Rechnungshof von Berlin

 

 

 

 

 

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Rechnungshof, An der Urania 4 - 10, 10787 Berlin

 

Senatsverwaltung für Inneres

 

Geschäftszeichen

III B /IV B

Bei Antwort bitte angeben

 

nachrichtlich:

Regierender Bürgermeister

- Senatskanzlei -

Bearbeiter/in

Herr Hansohn

Herr Schelm

 

 

 

Dienstgebäude:

Berlin-Tempelhof-Schöneberg

An der Urania 4 - 10

10787 Berlin

Telefon (0 30) Intern (99 61 67)

.                                                                             . 

8 86 13  332/343

 

Telefax: (0 30) 8 86 13 120

              Intern 99 61 67 120

E-Mail:    rechnungshof@berlin.de

E-Mail-Adresse nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur

Datum

11. August 2004



 

 

-             Umwandlung LIT (Betrieb gemäß § 26 LHO) in eine Anstalt öffentlichen Rechts IDZ

-             Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung)

 

 

 

 

Zu den geplanten Maßnahmen des Senats nimmt der Rechnungshof von Berlin nach § 102 LHO wie folgt Stellung:

 

1. Rechtsformänderung

 

Der Rechnungshof kann zur beabsichtigten Umwandlung des LIT zu einer Anstalt öffentlichen Rechts IDZ nicht abschließend Stellung nehmen, da die in der Vorlage enthaltenen Informationen hierzu nicht ausreichen. Die Vorlage enthält weder Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen noch mit Zahlen unterlegte konzeptionelle Überlegungen, wie die der Anstalt eröffneten Möglichkeiten, wie z.B. die Gründung von Tochterfirmen, genutzt werden sollen.


Unter der Prämisse, dass ein Rechtsformwandel durchgeführt werden soll, ist die vorgeschlagene Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts aus den in der Vorlage aufgeführten Gründen überwiegend nachvollziehbar. Die in der Gesetzesvorlage aufgeführte Begründung, nach der für eine Weiterentwicklung des LIT eine Rechtsformänderung notwendig ist, ist jedoch in Teilen nicht untersetzt. Darüber hinaus werden keine mit Zahlen unterlegten Prognosen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit aufgrund der Rechtsformwandlung vorgelegt.

 

Insbesondere ist nicht ersichtlich, wozu die Möglichkeiten des Rechts zur Kreditaufnahme und des Rechts, Tochterunternehmen zu begründen bzw. sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen, genutzt werden sollen. Speziell die Möglichkeit, Kredite aufzunehmen und Tochtergesellschaften zu gründen, wird vom Rechnungshof kritisch gesehen. Hier muss darauf geachtet werden, dass aus der Wahrnehmung dieser Rechte Berlin keine Mehrkosten entstehen. Das bedeutet z.B., dass

 

-                 nur solche Vorhaben durch eine Vorfinanzierung (d.h. Investitionen werden zunächst durch die IDZ für die Kunden finanziert und über die Laufzeit der Verträge wieder durch die Kunden refinanziert) ermöglicht werden sollten, bei denen die Einsparungen durch die Maßnahme höher sind, als die mit der Vorfinanzierung verbundenen Aufwendungen,

-                 die Kreditermächtigung nicht dazu genutzt wird, Eigenkapital durch Fremdkapital zu ersetzen und die aufgenommenen Mittel an das Land Berlin auszukehren (Stichworte „verdeckte Kreditaufnahme“, „Schattenhaushalt“) und

-                 Tochterunternehmen nur gegründet bzw. die Beteiligung an anderen Unternehmen nur eingegangen werden sollten, wenn damit zumindest mittelfristig Einsparungen erzielt werden können.

 

Aus Sicht des Rechnungshof kann die Umwandlung des LIT in eine Anstalt öffentlichen Rechts nur erfolgreich sein, wenn die mit der Umwandlung eingeräumten Rechte mit einem durch die Kunden anerkannten Konzept unterlegt werden.

 

2. Errichtungsgesetz

 

Auch wenn der Rechnungshof nicht abschließend zur geplanten Rechtsformänderung Stellung nehmen kann (s.o.), empfiehlt er zumindest folgende Textänderungen zum Gesetzentwurf über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin:

 

§ 1 Abs. 2 Satz 3 und 4

Die Sätze 3 und 4 können ersatzlos gestrichen werden.

 

Da das IDZ eine Anstalt öffentlichen Rechts sein soll, gilt die Gewährträgerhaftung für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten.

 

§ 1 Abs. 3

Es sollten folgende Regelung mit aufgenommen werden:

 

Satz 2: „Diese dürfen nur im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 eingegangen oder begründet werden.“

 

Damit wird verdeutlicht, dass lediglich solche Beteiligungen eingegangen oder Tochterunternehmen gegründet werden, deren Geschäftszweck unmittelbar mit den Kernaufgaben des IDZ zusammenfällt.

 

Satz 3: „Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 LHO vereinbart wird.“

Dieser Passus stellt sicher, dass der Rechnungshof nicht nur die Wirtschaftsführung des IDZ selbst, sondern auch an allen Tochterunternehmen prüfen kann.

 

§4 Abs. 3

Der Regelungszweck des Absatz 3 ist unklar und sollte ersatzlos gestrichen werden.

Durch die Formulierung diese Absatzes wird zwischen Verwaltungsrat und Anstaltsträger eine unklare Zuständigkeit aufgebaut. Der Senat ist dem Verwaltungsrat übergeordnet (Entlastung des Verwaltungsrates, Abs. 2), gleichzeitig soll der Senat aber das IDZ gegenüber dem Verwaltungsrat vertreten (Abs. 3).

 

§ 5 Abs. 1 Punkt 3

Die im Teilsatz unter § 5 Abs. (1) 3. („die Bestellung der für die Abschlussprüfung Verantwortlichen“) beschriebene Aufgabe sollte gestrichen werden.

 

Gemäß § 110 LHO in Verbindung mit § 94 Abs. 3 LHO prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dementsprechend bestimmt und beauftragt der Rechnungshof den Abschlussprüfer. Die Aufnahme der Bestellung des Abschlussprüfers als Aufgabe des Verwaltungsrates ist somit überflüssig und schafft unnötige Unklarheit.

 

 

3. VV IT-Steuerung

 

Der Rechnungshof begrüßt den vom Senat mit der VV IT-Steuerung unternommenen Versuch, nach jahrelangen Defiziten bei Regelungen zu und um den IT-Einsatz in der Berliner Verwaltung eine einheitliche, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltungsauto­mation anzustreben. Er sieht ebenfalls wie der Senat in der
VV IT-Steuerung einen durch vielfältige Spezialgrundsätze zu füllenden Vereinbarungsrahmen. Zu den ein­zelnen Punkten der VV IT-Steuerung hat er die folgende Fragen, Anmerkungen und Empfehlungen:

 

Landesausschuss für den IT-Einsatz

 

Die IT ist ein wichtiges Arbeitsmittel zur Unterstützung des Verwaltungshandelns. Die Vergangenheit in der Berliner Verwaltung hat gezeigt, dass die in wesentlichen Be­langen notwendige Einheitlichkeit des IT-Einsatzes durch die vielfältig verteilten Zu­ständigkeiten und unterschiedlichen Interessenslagen nicht erreicht werden konnte. Es fehlten die notwendigen Entscheidungsinstanzen, die auf der einen Seite techni­sche und organisatorische Notwendigkeiten vereinbaren und auf der anderen Seite politische Beschlüsse fassen können, um diese Notwendigkeiten umzusetzen. Die VV IT-Steuerung sieht für diese Auf­gabe ein u. a. mit Staatssekretären und Be­zirksamtsmitgliedern besetztes Gremium (Landesausschuss für den
IT-Einsatz Berlin – LIA) vor. Der Rechnungshof be­zweifelt allerdings, dass mit der gewählten Konstruktion mehr Einheitlichkeit und größere Effizienz beim IT-Einsatz erreicht werden kann. Zum einem hat der LIA nur beratende und empfehlende Kompetenz, kann also per Beschluss nichts durchsetzen. Zum zweiten erscheint es fraglich, ob dafür die durchaus politisch aus­gewählten Führungskräfte das Wissen und das Interesse für den IT-Einsatz mitbrin­gen. Der Rechnungshof ruft in Erinnerung, dass ein ähnlich zusam­men gesetztes Gremium, die KG ADV, bereits vor knapp 20 Jahren durch die damali­gen ADV-Grundsätze ge­schaffen wurde. Nach nur wenigen Sitzungen trat die KG ADV in der Erkenntnis nicht mehr zusammen, die dem LIA vergleichbaren Ziele nicht erreichen zu können. Der Rechnungshof sieht zudem drittens durch die politischen Führungskräfte und durch die möglichen „Kooptierten Mitglieder“ bspw. aus der Wirtschaft durchaus auch die Gefahr, dass be­stimmte IT-Entwicklungen aus rein politischen oder wirtschaftspolitischen Interessen unterstützt werden, ohne einen nachhaltigen Verbesserungseffekt für die Verwaltung zu bringen. Ein Beispiel dafür ist sicherlich der Bereich des
E-Governments, der im politischen Raum sehr viel me­dienwirksamer dargestellt wird, als er tatsächlich verwaltungstech­nisch Vorteile bietet.

 

Der Rechnungshof empfiehlt deshalb, den ITK als zentrales Beratungsgremium zu konzipieren und notwendige Grundsatzentscheidungen durch die verfassungsrechtlich dafür vor­gesehenen Gremien (Senat unter Beteiligung des Rats der Bürgermeister) beschlie­ßen zu lassen. Das Initiativrecht hierzu obliegt der Senatsverwaltung für Inneres (IT-Staatssekretär, IT-Kompetenzzentrum)

 

IT-Staatssekretär

 

Der Rechnungshof begrüßt, dass dem Staatssekretär bei der SenInn die Rolle des CIO zuge­wiesen wird. Er erhofft sich damit eine stärkere und verbesserte Bearbeitung der grundlegenden IT-Probleme im Verhältnis zu den einzelnen Verwaltungen, in den parlamentarischen Gremien und mit der Wirtschaft. Er sieht allerdings auch die Ge­fahr, dass je nach Enga­gement, Qualität und Durchsetzungsvermögen des IT-Staatssekretärs der IT-Einsatz in den Berliner Verwaltung sinnvoll und zweckmäßig gefördert wird, aber auch behindert werden kann.

 

IT-Kompetenzzentrum

 

Das zentrale IT-Management der Senatsverwaltung für Inneres wird bereits seit zwei Jahren zum IT-Kompetenzzentrum umgestaltet. Bisher ist dies durch einen reinen Türschildwechsel ohne wesentliche Personaländerung oder –ver­stärkung oder Erar­beitung höherer IT-Kompetenz geschehen. Der Rechnungshof bedauert, dass die Zeit bisher nicht genutzt wurde, das IT-Kompetenzzentrum so aufzustellen, dass die im Zusam­menhang mit der VV IT-Steuerung kurzfristig zu bewältigenden Arbeiten erfolgreich angegangen werden können. Aus Gesprächen mit SenInn ist hervorgegangen, das dieses Problem von der politischen Leitung des Hauses ebenso eingeschätzt wird. Vom Erfolg des IT-Kompetenzzentrums bei der Erarbeitung des IT-Gesamtkonzepts ist die Umsetzung der Technikreform wesentlich abhängig.

 

Zu erarbeitende Grundsätze

 

Die in Nr. 1.4 der VV IT-Steuerung aufgelisteten Grundsätze sieht der Rechnungshof als detaillierte Ausgestaltung des Vereinbarungsrahmens. Sicherlich fehlt in der Auflistung noch ein Finanzie­rungskonzept, das insbesondere die mit einem IT-Einsatz einhergehende Problema­tik der Ersatzbeschaffungen und die Finanzierung der von Behörden der Hauptver­waltung entwickelten und in Bezirken einzuset­zenden IT-Verfahren klärt. Einige dieser Grundsätze stehen bereits seit einigen Jah­ren auf der Tagesordnung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung, bis auf die IT-Sicherheitsrichtlinie jedoch allerdings ohne jeglichen Erfolg. So ist

 

-        die IT-Projektrichtlinie zwar entwickelt aber nie eingesetzt worden; auch wei­tere Versuche sind stets gescheitert,

 

-        eine IT-Infrastrukturrichtlinie vor Jahren als Entwurf kurz vorgestellt und nicht weiter behandelt worden,

 

-        der Landesauftrag, der insbesondere das Verhältnis der Verwaltungen zum Lan­desbetrieb für Informationstechnik klären sollte, nie fertig gestellt worden und

 

-        der Auftrag des IT-KAB an SenInn, ein Finanzierungskonzept zur notwendi­gen Umstellung des Grundbetriebssystems auf allen Arbeitsplatzrechnern in der Berliner Verwaltung zu erarbeiten, nach nunmehr 1 ½ Jahren noch immer ohne Ergebnis geblieben.

 

Der Rechnungshof sieht die Gefahr, dass nach Erlass der VV IT-Steuerung ähnliche Hänge­partien bei den Grundsätzen entstehen könnten, zumal das IT-Kompetenzzentrum eine für die Erarbeitung einer derartigen Regelungsfülle notwen­dige Personalentwicklung bisher nicht vorgenommen hat. Die VV IT-Steuerung ist ohne die notwendigen Grundsätze jedoch wertlos und wird keinerlei Impulse für einen effi­zienteren IT-Einsatz liefern können.

 

Aufgaben in dezentraler Verantwortung

 

Nr. 4.6 der VV IT-Steuerung regelt, dass das Gebäudemanagement die baulichen, gebäudebezogenen Komponenten der IT-Infrastruktur zur Verfügung stellt (passive Komponenten). Das Gebäudemanagement obliegt für viele Bereiche der Verwaltung der BIM (Berliner Immobilienmanagement). Dem Rechnungshof wurde in der Vergangenheit übermittelt, dass die BIM sich dieser neuen Aufgabe nicht verpflichtet fühlt. Er bezweifelt, dass über eine Verwaltungsvorschrift der BIM diese Aufgabe zugeordnet werden kann.

 

Landesvereinbarungen mit IT-Dienstleistern

 

Der Rechnungshof hält den Begriff „Landesvereinbarung“ für verfehlt, da er auch für Vereinbarungen verschiedener Länder verwendet wird. Er schlägt statt dessen vor, einfach von „Vereinbarungen“ zu sprechen.

 

Der Rechnungshof sieht Vereinbarungen als ein wichtiges Mittel an, IT-Leistungen wirtschaftlich und effizient für die Berliner Verwaltung zu erstellen. Sie geben insbe­sondere sowohl den Berliner Behörden als auch den IT-Dienstleistern, also im we­sentlichen dem LIT/IDZ, Planungssicherheit in Bezug auf Angebot, Qualität und Preis. Auch die für bestimmte IT-Leistungen geplante Abnahmeverpflichtung dieser Lan­desleistungen ist eine richtige und wichtige Vorgabe für einen wirtschaftlichen IT-Einsatz.

 

Der Rechnungshof gibt aber zu bedenken, dass die Verwaltungen bereits langjährige und vielfältig negative Erfahrungen im Umgang mit dem LIT (zukünftig IDZ) und der SenInn ZS C (zukünftig IT-Kompetenzzentrum) gemacht haben. Die jetzt vorgesehenen Regelungen wer­den deshalb durch die bisher aufgetretenen Prob­leme bei der Preisgestaltung, der Güte der Leistungserbringung und dem Service des LIT sowie der bisher nicht steuernden und gestaltenden Rolle Ihrer Verwaltung (ZS C) belastet.

 

Dem Rechnungshof sind zudem zwei Aussagen in Nr. 5 der VV IT-Steuerung unverständlich:

 

a)      In Nr. 5.1 steht, dass das IT-Kompetenzzentrum in Abstimmung mit den Verwal­tungen Vereinbarungen abschließt. Was wird hier unter Abstimmung verstanden? Stimmt das LIA darüber ab, wird ein Abstimmungsverfahren
(Da­für/Dagegen) mit allen betroffenen Verwaltungen durchgeführt oder wird eher informell mit den Verwaltungen vorab beraten? Hier empfiehlt der Rechnungshof eine Präzisierung.

 

b)      In Nr. 5.3 steht, dass „die Abnahmeverpflichtung von der SenInn nach Maßgabe der Empfehlungen im LIA festgesetzt“ wird. D. h., der eigentlich nur empfeh­lende LIA (Nr. 3.1 VV IT-Steuerung) bekommt über diesen Passus doch Ent­scheidungskompetenz? Auch hier empfiehlt der Rechnungshof eine Präzisierung.

 

IT-Organisationsrichtlinie

 

Der Rechnungshof begrüßt, dass die IT-Organisationsrichtlinie für einen gewissen Zeitraum weiterhin in Kraft bleibt. Nur so kann ein Zurückfallen hinter die bisherigen IT-Rege­lungen durch das noch nicht Vorhandensein der notwendigen Grundsätze  (Nr. 1.4 VV IT-Steuerung) verhindert werden. Nach allen bisherigen Erfahrungen wird für die sorgfältige Erarbeitung von derartig inhaltlich wie von der Vielzahl der  Beteiligten her komplexen Grundsätzen erhebliche Zeit aufzubringen sein. Der Rechnungshof hält daher eine Fertigstellung sämt­licher Grundsätze in etwa 16 Monaten für unrealistisch.

 

 

 

Fenske                                                                                        Koch

 

                                                                                                        Beglaubigt

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq