Vorlage – zur Kenntnisnahme –
Einführung
der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin
Der Senat legt
nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Der Senat von Berlin hat am 10. Februar 2004 die Einführung einer
begleitenden ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung beschlossen.
Gesetzentwürfe der Senatsverwaltungen werden parallel zum Mitzeichnungsverfahren
einer vom Senat berufenen Unabhängigen Kommission zugeleitet, die dem Senat vor
seiner Beschlussfassung eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
eines neuen Gesetzes und zu dessen zu erwartenden Auswirkungen auf den Regelungsgegenstand
und darüber hinaus vorlegt.
Ergebnis einer Gesetzesfolgenabschätzung ist also eine ungefähre Kenntnis
von den durch ein beabsichtigtes Gesetz eintretenden Folgen für die
Gesellschaft des Landes insgesamt, für einzelne Gruppen und für Einzelpersonen.
Folgen für die Steigerung der Attraktivität der Stadt als Wirtschaftsstandort
und kulturelles Zentrum, als Ort von Wissenschaft und Forschung sollen ebenso bedacht
werden wie für die Steigerung ihres Ansehens als Hauptstadt Deutschlands, einem
Ort des Zusammentreffens unterschiedlicher Traditionen, Kulturen und Visionen.
Gesetzesfolgenabschätzung soll abwägen zwischen dem bestmöglichen
Erreichen des beabsichtigten Zweckes und den ungewollten Nebenwirkungen einer
Norm. Sie soll Alternativen prüfen, die ebenso im Verzicht auf eine neue
Regelung wie im Vorschlag veränderter Formulierungen zum Erreichen eines tragfähigen
Ausgleichs bestehen können. Dabei unterstützt sie den sparsamen Umgang mit
allen, insbesondere den personellen und finanziellen Ressourcen und regt dazu
an, durch sorgfältig formulierte Gesetzentwürfe und durch ausgewogene Gesetze,
die auf eine höhere gesellschaftliche Akzeptanz treffen, das Ansehen des
staatlichen Gesetzgebers zu festigen. Aufgabe der Exekutive ist es unter anderem,
dem Gesetzgeber Gesetzentwürfe von möglichst hoher Qualität vorzulegen.
Mit seinem
Beschluss folgt der Senat einer Empfehlung der Expertenkommission
Staatsaufgabenkritik in ihrem Abschlussbericht vom 23. November 2001. Darin war
unter anderem vorgeschlagen worden, „die Senatskanzlei sollte systematisch
durch eigenen Sachverstand, aber verstärkt auch durch die Zuziehung fremden Sachverstandes
... insbesondere eine regelmäßige Gesetzesfolgenabschätzung für geplante und
die Evaluierung vorhandener Rechtsnormen vornehmen oder vornehmen lassen“. Die
Kommission war dabei von der Einschätzung ausgegangenen, dass „die Senatsverwaltungen
und die Fachpolitiken .. erfahrungsgemäß inhaltliche Alternativen und
Alternativen in der Art und Weise der Zielerreichung frühzeitig“ ausscheiden.
Zur Entscheidung werde vielmehr regelmäßig ein inhaltlich als alternativlos
bezeichneter Normierungsvorschlag gestellt. Es sei jedoch eine
ressortübergreifende Aufgabe, für beabsichtigte Normen ihre wahrscheinlichen
Folgen und Nebenwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Dem Auftrag
des Senats vom 30. April 2002, bis zum 31. Dezember 2002 Vorschläge zur
Umsetzung der Anregung der Expertenkommission vorzulegen, kam der Regierende
Bürgermeister mit einer Senatsvorlage der Senatskanzlei nach, auf deren
Grundlage der Senat am 17. Dezember 2002 die Erprobung der „begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung“,
d.h. jeweils auf der Grundlage eines Ressortentwurfes, beschloss. Diese
Erprobung begann am 1. April 2003 durch eine Unabhängige Kommission unter
Vorsitz des Präsidenten des Rechnungshofes a.D., Herrn Horst Grysczyk. Die
Arbeit der Kommission wird durch eine Geschäftsstelle in der Senatskanzlei
unterstützt. Die Staatssekretärskonferenz hatte sich zuvor auf eine
Verfahrensregelung und eine sogen. Checkliste verständigt, Prüfungsfragen, die
von der federführenden Verwaltung zeitgleich mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes
gegenüber der Kommission zu beantworten sind.
Am 10.
Dezember 2003 legte der Vorsitzende der Kommission dem Regierenden
Bürgermeister seinen Bericht über die Erprobung der ressortübergreifenden
Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin in der Zeit vom 1. April bis 30.
November 2003 vor (vgl. Anlage).
In der
„Zusammenfassung der Erfahrungen und Empfehlungen“ kommt der Vorsitzende auf
der Basis von 23 behandelten Gesetzentwürfen u.a. zu folgenden Feststellungen:
► Die begleitende
ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung sollte nach dem Ende der
Erprobungsphase dauerhaft fortgesetzt werden.
► Die Erfahrungen der
bis dahin achtmonatigen Arbeit bestätigen grundsätzlich die Richtigkeit des vom
Senat vorgegebenen Weges.
► Neben finanziellen,
wirtschaftlichen und ökologischen Folgen sollten künftig auch gesellschaftliche
Folgen bedacht werden.
Der Regierende
Bürgermeister hat daraufhin dem Senat vorgeschlagen, die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung
dauerhaft einzuführen. Um die Vor- und Nachteile unterschiedlicher
Verfahrensvarianten noch besser kennen zu lernen, soll das Verfahren im
Einzelnen bis zum Jahresende weiterhin auf Grund vorläufiger Regelungen erprobt
werden. Der Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 beinhaltet eine vorläufige Verfahrensregelung
und eine vorläufige Checkliste. Zugleich wurde der Regierende Bürgermeister
beauftragt, dem Senat einen Vorschlag zur personellen Zusammensetzung der
Kommission zu unterbreiten. In der Senatskanzlei wird eine Geschäftsstelle der
Kommission eingerichtet. Alle Verwaltungen sind verpflichtet, der Kommission
alle Gesetzentwürfe unverzüglich, spätestens mit Beginn des Mitzeichnungsverfahrens,
zuzuleiten, soweit es sich nicht um die Haushaltsgesetzgebung handelt. Die
Kommission gibt ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab. Sofern die
Fachverwaltung der Empfehlung der Kommission nicht folgt, entscheidet der
Senat.
Der Senat ist
davon überzeugt, mit der Einführung der Gesetzesfolgenabschätzung durch eine
Unabhängige Kommission, mit der sich der Senat auf unaufwendige Weise, jedoch
mit hoher Effektivität des Rates von außen bedient, die Qualität seiner
Gesetzesvorlagen über den bisherigen auf Grund sorgfältiger Vorbereitungen der
Verwaltungen bereits erreichten Standard hinaus steigern bzw. die Zahl seiner
Entwürfe längerfristig reduzieren zu können. Er rechnet dabei auf die
Bereitschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen, die Tätigkeit
der Normprüfungskommission nicht als Konkurrenz in einem vermeintlichen
Gegeneinander, sondern als partnerschaftliche Ergänzung zu verstehen; denn das
Interesse an einem „treffsicheren“ und unerwünschte Nebenfolgen vermeidenden
Gesetzentwurf besteht übereinstimmend. Mit seinem jetzt gefassten Beschluss
bestätigt der Senat die Erwartung, dass die Vorschläge der Expertenkommission
Staatsaufgabenkritik umgesetzt werden, soweit nicht schwerwiegende Gründe
entgegenstehen. Mit dem vom Senat gewählten Verfahren wird dem politischen Kern
des Vorschlages der Expertenkommission in angemessener Weise Rechnung getragen.
Berlin, den 2. März 2004
Klaus W o w e r
e i t
Regierender
Bürgermeister
Bericht des
Vorsitzenden der Normprüfungskommission
über die
Erprobung
der
ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung
im Land Berlin
in der Zeit
vom 1. April 2003 bis 30. November 2003
Zusammenfassung der Erfahrungen und Empfehlungen:
Die begleitende ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung, deren Erprobung
der Senat am 17. Dezember 2002 beschlossen hatte, sollte nach dem Ende der
Erprobungsphase im Januar 2004 dauerhaft fortgesetzt werden.
Die Erfahrungen der bisher achtmonatigen Arbeit sind vorwiegend
positiv; sie bestätigen die Richtigkeit des vom Senat vorgegebenen Weges.
Die Institutionalisierung der Normprüfungsstelle, die aus der
unabhängigen Normprüfungskommission sowie einer koordinierenden und
vorbereitenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei besteht, hat wesentlich
dazu beigetragen, die Rechtsfolgen und Probleme eines Entwurfs bei der
Vorbereitung des Gesetzes besser einzuschätzen.
Schon die ganzheitliche Betrachtung der Entwürfe sowie die Vergleiche
mit dem Land Brandenburg und den anderen Bundesländern können Qualität und
Akzeptanz des Gesetzes verbessern. Neben finanziellen, wirtschaftlichen und
ökologischen Auswirkungen sollten künftig auch gesellschaftliche Folgen bedacht
werden.
Auf Grund des Senatsbeschlusses Nr. 778/02 vom 17.
Dezember 2002 und des Beschlusses der Staatssekretärskonferenz vom 31. März
2003 wurde im April 2003 eine ressortübergreifende eigenständige
Normprüfungsstelle eingerichtet, die aus einer weisungsunabhängigen Normprüfungskommission
und einer koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei besteht.
Als Mitglieder der Normprüfungskommission wurden
folgende Personen berufen:
● Herr Präsident des Rechnungshofs von Berlin
a.D. Horst Grysczyk (Vorsitz)
[Auf Vorschlag der
Senatskanzlei]
● Frau Staatssekretärin Gabriele Thöne
[Auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Finanzen]
● Herr Staatssekretär Volkmar Strauch
[Auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen]
● Herr Senatsdirigent a.D. Dr. Hans-Joachim
Rose
[Auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Inneres]
● Herr Bezirksstadtrat Michael Freiberg
[Auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister]
Die Aufgaben der kooridinierenden Geschäftsstelle
nimmt in der Senatskanzlei
● Herr Regierungsdirektor Ekkehard Schröter
wahr.
Die Kommission hat den Auftrag, die begleitende
Gesetzesfolgenabschätzung auf der Grundlage eines von der federführenden Senatsverwaltung
vorgelegten Gesetzentwurfs zu erproben.
Die Kommission hat in zehn Sitzungen sechzehn
Gesetzentwürfe beraten und zu diesen sechzehn Stellungnahmen abgegeben. Bei
weiteren sieben Gesetzentwürfen hat der Vorsitzende im vereinfachten Verfahren
eine Stellungnahme für die Kommission abgegeben.
Die in der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der
begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ und der ‚Geschäftsordnung der Normprüfungskommission
des Landes Berlin‘ vorgesehenen Aufgaben der Geschäftsstelle der
Normprüfungskommission übernahm ein Mitarbeiter der Senatskanzlei.
Der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der
begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘(vgl. Anhang, Seite 26) und der ‚Geschäftsordnung der
Normprüfungskommission des Landes Berlin‘(vgl. Anhang, Seite 34) entsprechend wurde bei Gesetzesvorlagen des
Senats folgendes Verfahren der Normprüfung praktiziert:
► Die federführende Senatsverwaltung
leitet den Gesetzentwurf zusammen mit der ausgefüllten Checkliste (vgl. Anhang, Seite 29) spätestens mit
Einleitung des Mitzeichnungsverfahrens der Geschäftsstelle zu.
► Die Geschäftsstelle überprüft mit dem
Vorsitzenden die eingereichten Unterlagen zunächst darauf hin,
◊ ob eine Befassung der
Normprüfungskommission sinnvoll erscheint,
oder
◊ ob aus Gründen der
Verfahrensvereinfachung eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom
Vorsitzenden unterzeichnete Stellungnahme ausreicht.
► Im Falle der Befassung der Kommission
legt die Geschäftsstelle die Unterlagen (Gesetzentwurf und Checkliste) allen
Mitgliedern vor, benennt den Berichterstatter und verfasst für die Mitglieder
eine erste schriftliche Vorbereitung (Sachverhalt, Gesetzentwurf, Hinweise).
► Die Kommission tagt grundsätzlich
Donnerstags (alle vierzehn Tage):
○ Zunächst trägt das als
Berichterstatter/in benannte Mitglied den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfes
und der Checkliste vor und gibt eine Stellungnahme ab.
○ Im Einzelfall werden danach
Vertreter der federführenden Senatsverwaltung angehört.
○ Die Kommission berät über den
Gesetzentwurf und formuliert eine Stellungnahme.
► Die vom Vorsitzenden der Kommission
unterzeichnete Stellungnahme wird der federführenden Senatsverwaltungen sowie
allen zur Mitzeichnung vorgesehenen Senatsverwaltungen übersandt.
► Folgt die federführende
Senatsverwaltung nicht den Empfehlungen der Normprüfungskommission, so legt
diese Senatsverwaltung ihren mitgezeichneten Gesetzentwurf mit der
Stellungnahme der Normprüfungskommission und einer Gegenäußerung dem Senat vor.
Die Erfahrungen der
Normprüfungskommission bestätigen den Ansatz des Senats, der sich für die
Umsetzung der Rechtsfolgenabschätzung in der täglichen Praxis durch eine
eigenständige Normprüfungsstelle entschieden hatte. Die Normprüfung
funktioniert nur, wenn sie rechtlich, organisatorisch und personell
institutionalisiert wird. Das zeigt der deutliche Unterschied des jetzigen
Verfahrens mit der Einrichtung der eigenständigen Normprüfungsstelle im
Vergleich zu den vergeblichen Selbstverpflichtungen den Senatsverwaltungen
durch frühere Senatsbeschlüsse.
Die folgende Aufstellung gibt eine Übersicht über
die Arbeit der Normprüfungskommission:
Der Normprüfungsstelle
vorgelegte Gesetzentwürfe
|
23 |
Stellungnahmen
im vereinfachten Verfahren
durch den
Vorsitzenden der Normprüfungskommission
Von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen
In der Sache Stellung genommen
Keine
Einwände erhoben
Außerhalb
der Aufgabenstellung der Normprüfungskommission
|
7 3 4 3 1 |
|
Sitzungen der
Normprüfungskommission 10 |
|
|
Anhörungen der
federführenden Senatsverwaltungen 5 |
|
Stellungnahmen
nach Beratung durch die Normprüfungskommission
Von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen
In der Sache Stellung genommen
Keine
Einwände erhoben
Ohne weitere Hinweise Mit weiteren Hinweisen Einwände
erhoben mit Empfehlungen
Gesetzentwurf von der
Senatsverwaltung noch nicht wieder vorgelegt Stellungnahme von der
Senatsverwaltung gefolgt Stellungnahme von der
Senatsverwaltung größtenteils gefolgt Stellungnahme von der
Senatsverwaltung nicht gefolgt Stellungnahme vom Senat
gefolgt Stellungnahme vom Senat
größtenteils gefolgt Stellungnahme vom Senat
nicht gefolgt |
16 1 15 5 2 3 10 4 2 3 1 2 3 1 |
1 Vorgeschichte
1.1 Grundsätzliches
zur Gesetzesfolgenabschätzung
Verfahren und Wirkungen der
Gesetzgebung sind seit längerem Gegenstand der öffentlichen Kritik und der
wissenschaftlichen Erörterung. Die Kritik greift sehr unterschiedliche
Sachverhalte auf. Man denke an Stichworte wie Normenflut, Vollzugsdefizite,
Normakzeptanz, Rechtsvereinfachung, bürgernahe Gesetzessprache.
In den 70er und 80er Jahren
des vergangenen Jahrhunderts nahm man sich des Themas z.B. in Form von
Praxistests und Planspielen an. Schon damals hatte allerdings selbst die
Wissenschaft darauf hingewiesen, dass allgemeine Strategien zur Problemlösung
und Belehrungen über Planungstechniken nur theoretische Schemata oder abstrakte
Formeln liefern, die - ihres hochwissenschaftlichen Gewandes entkleidet -
banale Wahrheiten enthalten oder so komplizierte und differenzierte (von
hundert Bedingungen abhängige) Aussagen, die praktisch nicht verwertbar sind.
Das Thema ist inzwischen
begriffsmodernisiert unter dem Titel 'Gesetzesfolgenabschätzung (GFA)' wieder
auf die Tagesordnung gekommen.
Die
Gesetzesfolgenabschätzung gilt als ein wichtiger Beitrag zur Reform vor allem
im Sinne der Reduzierung der Staatstätigkeit und zur Verwaltungsmodernisierung.
Als Verfahren zur Rechtsoptimierung soll sie zur Verminderung der
Regelungsmenge, zum sparsamen Umgang mit knappen Ressourcen und zur Vermeidung
von Akzeptanzverlusten beitragen. Sie soll prinzipiell weniger, dafür bessere,
schlankere und leichter verstehbare Regelungen ermöglichen und damit auch deren
Befolgbarkeit und Vollziehbarkeit fördern.
1.2 Berliner Situation
Die Gesetzesfolgenabschätzung in
der Art und Weise, wie sie beispielsweise ein von der Deutschen Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer zusammengetragener „Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung“
beschreibt, ist idealtypisch (und unverhältnismäßig aufwendig) und wurde
bislang nur ganz vereinzelt bei ausgesuchten, vorwiegend im Rahmen von
wissenschaftlich begleiteten (meist durch die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Speyer) Pilotverfahren durchgeführt. Seit Jahren wird in Publikationen und
parlamentarischen Anfragen immer wieder dasselbe Pilotverfahren „Waldgesetz des
Landes Rheinland-Pfalz“ als Anwendungsbeispiel genannt.
In Berlin liegen bisher noch
keine Erfahrungen mit dieser Form der Gesetzesfolgenabschätzung vor.
Des grundsätzlichen Anliegens,
dem man sich heute unter dem Begriff 'Gesetzesfolgenabschätzung' widmet, hat
sich das Land Berlin in der Vergangenheit aber bereits angenommen.
1.2.1 Senatsbeschluss Nr. 1235/86 vom 30. September 1986
So hat der Senat von Berlin zwar
in seiner Sitzung am 30. September 1986 ‚Prüffragen für Rechtsvorschriften des
Landes Berlin‘ beschlossen, anhand derer die bekannten Fragen (u.a.: „Muss überhaupt etwas geschehen? Muss ein
Gesetz geschaffen werden? Ist die Regelung praktikabel? Stehen Kosten und
Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?“) abgearbeitet werden sollten.
Der damalige Senator für Inneres
hat aber in seinem Rundschreiben über Prüffragen für Rechtsvorschriften des
Landes Berlin vom 2. Oktober 1986 u. a. festgestellt, es sei den
Senatsmitgliedern überlassen zu bestimmen, wie sie in ihrem Geschäftsbereich
sicherstellen, dass alle Rechtssetzungsvorhaben anhand der Prüffragen geprüft
werden. In Betracht kämen z. B. die Einführung besonderer Prüfpflichten für die
Abteilungsleiter, die Prüfung aller Entwürfe durch damit besonderes beauftragte
Mitarbeiter oder durch eine zentrale Stelle der Senatsverwaltung.
Erkenntnisse darüber, ob
tatsächlich Rechtsetzungsvorhaben
anhand der Fragen geprüft worden sind und dem Anliegen des Senatsbeschlusses
vom 30. September 1986 Rechnung getragen worden ist, liegen nicht vor.
1.2.2 § 41 GGO II mit Anhang (Fragenkatalog
für Rechtsvorschriften)
Der Senat von Berlin hatte u. a.
auch deshalb am 11. Januar 2000 mit Beschluss Nr. 59/00 die Verwaltungsvorschriften
'Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Besonderer Teil (GGO
II)' erlassen. Unter VI. Mitwirkung bei
der Gesetzgebung, B. Vorbereitung der
Entwürfe wird in § 41 – Prüffragen für Rechtsvorschriften bestimmt, dass
die Notwendigkeit und die Folgen der beabsichtigten Rechtssetzung unter
Berücksichtigung des Fragenkatalogs im Anhang zu dieser Geschäftsordnung in
jedem Entwurfsstadium zu prüfen seien. Das Ergebnis dieser
Rechtsfolgenabschätzung sei bei Gesetzentwürfen des Senats auf dem Vorblatt der
Beschlussvorlage darzulegen.
Trotzdem fehlen bei
Gesetzentwürfen des Senats auf dem Vorblatt der Beschlussvorlage unter dem
Punkt "C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung"
regelmäßig inhaltliche Angaben. Eine Überprüfung, inwieweit der Fragenkatalog
für Rechtsvorschriften abgearbeitet worden ist und wenn ja, ob das Ergebnis
überzeugend begründet werden kann, war auf diese Weise nicht möglich. Die Vermutung
war deshalb naheliegend, dass es eines neuen Anstoßes bedarf, um zu einem
tatsächlichen Vollzug Rechtsfolgenabschätzung zu gelangen.
1.2.3 Expertenkommission Staatsaufgabenkritik
Die Expertenkommission
Staatsaufgabenkritik hat in ihrem Abschlussbericht vom 23. November 2001 in dem
Teil 1 ‚Grundsätzliche Aussagen und Vorschläge‘ unter IV. ‚Vorschläge zu
Strukturfragen des Stadtstaates und der Einheitsgemeinde Berlin‘ die Gedanken
der Senatsbeschlüsse von 1986 und 2000 aufgegriffen, die seit drei Jahrzehnten
bekannten Aussagen zu der Wichtigkeit der Rechtsfolgenabschätzung wiederholt
und eine ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung vorgeschlagen.
Neu an dem Vorschlag ist,
dass die Expertenkommission Staatsaufgabenkritik auf Grund ihrer Beobachtung
des fehlenden Vollzuges eine ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung
empfahl, in der Hoffnung, dass sich der Vollzug und eine regelmäßige Beobachtung
auf diese Weise organisieren ließe.
Diesen Vorschlag hat der Senat
mit Senatsbeschluss Nr. 202/02 vom 30. April 2002 aufgegriffen und die Senatskanzlei beauftragt, bis zum
31. Dezember 2002 Vorschläge zur Umsetzung auf Senatsebene vorlegen.
1.3 Einführung der ressortübergreifenden
Gesetzesfolgenabschätzung
Nach den Erfahrungen mit den
Senatsbeschlüssen von 1986 und 2000 kam es bei der geplanten Einführung der
ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung darauf an, den Prüfauftrag
realistisch zu gestalten und seine Umsetzung durch rechtliche, organisatorische
und personale Institutionalisierung sicherzustellen.
Für den Einstieg empfahl es
sich, zunächst mit der begleitende Gesetzesfolgenabschätzung als vorausschauendes
Verfahren auf der Basis eines rechtsförmigen Entwurfs zu beginnen.
Dazu sollte die bestehende Liste
der Prüffragen im Hinblick auf ihre Praktikabilität durchgegangen und
gegebenenfalls mit Hilfe des ‚Leitfadens zur Gesetzesfolgenabschätzung‘
optimiert werden. Es sollte eine Checkliste mit Fragen entstehen, die der
Intention der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung entsprechen. Die
ausgefüllte Checkliste (schriftliche Beantwortung aller Fragen) sollte von den
Fachressorts mit dem Gesetzentwurf vorgelegt werden.
Angesichts der Verwaltungspraxis
der vergangenen Jahrzehnte erschien es geboten, die Überprüfung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung
zu organisieren.
Dies sollte durch eine außerhalb
der Fachressorts angesiedelte Normprüfungsstelle geschehen, die aus einer
Normprüfungskommission und einer Geschäftsstelle besteht.
Die
Überlegungen zu der Einführung einer ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung
mündeten in dem Senatsbeschluss Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002, nach dem
diese zunächst in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung vom 1.
April bis 31. Dezember 2003 erprobt
werden sollte. Als erster Schritt dazu sollte eine Checkliste erarbeitet
werden. Das Verfahren sollte durch eine entsprechende Normprüfung gesichert
werden.
Die
Staatssekretärskonferenz hat daraufhin
am 31. März 2003 eine von der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“,
in der alle Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei vertreten sind,
erarbeitete „Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden
Gesetzesfolgenabschätzung" mit den
„Erläuterungen zu Entwürfen von Gesetzen“ (Checkliste) beschlossen.
2 Erfahrungen
Auf der Basis einer
Behandlung von 23 Gesetzentwürfen hat sich insgesamt bestätigt, dass die rechtliche,
organisatorische und personale Institutionalisierung der
Gesetzesfolgenabschätzung von entscheidender Bedeutung ist.
Die Darstellung der
Vorgeschichte (s.o. 1, Seite 7) zeigt, dass schon seit geraumer Zeit
grundsätzlich die richtigen (ergänzt durch weitere, dem jeweiligen Zeitgeist
geschuldete) Prüffragen im Rahmen von Rechtssetzungsvorhaben gestellt worden
sind (Wie z. B.: Ist die Regelung erforderlich, verständlich, vollzugstauglich
etc.). Der beklagte Mangel an Rechtsfolgenabschätzung hat demnach nicht an
nicht gestellten Fragen gelegen, sondern an fehlenden Antworten.
Das mit dem Senatsbeschluss
Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002 verfolgte Konzept - Checkliste und
Normprüfungsstelle - für einen Einstieg in die Gesetzesfolgenabschätzung hat
sich als realistisch und praktikabel erwiesen.
Schon die Verpflichtung der
federführenden Senatsverwaltung, die Checkliste vollständig auszufüllen, ist geeignet, den Verfasser des
Gesetzentwurfs zu veranlassen, den Entwurf mit einem gewissen Abstand noch
einmal kritisch durchzusehen und gegebenenfalls zu überarbeiten.
Es ist aber auch wichtig,
das Verfahren durch eine entsprechende Normprüfung zu sichern.
Die Konstruktion der
Normprüfungsstelle mit der Einrichtung einer koordinierenden Geschäftsstelle in
der Senatskanzlei und der Berufung einer unabhängigen Normprüfungskommission,
in der die Querschnittsressorts Inneres, Finanzen und Wirtschaft, Arbeit und
Frauen sowie der Rat der Bürgermeister vertreten sind, hat sich als sachgerecht
erwiesen. Die Normprüfstelle erledigt die ihr gestellte Aufgabe mit einem - im
Verhältnis zu dem Ergebnis - geringen Aufwand.
Angesichts so mancher
„Betriebsblindheit“ sowohl bei den federführenden wie auch bei den mitzeichnenden
Senatsverwaltungen hat sich der „Blick von außen“ der unabhängigen
Normprüfungskommission als hilfreiche Ergänzung des Verfahrens herausgestellt.
Die Erfahrungen anderer
Bundesländer zeigen überdies, dass allein schon die "Hürden" Checkliste und Normprüfungsstelle die
Fachressorts zu einer größeren Sorgfalt und Überlegung bei der Erstellung der
Entwürfe veranlassen. In der Erprobungsphase im Lande Berlin ist ein solcher
Effekt angesichts des kurzen Zeitraums noch nicht zu erwarten gewesen.
Die Normprüfungskommission hat
bei der im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung gebotenen ganzheitlichen
Betrachtung der Gesetzentwürfe insbesondere die Punkte
◊ Ist das Gesetz erforderlich?
◊ Ist das Gesetz praktikabel?
◊ Ist das Gesetz wirtschaftlich?
beachtet.
2.1 Vorgelegte
Gesetzentwürfe
Innerhalb des
Berichtszeitraumes sind von allen Senatsverwaltungen Gesetzentwürfe eingebracht
worden. Somit konnten auch alle Senatsverwaltungen erste Erfahrungen mit der
Tätigkeit der Kommission machen.
Wegen des unterschiedlichen
Regelungsumfangs von Gesetzentwürfen hat die Kommission das Normprüfungsverfahren
flexibel gestaltet. Die Geschäftsordnung sieht vor, dass in Einzelfällen aus
Gründen der Verfahrensvereinfachung Unterlagen nicht der gesamten
Normprüfungskommission vorgelegt werden, sondern stattdessen eine von der
Geschäftsstelle vorbereitete und vom Vorsitzenden unterzeichnete Stellungnahme
abgegeben wird. Einerseits ist auf diese Weise sichergestellt, dass die
Kommission entlastet wird und die ihr vorgelegten Entwürfe angemessen beraten
kann. Andererseits kann die Normprüfungsstelle schnell und dem Einzelfall
angepasst reagieren. Diese Möglichkeit hat sich bewährt.
An Hand der
unterschiedlichen vorgelegten Gesetzentwürfe werden verschiedene Erfahrungen beschrieben.
2.1.1 Problemlose
Entwürfe
Der Entwurf
eines Gesetzes zum Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über
die Zentralstelle der Länder für die Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle
der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
überträgt lediglich rein formal Bundesrecht in Landesrecht.
Dies ist gutes
Beispiel, wie sinnvoll der flexible Umgang mit den der Normprüfungsstelle
zugeleiteten Gesetzentwürfen ist. Die Geschäftsstelle hat in diesem Falle für
den Vorsitzenden der Normprüfungskommission eine Stellungnahme vorbereitet, die
dann von diesem unterzeichnet wurde.
2.1.2 Entwürfe
außerhalb der Aufgabenstellung der Kommission
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des
Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
(Reichsvermögen-Gesetz)
gehörte nicht zum Aufgabenbereich der Normprüfungskommission des Landes Berlin,
weil es sich um eine Berliner Bundesratsinitiative zur Änderung von Bundesrecht
handelte.
Auch hier wäre
es unangemessen gewesen, den Entwurf der Kommission zur Beratung vorzulegen.
Deshalb ist ebenfalls nur eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom
Vorsitzenden der Normprüfungskommission unterzeichnete Stellungnahme abgegeben
worden.
2.1.3 Politisch
bereits abgestimmte Entwürfe
Die Konstruktion der
Normprüfungsstelle mit der Einrichtung einer koordinierenden Geschäftsstelle in
der Senatskanzlei, der Berufung der eigenständigen Normprüfungskommission unter
Leitung ihres unabhängigen Vorsitzenden und die flexible Gestaltung des
Normprüfungsverfahrens bewährte sich in besonderem Maße in Fällen, die alle
Beteiligten am Anfang der Erprobungsphase noch nicht im Blick hatten: denen der
bereits bis in alle Einzelheiten auf höchster Ebene beschlossenen Vorhaben, die
- z.B. zur Haushaltssicherung -nun nur noch formal in Gesetzesform gegossen
werden sollten.
Den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung
(Sonderzahlungsgesetz - SZG), den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung
des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes und den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des
Landesbeamtengesetzes und des Bezirksamtsmitgliedergesetzes, hat die
Geschäftsstelle mit dem Vorsitzenden der Normprüfungskommission ausführlich
beraten. Schließlich wurden Stellungnahmen im vereinfachten Verfahren
abgegeben.
Im Falle einer dauerhaften
Einrichtung der Normprüfungskommission wird jedoch zu prüfen sein, ob dem Senat
und dem Gesetzgeber nicht auch dann Gelegenheit gegeben werden sollte, die
Einschätzung langjähriger Folgen einer beispielsweise aus aktuellem Anlass
beabsichtigten Gesetzgebung aus der Sicht einer unabhängigen Kommission zu erfahren.
2.1.4 Von
der Kommission beratene Entwürfe
■ Keine Einwände erhoben
In fünf Fällen hat die Kommission keine Einwände erhoben:
Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes
Entwurf eines fünften
Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen
(Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
[mit Hinweisen zur
Mitarbeitermotivation und zur Rechtsharmonisierung mit dem Land Brandenburg]
Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
[mit Hinweisen zu der
Festlegung einer durchschnittlichen Eintreffzeit des Rettungsdienstes am
Notfallort]
Achtes Gesetz
zur Änderung des Berliner Richtergesetzes
[mit Hinweisen
zur Rechtsharmonisierung mit dem Land Brandenburg]
■ Einwände erhoben
In den übrigen Fällen hat
die Kommission Einwände erhoben und Empfehlungen abgegeben.
Bei diesen Gesetzentwürfen
wurde besonders deutlich, wie wichtig die Arbeit der eigenständigen
Normprüfstelle mit der unabhängigen Normprüfungskommission ist. Es hat sich
immer wieder gezeigt, dass es des organisierten und institutionalisierten
Blicks von außen bedarf.
Häufig wiederkehrende
Defizite lassen sich unter folgenden Stichworten nennen:
◘ Vergleich zu anderen Bundesländer
Die Fragen, in welchen
Bundesländern gibt es vergleichbare, abweichende oder keine Regelungen haben
sich als zentrale Fragen für die Normprüfung erwiesen, die z.Zt. nicht in der
Checkliste aufgeführt sind.
Diesen naheliegenden Fragen
gehen die Senatsverwaltungen praktisch nicht nach. Es war der
Normprüfungsstelle überlassen, zur Vorbereitung der Beratungen entsprechende
Vergleiche anzustellen.
Neben den von anderen
Bundesländern zum Teil erheblich abweichenden Regelungen bundesweit
einheitlicher Lebenssachverhalte durch derartige Berliner Insellösungen sehen
einige Entwürfe nach wie vor Ausstattungs- bzw. Leistungsvorsprünge gegenüber
anderen Bundesländern vor, die der erforderlichen Haushaltskonsolidierung und
dem Bemühen des Landes um Sanierungsbeihilfen des Bundes und der anderen Bundesländer
für den Berliner Landeshaushalt zuwiderlaufen.
Folgendes Beispiel sei
angeführt:
Entwurf eines
Landespflegegeldgesetzes
In dem vorgelegten Entwurf
wird kein nachvollziehbarer Vergleich mit anderen Bundesländern angestellt.
Außerdem sollen bestimmte Regelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht
wegfallen Damit bleiben nach wie vor
Leistungsvorsprünge gegenüber anderen Bundesländern erhalten.
◘ Rechtsharmonisierung mit dem Land
Brandenburg
Unabhängig von
einer Fusion mit dem Land Brandenburg hat das Abgeordnetenhaus von Berlin am 8.
Mai 2003 beschlossen, dass grundsätzlich eine Gesetzes- und Regelungsharmonisierung
- unter Beachtung der Unterschiede zwischen Flächenland Brandenburg und dem
Stadtstaat Berlin - anzustreben ist. Den gleichen Beschluss hat der Landtag
Brandenburg gefasst.
Diesem Auftrag
ist bei den vorgelegten Entwürfen die Mehrzahl der Senatsverwaltungen nicht
gerecht geworden.
Auch die in der
Checkliste unter Nummer 3.7 gestellten Fragen („Ist das Land Brandenburg beteiligt worden? In welchem Umfang bestehen
Möglichkeiten der Rechtsharmonisierung?“) wurden fast immer unzureichend
oder gar nicht beantwortet.
Folgende Beispiele seien
angeführt:
Entwurf eines Gesetzes über das
Halten und Führen von Hunden in Berlin
In dem Entwurf ist nicht
dargetan, warum eine „vollständige Rechtsharmonisierung“
zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg „nicht sachgerecht wäre“. Der dort als Begründung gegebene Hinweis
auf die „unterschiedlichen Bedingungen
(Flächenland / Stadtstaat bzw. Kommune)“ ist angesichts anderer
Bundesländer - wie z. B. dem Freistaat Bayern mit seiner Hauptstadt München
oder dem Land Hessen mit der Finanzmetropole Frankfurt am Main - nicht
verständlich .
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und
zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin
In dem Entwurf
wird ausgeführt, dass das Bundesrecht im Land Brandenburg bereits umgesetzt
sei. Das führt zu der Frage, warum sich das Land Berlin die dortigen Regelungen
nicht zu eigen macht.
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz
- KatSG)
Angesichts der
geographischen Lage Berlins im Zentrum Brandenburgs und der damit im Ernstfall
durchaus möglichen Notwendigkeit einer „grenzüberschreitenden Katastrophenabwehr“
ist nicht nachvollziehbar, warum im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die
angestrebte Fusion mit dem Land Brandenburg die Vorschriften beider Länder
nicht harmonisiert werden.
◘ Mitzeichnende Senatsverwaltungen
Die Kommission stellte fest,
dass oft Senatsverwaltungen einen Entwurf mitgezeichnet haben, der selbst aus
der jeweiligen fachlichen Sicht Anlass zur Beanstandung hätte geben müssen.
Folgende Beispiele seien
angeführt:
Entwurf eines Gesetzes über das
Halten und Führen von Hunden in Berlin
Mitzeichnung der
Senatsverwaltung für Inneres, obwohl der Entwurf die Gefahrenabwehr
unzureichend regelt.
Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe
Mitzeichnung der
Senatsverwaltung für Justiz, obwohl Zweifel angebracht sind, ob der Entwurf den
Anforderungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin genügt.
◘ Juristische Betreuung in den
Senatsverwaltungen
Auffällig ist gelegentlich die
nur begrenzt wirksame juristische Betreuung der fachlichen Gesetzentwürfe. Das
fängt bei dem Aufbau der Regelungen an und setzt sich bei der Formulierung fort.
Es gilt aber im besonderen Maße für die Frage, ob der Entwurf überhaupt
geeignet ist, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
Als besonders typische Beispiele
seien genannt:
Entwurf eines Gesetzes über das
Halten und Führen von Hunden in Berlin
Entwurf eines Gesetzes über die
„Stiftung Oper in Berlin“
2.2 Zusammensetzung
Die personelle
Zusammensetzung der Normprüfungskommission hat sich als günstig für die Erprobungsphase
erwiesen. Die Lebens- und Berufserfahrung der Mitglieder ist den Beratungen
zugutegekommen.
Die Vertretung der drei
Querschnittsressorts Finanzen, Wirtschaft, Arbeit und Frauen und Inneres durch
eine Staatssekretärin, einen Staatssekretär und einen Abteilungsleiter hat sich
ebenso bewährt wie die Vertretung des Rats der Bürgermeister durch einen
Bezirksstadtrat.
Die Mitglieder der
Normprüfungskommission haben sich durch ihre engagierte Arbeit um die Sache einer
eigenständigen, ressortübergreifenden Normprüfung verdient gemacht.
Die Geschäftsstelle hat die
Arbeit der Kommission trotz des mitunter engen Zeitrahmens und der Belastung
mit anderen Aufgaben durch die vorzügliche organisatorische Vorbereitung und
die sehr sachkundige inhaltliche Aufbereitung der einzelnen Gesetzentwürfe
unterstützt und damit erst möglich gemacht.
2.3 Zeitrahmen
Die von der
Staatssekretärskonferenz am 31. März 2003 beschlossene ‚Verfahrensregelung für
die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ sieht vor, dass die
Kommission unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Einreichung des Entwurfs
bei der Geschäftsstelle eine Stellungnahme abgibt, die allen beteiligten Senatsverwaltungen
zugeleitet wird.
Die Normprüfungsstelle hat
bei allen ihr vorgelegten Gesetzentwürfen diese Frist eingehalten.
Ein Zeitraum von bis zu vier
Wochen ist wegen der zum Teil umfangreichen Vorbereitung sinnvoll und lässt
einen vierzehntägigen Rhythmus der Sitzungen der Normprüfungskommission zu.
Wie bei einem neuen
Verfahren und der Einrichtung einer neuen Institution wie die der
eigenständigen Normprüfungsstelle üblich wird sofort Zeitverzögerung
vorgeworfen. Einmal abgesehen davon, dass erfahrungsgemäß nicht immer die
Eilbedürftigkeit am Ende der Erstellung des Gesetzentwurfes mit einer Eile im
davor liegenden Verfahren korrospondieren, kann angesichts der Mitzeichnungsregelungen
niemand ernsthaft von einer Verzögerung sprechen (Mitzeichnungsfristen von zwei
bzw. drei Wochen: „Nach zwei Wochen gilt
eine Mitzeichnung als erteilt. Den Senatsverwaltungen für Inneres, Finanzen,
dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und dem Regierenden Bürgermeister -
Senatskanzlei - ist bei besonders schwierigen oder besonders umfangreichen
Vorlagen auf Antrag des Staatssekretärs jeweils eine um höchstens eine Woche
verlängerte Mitzeichnungsfrist einzuräumen; danach gilt eine Mitzeichnung als erteilt.“,
§ 11 Abs. 4 GGO II).
Sofern die federführende
Senatsverwaltung der Ziffer 4 Abs. 1 der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung
der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung’ entsprechend den Gesetzentwurf
spätestens mit Einleitung des Mitzeichnungsverfahrens der Geschäftsstelle
zugeleitet haben, ist es zu keinerlei Verzögerungen gekommen.
2.4 Sitzungstermin
Die Geschäftsordnung der
Normprüfungskommission sieht vor, dass die Kommission grundsätzlich Donnerstags
nach einem von ihr gebilligten Sitzungsplan tagt.
In der Praxis hat sich
herausgestellt, dass ein regelmäßiger, fester Termin unabdingbare Voraussetzung für die Arbeit der Normprüfungsstelle,
also der koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und der
Normprüfungskommission, ist.
Die Kommission hat einen
vierzehntägigen Rhythmus angestrebt und ihn - trotz zum Teil erheblicher
Terminschwierigkeiten bei den Beteiligten - grundsätzlich eingehalten.
2.5 Wirkungen
der Stellungnahmen der Normprüfungskommission
Die Stellungnahmen der
Normprüfungskommission haben sehr unterschiedliche Wirkungen entfaltet (siehe
auch Zahlenaufstellung auf Seite 6).
Dies sei an ausgewählten
Beispielen beschreiben.
Die Stellungnahme Nr. 1/03
hat dazu geführt, dass die Senatsverwaltung für Justiz im wesentlichen der
Empfehlung der Normprüfungskommission gefolgt ist und den von der Kommission
für nicht erforderlich gehaltenen Gesetzentwurf zurückgezogen hat und auf ein
derartiges Gesetz verzichtet..
Die Stellungnahme Nr. 2/03
hat bewirkt, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zunächst einmal zurückgezogen hat und zur
Zeit einen neuen Entwurf erarbeitet.
Die Stellungnahmen Nr. 5/03
und Nr. 11/03 sind bei den weiteren Arbeiten an dem Gesetzentwurf durch die
Senatsverwaltung für Inneres im wesentlichen berücksichtigt worden.
Die Stellungnahme Nr. 6/03
hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
veranlasst, den Gesetzentwurf und vor allem seine Begründung teilweise im Sinne
der Empfehlungen der Kommission zu überarbeiten.
Der Stellungnahme Nr. 9/03
ist weder die Senatsverwaltung für Inneres noch der Senat gefolgt.
Die Stellungnahme Nr. 17/03
hat dazu beigetragen, dass der Gesetzentwurf den Hinweisen der Kommission entsprechend
noch einmal gründlich überarbeitet wurde.
3 Empfehlungen
Das vom Senats beschlossene
Konzept, die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin durch die
Einrichtung einer eigenständigen Normprüfungsstelle mit der koordinierenden
Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und der unabhängigen Normprüfungskommission
zu erproben, hat sich bewährt. Seine dauerhafte Einführung wird empfohlen.
Der Senat sollte die
rechtliche, organisatorische und personale Institutionalisierung der
begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung beschließen. Dabei wäre eine möglichst lückenlose
Anschlussregelung zu Beginn des Jahres 2004 wünschenswert, um die Kontinuität
der Arbeit zu gewährleisten.
Die von der
Staatssekretärskonferenz am 31. März 2003 beschlossene ‚Verfahrensregelung für
die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ kann als Grundlage
für einen entsprechenden Senatsbeschluss dienen.
Sowohl das darin festgelegte
Verfahren als auch die darin vorgesehene koordinierende Geschäftsstelle in der
Senatskanzlei und die weisungsunabhängige Normprüfungskommission sind geeignet,
den Auftrag des Senats zu erfüllen.
Aus der Erprobungsphase
heraus werden noch folgende Empfehlungen gegeben:
3.1 Checkliste
Die Checkliste sollte um
eine Nummer „Andere Bundesländer“ mit den Fragen „In welchen Bundesländern gibt
es vergleichbare Regelungen, abweichende Regelungen, keine Regelungen?“ ergänzt
werden.
Im übrigen kann die
Checkliste um die Fragen verkürzt werden, deren Prüfung bereits eine von der Senatsverwaltung
für Justiz im Rahmen ihrer Rechtsförmlichkeitsprüfung wahrzunehmende Aufgabe
ist.
3.2 Verfahren
Das in Nummer 4 der
‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘
vorgesehene Verfahren hat sich in der Erprobungsphase bewährt und sollte
beibehalten werden.
Dies gilt insbesondere für
den Zeitpunkt der Vorlage wie auch für die der Kommission für ihre Stellungnahme
eingeräumten Frist, die ausreichend Zeit für eine fundierte Vorbereitung der
Kommission läßt.
Die Verpflichtung der
federführenden Senatsverwaltung, den Gesetzentwurf im Rahmen der Mitzeichnungsverfahrens
(„spätestens mit Einleitung des
Mitzeichnungsverfahrens“) der Geschäftsstelle der Normprüfungskommission zuzuleiten,
sollte deshalb ebenso bestehen bleiben wie die (4 Wochen) Frist für die Abgabe
der Stellungnahme.
3.3 Weiterleitung
der Stellungnahme an den Gesetzgeber
Um eine größere Transparenz des
Gesetzgebungsverfahrens auf Seiten des Senats (Erarbeitung des Entwurfs durch
die federführende Senatsverwaltung, Stellungnahme der Normprüfungskommission,
ggf. Stellungnahme des Rats der Bürgermeister, Entscheidung des Senats)
herzustellen, wäre zu prüfen, ob die Bemerkungen der Normprüfungskommission den
Entwürfen auf dem Weg ins Parlament beigefügt werden sollten.
3.4 Beschränkung
auf Gesetzentwürfe des Senats
Auch die in Nummer 1 der
‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘
festgelegte Beschränkung auf Gesetzesvorlagen des Senats sollte über die
Erprobungsphase hinaus zunächst beibehalten werden.
3.5 Juristische Betreuung in den Senatsverwaltungen
Ein ernstes Thema ist die
Qualität der vorgelegten Gesetzentwürfe. Hier ist es dringend erforderlich,
dass neben den unerlässlichen (und selbstverständlichen) Fachverstand in den
Senatsverwaltungen durchgängig die juristische Betreuung tritt und diese sich
in den Entwürfen niederschlägt.
3.6 Zusammensetzung der Kommission
Die in Nummer 3 der
‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘
vorgesehene Zusammensetzung der Normprüfungskommission („Sie besteht aus fünf
Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird von der Senatskanzlei, der
Senatsverwaltung für Inneres, der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie dem Rat der Bürgermeister
vorgeschlagen. Die Mitglieder sollen über eine langjährige Verwaltungs- oder vergleichbare
Berufserfahrung und die erforderliche Sachkunde verfügen. Die
Senatsverwaltungen für Finanzen, Inneres sowie Wirtschaft, Arbeit und
Frauen sollen Staatssekretärinnen /
Staatssekretäre oder Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter vorschlagen. Das
von der Senatskanzlei vorgeschlagene Mitglied führt den Vorsitz.“) sollte
im Prinzip nicht verändert werden.
In Zukunft sollte eine
Senatsverwaltung klären, ob das von ihr vorgeschlagene Mitglied an den regelmäßigen
Sitzungen der Normprüfungskommission teilnehmen kann.
3.7 Einrichtung
der Geschäftsstelle
Bei der Einrichtung der
vorbereitenden und koordinierenden Geschäftsstelle der Normprüfungskommission
in der Senatskanzlei sollte zukünftig sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter
ausschließlich für diese Tätigkeit zuständig sind und sich auf diese, für die
Arbeit der Kommission außerordentlich wichtige Aufgabe konzentrieren können.
Als Bestandteil der
eigenständigen, unabhängigen Normprüfungsstelle sollte die Geschäftsstelle innerhalb
der Senatskanzlei als Stabsstelle bei dem Chef der Senatskanzlei oder bei dem
Leiter der Abteilung ‚Politische Koordination‘ eingerichtet werden.
3.8 Berlin - Brandenburg
Das Verfahren der in Berlin über
die Pilotphase hinaus fortgeführten Sicherung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung
durch die eigenständige Normprüfungsstelle mit der koordinierenden Geschäftsstelle
in der Senatskanzlei und der unabhängigen Normprüfungskommission ist für den
„Export“ nach Brandenburg bestens geeignet.
Der
Normprüfungsstelle vorgelegte Gesetzentwürfe:
|
SenJust |
Entwurf eines Gesetzes über die sozialen Dienste
der Justiz und die ehrenamtlichen Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen |
|
|
SenGSV |
Entwurf eines Gesetzes über das Halten und Führen
von Hunden in Berlin |
|
|
SenFin |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Spielbank-gesetzes |
|
|
SenGSV |
Entwurf eines Gesetzes über Änderung des
Landes-gleichberechtigungsgesetzes |
|
|
SenGSV |
Entwurf eines Landespflegegeldgesetzes |
|
|
SenWissKult |
Entwurf eines Gesetzes über das Museum für Naturkunde
der Humboldt-Universität zu Berlin |
|
|
SenBJS |
Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des
Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes |
|
|
SenInn |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und zur Änderung des
Verfassungsschutzgesetzes Berlin |
|
|
SenInn |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz – KaStG) |
|
|
SenInn |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Rettungs-dienstgesetzes |
|
|
SenWiArbFrau |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Teilprivatisierungsgesetzes der Berliner Wasserbetriebe |
|
|
SenInn |
Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG) |
|
|
SenFin |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen
Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) |
|
|
SenBJS |
Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des
Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes |
|
|
SenFin |
Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der
Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst
(Personalstrukturstatistikgesetz -
PersStrukStatG) |
|
|
SenWissKult |
Entwurf eines Gesetzes über die „Stiftung Oper in
Berlin“ |
|
|
SenStadt |
Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Pflege
des Waldes (Landeswaldgesetz – LwaldG) |
|
|
SenJust |
Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner
Richter-gesetzes |
|
|
SenGSV |
Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 13. März
2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess-
und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts |
|
|
SenInn |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Landes-beamtengesetzes und des Bezirksamtsmitglieder-gesetzes |
|
|
SenJust |
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über den Ausschuss für Gnadensachen |
|
|
SenWiArbFrau |
Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag der
Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Staatsvertrag) |
|
|
SenStadt |
Entwurf eines Gesetzes über Seilbahnen
(Landesseilbahngesetz – LSeilG) |
Anhang
Ü b e r s i c
h t
|
Senatsbeschluss Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002 (Einführung der
ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin) |
24 |
|
Verfahrensregelung für die Erprobung der
begleitenden Gesetzesfolgen-abschätzung vom 31. März 2003 |
26 |
|
Checkliste („Erläuterung zu Entwürfen
von Gesetzen“) vom 31. März 2003 |
29 |
|
Geschäftsordnung der Normprüfungskommission des
Landes Berlin vom 15. Mai 2003 |
34 |
DER REGIERENDE BÜRGERMEISTER Berlin, den 17. Dezember 2002
VON BERLIN Berliner Rathaus
- Senatskanzlei - Tel.: (926) 23 83
G Sen 1 - 1240 - 778/02 Fernkopie: (926) 23 15 schü/16
Einführung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land
Berlin
- Senatsbeschluss
Nr. 778/02
vom 17. Dezember 2002 -
Der Senat hat in seiner 48. Sitzung am 17. Dezember 2002 Folgendes beschlossen:
I. 1. Der Senat nimmt den mit der Senatsvorlage Nr.778/02
des Regierenden Bürgermeisters vorgelegten Bericht zur Einführung einer ressortübergreifenden
Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin zur Kenntnis und beschließt aufgrund
der Senatsvorlage Nr. 778/02 des Regierenden Bürgermeisters, die von der
Expertenkommission Staatsaufgabenkritik vorgeschlagene ‚Ressortübergreifende
Gesetzesfolgenabschätzung‘ zunächst in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung
zu erproben.
2. Als erster Schritt
dazu wird auf der Grundlage des vorhandenen „Fragenkatalogs für Rechtsvorschriften“
(Anlage zu § 41 GGO II) unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sowie
diesbezüglicher Empfehlungen des „Leitfadens zur Gesetzesfolgenabschätzung“
eine Checkliste erarbeitet und bis zum 31. März 2003 in der Staatssekretärskonferenz
abgestimmt.
3. Das Verfahren soll
durch eine entsprechende Normprüfung gesichert werden. Hierzu wird eine
Normprüfungsstelle eingerichtet. Zu dem Verfahren, zu der Einrichtung der
Normprüfungsstelle und deren Befugnisse wird ein Vorschlag erarbeitet und bis
zum 31. März 2003 in der Staatssekretärskonferenz abgestimmt.
4. Vom 1. April 2003
an werden die festgelegten Prüffragen bei Gesetzentwürfen des Senats und bei
Stellungnahmen des Senats zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des
Abgeordnetenhauses gegenüber der Normprüfstelle schriftlich beantwortet.
5. Die Senatskanzlei
wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2003 in Abstimmung mit den Fachressorts
auszuwerten, ob die durch diesen Einstieg in eine ressortübergreifende
Gesetzesfolgenabschätzung erwarteten positiven Folgen (Die Gesetzesfolgenabschätzung
soll prinzipiell weniger, dafür bessere, schlankere und leichter verstehbare
Regelungen ermöglichen und damit auch deren Befolgbarkeit und Vollziehbarkeit
fördern) eintreten und dem Senat zu berichten. Dieser Bericht soll mit einer
Empfehlung verbunden sein, ob die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung
dauerhaft eingeführt werden soll und ob weitere Schritte mit dem Ziel einer Ausweitung
der Gesetzesfolgenabschätzung eingeleitet werden sollen.
II. Eine Vorlage an das
Abgeordnetenhaus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich.
III. Der Beschluss ist vom
Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei - in Verbindung mit allen Senatsverwaltungen
zu bearbeiten.
Präambel
Der Senat hat mit Senatsbeschluss 778/02 vom 17.
Dezember 2002 beschlossen, im Rahmen einer Pilotphase vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 die von der
Expertenkommission Staatsaufgabenkritik vorgeschlagene ressortübergreifende
Gesetzesfolgenabschätzung zunächst in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung
zu erproben. Die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung greift nicht in die
Ressortverantwortung der Senatsmitglieder ein; sie ersetzt auch nicht die
Verpflichtungen nach § 41 GGO II i. V. m. dem Anhang zu dieser Vorschrift.
Bestandteil des Verfahrens sind die „Erläuterungen
zu Entwürfen von Gesetzen“ (Checkliste) [vgl. ANHANG], die für das Verfahren obligatorisch sind.
1. Gegenstand
Während der Erprobungsphase
werden nur Gesetzesvorlagen des Senats einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung
unterzogen. Jedes Ressort ist verpflichtet, alle Gesetzesvorlagen zu diesem
Zweck einzureichen.
2. Geschäftsstelle
In der Senatskanzlei wird
eine koordinierende Geschäftsstelle eingerichtet, die für die inhaltliche und
organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Normprüfungskommission
sorgt und deren Vertretung selbst an den Sitzungen teilnimmt.
3. Normprüfungskommission
Die Staatsekretärskonferenz
beruft zur ressortübergreifenden Beurteilung der Gesetzesfolgen eine weisungsunabhängige
Normprüfungskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied
wird von
- der Senatskanzlei,
- der Senatsverwaltung für Inneres,
- der Senatsverwaltung für Finanzen,
- der Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie
- dem Rat der Bürgermeister
vorgeschlagen. Die
Mitglieder sollen über eine langjährige Verwaltungs- oder vergleichbare Berufserfahrung
und die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Senatsverwaltungen für Finanzen,
Inneres sowie Wirtschaft, Arbeit und Frauen
sollen Staatssekretärinnen / Staatssekretäre oder Abteilungsleiterinnen
/ Abteilungsleiter vorschlagen. Das von der Senatskanzlei vorgeschlagene Mitglied
führt den Vorsitz.
4. Verfahren
(1) Der Gesetzentwurf
(Senatsvorlage) ist zusammen mit der obligatorisch und vollständig von der federführenden
Senatsverwaltung auszufüllenden Checkliste spätestens mit Einleitung des
Mitzeichnungsverfahrens der Geschäftsstelle zuzuleiten.
(2) Die Geschäftsstelle
leitet die Unterlagen der Kommission zur Beratung zu. Die Geschäftsstelle kann
nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden der Kommission unzureichende Vorlagen
zurückweisen. Sie kann ggf. Empfehlungen für einzubeziehenden externen
Sachverstand geben.
(3) Die Kommission gibt
unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Einreichung des Entwurfs bei der
Geschäftsstelle eine Stellungnahme ab, die allen beteiligten Senatsverwaltungen
zugeleitet wird.
Die Normprüfungskommission
kann die federführende Senatsverwaltung anhören und bei Bedarf externen
Sachverstand insbesondere zu den Auswirkungen hinzuziehen.
(4) Die federführende
Senatsverwaltung teilt jede Änderung des Gesetzentwurfs auf Grund der Stellungnahme
der Normprüfungskommission umgehend den übrigen beteiligten Senatsverwaltungen
mit und stimmt sich mit diesen ab. Der Senatsverwaltung für Justiz wird der
Entwurf in seiner endgültigen Fassung zur Mitzeichnung ( § 8 Abs. 2 GO Sen)
vorgelegt.
(5) Kommt es zwischen der
federführenden Senatsverwaltung und der Normprüfungskommission nicht zu einer
Einigung über einen Entwurf, so legt das federführende Senatsmitglied seinen
mitgezeichneten Entwurf mit der Stellungnahme der Normprüfungskommission und
einer Gegenäußerung dem Senat zur Entscheidung vor.
5. Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende
Gesetzesfolgenabschätzung“
(1) Die Arbeitsgruppe
„Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“, in der alle Senatsverwaltungen
und die Senatskanzlei vertreten sind, begleitet die Erprobungsphase.
(2) Die Arbeitsgruppe wertet
das Verfahren der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung regelmäßig aus,
nachdem der Senat den Gesetzentwurf beraten hat.
(3) Zum Ende der
Erprobungsphase legt die Arbeitsgruppe einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht
soll mit einer Empfehlung verbunden sein, ob die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung
dauerhaft eingeführt, und ob ggf. weitere Schritte mit dem Ziel einer
Ausweitung der Gesetzesfolgenabschätzung eingeleitet werden sollen.
6. Geltungsdauer
Die Verfahrensordnung gilt
ab 1. April 2003. Im Erprobungszeitraum kann sie auf Vorschlag der Arbeitsgruppe
„Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“ nach Entscheidung durch die
Staatssekretärskonferenz fortgeschrieben werden. Sie tritt nach Ablauf der
Erprobungsphase außer Kraft.
ERLÄUTERUNGEN zu Entwürfen von Gesetzen
aus Anlass der
□ Schaffung einer
Vorschrift □ Änderung einer Vorschrift □ Aufhebung
einer Vorschrift
|
Bezeichnung Datum/Stand des Entwurfs Bei Änderungs- und Ergänzungsvorschriften: Letzte
Änderung / Fundstelle Federführende Senatsverwaltung (Bei Artikelgesetz je Artikel normwaltende
Senatsverwaltung) |
1 Inhalt und Ziel
|
|
2 Erforderlichkeit
|
2.1 Weshalb
besteht Regelungsbedarf? („Was
passiert, wenn nichts passiert?“) |
|
2.2 Warum kann das Ziel der Vorschrift
nicht vollständig oder mit vertretbaren Abstrichen auf andere Weise erreicht
werden? (z.B. durch normersetzende
Verträge [Stichwort: Selbstverpflichtung der Wirtschaft]) |
3 Zweckmäßigkeit
|
3.1 Sind in der Vorschrift enthaltene
Mindestanforderungen an Personal- und Sachmittel sowie Verfahrensvorgaben
(Standards) zwingend erforderlich? Angaben zu den geregelten
Standards: Personalstandards (Festlegung von
Mindestvoraussetzungen oder bestimmten Bandbreiten hinsichtlich des Einsatzes
von Fachpersonal für einzelne Aufgaben oder bestimmte Besetzungsstärken, ggf.
besondere Qualifikationen oder Ausbildung) Sachstandards (Festlegung von
Mindestvoraussetzungen oder bestimmten Bandbreiten hinsichtlich bestimmter
qualitativer oder quantitativer Anforderungen, z. B. Raumgrößen, Vorhaltung
bestimmter Sachmittel, Einhaltung von Normen, Durchführung bestimmter
Maßnahmen) Verfahrensstandards (Bestimmte Anforderungen an
das anzuwendende Verfahren) |
|
3.2 Ist
die Vorschrift inhaltlich und sprachlich so knapp und verständlich wie möglich
gehalten? Ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern beachtet? |
|
3.3 Sind die vorgesehenen / bestehenden
Einschränkungen und / oder Mitwirkungspflichten für die Betroffenen
tatsächlich erforderlich? (z.B. Genehmigungs- und
Anzeigepflichten, Antragstellungen, Auskunfts-, Nachweis- und Berichtspflichten,
Verbote, Strafen) |
|
3.4 Wenn die Vorschrift Ge- und Verbote
enthält: Ist zu erwarten, dass diese in der Praxis im wesentlichen beachtet
werden? Sind ggf. die Überwachung ihrer Einhaltung und ihre Durchsetzbarkeit
sichergestellt? |
|
3.5 Können
sich Bürger und Behörden noch hinreichend auf das In-Kraft-Treten der Regelung einstellen? |
|
3.6 Liegen
zu der Vorschrift Stellungnahmen von Verbänden, Körperschaften oder Institutionen vor? Wenn
ja, inwieweit wurden sie berücksichtigt? |
|
3.7 Land
Brandenburg Ist
das Land Brandenburg beteiligt worden? In
welchem Umfang bestehen Möglichkeiten der Rechtsharmonisierung? |
4 Finanzielle
Auswirkungen
|
4.1 Werden zusätzliche Haushaltsmittel
benötigt? Wenn ja, Höhe der Mittel, ggf.
geschätzt: Wenn ja, aber die Höhe der
Mittel nicht bekannt bzw. abschätzbar: Warum nicht? |
|
4.2 Sind
Investitionen erforderlich? Wenn
ja, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum? |
|
4.3 Verursacht die Vorschrift
zusätzliche Verwaltungskosten? Wenn ja, Angaben, soweit
möglich, zu den durch die Aufgabenvermehrung verursachten Personal- und
Sachkosten bei Senatsverwaltungen: bei Bezirksverwaltungen: bei nachgeordneten Stellen: |
|
4.4 Führt die Vorschrift zu
Einsparungen? Wenn ja, Angaben, soweit
möglich, zu den durch die Aufgabenverringerung beabsichtigten Personal- und
Sachmittelreduzierung bei Senatsverwaltungen: bei Bezirksverwaltungen: bei nachgeordneten Stellen: |
|
4.4 Werden
die Kosten verlagert von
der öffentlichen Hand auf andere Kostenträger? von der Senatsverwaltung auf die
Bezirksverwaltung? von
einem Ressort auf ein anderes? von
Sachkosten auf Personalkosten? von
Personalkosten auf Sachkosten? Wenn
ja, in welchem Umfang? |
5 Gesellschaftliche und
volkswirtschaftliche Auswirkungen
|
5.1 Auswirkungen
auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt Wirtschaftsfördernde
Effekte (Interne
Abschätzung, Stellungnahme von Verbänden?) Auswirkungen
auf den Wettbewerb (Stärkung
des Wettbewerbs / Wettbewerbsbeschränkungen [Interne Abschätzung, Stellungnahme
von Verbänden?]) Belastungen
von Unternehmen (Unmittelbare
finanzielle Belastungen, zusätzlicher Arbeitsaufwand? [Interne Abschätzung, Stellungnahme von Verbänden?]) Arbeitsmarkteffekte (Interne
Abschätzung? Externe Anhaltspunkte? Stellungnahme von Verbänden?) |
|
5.2 Gesellschaftliche
Folgen Auswirkungen
auf die Bürgerinnen / Bürger (Be-
und Entlastungen) Auswirkungen
auf die Gleichstellung der Geschlechter Auswirkungen auf spezifische gesellschaftliche Gruppen (z.B.
Seniorinnen/Senioren, Jugendliche, Behinderte, Ausländerinnen/Ausländer) |
|
5.3 Auswirkungen
auf Umwelt und Nachhaltigkeit |
Geschäftsordnung
der Normprüfungskommission des Landes Berlin
§ 1 Aufgabe
Die Normprüfungskommission
prüft die ihr vorgelegten Gesetzentwürfe im Sinne einer begleitenden
Gesetzesfolgenabschätzung. Diese Kontrolle soll prinzipiell weniger, dafür
bessere, schlankere, leichter verstehbare, wirtschaftliche und praktikable
Regelungen ermöglichen und damit auch deren Befolgbarkeit und Vollziehbarkeit
fördern. Die von den Senatsverwaltungen mit den Entwürfen vorgelegte ausgefüllte
Checkliste („Erläuterungen zu Entwürfen von Gesetzen“) soll dabei helfen, die
Plausibilität der Angaben aus den Fachverwaltungen zu überprüfen.
§ 2 Zusammensetzung
Die Normprüfungskommission
besteht aus fünf Mitgliedern. Für die von den Senatsverwaltungen für Finanzen,
Inneres und Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie dem Rat der Bürgermeister vorgeschlagenen Mitglieder wird jeweils
ein/e Stellvertreter/in benannt. Das auf Grund des Vorschlags der Senatskanzlei
berufene Mitglied, das den Vorsitz führt, wird vom ältesten Mitglied vertreten.
§ 3 Verfahren
(1) Die von den
Senatsverwaltungen eingereichten Unterlagen werden von der Geschäftsstelle zusammen
mit dem Vorsitzenden darauf hin vorgeprüft, ob eine Befassung der
Normprüfungskommission sinnvoll erscheint. Unzureichende Unterlagen werden mit einem von der Geschäftsstelle vorbereiteten und vom
Vorsitzenden unterzeichneten entsprechenden Hinweis an die einreichende
Senatsverwaltung zurückgereicht. Zu vollständigen Unterlagen, die aus Gründen
der Verfahrensvereinfachung der Normprüfungskommission nicht vorgelegt werden,
wird eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom Vorsitzenden
unterzeichnete Stellungnahme abgegeben.
(2) Die Geschäftsstelle legt
nach Absprache mit dem Vorsitzenden die Unterlagen, mit denen sich die
Normprüfungskommission befassen soll, allen Mitgliedern vor. Die Geschäftstelle
bereitet die Sitzungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden vor.
(3) Zu jeder Vorlage
erstattet jeweils ein Mitglied mit Ausnahme des Vorsitzenden Bericht. Die Berichterstatter
tragen in der Sitzung kurz den wesentlichen Inhalt vor und geben eine
Stellungnahme ab. Die Berichterstatter werden nach dem Eingang der Vorlagen in alphabetischer Reihenfolge benannt.
(4) Die Kommission tagt
grundsätzlich Donnerstags nach einem von ihr gebilligten Sitzungsplan. Die
Vorlagen müssen den Mitgliedern spätestens am Freitag vor der Sitzung
vorliegen.
(5) Die Beratungen sollen in
der Regel innerhalb der Sitzung abgeschlossen und das Ergebnis noch während der
Sitzung formuliert und abgestimmt werden. Sofern keine einheitliche Stellungnahme
zustande kommt, entscheidet die Mehrheit. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht.
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq