefinitionen, einheitliche Buchung und Mengenzählung
der Produkte auf der Grundlage verbindlicher Vorgaben der Geschäftsstelle Produktkatalog
gewährleisten wird,
·
die einheitliche Buchung
und Mengenzählung der Produkte seitens des Querschnittcontrollings der Senatsverwaltung
für Finanzen gesichert wird,
·
die Senatsverwaltung für
Finanzen ein in sich geschlossenes und verbindliches, einheitliches Regelwerk
für den Einsatz der KLR schafft sowie
·
von den Bezirksämtern
bei der bezirksinternen Budgetierung transparente und nachvollziehbare Verteilungskriterien
zugrunde gelegt werden.
Die zentrale Rolle der
Steuerungsdienste bei der Einführung und Anwendung betriebswirtschaftlicher
Steuerungsinstrumente gibt Anlass zu einer besonderen Betrachtung.
6.1 Grundsatz
und Ziele
Nach §§ 2 Abs. 1 VGG, 37
Abs. 1 BezVG ist in allen Bezirksämtern neben den LuV, SE und Rechtsämtern
ein Steuerungsdienst einzurichten. Dieser hat nach § 2
Abs. 4 VGG die Aufgabe, die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit
ihm abzuschließenden Zielvereinbarung zu beraten und zu unterstützen. Darüber
hinaus berät und unterstützt er die LuV sowie die SE bei der Erarbeitung von
Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er
insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei
Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den
LuV Vorschläge erarbeitet. Zu seinen Aufgabenschwerpunkten zählt die Initiierung
und Erarbeitung lösungsorientierter Entscheidungsmodelle. Dabei bedient er sich
betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente.
Steuerungsdienste sind inzwischen in allen
Bezirksämtern eingerichtet worden. Allerdings sind in einem Bezirk die
Controller nicht im Steuerungsdienst, sondern in der SE Finanzen angesiedelt, sodass
wesentliche Aufgaben nach dem VGG nicht oder nur eingeschränkt unmittelbar vom
Steuerungsdienst erledigt werden können.
Die Steuerungsdienste sind
personell sehr unterschiedlich ausgestattet. So schwankt die Zahl der in den
Steuerungsdiensten der Bezirke beschäftigten Dienstkräfte ungeachtet des nach
dem VGG gleichartigen Aufgabenspektrums zwischen drei und dreizehn.3)
Die Mehrheit der
Steuerungsdienste arbeitet entgegen § 2 Abs. 4 VGG nicht auf der
Basis von abgeschlossenen Zielvereinbarungen, sodass ihr eigenes Aufgabenprofil
nicht überall eindeutig fixiert ist. Auch sind ihre Aufgaben gegenüber der SE
Finanzen nicht in allen Bezirksämtern klar abgegrenzt und verbindlich geregelt.
Bisher beschäftigen sich die
Steuerungsdienste vorrangig mit dem Einsatz betriebswirtschaftlicher
Steuerungsinstrumente, insbesondere der KLR im Leistungsprozess. Ihre
Beteiligung an der Haushaltsplanaufstellung wird zumeist praktiziert oder ist
zumindest vorgesehen. Die Mehrheit der Steuerungsdienste erarbeitet auch
Modelle zur Finanzmittelverteilung. Darüber hinaus befassen sich nahezu alle
Steuerungsdienste mit Fragen der Aufgabenkritik und erarbeiten entsprechende Handlungsvorschläge.
Dadurch können die meisten Steuerungsdienste zumindest teilweise Einfluss auf die bezirksinterne Verteilung von Haushaltsmitteln nehmen und in der Mehrzahl auch bei haushaltswirksamen Entscheidungen mitwirken. Allerdings gibt es einige Bezirksämter, in denen die genannten Aufgaben nicht oder nur sehr eingeschränkt wahrgenommen werden. So sind in zwei Bezirken die Steuerungsdienste überhaupt nicht mit Modellrechnungen zur Finanzgestaltung befasst.
Neun der zwölf
Steuerungsdienste sind zusätzlich Aufgaben übertragen worden (z. B. Öffentlichkeitsarbeit,
Stadtteilmanagement, Redaktion einer Mitarbeiterzeitung), die nicht unmittelbar
zum Aufgabenkreis des § 2 Abs. 4 VGG gehören und vielfach nicht
der primär strategischen Aufgabenstellung des Steuerungsdienstes entsprechen,
sondern grundsätzlich der von anderen Organisationseinheiten zu erledigenden
operativen Verwaltungstätigkeit zuzurechnen sind.
Die Mehrzahl der
Steuerungsdienste wird nach Angaben ihrer Leiter bei der Vorbereitung und Umsetzung
insbesondere von betriebswirtschaftlich relevanten Entscheidungen eingebunden
und mit ihrem Sachverstand genutzt. Mit der Erarbeitung von Modellrechnungen
und strategischen Handlungsmodellen trägt die Mehrheit der Steuerungsdienste
zur qualitativen Verbesserung von Entscheidungsprozessen bei. Dies hat zu einem
spürbaren Kompetenzzuwachs in den Bezirksämtern geführt. Allerdings waren die
von den Steuerungsdiensten vorgelegten Auswertungen aus dem Zahlenwerk der KLR
und die darauf basierenden Handlungsvorschläge in den einzelnen
Organisationseinheiten nicht immer hinlänglich bekannt oder blieben dort unberücksichtigt.
Es ist erkennbar, dass die LuV und SE in vielen Bereichen in nicht
unerheblichem Maße losgelöst vom Steuerungsdienst operieren. Dies zeigt sich
beispielsweise bei in verschiedenen Punkten sehr unterschiedlichen Angaben der
LuV und Steuerungsdienste zu Fragen der KLR. Auch wird die Beratungskompetenz
des Steuerungsdienstes beispielsweise bei der Erarbeitung von
Zielvereinbarungen durch die LuV aus eigener Initiative kaum in Anspruch genommen.
Dies belegt nicht nur die sehr geringe Zahl abgeschlossener Zielvereinbarungen,
sondern auch deren mangelhafte Qualität.
Ein angesichts der in den Bezirken vielfach
ähnlich gelagerten Probleme nahe liegender regelmäßiger Erfahrungs- und
Informationsaustausch der Leiter der Steuerungsdienste untereinander sowie mit
der Senatsverwaltung für Finanzen findet nicht statt.
Die Steuerungsdienste verstärken in der weit
überwiegenden Zahl zwar die betriebswirtschaftliche Kompetenz der
Bezirksverwaltungen und haben maßgeblich die Einführung einer funktionsfähigen
KLR unterstützt. Dennoch ist die Institutionalisierung der Steuerungsdienste
mit all ihren Aufgaben bisher noch nicht hinreichend gelungen. Die
Beratungskompetenzen der Steuerungsdienste finden in vielen Organisationseinheiten
noch nicht die notwendige Akzeptanz. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die
Steuerungsdienste verschiedenste Sonderaufgaben wahrnehmen, die ihrer
eigentlichen Aufgabenstellung nicht entsprechen. Dies hat teilweise zu einer
sehr umfangreichen Personalausstattung geführt, die dem vom Gesetzgeber
angestrebten Leistungsbild des Steuerungsdienstes als primär mit strategischen
Aufgaben befasste Steuerungseinheit mit beratender und unterstützender Funktion
nicht gerecht wird.
Der Rechnungshof empfiehlt,
dass
·
sich Einsatz und
personelle Ausstattung der Steuerungsdienste ausschließlich an der gesetzli- chen
Aufgabenstellung orientieren,
·
die Steuerungsdienste
die Organisationseinheiten aktiv bei der Erarbeitung von Zielvereinba- rungen
beraten und unterstützen,
·
die
Organisationseinheiten die Steuerungsdienste verstärkt in Anspruch nehmen und
·
die Steuerungsdienste
aktiv zu einem verbesserten betriebswirtschaftlichen Verständnis auf al- len
Führungsebenen und damit zugleich zu einer besseren Zusammenarbeit beitragen.
7.1 Grundsatz und Ziele
Nach § 7 VGG
betreiben die Behörden eine systematische und regelmäßige Qualitätssicherung.
Sie beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel-
und Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 VGG alle zwei
Jahre durchzuführenden Befragungen der Adressaten des Verwaltungshandelns
(Kundenbefragungen) werden ebenfalls im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung
angewandt. Nach § 4 VGG findet auch ein Qualitätswettbewerb statt.
Ziel des Qualitätsmanagements ist es, die
Qualität der Produkte der Berliner Verwaltung und die Effizienz der
Organisation unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen und
Bedürfnisse des Bürgers zu gewährleisten und zu verbessern.
Das
Qualitätsmanagement bedient sich insbesondere folgender Instrumente:
·
Qualitätsziele,
·
Qualitätsindikatoren,
·
Kundenbefragungen,
·
Ideenmanagement,
·
Optimierung der
Ablauforganisation,
·
Qualitätszirkel und
·
Qualitätswettbewerb.
Die systematische und
regelmäßige Qualitätssicherung wird lediglich von 33 v. H. der befragten
LuV-Leiter betrieben. 29 v. H. der LuV-Leiter sind zumindest teilweise
um eine regelmäßige Qualitätssicherung bemüht. Die gesetzlichen Verpflichtungen
werden in den drei untersuchten Bezirksämtern sehr unterschiedlich umgesetzt.
In einem Bezirk wird von nur einem LuV-Leiter eine regelmäßige und
systematische Qualitätssicherung bestätigt. Als Hinderungsgründe werden zumeist
unzureichende finanzielle und personelle Ressourcen, vorrangige Bewältigung
fachlicher Probleme sowie fehlende zentrale Konzepte zum Qualitätsmanagement
genannt.
Konkrete Maßnahmen zur
systematischen Qualitätssicherung, wie die Definition oder Festlegung von Qualitätszielen,
sind nur in etwa der Hälfte der vorgelegten aktuellen Ziel- und
Servicevereinbarungen vorgesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für das
Jahr 2003 lediglich 3,8 v. H. der abzuschließenden Zielvereinbarungen
und 4,3 v. H. der Servicevereinbarungen vorgelegt wurden (vgl. 4.2).
Dennoch haben 43 v. H. der befragten LuV-Leiter angegeben, dass in
ihrem LuV Qualitätsziele definiert seien.
Qualitätsindikatoren
sind nach Auskunft der befragten LuV für fast ein Fünftel der von ihnen bearbeiteten
Produkte nicht definiert.4)
In diesem Zusammenhang fiel auf, dass LuV-Leiter teilweise nicht wussten, ob
Qualitätsindikatoren definiert waren, und darüber hinaus nicht die genaue Zahl
ihrer Produkte kannten. Auch war festzustellen, dass bei den Befragten
teilweise sehr unterschiedliche Auffassungen zum Begriff Qualität bestehen. In
der Mehrzahl wurden als Gründe für das Fehlen von Qualitätsindikatoren
problematische Definitionen und fehlende Abstimmungen mit der Arbeitsgruppe
Produktkatalog genannt.
Qualitätskontrollen auf der
Grundlage von Qualitätsindikatoren führen lediglich 33 v. H. der
befragten LuV-Leiter durch. Weitere 50 v. H. führen
Qualitätskontrollen auf andere Weise (z. B. im Rahmen der Fachaufsicht
durch Vorlage von Vorgängen, Kontrolle des Ressourcenverbrauchs,
Revisionsarbeit, Widerspruchsbearbeitung, Kundenmonitoring) durch. LuV, die
keine Qualitätskontrollen vornehmen, verweisen auf fehlendes Personal, nicht
vorhandene Zeit für diese Aufgabe, Haushaltsprobleme oder andere vorrangige
Aufgaben sowie auf nicht eindeutig definierte Rahmenbedingungen.
Kundenbefragungen
dienen der Erhebung von Zufriedenheitsgraden und Erwartungshaltungen der Adressaten
des Verwaltungshandelns hinsichtlich des Leistungsangebots, der Leistungsqualität und
des zeitlichen Rahmens der
Leistungserbringung. Trotz der Bedeutung dieses Instruments bei der Ermittlung
der Bedürfnisse des Verwaltungskunden führen lediglich 57 v. H. der
befragten LuV-Leiter in ihrem LuV alle ein bis zwei Jahre Kundenbefragungen
durch. Schwerpunkte der Themen waren: Kundenzufriedenheit, Öffnungszeiten, Art
und Umfang von Leistungsangeboten und Beratungsqualität.
Als
Grund für die unterbliebenen Befragungen wird insbesondere angegeben, dass es
an Zeit und Personal fehle. Einige LuV-Leiter sind darüber hinaus der Ansicht,
dass die Art ihrer Aufgaben und ihrer Produkte für Kundenbefragungen teilweise
nicht geeignet sei, das Kundenmonitoring noch nicht überzeugt habe und die
Durchführung bislang nicht notwendig gewesen sei.
Das Berliner Ideenmanagement ist
gleichfalls Bestandteil der Qualitätssicherung. Sein Zweck ist es, das Verwaltungshandeln
auf der Grundlage von Verbesserungsvorschlägen der Mitarbeiter wirtschaftlicher
zu gestalten sowie an Bürgerinteressen zu orientieren. Zugleich soll es die
Mitarbeiter motivieren, sich kritisch-konstruktiv mit ihrem Arbeitsumfeld und
den Arbeitsprozessen auseinander zu setzen und damit die Ziele des Personalmanagements
ergänzen.
Nur die Hälfte der befragten
LuV nutzt das Instrument des Ideenmanagements zur systematischen Qualitätssicherung.
Im Rahmen des Ideenmanagements wurden im letzten Jahr angabegemäß zwar noch
91 Vorschläge eingebracht, die Neigung der Mitarbeiter, Verbesserungsvorschläge
zu unterbreiten, ist nach Einschätzung der LuV-Leiter aber abnehmend. LuV, die
das Ideenmanagement nicht nutzen, verweisen auf mangelnde Zeit und fehlendes
Personal. Bemerkenswert ist, dass das Instrument in einzelnen LuV nicht einmal
bekannt war.
Die Optimierung der
Ablauforganisation wird zunehmend als Schlüsselgröße für Effizienz und
Qualität angesehen. Mit einer Analyse der Aufgabenerledigung sollen
beispielsweise Verfahrensabläufe beschleunigt, Entscheidungswege transparenter
gestaltet und Mitzeichnungserfordernisse reduziert werden.
In nur zwei Dritteln der
untersuchten LuV wurden angabegemäß einzelne Verfahrensabläufe verbessert. Beispielsweise
wurden Aufgabenbereiche innerhalb eines LuV zusammengelegt, Aufgabenstellungen
zentralisiert, Doppelzuständigkeiten abgebaut sowie Informationswege mittels
moderner Kommunikationstechnik verkürzt. Im Zuge der Prüfung wurde deutlich,
dass mehr als zwei Jahre nach der Fusion in wenigstens drei der neun Fusionsbezirke
die Verwaltungsabläufe in den neu gebildeten LuV noch immer nicht vollständig
vereinheitlicht sind.
Qualitätszirkel sind Gesprächsrunden von
bis zu acht Personen aus einer oder mehreren Organisationseinheiten und
möglichst unterschiedlichen Hierarchieebenen mit dem Ziel, über die Analyse des
Ist-Zustands und damit verbundener qualitätsbezogener Probleme zu Lösungsansätzen
für eine effektivere und effizientere Verwaltung zu gelangen. In nicht einmal
einem Drittel der befragten LuV haben sich Qualitätszirkel gebildet, und zwar
fast ausnahmslos im Jugend- und Kulturbereich. Die Zahl der Qualitätszirkel in
den übrigen Bezirksämtern ist ähnlich gering.
Als Gründe für noch nicht
gebildete Qualitätszirkel haben die LuV-Leiter keine Zeit (29 v. H.),
kein Personal (19 v. H.), fehlende Akzeptanz bei den Mitarbeitern (19 v. H.)
und nicht hinreichende politische Unterstützung (14 v. H.) genannt.
Der in § 4 VGG
geforderte Qualitätswettbewerb soll Leistungsvergleiche über Kosten und
Qualität innerhalb und außerhalb der Verwaltung fördern. Dies setzt
Ursachenanalysen voraus, um sich dem Leistungs- und Qualitätsstandard des
besten Bereichs in der Verwaltung annähern zu können.
Die Qualität einzelner
Produkte vergleicht nicht einmal die Hälfte der befragten LuV-Leiter. Die
Mehrheit der LuV-Leiter meint, dafür keine Zeit bzw. kein Personal zur
Verfügung zu haben. Der Umfang der Vergleiche ist sehr unterschiedlich und
geschieht vielfach nicht aufgrund von Qualitätsindikatoren oder einheitlich
definierten Qualitätszielen. Insoweit wird beklagt, dass Qualität sehr
unterschiedlich verstanden und bewertet werde. Es fehle an klaren und messbaren
Qualitätskriterien und eindeutig definierten Qualitätsindikatoren, die einen
überbezirklichen Vergleich von Qualität erst ermöglichten. Zudem sei ein
neutraler Vergleich durch die Konkurrenz unter den Bezirken oft schwierig.
Ergebnisse von Maßnahmen des
Qualitätsmanagements werden nur von der Hälfte der befragten LuV aufbereitet.
Dies geschieht entweder in Berichten oder auf andere Weise, beispielsweise in
Teamsitzungen oder Gruppenleitersitzungen, teilweise auch in beiden Formen nebeneinander,
und zwar in vierteljährlichen bis jährlichen Zeitabständen oder je nach Bedarf.
Die LuV, die die Ergebnisse nicht aufbereiten, begründen dies wiederum mit
fehlender Zeit und fehlendem Personal.
Etwa ein Drittel der
befragten LuV‑Leiter behauptet, Maßnahmepläne zur Qualitätsverbesserung/Quali-tätssicherung
erarbeitet zu haben; allerdings waren zumeist nicht einmal den zusätzlich
befragten Fachbereichs- und Gruppenleitern dieser LuV derartige Maßnahmepläne bekannt.
Insgesamt werden von der überwiegenden Mehrzahl der befragten LuV-Leiter die
vorhandenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung als ungenügend eingeschätzt. Wiederholt
wird ein allgemeines Desinteresse am Qualitätsmanagement beklagt.
Dennoch ist die Hälfte der LuV-Leiter der Ansicht, das Qualitätsbewusstsein der
Mitarbeiter sowie die Qualität der Produkte und Serviceleistungen hätten sich
verbessert. Demgegenüber meinen die befragten Fachbereichsleiter und
Mitarbeiter, dass die Qualität gleich geblieben sei, oder sehen eine Qualitätsverbesserung
bereits darin, dass das bisherige Leistungsangebot trotz Einsparzwängen
aufrechterhalten werden konnte.
Die seit Einführung der Verwaltungsreform
verbesserte Betreuung der Kunden und erhöhte Bürgerorientierung, z. B.
durch kürzere Bearbeitungszeiten, längere Öffnungszeiten, verbesserte
Informationen, sind nach Auskunft der LuV-Leiter größtenteils nicht durch
Maßnahmen des Qualitätsmanagements, sondern aufgrund anderer Initiativen erreicht
worden.
*) Die Grafik beruht
auf Auskünften von jeweils 7 LuV-Leitern aus den drei befragten Bezirksämtern.
Eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit durch
Kostensenkungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Qualitätsmanagements kann nur
sehr begrenzt festgestellt werden. Zwar behaupten 43 v. H. der
befragten LuV-Leiter, durch Einsatz dieses Reformelements Kostensenkungen
erreicht zu haben, jedoch führen die zusätzlich befragten Fachbereichsleiter
Kostensenkungen in erster Linie auf die „rigide Haushaltspolitik“, insbesondere
Kürzungen im Personal- und Sachmittelbereich, zurück. Dass zwei Drittel der
befragten Steuerungsdienstleiter zu den Ursachen von Kostensenkungen keine
Angaben machen konnten, lässt gleichfalls den Schluss zu, dass erreichte Einsparungen
in der Regel nicht dem Einsatz des Qualitätsmanagements zuzurechnen sind.
Die Instrumente des
Qualitätsmanagements werden in den Bezirksämtern bisher kaum umgesetzt. Ansätze
für eine vorwiegend kundenorientierte Verfolgung von Qualitätszielen und deren
Realisierung beschränken sich überwiegend auf die Bereiche, in denen die
Verwaltung als Dienstleister (z. B. Volkshochschulen, Musikschulen) in
einen Wettbewerb mit anderen Verwaltungen oder gegenüber privaten Anbietern
tritt.
Die Mängel des
Qualitätsmanagements haben verschiedene Ursachen. Zum einen bestehen in den
Organisationseinheiten teilweise sehr unterschiedliche Auffassungen zum Begriff
Qualität, zum anderen fehlt es zumeist an Ziel- und Servicevereinbarungen, in
denen Qualitätsziele, deren Einhaltung aufgrund von eindeutig definierten
Qualitätsindikatoren messbar ist, festgelegt sind. Im Übrigen wird der
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle im Vergleich zu anderen Elementen der
Verwaltungsreform nur eine nachrangige Bedeutung eingeräumt.
Das Vernachlässigen der
systematischen und regelmäßigen Qualitätssicherung ist insbesondere auch
deshalb problematisch, weil unterschiedliche Produktqualitäten erhebliche
Auswirkungen auf die jeweiligen Produktkosten haben können. Ohne vergleich- und
überprüfbare Qualitätsstandards besteht die Gefahr, dass Kosteneinsparungen
einseitig zu Lasten der Qualität erzielt werden. Dies wäre weder mit den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung noch mit den Ansprüchen und
Bedürfnissen der Kunden vereinbar. Es ist daher dringend erforderlich, dass der
Senat in Abstimmung mit den Bezirksämtern bezirksübergreifend verbindliche Mindeststandards
für die einzelnen Produkte festlegt und regelmäßig im Rahmen des
Querschnittcontrollings der Senatsverwaltung für Finanzen prüft, ob diese
vorgegebenen Qualitätsstandards in den Bezirken eingehalten werden.
Maßnahmen zur Optimierung der Ablauforganisation
wurden nur in zwei Dritteln der untersuchten LuV in Bezug auf einzelne
Verfahrensabläufe durchgeführt. Selbst zwei Jahre nach der Bezirksgebietsreform
waren in wenigstens drei der Fusionsbezirke die Verwaltungsabläufe in den neu
gebildeten Organisationseinheiten noch immer nicht vollständig vereinheitlicht.
Dies ist nicht hinnehmbar. Mit Hilfe einer prozessorientierten Analyse der Aufgabenerledigung
können komplizierte Organisationsabläufe gestrafft, Prozessdurchlaufzeiten
verringert und damit verbundene Kosten gesenkt werden.
Pauschale Hinweise auf die nur beschränkten
Personalressourcen der LuV sowie auf fehlende Zeit für die Umsetzung des
Qualitätsmanagements und seiner Einzelinstrumente rechtfertigen die nur
ungenügende Implementierung des Qualitätsmanagements nicht. Vielmehr ist von
den Bezirksämtern zu erwarten, dass sie die Instrumente des
Qualitätsmanagements zumindest schrittweise einführen. In einem ersten Schritt
sollten sie sich dabei vor allem auf die auch von den LuV-Leitern als besonders
wichtig eingeschätzten Maßnahmen des Qualitätsmanagements konzentrieren. Dazu
zählen neben der auch im Interesse einer funktionsfähigen KLR vorrangigen
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle auf der Grundlage von Qualitätszielen
und Qualitätsindikatoren Maßnahmen zur Geschäftsprozessoptimierung sowie
regelmäßige Kundenbefragungen zum Zwecke der Verbesserung der Angebotsqualität
und Kundennähe.
Der Rechnungshof empfiehlt,
dass
·
die Bezirksämter klar
definierte und messbare Qualitätsziele sowie geeignete Qualitätsindikatoren
fest- legen und
diese zum Gegenstand von Ziel- und Servicevereinbarungen machen,
·
der Senat in Abstimmung
mit den Bezirksämtern bezirksübergreifend verbindliche und im Rahmen des Querschnittcontrollings
überprüfbare Mindeststandards der Produkte festlegt,
·
die Bezirksämter im Wege
der Geschäftsprozessoptimierung flächendeckend Schwächen in der Ablauf- organisation aufdecken und
beseitigen, um einen optimalen Ressourceneinsatz und damit verbundene Kostensenkungen zu
ermöglichen,
·
die Bezirksämter mit
regelmäßigen Kundenbefragungen die Erwartungen der Adressaten des Verwal- tungshandelns an das
Leistungsangebot und die Leistungsqualität ermitteln und
·
der Senat prüft,
inwieweit der Einsatz der wesentlichen Instrumente des Qualitätsmanagements insbe- sondere durch ein
Anreizsystem gefördert werden kann.
8.1
Grundsatz und Ziele
Den Zwecken des
Personalmanagements dienen im Wesentlichen die im § 6 VGG im
Einzelnen aufgeführten Instrumente:
·
Personalplanung,
·
Rotation,
·
Anforderungsprofile,
·
Personalauswahl, gruppenbezogene Auswahlverfahren,
·
Mitarbeiterbefragungen,
·
Führungskräfte-Feedback,
·
Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche,
·
Führungskräftequalifizierung und
·
Führungskräftezirkel.
Durch Einsatz dieses Instrumentariums sollen die
Mitarbeiter nach den Erfordernissen der Berliner Verwaltung bestmöglich
ausgewählt, eingesetzt und gefördert werden, um das Mitarbeiterpotenzial
optimal zu nutzen. Ziel ist ein Wandel der Führungskultur, eine kooperative
Zusammenarbeit und stärkere Beteiligung der Mitarbeiter einerseits sowie
Förderung der Motivation und der Kreativität bei gleichzeitiger Erhöhung der
Arbeitszufriedenheit andererseits.
8.2
Stand der Umsetzung
Nach § 6
Abs. 1 VGG bedienen sich alle Behörden einer Personalplanung. Sie
unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des
Personals und eine gezielte Personalentwicklung.
Ziel der Personalplanung ist ein effektiver und
effizienter Personaleinsatz.
Die systematische
Personalplanung ist in den meisten LuV und SE eingeführt, jedoch beschränkt sie
sich zumeist auf eine Personalbedarfs- und/oder Personaleinsatzplanung. Eher
selten dagegen werden in den untersuchten Bezirksämtern eine
Personalbeschaffungs- und Personalentwicklungsplanung eingesetzt.
Die befragten
Organisationseinheiten beklagen, dass sie überwiegend nicht durch
Personalentwicklungsberater unterstützt werden. Sofern diese überhaupt in der
Bezirksverwaltung vorhanden sind, arbeiten sie zumeist in der zentralen SE
Personal. In einem Bezirksamt waren trotz der umfangreichen Schulungsmaßnahmen
des Instituts für Verwaltungsmanagement keine Dienstkräfte mit
Personalentwicklungsberater-Ausbildung vorhanden.
Nach Auffassung der Mehrzahl
der LuV und SE, die eine Personalplanung betreiben, erlaubt die vorhandene
Personalplanung keine vorausschauende und gezielte Planung des Personaleinsatzes.
Als Gründe werden auch hier u. a. die Vorgaben zum Stellenabbau,
Restriktionen bei Neueinstellungen und die Pflicht, freie Stellen mit
Überhangkräften zu besetzen, genannt. Auch der gezielte Personalabbau werde im
Wesentlichen von den Vorgaben der Sozialauswahl und dem Dienst- und Tarifrecht
bestimmt.
Wirkungen der Personalplanung lassen sich in
Anbetracht der bisher geringen Nutzung der Möglichkeiten dieses
Reforminstruments nur sehr eingeschränkt feststellen. Dennoch sehen die LuV-
und SE-Leiter, die eine Personalplanung betreiben, Ansätze für eine Steigerung
der Arbeitsqualität und -quantität, verbunden mit einer höheren
Mitarbeiterzufriedenheit.
Nach § 6
Abs. 3 VGG ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige
Aufgabengebiete im Abstand von fünf bis zehn Jahren (Rotation) ein Instrument
gezielter Personalentwicklung und regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung
von Führungsaufgaben. Im Wege der Rotation können Dienstkräfte umgesetzt,
abgeordnet oder versetzt werden.
Eine systematische Rotation findet in keinem der
Bezirksämter statt.
Als Gründe werden
·
fehlende geeignete
Stellen,
·
Verlust von Fachwissen,
·
fehlende politische
Vorgaben,
·
mangelnde Akzeptanz bei
den Mitarbeitern und
·
Zeitmangel
genannt.
Lediglich in einem Bezirk wurde im März 2003 zumindest ein Bezirksamtsbeschluss
gefasst, der eine Rotation für alle Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
vorsieht, die einen Aufstieg anstreben. In einem weiteren Bezirk sind derartige
Maßnahmen im Sozial- und Jugendbereich geplant.
Nach § 6
Abs. 4 VGG werden die für den erfolgreichen Einsatz in einem
Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse,
Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften in einem Anforderungsprofil zusammengefasst.
Die Anforderungsprofile bilden die Grundlage für Personalbeurteilungen,
Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren.
Ziel
der Verwaltungsreform ist es, flächendeckend in allen Aufgabenbereichen auf
Anforderungsprofile zurückgreifen zu können.
Anforderungsprofile sind mit wenigen Ausnahmen
in allen befragten LuV und SE erstellt worden, meist jedoch nur für Beamte, da
Anforderungsprofile und die Erfüllung ihrer Leistungsmerkmale nach
§ 20 Laufbahngesetz und den aktuellen Beurteilungsvorschriften
regelmäßig die Grundlage der Beurteilung bilden.
Die Anforderungsprofile
wurden entgegen den geltenden Beurteilungsvorschriften den betreffenden
Dienstkräften nicht immer ausgehändigt. Oft haben auch die vorgeschriebenen
Orientierungsgespräche nicht stattgefunden. Als Begründung wird fast
ausschließlich Zeitmangel genannt. Häufig erleichtern sog. Masterprofile die
Gestaltung der einzelnen Anforderungsprofile; in einem Bezirksamt steht
zusätzlich ein selbst erarbeiteter Leitfaden verbunden mit einem Katalog
möglicher Kriterien zur Verfügung.
75 v. H. der befragten Leiter von
Organisationseinheiten sind der Meinung, dass mit Hilfe von Anforderungsprofilen
eine objektivere Beurteilung der Beschäftigten möglich ist und bessere Entscheidungshilfen
im Auswahlverfahren gegeben sind. Nach ihrer Auffassung vermitteln
Anforderungsprofile Beurteilern und Dienstkräften die notwendige Orientierung
und Sicherheit bei Beurteilungen. Bestehende Diskrepanzen zwischen Anforderungen
der Stelle und Befähigung der Dienstkraft werden sichtbar, sodass
Fortbildungsbedarfe leichter erkannt werden. Zugleich bilden sie vielfach eine
Grundlage für eine verbesserte Personalentwicklung. Wiederholt beklagt wird
allerdings der mit der Erstellung von Anforderungsprofilen verbundene erhebliche
Zeitaufwand.
*)
Die Grafik beruht auf Auskünften von
jeweils 7 LuV-Leitern aus den drei befragten Bezirksämtern.
8.2.4 Personalauswahl,
gruppenbezogene Auswahlverfahren
Personalentscheidungen
sollen gemäß § 6 Abs. 5 VGG auf der Grundlage eines
gruppenbezogenen Auswahlverfahrens (Assessment-Center) ‑ mindestens
für Führungsaufgaben ‑ oder eines anderen geeigneten Auswahlverfahrens
(strukturiertes Auswahlgespräch oder Auswahlinterview) unter Berücksichtigung
der dienstlichen Beurteilung getroffen werden.
Nur ein Drittel der befragten LuV- und SE-Leiter
in den drei Bezirksämtern gibt an, dass in ihrer Organisationseinheit
strukturierte Auswahlverfahren auf der Grundlage von Anforderungsprofilen für
alle zu besetzenden Stellen durchgeführt werden. Zwei Drittel der LuV‑Leiter
haben keine entsprechenden Erfahrungen gemacht, was häufig damit begründet
wird, dass keine Stellenbesetzungen vorgenommen wurden oder noch keine Anforderungsprofile
existieren.
Gruppenbezogene Auswahlverfahren
werden zumeist bei der Auswahl von LuV- und Steuerungsdienstleitern
durchgeführt. Für die Verfahren wurde in allen drei untersuchten Bezirksämtern
sowie sechs der übrigen neun Bezirke verwaltungsexterne Unterstützung in
Anspruch genommen. Diese Aufgabe soll jedoch schrittweise von den dafür
ausgebildeten Personalentwicklungsberatern übernommen werden. Nach Angaben der
SE Personal wurden in einigen Bezirken hausinterne Regelungen zur
einheitlichen Durchführung derartiger Besetzungsverfahren entwickelt.
Strukturierte
Auswahlgespräche wurden in allen drei untersuchten Bezirksämtern geführt. Zwei
Bezirke gaben für das Jahr 2002 insgesamt 20 durchgeführte strukturierte
Auswahlgespräche an, die für die Besetzung von Fach- und Gruppenleiterstellen
geführt wurden, in dem dritten Bezirk wurde lediglich ein durchgeführtes strukturiertes
Auswahlgespräch bestätigt. Nur zwei LuV-Leiter haben den hohen Zeitaufwand für
derartige Verfahren kritisiert.
In diesem Zusammenhang fiel
auf, dass einem großen Teil der befragten LuV- und SE‑Leiter die Abgrenzung
zwischen gruppenbezogenen Auswahlverfahren und strukturierten Auswahlgesprächen
nicht hinreichend bewusst ist.
Die vom VGG verfolgten
Ziele, insbesondere eine optimierte Bestenauslese und eine bessere Grundlage
für die Personalentwicklung, werden nach Einschätzung der LuV- und SE-Leiter
nur selten erreicht. Lediglich die Minderheit der Befragten bestätigt neben
einer verbesserten Transparenz eine höhere Akzeptanz der Auswahlentscheidungen
bei allen Beteiligten sowie eine objektivierte Personalauswahl.
Alle Beschäftigten sind nach § 6
Abs. 7 VGG mindestens alle zwei Jahre freiwillig und anonym zur
Qualität der Arbeit (Arbeitsorganisation, Arbeitsumfeld, Arbeitsbeziehungen, Arbeitszufriedenheit)
und zur Qualität der Dienstleistung zu befragen. Die Mitarbeiterbefragungen sollen
Diagnose- und Analysedaten für einen mitarbeiterorientierten
Organisationsentwicklungsprozess liefern. Das Ergebnis und ein daraus folgender
Maßnahmenplan sind den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Mitarbeiterbefragungen
wurden in noch nicht einmal einem Drittel der untersuchten Organisationseinheiten
durchgeführt, davon im gesamten Jahr 2002 lediglich eine. Als Gründe
hierfür werden mangelnde Zeit, fehlende personelle Ressourcen sowie bei den von
der Gebietsreform betroffenen Bezirken insbesondere auch andere fusionsbedingt
vorrangige Aufgaben genannt. Zum Teil wird eine Verpflichtung oder ein
Erfordernis einer Befragung gar nicht gesehen. Ebenso wird die Auffassung
vertreten, dass Mitarbeitermeinungen direkter transportiert werden können.
Eine Grundsatzregelung für
den Umgang mit Mitarbeiterbefragungen lag in keinem der drei Bezirksämter vor;
in einem ist sie zumindest ansatzweise entwickelt. Vereinzelt wurde externe
Unterstützung bei der Gestaltung der Befragung in Anspruch genommen. Themen der
Befragungen waren in erster Linie die Arbeitsorganisation sowie die Arbeitszufriedenheit.
Bei der Mehrheit der ‑ allerdings
wenigen ‑ Mitarbeiterbefragungen war eine Rücklaufquote von über
75 v. H. zu verzeichnen. Die Auswertungen gaben insbesondere Auskunft
über Motivation und Kritik der Mitarbeiter sowie über deren
Verbesserungswünsche. Im Rahmen der Befragungen wurden teilweise auch
Arbeitsüberlastungen erkennbar. Im Regelfall waren die Mitarbeiter an der
Entwicklung des Fragebogens vollständig oder zumindest teilweise beteiligt. In
einem Bezirk wurden die Mitarbeiter entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht vom
Ergebnis der Auswertung unterrichtet.
Aufgrund der Ergebnisse der
Befragungen wurden nur in etwa der Hälfte der Fälle Maßnahmen ergriffen, hier
wiederum überwiegend in den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld.
Einige Organisationseinheiten wiesen ausdrücklich darauf hin, dass keine Konsequenzen
gezogen worden sind.
Die Mitarbeitermotivation
ist nach Angaben von zwei Dritteln der befragten LuV- und SE-Leiter der
Organisationseinheiten, in denen überhaupt eine Mitarbeiterbefragung
durchgeführt worden ist, nicht oder nur teilweise gesteigert worden. Auch
sollen sich keine neuen Erkenntnisse zum Führungsverhalten der Vorgesetzten
ergeben haben.
Nach § 6
Abs. 8 VGG finden mindestens alle zwei Jahre Befragungen der
Beschäftigten zum Führungsverhalten (Führungskräfte-Feedback) statt. Ziel des
Führungskräfte-Feedbacks ist es, das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Führungskraft
durch Fragen über die Wirkung und das Empfinden der Führungstätigkeit in Bezug
auf die Mitarbeitermotivation, -information und -beteiligung zu verbessern.
In etwa der Hälfte der untersuchten
Organisationseinheiten wird das Führungskräfte-Feedback umgesetzt, allerdings
ist der Grad der Einführung innerhalb der drei untersuchten Bezirksämter sehr
unterschiedlich. Während in einem Bezirk aufgrund einer vom Bezirksamt verabschiedeten
Konzeption das Führungskräfte-Feedback bereits flächendeckend stattgefunden
hat, haben die beiden anderen Bezirke dieses Instrument bislang eher vernachlässigt.
Als Grund wird neben Zeitmangel eingeräumt, dass das Führungskräfte-Feedback
wegen der ohnehin ausreichenden Rückkoppelung zwischen Führungskräften und
Mitarbeitern als nachrangig angesehen werde.
Das Führungskräfte-Feedback
betraf in den untersuchten Bezirksämtern zumeist die LuV- und SE-Leiter. Eine
hohe Rücklaufquote von mehr als 75 v. H., die als Indiz dafür
gewertet werden kann, dass ein großes Interesse der Beschäftigten daran bestand
und die Fragen überwiegend den Bedürfnissen der Beschäftigten entsprachen,
konnte nur in dem Bezirk erreicht werden, in dem dieses Instrument mit Unterstützung
des Bezirksamts aufgrund einer schlüssigen Konzeption flächendeckend eingeführt
worden ist. Dagegen lag die Rücklaufquote in den beiden anderen Bezirken, in
denen ein Führungskräfte-Feedback nur in wenigen Einzelfällen stattfand, unter
50 v. H.
Eine verlässliche Aussage, wie sich das
Führungskräfte-Feedback auswirkt, ist derzeit kaum möglich. Abgesehen von der
insgesamt geringen Zahl der ausgewerteten Befragungen ist eine objektive Antwort
der in dieser Erhebung befragten LuV-Leiter auf Fragen nach der Verbesserung
ihres eigenen Führungsverhaltens kaum zu erwarten. Dennoch ergeben sich
Hinweise für eine positive Wirkung des Reformelements, da immerhin ein Drittel
der Teilnehmer nach Auswertung des Feedbacks eine generelle Verbesserung des Führungsverhaltens
erkannt haben will. Eine Beeinträchtigung in der Zusammenarbeit zwischen
Führungskräften und Mitarbeitern kann nicht festgestellt werden.
8.2.7 Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche
Nach § 6 Abs. 9 VGG
ist die Durchführung von Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprächen Pflicht jeder
Führungskraft. Sie finden mindestens jährlich statt.
Das Mitarbeiter- und
Vorgesetztengespräch dient dem vertraulichen Dialog über die Arbeitssituation
und Zusammenarbeit sowie berufliche Entwicklungsperspektiven. Menge, Qualität
und Zeit der Erledigung der Arbeitsaufgaben sollen erörtert und
Arbeitsergebnisse gemeinsam festgelegt werden. Auch sollen Handlungs- und
Entscheidungsspielräume der Mitarbeiter möglichst erweitert werden. Ziel des
Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprächs ist es, die Mitarbeiter ihren
Fähigkeiten entsprechend optimal einzusetzen und durch gemeinsame Absprachen
der Arbeits- und Entwicklungsziele stärker mit ihren Aufgaben zu identifizieren
und zu motivieren.
Nur in knapp der Hälfte aller befragten LuV
wurden Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche durchgeführt. Dabei wurden selten
mehr als 25 v. H. der Beschäftigten erfasst, obwohl entsprechende
Schulungen stattgefunden haben. Als Gründe für die schleppende Einführung
werden fehlende politische Unterstützung, mangelnde Akzeptanz bei Mitarbeitern
und Führungskräften sowie Zeitmangel genannt. Im Übrigen wird von einigen LuV-
und SE-Leitern aufgrund des angabegemäß ständigen Kontakts zu den Mitarbeitern
das Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräch nicht als vordringliche Maßnahme angesehen.
In den
Organisationseinheiten, in denen Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche
durchgeführt wurden, erörterten die Vorgesetzten mit den Mitarbeitern
angabegemäß gemeinsame Ziele und legten sie fest. Dabei wurden teilweise Maßnahmen
zur persönlichen Entwicklung der einzelnen Mitarbeiter besprochen und auch
individuelle Fördermaßnahmen vereinbart.
Die meisten Befragten, die
an einem Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprräch teilgenommen haben, bestätigen
eine Verbesserung der Kommunikationsebene. LuV-Leiter berichten über
Motivationssteigerungen bei den Mitarbeitern, eine bessere Orientierung und
Sicherheit für die Beteiligten in Bezug auf die Aufgabenerledigung und Zielsetzung
sowie ein verbessertes gegenseitiges Feedback. Allerdings wird der erhebliche
Zeitaufwand kritisiert.
8.2.8 Führungskräftequalifizierung
§ 6
Abs. 10 VGG verpflichtet die Führungskräfte, mindestens alle zwei
Jahre in Abstimmung mit der für die Personalentwicklung zuständigen Stelle der
Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen.
Insbesondere sollen Schulungen zur sozialen Kompetenz und zum Führungsverhalten
absolviert werden. Hierzu bietet das Institut für Verwaltungsmanagement
themenbezogene Fortbildungen an.
Die überwiegende Mehrheit der befragten LuV- und
SE-Leiter gibt an, dass die Führungskräfte ihres Bezirksamts regelmäßig an
speziellen Führungskräftequalifizierungen teilnehmen. Gut ein Drittel der
Befragten erklärt, dass sie und die Führungskräfte ihrer Organisationseinheit
eine jährliche Fortbildung zum Führungsverhalten absolvieren. Eine regelmäßige
Kontrolle und Abstimmung der Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen
findet nur in zwei der untersuchten Bezirksämter statt. Dort gaben jeweils drei
Viertel der LuV-Leiter an, dass das LuV selbst eine Übersicht führe und dem
Personalservice die absolvierten Führungskräftefortbildungen nachweise. In
diesen Bezirken ist die Zahl der Führungskräfte-Schulungen deutlich höher als
im dritten Bezirksamt, bei dem überwiegend keine Kontrollen stattfinden.
In den übrigen neun
Bezirksämtern finden ebenfalls keine Kontrollen der regelmäßigen Teilnahme der
Führungskräfte an entsprechenden Fortbildungen statt, sodass es Führungskräften
möglich ist, sich der Führungskräftequalifizierung zu entziehen. Lediglich in
einem einzigen Bezirk existiert ein Fortbildungskonzept, das Art und Häufigkeit
der zu absolvierenden Fortbildungen explizit regelt.
Inwieweit die
Führungskräftequalifizierung tatsächlich zu einer Verbesserung der
Führungsqualitäten, insbesondere des Führungsverhaltens und der sozialen
Kompetenz geführt hat, kann nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt
werden. Zwar will die Mehrheit der LuV-Leiter bei den Führungskräften des LuV
eine Veränderung des Führungsverhaltens und insbesondere eine erhöhte
Arbeitsmotivation als Auswirkung der Führungskräftequalifizierung erkannt
haben, jedoch kann diese subjektive Einschätzung aufgrund der nur geringen Zahl
der befragten Mitarbeiter nicht hinreichend sicher verifiziert werden.
Führungskräftezirkel nach
§ 6 Abs. 11 VGG werden zum Erfahrungsaustausch eingerichtet.
Dabei handelt es sich nicht um aufgabenbezogene Dienstbesprechungen. Vielmehr
sollen Führungskräfte über das aktuelle fachspezifische Dienstgeschehen
hinausgehende Themen besprechen.
Gut 60 v. H. der
befragten LuV- und SE-Leiter nehmen an Führungskräftezirkeln teil. Diese sind
in den untersuchten Bezirksämtern in abteilungsübergreifender Form organisiert
und nicht nur auf die Abteilung oder das LuV beschränkt, zum Teil werden aber
auch alle Formen nebeneinander angeboten.5) Neben den LuV- und SE-Leitungen sind
teilweise auch die Fachbereichs- und Gruppenleitungen vertreten.
Führungskräftezirkel vermitteln der Mehrheit der
Befragten Orientierung und Sicherheit bei der Wahrnehmung der Führungsaufgaben.
Bestehende Denk- und Verhaltensmuster werden hinterfragt, Ansätze und
Grundlagen für eine verbesserte Personalführung geschaffen. Nach Ansicht von
etwa einem Drittel der LuV-Leiter sind Führungskräftezirkel auch geeignet,
·
gemeinsame Interessen
bei dezentralem Ressourcendenken zu entwickeln,
·
Erfahrungen, Ideen und Praktiken
auszutauschen,
·
bei individuellen Konfliktlösungen zu helfen
und
·
zur Horizonterweiterung über das Fachliche
und Dienstliche hinaus beizutragen.
Die Instrumente des
Personalmanagements sind in den Bezirken bisher nur sehr eingeschränkt
eingeführt. Sie werden in den untersuchten Bezirksämtern in keinem Fall flächendeckend
und teilweise auch überhaupt nicht eingesetzt. Auffällig ist die mangelhafte
Umsetzung des Personalmanagements in den SE Personal, denen insoweit eigentlich
eine Vorbildfunktion zukommt.
Neben verbesserten Maßnahmen
zur Führungskräftequalifizierung sind in den meisten Organisationseinheiten
lediglich Anforderungsprofile, und zwar zumeist für Beamte, entwickelt worden,
was im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein dürfte, dass diese insbesondere
bei Beurteilungen und der Personalauswahl die Grundlage gerichtlich
überprüfbarer dienstrechtlicher Entscheidungen bilden. Demgegenüber werden die
Möglichkeiten der Personalplanung nur sehr eingeschränkt genutzt. Die vom
Gesetzgeber gewünschte Rotation wird in keinem Bezirksamt systematisch
betrieben, obwohl sie geeignet ist, den Erfahrungshorizont und die
Einsatzmöglichkeiten von Mitarbeitern und Führungskräften maßgeblich zu
erweitern und auch damit die Personalentwicklung zu fördern.
Der insgesamt
unbefriedigende Einsatz strukturierter Auswahlverfahren lässt sich nicht allein
mit der nur geringen Zahl zu besetzender Stellen erklären. Vielmehr haben die
Leiter der Organisationseinheiten vielfach noch nicht erkannt, dass die
Bestenauslese durchstrukturierte Auswahlverfahren ungeachtet der weiterhin hohen
Bedeutung dienstlicher Beurteilungen optimiert und deutlich transparenter wird
als in herkömmlichen Auswahlgesprächen.
Unbefriedigend umgesetzt sind bisher
Mitarbeiterbefragungen, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche und das
Führungskräfte-Feedback, obwohl gerade diese Instrumente Grundlage eines
mitarbeiterorientierten, auch die persönlichen Vorstellungen der Mitarbeiter
und ihr Leistungspotenzial berücksichtigenden Organisationsprozesses sind. Der
in diesem Zusammenhang wiederholt beklagte Zeitaufwand rechtfertigt nicht, von
dem für Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche gesetzlich vorgesehenen
jährlichen Turnus abzugehen. Demgegenüber erscheint es vertretbar,
Mitarbeiterbefragungen oder ein Führungskräfte-Feedback in größerem Abstand
durchzuführen. Denn abgesehen von dem erheblichen Aufwand für aussagefähige
Mitarbeiterbefragungen und ihrer Auswertung erfordert die Auseinandersetzung
mit den aufgezeigten Problemen und die Umsetzung notwendiger Verbesserungen
einen erheblichen Zeitraum. Auch sollte für Mitarbeiterbefragungen jeweils ein
konkretes zu untersuchendes Thema im Mittelpunkt stehen, um eine hohe Akzeptanz
bei den zu Befragenden zu erzielen.
Das Personalmanagement wird
in den Bezirksämtern fast ausnahmslos als „weiches“ Reformelement bewertet.
Infolgedessen wird es weder von der politischen Führung noch von den
Führungskräften mit der notwendigen Konsequenz vorangetrieben. Dabei wird
verkannt, dass das Personal und sein optimierter Einsatz die wichtigste
Ressource der öffentlichen Verwaltung darstellt. Dies gilt umso mehr angesichts
der extremen Haushaltsnotlage und des daraus resultierenden massiven
Personalabbaus, der nicht nur einen besonders effizienten Personaleinsatz
erfordert, sondern darüber hinaus große Anstrengungen zur Motivation der Dienstkräfte
notwendig macht.
8.4 Empfehlungen
·
die
Mitglieder der Bezirksämter nachdrücklich darauf hinwirken, dass die Leiter der
Organisationsein- heiten die gesetzlichen Vorgaben zum
Personalmanagement nunmehr zügig umsetzen,
·
insbesondere die auch von den Bezirksämtern zumeist als vorrangig
bezeichneten Maßnahmen des Per- sonalmanagements,
nämlich
- eine systematische Personalplanung,
- Anforderungsprofile,
- strukturierte Auswahlverfahren und
- Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche,
unverzüglich flächendeckend
in allen Bezirken eingeführt werden,
·
die Rotation zur Voraussetzung der Übertragung
von Führungsaufgaben gemacht wird und
·
die
Anwendung der Instrumente des Personalmanagements durch Führungskräfte bei ihrer
Auswahl und Leistungsbeurteilung besonders gewichtet wird.
Der Reformprozess in den
Bezirksämtern ist insgesamt unbefriedigend verlaufen. Zehn Jahre nach Beginn
des Reformprozesses und vier Jahre nach In-Kraft-Treten des VGG ist die
Verwaltungsreform in den Bezirken mit Ausnahme der KLR nur sehr eingeschränkt
und lückenhaft umgesetzt worden. Die Ziele des Gesetzgebers sind lediglich teilweise
erreicht worden.
Während die KLR in den
Bezirksämtern inzwischen flächendeckend eingesetzt wird und dadurch ‑ trotz
bestehender Mängel insbesondere beim Buchungsverhalten und hinsichtlich der
mangelhaften überbezirklichen Vergleichbarkeit der Produktkosten ‑
zur Kostentransparenz und gezielten Steuerbarkeit der Ressourcen beiträgt, ist
die dezentrale Ressourcenverantwortung nur unvollkommen umgesetzt. Zwar wurden
LuV und SE gebildet und damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die
dezentrale Ressourcenverantwortung geschaffen, jedoch fehlt es in den Bezirken
zumeist an Zielvereinbarungen zwischen den politisch verantwortlichen
Mitgliedern des Bezirksamts und den Leitern der Organisationseinheiten, ohne
die eine zielgenaue Steuerung des Verwaltungshandelns im Rahmen des neuen
Steuerungsmodells kaum möglich ist. Denn die Zielvereinbarungen definieren die
von den LuV-Leitern zu erreichenden Leistungs-, Qualitäts- und Finanzziele,
deren Erfüllung von den Mitgliedern des Bezirksamts im Rahmen ihrer politischen
Verantwortlichkeit regelmäßig zu kontrollieren ist. Das Fehlen von
Zielvereinbarungen trägt im Ergebnis dazu bei, dass die Bezirksamtskollegien
oder ihre Mitglieder vermehrt in das laufende Verwaltungshandeln eingreifen
oder sich zu häufig Entscheidungen vorbehalten. Dadurch werden Grundsatz und
Ziel der dezentralen Ressourcenverantwortung faktisch unterlaufen.
Der völlig unzureichende
Einsatz des Qualitätsmanagements, insbesondere der weitgehende Verzicht auf
eine systematische und regelmäßige Qualitätssicherung sind nicht hinnehmbar.
Unterschiedliche Produktqualitäten können erhebliche Auswirkungen auf die
jeweiligen Produktkosten haben. Ein realistischer Vergleich der Produktkosten
auf der Grundlage der KLR ist daher nur möglich, wenn durch die systematische
Qualitätssicherung im Wesentlichen gleiche Produktqualitäten in allen Bezirken
gewährleistet werden. Im Übrigen verhindern Qualitätssicherung und
Qualitätskontrolle im Rahmen des Qualitätsmanagements, dass die angesichts der
Haushaltslage gebotenen Einsparungen einseitig auf Kosten der Produktqualität
erzielt werden.
Das Personalmanagement ist
in den Bezirksämtern nur sehr eingeschränkt und lückenhaft eingeführt. Zwar werden
in den meisten Bezirken ‑ zumindest in Teilbereichen ‑
einzelne Personalplanungsinstrumente eingesetzt, auch wurden für einen Teil der
Dienstkräfte Anforderungsprofile entwickelt, jedoch werden die übrigen Reforminstrumente,
wie beispielsweise Rotation, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche und
strukturierte Auswahlverfahren, nur völlig unzureichend angewendet. Dies beruht
erkennbar darauf, dass das Personalmanagement allgemein als „weiches“ und daher
eher nachrangiges Reformelement bewertet wird. Dabei wird verkannt, dass das
Personal die wichtigste Ressource der öffentlichen Verwaltung darstellt und
gerade angesichts der schwierigen Haushaltslage ‑ vielfach auch
verbunden mit finanziellen Einbußen der Mitarbeiter ‑ ein
effizienter Personaleinsatz und die bestmögliche Motivation der Dienstkräfte
besonders wichtig sind.
Zu dem zögerlichen Verlauf
des Reformprozesses hat auch die zum 1. Januar 2001 vollzogene Fusion
der Bezirke beigetragen. Zwar war die Bezirksfusion sinnvoll und insbesondere
aus finanziellen Gründen geboten, sie führte jedoch selbst in Bezirksämtern,
die bis zu diesem Zeitpunkt in ihren Reformbemühungen bereits deutlich vorangeschritten
waren, zu einer erkennbaren Zurückhaltung bei weiteren Reformschritten. Denn
die notwendige Neuorganisation der Fusionsbezirke und die bestehenden
Unsicherheiten bei der Auswahl der künftigen Führungskräfte verhinderten
vielfach Grundsatz- oder Strukturentscheidungen vor Ende des Jahres 2000.
Zudem führten die häufig erst im Verlauf des Jahres 2001, teilweise auch
erst 2002 getroffenen Struktur- und Personalentscheidungen dazu, dass die
Führungskräfte bis ins Jahr 2002 vorrangig mit Fusionsangelegenheiten
beschäftigt waren und den Reformprozess vernachlässigten.
Dass die Verzögerungen im
Reformprozess bis heute nicht aufgeholt sind, ist auch wesentlich darauf
zurückzuführen, dass die Verwaltungsreform in den Bezirksämtern von den
politischen Führungskräften zum Teil nicht hinreichend gefördert wird. Ein Teil
der Führungskräfte hat die Möglichkeiten und Chancen des neuen Steuerungsmodells
noch nicht in vollem Umfang erkannt, ein anderer Teil fürchtet, durch Abschluss
von Zielvereinbarungen und die sich daraus ergebende umfassende
Ressourcenverantwortung der LuV-Leiter den unmittelbaren Einfluss auf die
laufenden Geschäfte der Verwaltung zu verlieren.
Schließlich behindern auch
die finanziellen und haushaltswirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Land Berlin
den Fortgang der Reform. So ist es zumindest nachvollziehbar, wenn der Verzicht
auf den Abschluss von Ziel- und Servicevereinbarungen häufig mit der ‑ aufgrund
wechselnder und umfangreicher haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen ‑
mangelnden Verlässlichkeit der Mittelzuweisungen begründet wird. Denn eine
Steuerung des Verwaltungshandelns auf der Grundlage von jährlich abzuschließenden
Ziel- und Servicevereinbarungen ist nur dann sinnvoll und erfolgversprechend,
wenn zugleich ein hinreichendes Maß an Planungssicherheit gewährleistet ist.
Die von der
Verwaltungsreform erwarteten Erfolge und Wirkungen sind ‑ entsprechend
dem Stand der Umsetzung der einzelnen Reformelemente ‑ bisher nur in
sehr beschränktem Umfang eingetreten. Selbst die in allen Bezirksämtern mit
hohem Aufwand flächendeckend eingeführte KLR und die damit mögliche
effizientere und ergebnisorientierte Steuerung hat nur in wenigen Fällen zu
einer höheren Wirtschaftlichkeit und Kostensenkung in den
Organisationseinheiten beigetragen. Vielmehr sind die bisher realisierten
Einsparungen zumeist auf haushaltswirtschaftliche Beschränkungen und die
Umsetzung pauschaler Sparvorgaben zurückzuführen. Ob die mit der
Verwaltungsreform verfolgten Ziele in den Bezirken künftig erreicht werden,
hängt wesentlich davon ab, inwieweit es gelingt, die einzelnen Reformelemente ‑ von
Mitarbeitern und Führungskräften gleichermaßen unterstützt ‑
vollständig und flächendeckend einzuführen. Dazu ist der Reformprozess sowohl
von den Bezirksämtern als auch vom Senat mit hoher Priorität voranzutreiben.
Dabei wird der Senat auch zu prüfen haben, inwieweit die Umsetzung der
Reformelemente insbesondere durch Anreizsysteme beschleunigt werden kann.
Für das Kollegium:
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq
1) Bei der Darstellung im Bericht ist zu
beachten, dass Feststellungen in den „befragten, ausgewählten bzw.
untersuchten“ Organisationseinheiten bzw. Bezirkensämtern sich
jeweils nur auf die drei ausgewählten Bezirke beziehen, während sonstige
Bewertungen regelmäßig alle zwölf Bezirke erfassen.
2 ) Zum Zeitpunkt der Prüfung waren lediglich 3,5 in 125,7 v. H.
der Fälle Aufgaben des Dienstbetriebes in Servicevereinbarungen zwischen LuV und SE geregelt
(vgl. 4.2).
3) Unberücksichtigt
blieben hierbei dem Steuerungsdienst zugeordnete Mitarbeiter von IT-Bereichen.
4) Im Produktkatalog (Version 6.0) sind hingegen nur 4 v. H. der Produkte ohne Qualitätsindikatoren ausgewiesen.
5) Anzumerken
ist, dass dieses Instrument nur in vier der übrigen neun Bezirksämter Anwendung
findet und teilweise vorhandene Zirkel nicht mehr weiter betrieben wurden.