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Rechnungshof
von Berlin |
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Rechnungshof, An der Urania 4 - 10, 10787 Berlin Senatsverwaltung für Inneres |
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Geschäftszeichen III B /IV B Bei Antwort bitte angeben |
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nachrichtlich: Regierender Bürgermeister - Senatskanzlei - |
Bearbeiter/in Herr Hansohn Herr Schelm |
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Dienstgebäude: Berlin-Tempelhof-Schöneberg An der Urania 4 - 10 10787 Berlin Telefon (0 30) Intern (99 61
67) |
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8 86 13 332/343 |
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Telefax: (0 30) 8 86 13 120 Intern 99 61 67 120 E-Mail: rechnungshof@berlin.de E-Mail-Adresse
nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur Datum |
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11. August 2004 |
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- Umwandlung LIT (Betrieb gemäß § 26 LHO) in eine Anstalt öffentlichen Rechts IDZ
- Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung)
Zu den
geplanten Maßnahmen des Senats nimmt der Rechnungshof von Berlin nach
§ 102 LHO wie folgt Stellung:
1.
Rechtsformänderung
Der
Rechnungshof kann zur beabsichtigten Umwandlung des LIT zu einer Anstalt öffentlichen
Rechts IDZ nicht abschließend Stellung nehmen, da die in der Vorlage enthaltenen
Informationen hierzu nicht ausreichen. Die Vorlage enthält weder Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
noch mit Zahlen unterlegte konzeptionelle Überlegungen, wie die der Anstalt
eröffneten Möglichkeiten, wie z.B. die Gründung von Tochterfirmen, genutzt werden
sollen.
Unter
der Prämisse, dass ein Rechtsformwandel durchgeführt werden soll, ist die vorgeschlagene
Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts aus den in der Vorlage aufgeführten
Gründen überwiegend nachvollziehbar. Die in der Gesetzesvorlage aufgeführte
Begründung, nach der für eine Weiterentwicklung des LIT eine Rechtsformänderung
notwendig ist, ist jedoch in Teilen nicht untersetzt. Darüber hinaus werden
keine mit Zahlen unterlegten Prognosen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
aufgrund der Rechtsformwandlung vorgelegt.
Insbesondere
ist nicht ersichtlich, wozu die Möglichkeiten des Rechts zur Kreditaufnahme und
des Rechts, Tochterunternehmen zu begründen bzw. sich an anderen Gesellschaften
zu beteiligen, genutzt werden sollen. Speziell die Möglichkeit, Kredite
aufzunehmen und Tochtergesellschaften zu gründen, wird vom Rechnungshof
kritisch gesehen. Hier muss darauf geachtet werden, dass aus der Wahrnehmung
dieser Rechte Berlin keine Mehrkosten entstehen. Das bedeutet z.B., dass
-
nur solche Vorhaben durch eine Vorfinanzierung (d.h.
Investitionen werden zunächst durch die IDZ für die Kunden finanziert und über
die Laufzeit der Verträge wieder durch die Kunden refinanziert) ermöglicht
werden sollten, bei denen die Einsparungen durch die Maßnahme höher sind, als
die mit der Vorfinanzierung verbundenen Aufwendungen,
-
die Kreditermächtigung nicht dazu genutzt wird, Eigenkapital
durch Fremdkapital zu ersetzen und die aufgenommenen Mittel an das Land Berlin
auszukehren (Stichworte „verdeckte Kreditaufnahme“, „Schattenhaushalt“) und
-
Tochterunternehmen nur gegründet bzw. die Beteiligung an
anderen Unternehmen nur eingegangen werden sollten, wenn damit zumindest
mittelfristig Einsparungen erzielt werden können.
Aus
Sicht des Rechnungshof kann die Umwandlung des LIT in eine Anstalt öffentlichen
Rechts nur erfolgreich sein, wenn die mit der Umwandlung eingeräumten Rechte
mit einem durch die Kunden anerkannten Konzept unterlegt werden.
2.
Errichtungsgesetz
Auch
wenn der Rechnungshof nicht abschließend zur geplanten Rechtsformänderung
Stellung nehmen kann (s.o.), empfiehlt er zumindest folgende Textänderungen zum
Gesetzentwurf über die Anstalt öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum
Berlin:
§
1 Abs. 2 Satz 3 und 4
Die
Sätze 3 und 4 können ersatzlos gestrichen werden.
Da
das IDZ eine Anstalt öffentlichen Rechts sein soll, gilt die
Gewährträgerhaftung für alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten.
§
1 Abs. 3
Es sollten folgende Regelung mit aufgenommen werden:
Satz 2: „Diese dürfen nur im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 2
eingegangen oder begründet werden.“
Damit wird verdeutlicht, dass lediglich solche Beteiligungen
eingegangen oder Tochterunternehmen gegründet werden, deren Geschäftszweck
unmittelbar mit den Kernaufgaben des IDZ zusammenfällt.
Satz 3: „Macht die Anstalt von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so ist
sicherzustellen, dass ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs gemäß § 104 LHO
vereinbart wird.“
Dieser Passus stellt sicher, dass der Rechnungshof nicht nur die
Wirtschaftsführung des IDZ selbst, sondern auch an allen Tochterunternehmen
prüfen kann.
§4
Abs. 3
Der
Regelungszweck des Absatz 3 ist unklar und sollte ersatzlos gestrichen werden.
Durch
die Formulierung diese Absatzes wird zwischen Verwaltungsrat und Anstaltsträger
eine unklare Zuständigkeit aufgebaut. Der Senat ist dem Verwaltungsrat übergeordnet
(Entlastung des Verwaltungsrates, Abs. 2), gleichzeitig soll der Senat aber das
IDZ gegenüber dem Verwaltungsrat vertreten (Abs. 3).
§
5 Abs. 1 Punkt 3
Die
im Teilsatz unter § 5 Abs. (1) 3. („die Bestellung der für die Abschlussprüfung
Verantwortlichen“) beschriebene Aufgabe sollte gestrichen werden.
Gemäß
§ 110 LHO in Verbindung mit § 94 Abs. 3 LHO prüft der Rechnungshof die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen
des öffentlichen Rechts. Dementsprechend bestimmt und beauftragt der Rechnungshof
den Abschlussprüfer. Die Aufnahme der Bestellung des Abschlussprüfers als
Aufgabe des Verwaltungsrates ist somit überflüssig und schafft unnötige Unklarheit.
3.
VV IT-Steuerung
Der
Rechnungshof begrüßt den vom Senat mit der VV IT-Steuerung unternommenen Versuch,
nach jahrelangen Defiziten bei Regelungen zu und um den IT-Einsatz in der
Berliner Verwaltung eine einheitliche, ordnungsgemäße und wirtschaftliche
Verwaltungsautomation anzustreben. Er sieht ebenfalls wie der Senat in der
VV IT-Steuerung einen durch vielfältige Spezialgrundsätze zu füllenden Vereinbarungsrahmen.
Zu den einzelnen Punkten der VV IT-Steuerung hat er die folgende Fragen,
Anmerkungen und Empfehlungen:
Landesausschuss
für den IT-Einsatz
Die IT ist
ein wichtiges Arbeitsmittel zur Unterstützung des Verwaltungshandelns. Die
Vergangenheit in der Berliner Verwaltung hat gezeigt, dass die in wesentlichen
Belangen notwendige Einheitlichkeit des IT-Einsatzes durch die vielfältig
verteilten Zuständigkeiten und unterschiedlichen Interessenslagen nicht erreicht
werden konnte. Es fehlten die notwendigen Entscheidungsinstanzen, die auf der
einen Seite technische und organisatorische Notwendigkeiten vereinbaren und
auf der anderen Seite politische Beschlüsse fassen können, um diese
Notwendigkeiten umzusetzen. Die VV IT-Steuerung sieht für diese Aufgabe ein u.
a. mit Staatssekretären und Bezirksamtsmitgliedern besetztes Gremium
(Landesausschuss für den
IT-Einsatz Berlin – LIA) vor. Der Rechnungshof bezweifelt allerdings, dass mit
der gewählten Konstruktion mehr Einheitlichkeit und größere Effizienz beim
IT-Einsatz erreicht werden kann. Zum einem hat der LIA nur beratende und
empfehlende Kompetenz, kann also per Beschluss nichts durchsetzen. Zum zweiten
erscheint es fraglich, ob dafür die durchaus politisch ausgewählten
Führungskräfte das Wissen und das Interesse für den IT-Einsatz mitbringen. Der
Rechnungshof ruft in Erinnerung, dass ein ähnlich zusammen gesetztes Gremium,
die KG ADV, bereits vor knapp 20 Jahren durch die damaligen ADV-Grundsätze geschaffen
wurde. Nach nur wenigen Sitzungen trat die KG ADV in der Erkenntnis nicht mehr
zusammen, die dem LIA vergleichbaren Ziele nicht erreichen zu können. Der
Rechnungshof sieht zudem drittens durch die politischen Führungskräfte und
durch die möglichen „Kooptierten Mitglieder“ bspw. aus der Wirtschaft durchaus
auch die Gefahr, dass bestimmte IT-Entwicklungen aus rein politischen oder
wirtschaftspolitischen Interessen unterstützt werden, ohne einen nachhaltigen
Verbesserungseffekt für die Verwaltung zu bringen. Ein Beispiel dafür ist
sicherlich der Bereich des
E-Governments, der im politischen Raum sehr viel medienwirksamer dargestellt
wird, als er tatsächlich verwaltungstechnisch Vorteile bietet.
Der Rechnungshof empfiehlt deshalb, den ITK als zentrales Beratungsgremium zu konzipieren und notwendige Grundsatzentscheidungen durch die verfassungsrechtlich dafür vorgesehenen Gremien (Senat unter Beteiligung des Rats der Bürgermeister) beschließen zu lassen. Das Initiativrecht hierzu obliegt der Senatsverwaltung für Inneres (IT-Staatssekretär, IT-Kompetenzzentrum)
IT-Staatssekretär
Der Rechnungshof begrüßt, dass dem Staatssekretär bei der SenInn die Rolle des CIO zugewiesen wird. Er erhofft sich damit eine stärkere und verbesserte Bearbeitung der grundlegenden IT-Probleme im Verhältnis zu den einzelnen Verwaltungen, in den parlamentarischen Gremien und mit der Wirtschaft. Er sieht allerdings auch die Gefahr, dass je nach Engagement, Qualität und Durchsetzungsvermögen des IT-Staatssekretärs der IT-Einsatz in den Berliner Verwaltung sinnvoll und zweckmäßig gefördert wird, aber auch behindert werden kann.
IT-Kompetenzzentrum
Das zentrale IT-Management der Senatsverwaltung für Inneres wird bereits seit zwei Jahren zum IT-Kompetenzzentrum umgestaltet. Bisher ist dies durch einen reinen Türschildwechsel ohne wesentliche Personaländerung oder –verstärkung oder Erarbeitung höherer IT-Kompetenz geschehen. Der Rechnungshof bedauert, dass die Zeit bisher nicht genutzt wurde, das IT-Kompetenzzentrum so aufzustellen, dass die im Zusammenhang mit der VV IT-Steuerung kurzfristig zu bewältigenden Arbeiten erfolgreich angegangen werden können. Aus Gesprächen mit SenInn ist hervorgegangen, das dieses Problem von der politischen Leitung des Hauses ebenso eingeschätzt wird. Vom Erfolg des IT-Kompetenzzentrums bei der Erarbeitung des IT-Gesamtkonzepts ist die Umsetzung der Technikreform wesentlich abhängig.
Zu
erarbeitende Grundsätze
Die in Nr. 1.4 der VV IT-Steuerung aufgelisteten Grundsätze sieht der Rechnungshof als detaillierte Ausgestaltung des Vereinbarungsrahmens. Sicherlich fehlt in der Auflistung noch ein Finanzierungskonzept, das insbesondere die mit einem IT-Einsatz einhergehende Problematik der Ersatzbeschaffungen und die Finanzierung der von Behörden der Hauptverwaltung entwickelten und in Bezirken einzusetzenden IT-Verfahren klärt. Einige dieser Grundsätze stehen bereits seit einigen Jahren auf der Tagesordnung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung, bis auf die IT-Sicherheitsrichtlinie jedoch allerdings ohne jeglichen Erfolg. So ist
- die IT-Projektrichtlinie zwar entwickelt aber nie eingesetzt worden; auch weitere Versuche sind stets gescheitert,
- eine IT-Infrastrukturrichtlinie vor Jahren als Entwurf kurz vorgestellt und nicht weiter behandelt worden,
- der Landesauftrag, der insbesondere das Verhältnis der Verwaltungen zum Landesbetrieb für Informationstechnik klären sollte, nie fertig gestellt worden und
- der Auftrag des IT-KAB an SenInn, ein Finanzierungskonzept zur notwendigen Umstellung des Grundbetriebssystems auf allen Arbeitsplatzrechnern in der Berliner Verwaltung zu erarbeiten, nach nunmehr 1 ½ Jahren noch immer ohne Ergebnis geblieben.
Der Rechnungshof sieht die Gefahr, dass nach Erlass der VV IT-Steuerung ähnliche Hängepartien bei den Grundsätzen entstehen könnten, zumal das IT-Kompetenzzentrum eine für die Erarbeitung einer derartigen Regelungsfülle notwendige Personalentwicklung bisher nicht vorgenommen hat. Die VV IT-Steuerung ist ohne die notwendigen Grundsätze jedoch wertlos und wird keinerlei Impulse für einen effizienteren IT-Einsatz liefern können.
Aufgaben
in dezentraler Verantwortung
Nr. 4.6 der VV IT-Steuerung regelt, dass das Gebäudemanagement die baulichen, gebäudebezogenen Komponenten der IT-Infrastruktur zur Verfügung stellt (passive Komponenten). Das Gebäudemanagement obliegt für viele Bereiche der Verwaltung der BIM (Berliner Immobilienmanagement). Dem Rechnungshof wurde in der Vergangenheit übermittelt, dass die BIM sich dieser neuen Aufgabe nicht verpflichtet fühlt. Er bezweifelt, dass über eine Verwaltungsvorschrift der BIM diese Aufgabe zugeordnet werden kann.
Landesvereinbarungen
mit IT-Dienstleistern
Der Rechnungshof hält den Begriff „Landesvereinbarung“ für verfehlt, da er auch für Vereinbarungen verschiedener Länder verwendet wird. Er schlägt statt dessen vor, einfach von „Vereinbarungen“ zu sprechen.
Der Rechnungshof sieht Vereinbarungen als ein wichtiges Mittel an, IT-Leistungen wirtschaftlich und effizient für die Berliner Verwaltung zu erstellen. Sie geben insbesondere sowohl den Berliner Behörden als auch den IT-Dienstleistern, also im wesentlichen dem LIT/IDZ, Planungssicherheit in Bezug auf Angebot, Qualität und Preis. Auch die für bestimmte IT-Leistungen geplante Abnahmeverpflichtung dieser Landesleistungen ist eine richtige und wichtige Vorgabe für einen wirtschaftlichen IT-Einsatz.
Der Rechnungshof gibt aber zu bedenken, dass die Verwaltungen bereits langjährige und vielfältig negative Erfahrungen im Umgang mit dem LIT (zukünftig IDZ) und der SenInn ZS C (zukünftig IT-Kompetenzzentrum) gemacht haben. Die jetzt vorgesehenen Regelungen werden deshalb durch die bisher aufgetretenen Probleme bei der Preisgestaltung, der Güte der Leistungserbringung und dem Service des LIT sowie der bisher nicht steuernden und gestaltenden Rolle Ihrer Verwaltung (ZS C) belastet.
Dem Rechnungshof sind zudem zwei Aussagen in Nr. 5 der VV IT-Steuerung unverständlich:
a) In Nr. 5.1 steht, dass das
IT-Kompetenzzentrum in Abstimmung mit den Verwaltungen Vereinbarungen
abschließt. Was wird hier unter Abstimmung verstanden? Stimmt das LIA darüber
ab, wird ein Abstimmungsverfahren
(Dafür/Dagegen) mit allen betroffenen Verwaltungen durchgeführt oder wird eher
informell mit den Verwaltungen vorab beraten? Hier empfiehlt der Rechnungshof
eine Präzisierung.
b) In Nr. 5.3 steht, dass „die Abnahmeverpflichtung von der SenInn nach Maßgabe der Empfehlungen im LIA festgesetzt“ wird. D. h., der eigentlich nur empfehlende LIA (Nr. 3.1 VV IT-Steuerung) bekommt über diesen Passus doch Entscheidungskompetenz? Auch hier empfiehlt der Rechnungshof eine Präzisierung.
IT-Organisationsrichtlinie
Der Rechnungshof begrüßt, dass die IT-Organisationsrichtlinie für einen gewissen Zeitraum weiterhin in Kraft bleibt. Nur so kann ein Zurückfallen hinter die bisherigen IT-Regelungen durch das noch nicht Vorhandensein der notwendigen Grundsätze (Nr. 1.4 VV IT-Steuerung) verhindert werden. Nach allen bisherigen Erfahrungen wird für die sorgfältige Erarbeitung von derartig inhaltlich wie von der Vielzahl der Beteiligten her komplexen Grundsätzen erhebliche Zeit aufzubringen sein. Der Rechnungshof hält daher eine Fertigstellung sämtlicher Grundsätze in etwa 16 Monaten für unrealistisch.
Fenske Koch
Beglaubigt
Ausschuss-Kennung
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