Stellungnahme
zu dem Antrag der Fraktion der CDU über Gesetz zur Entbürokratisierung der
Berliner Verwaltung als Daueraufgabe
(Entbürokratisierungsgesetz
– EbG)
(Drs. Nr.
15/3120)
I. Inhalt des Antrages
Die Fraktion der CDU beantragt, Änderungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Rechnungshofgesetzes (RHG) vorzunehmen, mit welchen eine in den Verwaltungen ausufernde Bürokratie mit Hilfe des Rechnungshofs verhindert werden soll. Im Wesentlichen soll dieses Ziel durch Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes für den Rechnungshof in § 89 Abs. 1 Nr. 4 LHO – Prüfung der Organisationsstrukturen und Arbeitsprozesse der Verwaltung einschließlich der sie begründenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften – und eine Zuweisung der Zuständigkeit an ein bestimmtes Mitglied für diesen Prüfungsbereich in der Geschäftsordnung des Rechnungshofes durch § 5 Abs. 2 RHG erreicht werden.
Darüber hinaus soll die bislang in Form einer „Kann-Regelung“ vorgeschriebene Beratungstätigkeit des Rechnungshofs gegenüber Abgeordnetenhaus, Senat und einzelnen Senatsverwaltungen in § 88 Abs. 2 LHO als gesetzliche Verpflichtung zur Beratung ausgestaltet werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind in einer Synopse zu dieser Anlage dargestellt.
II. Bewertung
Es besteht Übereinstimmung, dass die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Rechnungshofs für die Lösung von Fragen allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung verstärkt genutzt werden soll. Dies gilt selbstverständlich auch für die Bekämpfung ausufernder Bürokratie, denn anders als in der Begründung zu diesem Antrag dargestellt, beschränkt sich die Tätigkeit des Rechnungshofs nicht allein auf die Überprüfung der Buchführung. Die Prüfung von Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, umfasst auch die Befugnis des Rechnungshofs, z. B. organisations- und personalwirtschaftliche Prüfungen durchzuführen. Prüfungsmaßstab ist nicht nur die Überprüfung von Rechtsvorschriften und begründenden Unterlagen, sondern auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit (§ 90 Nr. 3 LHO) und Wirksamkeit (§ 90 Nr. 4 LHO) von Aufgaben und Verfahren.
Darüber hinaus beabsichtigt die zuständige Verwaltung, die vergleichbaren Regelungen der §§ 88 bis 90 BHO/LHO des Bundes und der Länder im Hinblick auf evtl. Beratungspflichten, Prüfungsgegenstände und Prüfungsmaßstäbe zu prüfen und ggf. notwendige Schlüsse zu ziehen.
III. Fazit
Der Senat ist der Auffassung, dass dem Antrag nicht entsprochen werden sollte. Er sieht in den eingeleiteten Maßnahmen zur Verwaltungsreform einen wichtigen Beitrag auch zur Entbürokratisierung der Verwaltung. Dabei ist es dem Landesrechnungshof bereits jetzt möglich, mittels eigener Prüfungen und unterstützend einzugreifen. Die avisierte Prüfung vergleichbarer Regelungen von Bund und Ländern wird weitere Erkenntnisse liefern, die zu gegebener Zeit mit dem Rechnungshof abzustimmen sind.
Gegenüberstellung der Gesetzestexte
I. LHO
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Geltende Fassung |
Vorschlag der CDU |
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§ 88 Aufgaben
des Rechnungshofes (1)
Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins einschließlich seiner
Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof geprüft.
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§ 88 Aufgaben
des Rechnungshofes (1)
unverändert
(3) Der Rechnungshof unterrichtet das Abgeordnetenhaus und den Senat über den Gegenstand der Beratung und gibt Handlungsempfehlungen. |
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§ 89 Prüfung (1)
Der Rechnungshof prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, 2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können, 3. Verwahrungen und Vorschüsse, 4. die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen sind. (2)
Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und
Rechnungen ungeprüft lassen. |
§ 89 Prüfung (1)
Der Rechnungshof prüft insbesondere 1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden, 2. Verwahrungen und Vorschüsse, 3. die Verwendung der Mittel, die
zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind. 4.
Organisationsstrukturen und Arbeitsprozesse der Verwaltung
einschließlich der sie begründenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 5. sonstige Maßnahmen, die sich
finanziell auswirken können. (2)
unverändert |
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§ 90 Inhalt der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der
für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und
Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan
eingehalten worden sind, 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt
sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß
aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. |
§ 90 Inhalt der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der
für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und
Grundsätze, insbesondere darauf, ob 1. das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan
eingehalten worden sind, 2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt
sind und die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß
aufgestellt sind, 3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird, 4. die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand erfüllt oder die Leistung der Verwaltung verbessert werden kann. |
II. RHG
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§ 5 Kollegium |
§ 5 Kollegium |
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(1)
Die
Mitglieder bilden ein Kollegium. Es entscheidet unter dem Vorsitz des
Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher
Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten oder einem
anderen Mitglied zur Beschlußfassung unterbreitet werden, durch
Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. (2)
Das Kollegium beschließt die Geschäftsordnung und die Grundsätze und
Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsgeschäfts. Die
Geschäftsordnung ist dem Abgeordnetenhaus und dem Senat mitzuteilen. |
(1)
unverändert (2)
Das Kollegium beschließt die Geschäftsordnung und die Grundsätze und
Richtlinien für die Einheitlichkeit des Prüfungsgeschäfts. In der Geschäftsordnung ist auch zu
regeln, welches Mitglied für die Überprüfung der Organisationsstrukturen und
Arbeitsprozesse der Verwaltung, einschließlich der sie begründenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften nach § 89 Absatz 2 Ziffer 4 der Landeshaushaltsordnung,
zuständig ist und wie die übrigen Mitglieder des Kollegiums ihm ihre
Erkenntnisse zugänglich machen. Die Geschäftsordnung ist dem Abgeordnetenhaus
und dem Senat mitzuteilen. |
Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq