Vorlage – zur Kenntnisnahme –

 

 

Einführung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin

 

 

 

 

 

 

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

Der Senat von Berlin hat am 10. Februar 2004 die Einführung einer begleitenden ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung beschlossen. Gesetzentwürfe der Senatsverwaltungen werden parallel zum Mitzeichnungsverfahren einer vom Senat berufenen Unabhängigen Kommission zugeleitet, die dem Senat vor seiner Beschlussfassung eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit eines neuen Gesetzes und zu dessen zu erwartenden Auswirkungen auf den Regelungsgegenstand und darüber hinaus vorlegt.

 

Ergebnis einer Gesetzesfolgenabschätzung ist also eine ungefähre Kenntnis von den durch ein beabsichtigtes Gesetz eintretenden Folgen für die Gesellschaft des Landes insgesamt, für einzelne Gruppen und für Einzelpersonen. Folgen für die Steigerung der Attraktivität der Stadt als Wirtschaftsstandort und kulturelles Zentrum, als Ort von Wissenschaft und Forschung sollen ebenso bedacht werden wie für die Steigerung ihres Ansehens als Hauptstadt Deutschlands, einem Ort des Zusammentreffens unterschiedlicher Traditionen, Kulturen und Visionen.

 

Gesetzesfolgenabschätzung soll abwägen zwischen dem bestmöglichen Erreichen des beabsichtigten Zweckes und den ungewollten Nebenwirkungen einer Norm. Sie soll Alternativen prüfen, die ebenso im Verzicht auf eine neue Regelung wie im Vorschlag veränderter Formulierungen zum Erreichen eines tragfähigen Ausgleichs bestehen können. Dabei unterstützt sie den sparsamen Umgang mit allen, insbesondere den personellen und finanziellen Ressourcen und regt dazu an, durch sorgfältig formulierte Gesetzentwürfe und durch ausgewogene Gesetze, die auf eine höhere gesellschaftliche Akzeptanz treffen, das Ansehen des staatlichen Gesetzgebers zu festigen. Aufgabe der Exekutive ist es unter anderem, dem Gesetzgeber Gesetzentwürfe von möglichst hoher Qualität vorzulegen.



Mit seinem Beschluss folgt der Senat einer Empfehlung der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik in ihrem Abschlussbericht vom 23. November 2001. Darin war unter anderem vorgeschlagen worden, „die Senatskanzlei sollte systematisch durch eigenen Sachverstand, aber verstärkt auch durch die Zuziehung fremden Sachverstandes ... insbesondere eine regelmäßige Gesetzesfolgenabschätzung für geplante und die Evaluierung vorhandener Rechtsnormen vornehmen oder vornehmen lassen“. Die Kommission war dabei von der Einschätzung ausgegangenen, dass „die Senatsverwaltungen und die Fachpolitiken .. erfahrungsgemäß inhaltliche Alternativen und Alternativen in der Art und Weise der Zielerreichung frühzeitig“ ausscheiden. Zur Entscheidung werde vielmehr regelmäßig ein inhaltlich als alternativlos bezeichneter Normierungsvorschlag gestellt. Es sei jedoch eine ressortübergreifende Aufgabe, für beabsichtigte Normen ihre wahrscheinlichen Folgen und Nebenwirkungen zu ermitteln und zu beurteilen.

Dem Auftrag des Senats vom 30. April 2002, bis zum 31. Dezember 2002 Vorschläge zur Umsetzung der Anregung der Expertenkommission vorzulegen, kam der Regierende Bürgermeister mit einer Senatsvorlage der Senatskanzlei nach, auf deren Grundlage der Senat am 17. Dezember 2002 die Erprobung der „begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung“, d.h. jeweils auf der Grundlage eines Ressortentwurfes, beschloss. Diese Erprobung begann am 1. April 2003 durch eine Unabhängige Kommission unter Vorsitz des Präsidenten des Rechnungshofes a.D., Herrn Horst Grysczyk. Die Arbeit der Kommission wird durch eine Geschäftsstelle in der Senatskanzlei unterstützt. Die Staatssekretärskonferenz hatte sich zuvor auf eine Verfahrensregelung und eine sogen. Checkliste verständigt, Prüfungsfragen, die von der federführenden Verwaltung zeitgleich mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes gegenüber der Kommission zu beantworten sind.

 

Am 10. Dezember 2003 legte der Vorsitzende der Kommission dem Regierenden Bürgermeister seinen Bericht über die Erprobung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin in der Zeit vom 1. April bis 30. November 2003 vor (vgl. Anlage).

 

In der „Zusammenfassung der Erfahrungen und Empfehlungen“ kommt der Vorsitzende auf der Basis von 23 behandelten Gesetzentwürfen u.a. zu folgenden Feststellungen:

 

     Die begleitende ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung sollte nach dem Ende der Erprobungsphase dauerhaft fortgesetzt werden.

 

     Die Erfahrungen der bis dahin achtmonatigen Arbeit bestätigen grundsätzlich die Richtigkeit des vom Senat vorgegebenen Weges.

 

     Neben finanziellen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen sollten künftig auch gesellschaftliche Folgen bedacht werden.

 

Der Regierende Bürgermeister hat daraufhin dem Senat vorgeschlagen, die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung dauerhaft einzuführen. Um die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Verfahrensvarianten noch besser kennen zu lernen, soll das Verfahren im Einzelnen bis zum Jahresende weiterhin auf Grund vorläufiger Regelungen erprobt werden. Der Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 beinhaltet eine vorläufige Verfahrensregelung und eine vorläufige Checkliste. Zugleich wurde der Regierende Bürgermeister beauftragt, dem Senat einen Vorschlag zur personellen Zusammensetzung der Kommission zu unterbreiten. In der Senatskanzlei wird eine Geschäftsstelle der Kommission eingerichtet. Alle Verwaltungen sind verpflichtet, der Kommission alle Gesetzentwürfe unverzüglich, spätestens mit Beginn des Mitzeichnungsverfahrens, zuzuleiten, soweit es sich nicht um die Haushaltsgesetzgebung handelt. Die Kommission gibt ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab. Sofern die Fachverwaltung der Empfehlung der Kommission nicht folgt, entscheidet der Senat.

 

Der Senat ist davon überzeugt, mit der Einführung der Gesetzesfolgenabschätzung durch eine Unabhängige Kommission, mit der sich der Senat auf unaufwendige Weise, jedoch mit hoher Effektivität des Rates von außen bedient, die Qualität seiner Gesetzesvorlagen über den bisherigen auf Grund sorgfältiger Vorbereitungen der Verwaltungen bereits erreichten Standard hinaus steigern bzw. die Zahl seiner Entwürfe längerfristig reduzieren zu können. Er rechnet dabei auf die Bereitschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltungen, die Tätigkeit der Normprüfungskommission nicht als Konkurrenz in einem vermeintlichen Gegeneinander, sondern als partnerschaftliche Ergänzung zu verstehen; denn das Interesse an einem „treffsicheren“ und unerwünschte Nebenfolgen vermeidenden Gesetzentwurf besteht übereinstimmend. Mit seinem jetzt gefassten Beschluss bestätigt der Senat die Erwartung, dass die Vorschläge der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik umgesetzt werden, soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Mit dem vom Senat gewählten Verfahren wird dem politischen Kern des Vorschlages der Expertenkommission in angemessener Weise Rechnung getragen.

 

Berlin, den 2. März 2004

 

Klaus   W o w e r e i t

Regierender Bürgermeister



 

 

Bericht des Vorsitzenden der Normprüfungskommission

 

über die Erprobung

 

der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung

 

im Land Berlin

 

 

 

 

in der Zeit vom 1. April 2003 bis 30. November 2003

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung der Erfahrungen und Empfehlungen:

 

Die begleitende ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung, deren Erprobung der Senat am 17. Dezember 2002 beschlossen hatte, sollte nach dem Ende der Erprobungsphase im Januar 2004 dauerhaft fortgesetzt werden.

 

Die Erfahrungen der bisher achtmonatigen Arbeit sind vorwiegend positiv; sie bestätigen die Richtigkeit des vom Senat vorgegebenen Weges.

 

Die Institutionalisierung der Normprüfungsstelle, die aus der unabhängigen Normprüfungskommission sowie einer koordinierenden und vorbereitenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei besteht, hat wesentlich dazu beigetragen, die Rechtsfolgen und Probleme eines Entwurfs bei der Vorbereitung des Gesetzes besser einzuschätzen.

 

Schon die ganzheitliche Betrachtung der Entwürfe sowie die Vergleiche mit dem Land Brandenburg und den anderen Bundesländern können Qualität und Akzeptanz des Gesetzes verbessern. Neben finanziellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen sollten künftig auch gesellschaftliche Folgen bedacht werden.


Auf Grund des Senatsbeschlusses Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002 und des Beschlusses der Staatssekretärskonferenz vom 31. März 2003 wurde im April 2003 eine ressortübergreifende eigenständige Normprüfungsstelle eingerichtet, die aus einer weisungsunabhängigen Normprüfungskommission und einer koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei besteht.

 

Als Mitglieder der Normprüfungskommission wurden folgende Personen berufen:

 

             Herr Präsident des Rechnungshofs von Berlin a.D. Horst Grysczyk   (Vorsitz)

 

[Auf Vorschlag der Senatskanzlei]

 

             Frau Staatssekretärin Gabriele Thöne

               

                [Auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Finanzen]

 

             Herr Staatssekretär Volkmar Strauch

               

                [Auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen]

 

             Herr Senatsdirigent a.D. Dr. Hans-Joachim Rose

               

                [Auf Vorschlag der Senatsverwaltung für Inneres]

 

             Herr Bezirksstadtrat Michael Freiberg

               

                [Auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister]

 

 

Die Aufgaben der kooridinierenden Geschäftsstelle nimmt in der Senatskanzlei

 

             Herr Regierungsdirektor Ekkehard Schröter

 

wahr.

 

Die Kommission hat den Auftrag, die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung auf der Grundlage eines von der federführenden Senatsverwaltung vorgelegten Gesetzentwurfs zu erproben.

 

Die Kommission hat in zehn Sitzungen sechzehn Gesetzentwürfe beraten und zu diesen sechzehn Stellungnahmen abgegeben. Bei weiteren sieben Gesetzentwürfen hat der Vorsitzende im vereinfachten Verfahren eine Stellungnahme für die Kommission abgegeben.

 

Die in der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ und der ‚Geschäftsordnung der Normprüfungskommission des Landes Berlin‘ vorgesehenen Aufgaben der Geschäftsstelle der Normprüfungskommission übernahm ein Mitarbeiter der Senatskanzlei.

 

Der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘(vgl. Anhang, Seite 26) und der ‚Geschäftsordnung der Normprüfungskommission des Landes Berlin‘(vgl. Anhang, Seite 34) entsprechend wurde bei Gesetzesvorlagen des Senats folgendes Verfahren der Normprüfung praktiziert:

 

           Die federführende Senatsverwaltung leitet den Gesetzentwurf zusammen mit der ausgefüllten Checkliste (vgl. Anhang, Seite 29) spätestens mit Einleitung des Mitzeichnungsverfahrens der Geschäftsstelle zu.

 

           Die Geschäftsstelle überprüft mit dem Vorsitzenden die eingereichten Unterlagen zunächst darauf hin,

 

              ob eine Befassung der Normprüfungskommission sinnvoll erscheint,

oder

              ob aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom Vorsitzenden unterzeichnete Stellungnahme ausreicht.

 

           Im Falle der Befassung der Kommission legt die Geschäftsstelle die Unterlagen (Gesetzentwurf und Checkliste) allen Mitgliedern vor, benennt den Berichterstatter und verfasst für die Mitglieder eine erste schriftliche Vorbereitung (Sachverhalt, Gesetzentwurf, Hinweise).

 

           Die Kommission tagt grundsätzlich Donnerstags (alle vierzehn Tage):

 

             Zunächst trägt das als Berichterstatter/in benannte Mitglied den wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfes und der Checkliste vor und gibt eine Stellungnahme ab.

 

             Im Einzelfall werden danach Vertreter der federführenden Senatsverwaltung angehört.

 

             Die Kommission berät über den Gesetzentwurf und formuliert eine Stellungnahme.

 

           Die vom Vorsitzenden der Kommission unterzeichnete Stellungnahme wird der federführenden Senatsverwaltungen sowie allen zur Mitzeichnung vorgesehenen Senatsverwaltungen übersandt.

 

           Folgt die federführende Senatsverwaltung nicht den Empfehlungen der Normprüfungskommission, so legt diese Senatsverwaltung ihren mitgezeichneten Gesetzentwurf mit der Stellungnahme der Normprüfungskommission und einer Gegenäußerung dem Senat vor.

 

Die Erfahrungen der Normprüfungskommission bestätigen den Ansatz des Senats, der sich für die Umsetzung der Rechtsfolgenabschätzung in der täglichen Praxis durch eine eigenständige Normprüfungsstelle entschieden hatte. Die Normprüfung funktioniert nur, wenn sie rechtlich, organisatorisch und personell institutionalisiert wird. Das zeigt der deutliche Unterschied des jetzigen Verfahrens mit der Einrichtung der eigenständigen Normprüfungsstelle im Vergleich zu den vergeblichen Selbstverpflichtungen den Senatsverwaltungen durch frühere Senatsbeschlüsse.

 

Die folgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die Arbeit der Normprüfungskommission:

 

Der Normprüfungsstelle vorgelegte Gesetzentwürfe

 

23

Stellungnahmen im vereinfachten Verfahren

durch den Vorsitzenden der Normprüfungskommission

Von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen

In der Sache Stellung genommen

Keine Einwände erhoben

Außerhalb der Aufgabenstellung der Normprüfungskommission

 

 

 

 7

 3

 4

 3

 1

Sitzungen der Normprüfungskommission                                                 10

Anhörungen der federführenden Senatsverwaltungen                               5

Stellungnahmen nach Beratung durch die Normprüfungskommission

Von einer Stellungnahme in der Sache abgesehen

In der Sache Stellung genommen

Keine Einwände erhoben

Ohne weitere Hinweise

Mit weiteren Hinweisen

Einwände erhoben mit Empfehlungen

Gesetzentwurf von der Senatsverwaltung noch nicht

wieder vorgelegt

Stellungnahme von der Senatsverwaltung gefolgt

Stellungnahme von der Senatsverwaltung größtenteils gefolgt

Stellungnahme von der Senatsverwaltung nicht gefolgt

Stellungnahme vom Senat gefolgt

Stellungnahme vom Senat größtenteils gefolgt

Stellungnahme vom Senat nicht gefolgt

 

16

 

 1

15

 5

 2

 3

10

 4

 2

 3

 1

 2

 3

 1

 


1             Vorgeschichte

 

1.1           Grundsätzliches zur Gesetzesfolgenabschätzung

 

Verfahren und Wirkungen der Gesetzgebung sind seit längerem Gegenstand der öffentlichen Kritik und der wissenschaftlichen Erörterung. Die Kritik greift sehr unterschiedliche Sachverhalte auf. Man denke an Stichworte wie Normenflut, Vollzugsdefizite, Normakzeptanz, Rechtsvereinfachung, bürgernahe Gesetzessprache.

 

In den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts nahm man sich des Themas z.B. in Form von Praxistests und Planspielen an. Schon damals hatte allerdings selbst die Wissenschaft darauf hingewiesen, dass allgemeine Strategien zur Problemlösung und Belehrungen über Planungstechniken nur theoretische Schemata oder abstrakte Formeln liefern, die - ihres hochwissenschaftlichen Gewandes entkleidet - banale Wahrheiten enthalten oder so komplizierte und differenzierte (von hundert Bedingungen abhängige) Aussagen, die praktisch nicht verwertbar sind.

 

Das Thema ist inzwischen begriffsmodernisiert unter dem Titel 'Gesetzesfolgenabschätzung (GFA)' wieder auf die Tagesordnung gekommen.

 

Die Gesetzesfolgenabschätzung gilt als ein wichtiger Beitrag zur Reform vor allem im Sinne der Reduzierung der Staatstätigkeit und zur Verwaltungsmodernisierung. Als Verfahren zur Rechtsoptimierung soll sie zur Verminderung der Regelungsmenge, zum sparsamen Umgang mit knappen Ressourcen und zur Vermeidung von Akzeptanzverlusten beitragen. Sie soll prinzipiell weniger, dafür bessere, schlankere und leichter verstehbare Regelungen ermöglichen und damit auch deren Befolgbarkeit und Vollziehbarkeit fördern.

 

 

1.2           Berliner Situation

 

Die Gesetzesfolgenabschätzung in der Art und Weise, wie sie beispielsweise ein von der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zusammengetragener „Leitfaden zur Gesetzesfolgenabschätzung“ beschreibt, ist idealtypisch (und unverhältnismäßig aufwendig) und wurde bislang nur ganz vereinzelt bei ausgesuchten, vorwiegend im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten (meist durch die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Pilotverfahren durchgeführt. Seit Jahren wird in Publikationen und parlamentarischen Anfragen immer wieder dasselbe Pilotverfahren „Waldgesetz des Landes Rheinland-Pfalz“ als Anwendungsbeispiel genannt.

 

In Berlin liegen bisher noch keine Erfahrungen mit dieser Form der Gesetzesfolgenabschätzung vor.

 

Des grundsätzlichen Anliegens, dem man sich heute unter dem Begriff 'Gesetzesfolgenabschätzung' widmet, hat sich das Land Berlin in der Vergangenheit aber bereits angenommen.

 

 

1.2.1        Senatsbeschluss Nr. 1235/86 vom 30. September 1986

 

So hat der Senat von Berlin zwar in seiner Sitzung am 30. September 1986 ‚Prüffragen für Rechtsvorschriften des Landes Berlin‘ beschlossen, anhand derer die bekannten Fragen (u.a.: „Muss überhaupt etwas geschehen? Muss ein Gesetz geschaffen werden? Ist die Regelung praktikabel? Stehen Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis?“) abgearbeitet werden sollten.

 

Der damalige Senator für Inneres hat aber in seinem Rundschreiben über Prüffragen für Rechtsvorschriften des Landes Berlin vom 2. Oktober 1986 u. a. festgestellt, es sei den Senatsmitgliedern überlassen zu bestimmen, wie sie in ihrem Geschäftsbereich sicherstellen, dass alle Rechtssetzungsvorhaben anhand der Prüffragen geprüft werden. In Betracht kämen z. B. die Einführung besonderer Prüfpflichten für die Abteilungsleiter, die Prüfung aller Entwürfe durch damit besonderes beauftragte Mitarbeiter oder durch eine zentrale Stelle der Senatsverwaltung.

 

Erkenntnisse darüber, ob tatsächlich  Rechtsetzungsvorhaben anhand der Fragen geprüft worden sind und dem Anliegen des Senatsbeschlusses vom 30. September 1986 Rechnung getragen worden ist, liegen nicht vor.

 

 

1.2.2        § 41 GGO II mit Anhang (Fragenkatalog für Rechtsvorschriften)

               

Der Senat von Berlin hatte u. a. auch deshalb am 11. Januar 2000 mit Beschluss Nr. 59/00 die Verwaltungsvorschriften 'Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung – Besonderer Teil (GGO II)' erlassen. Unter VI. Mitwirkung bei der Gesetzgebung, B. Vorbereitung der Entwürfe wird in § 41 – Prüffragen für Rechtsvorschriften bestimmt, dass die Notwendigkeit und die Folgen der beabsichtigten Rechtssetzung unter Berücksichtigung des Fragenkatalogs im Anhang zu dieser Geschäftsordnung in jedem Entwurfsstadium zu prüfen seien. Das Ergebnis dieser Rechtsfolgenabschätzung sei bei Gesetzentwürfen des Senats auf dem Vorblatt der Beschlussvorlage darzulegen.

 

Trotzdem fehlen bei Gesetzentwürfen des Senats auf dem Vorblatt der Beschlussvorlage unter dem Punkt "C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung" regelmäßig inhaltliche Angaben. Eine Überprüfung, inwieweit der Fragenkatalog für Rechtsvorschriften abgearbeitet worden ist und wenn ja, ob das Ergebnis überzeugend begründet werden kann, war auf diese Weise nicht möglich. Die Vermutung war deshalb naheliegend, dass es eines neuen Anstoßes bedarf, um zu einem tatsächlichen Vollzug Rechtsfolgenabschätzung zu gelangen.

 

 

1.2.3        Expertenkommission Staatsaufgabenkritik

 

Die Expertenkommission Staatsaufgabenkritik hat in ihrem Abschlussbericht vom 23. November 2001 in dem Teil 1 ‚Grundsätzliche Aussagen und Vorschläge‘ unter IV. ‚Vorschläge zu Strukturfragen des Stadtstaates und der Einheitsgemeinde Berlin‘ die Gedanken der Senatsbeschlüsse von 1986 und 2000 aufgegriffen, die seit drei Jahrzehnten bekannten Aussagen zu der Wichtigkeit der Rechtsfolgenabschätzung wiederholt und eine ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung vorgeschlagen.

 

Neu an dem Vorschlag ist, dass die Expertenkommission Staatsaufgabenkritik auf Grund ihrer Beobachtung des fehlenden Vollzuges eine ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung empfahl, in der Hoffnung, dass sich der Vollzug und eine regelmäßige Beobachtung auf diese Weise organisieren ließe.

               

Diesen Vorschlag hat der Senat mit Senatsbeschluss Nr. 202/02 vom 30. April 2002 aufgegriffen und die Senatskanzlei beauftragt, bis zum 31. Dezember 2002 Vorschläge zur Umsetzung auf Senatsebene vorlegen.

 

 

1.3           Einführung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung

 

Nach den Erfahrungen mit den Senatsbeschlüssen von 1986 und 2000 kam es bei der geplanten Einführung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung darauf an, den Prüfauftrag realistisch zu gestalten und seine Umsetzung durch rechtliche, organisatorische und personale Institutionalisierung sicherzustellen.

 

Für den Einstieg empfahl es sich, zunächst mit der begleitende Gesetzesfolgenabschätzung als vorausschauendes Verfahren auf der Basis eines rechtsförmigen Entwurfs zu beginnen.

 

Dazu sollte die bestehende Liste der Prüffragen im Hinblick auf ihre Praktikabilität durchgegangen und gegebenenfalls mit Hilfe des ‚Leitfadens zur Gesetzesfolgenabschätzung‘ optimiert werden. Es sollte eine Checkliste mit Fragen entstehen, die der Intention der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung entsprechen. Die ausgefüllte Checkliste (schriftliche Beantwortung aller Fragen) sollte von den Fachressorts mit dem Gesetzentwurf vorgelegt werden.

 

Angesichts der Verwaltungspraxis der vergangenen Jahrzehnte erschien es geboten, die Überprüfung  der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung zu organisieren.

 

Dies sollte durch eine außerhalb der Fachressorts angesiedelte Normprüfungsstelle geschehen, die aus einer Normprüfungskommission und einer Geschäftsstelle besteht.

 

Die Überlegungen zu der Einführung einer ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung mündeten in dem Senatsbeschluss Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002, nach dem diese zunächst in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung vom 1. April  bis 31. Dezember 2003 erprobt werden sollte. Als erster Schritt dazu sollte eine Checkliste erarbeitet werden. Das Verfahren sollte durch eine entsprechende Normprüfung gesichert werden.

 

Die Staatssekretärskonferenz  hat daraufhin am 31. März 2003 eine von der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“, in der alle Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei vertreten sind, erarbeitete „Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung"  mit den „Erläuterungen zu Entwürfen von Gesetzen“ (Checkliste) beschlossen.

 

 

2             Erfahrungen

 

Auf der Basis einer Behandlung von 23 Gesetzentwürfen hat sich insgesamt bestätigt, dass die rechtliche, organisatorische und personale Institutionalisierung der Gesetzesfolgenabschätzung von entscheidender Bedeutung ist.

 

Die Darstellung der Vorgeschichte (s.o. 1, Seite 7) zeigt, dass schon seit geraumer Zeit grundsätzlich die richtigen (ergänzt durch weitere, dem jeweiligen Zeitgeist geschuldete) Prüffragen im Rahmen von Rechtssetzungsvorhaben gestellt worden sind (Wie z. B.: Ist die Regelung erforderlich, verständlich, vollzugstauglich etc.). Der beklagte Mangel an Rechtsfolgenabschätzung hat demnach nicht an nicht gestellten Fragen gelegen, sondern an fehlenden Antworten.

 

Das mit dem Senatsbeschluss Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002 verfolgte Konzept - Checkliste und Normprüfungsstelle - für einen Einstieg in die Gesetzesfolgenabschätzung hat sich als realistisch und praktikabel erwiesen.

 

Schon die Verpflichtung der federführenden Senatsverwaltung, die Checkliste  vollständig auszufüllen, ist geeignet, den Verfasser des Gesetzentwurfs zu veranlassen, den Entwurf mit einem gewissen Abstand noch einmal kritisch durchzusehen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

 

Es ist aber auch wichtig, das Verfahren durch eine entsprechende Normprüfung zu sichern.

 

Die Konstruktion der Normprüfungsstelle mit der Einrichtung einer koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und der Berufung einer unabhängigen Normprüfungskommission, in der die Querschnittsressorts Inneres, Finanzen und Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie der Rat der Bürgermeister vertreten sind, hat sich als sachgerecht erwiesen. Die Normprüfstelle erledigt die ihr gestellte Aufgabe mit einem - im Verhältnis zu dem Ergebnis - geringen Aufwand.

 

Angesichts so mancher „Betriebsblindheit“ sowohl bei den federführenden wie auch bei den mitzeichnenden Senatsverwaltungen hat sich der „Blick von außen“ der unabhängigen Normprüfungskommission als hilfreiche Ergänzung des Verfahrens herausgestellt.

 

Die Erfahrungen anderer Bundesländer zeigen überdies, dass allein schon die "Hürden"  Checkliste und Normprüfungsstelle die Fachressorts zu einer größeren Sorgfalt und Überlegung bei der Erstellung der Entwürfe veranlassen. In der Erprobungsphase im Lande Berlin ist ein solcher Effekt angesichts des kurzen Zeitraums noch nicht zu erwarten gewesen.

 

Die Normprüfungskommission hat bei der im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der Gesetzentwürfe insbesondere die Punkte

 

              Ist das Gesetz erforderlich?

 

              Ist das Gesetz praktikabel?

 

              Ist das Gesetz wirtschaftlich?

 

beachtet.

 

 

2.1           Vorgelegte Gesetzentwürfe

 

Innerhalb des Berichtszeitraumes sind von allen Senatsverwaltungen Gesetzentwürfe eingebracht worden. Somit konnten auch alle Senatsverwaltungen erste Erfahrungen mit der Tätigkeit der Kommission machen.

 

Wegen des unterschiedlichen Regelungsumfangs von Gesetzentwürfen hat die Kommission das Normprüfungsverfahren flexibel gestaltet. Die Geschäftsordnung sieht vor, dass in Einzelfällen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung Unterlagen nicht der gesamten Normprüfungskommission vorgelegt werden, sondern stattdessen eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom Vorsitzenden unterzeichnete Stellungnahme abgegeben wird. Einerseits ist auf diese Weise sichergestellt, dass die Kommission entlastet wird und die ihr vorgelegten Entwürfe angemessen beraten kann. Andererseits kann die Normprüfungsstelle schnell und dem Einzelfall angepasst reagieren. Diese Möglichkeit hat sich bewährt.

 

An Hand der unterschiedlichen vorgelegten Gesetzentwürfe werden verschiedene Erfahrungen beschrieben.

 

 

2.1.1        Problemlose Entwürfe

 

Der Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für die Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts überträgt lediglich rein formal Bundesrecht in Landesrecht.

 

Dies ist gutes Beispiel, wie sinnvoll der flexible Umgang mit den der Normprüfungsstelle zugeleiteten Gesetzentwürfen ist. Die Geschäftsstelle hat in diesem Falle für den Vorsitzenden der Normprüfungskommission eine Stellungnahme vorbereitet, die dann von diesem unterzeichnet wurde.

 

 

2.1.2        Entwürfe außerhalb der Aufgabenstellung der Kommission

 

Der  Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(Reichsvermögen-Gesetz) gehörte nicht zum Aufgabenbereich der Normprüfungskommission des Landes Berlin, weil es sich um eine Berliner Bundesratsinitiative zur Änderung von Bundesrecht handelte.

 

Auch hier wäre es unangemessen gewesen, den Entwurf der Kommission zur Beratung vorzulegen. Deshalb ist ebenfalls nur eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom Vorsitzenden der Normprüfungskommission unterzeichnete Stellungnahme abgegeben worden.

 

 

2.1.3        Politisch bereits abgestimmte Entwürfe

 

Die Konstruktion der Normprüfungsstelle mit der Einrichtung einer koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei, der Berufung der eigenständigen Normprüfungskommission unter Leitung ihres unabhängigen Vorsitzenden und die flexible Gestaltung des Normprüfungsverfahrens bewährte sich in besonderem Maße in Fällen, die alle Beteiligten am Anfang der Erprobungsphase noch nicht im Blick hatten: denen der bereits bis in alle Einzelheiten auf höchster Ebene beschlossenen Vorhaben, die - z.B. zur Haushaltssicherung -nun nur noch formal in Gesetzesform gegossen werden sollten.

 

Den Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz - SZG), den Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes und den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Bezirksamtsmitgliedergesetzes, hat die Geschäftsstelle mit dem Vorsitzenden der Normprüfungskommission ausführlich beraten. Schließlich wurden Stellungnahmen im vereinfachten Verfahren abgegeben.

 

Im Falle einer dauerhaften Einrichtung der Normprüfungskommission wird jedoch zu prüfen sein, ob dem Senat und dem Gesetzgeber nicht auch dann Gelegenheit gegeben werden sollte, die Einschätzung langjähriger Folgen einer beispielsweise aus aktuellem Anlass beabsichtigten Gesetzgebung aus der Sicht einer unabhängigen Kommission zu erfahren.

 

 

2.1.4        Von der Kommission beratene Entwürfe

 

 

             Keine Einwände erhoben

 

In fünf  Fällen hat die Kommission keine Einwände erhoben:

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbankgesetzes

 

Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)

 

[mit Hinweisen zur Mitarbeitermotivation und zur Rechtsharmonisierung mit dem Land Brandenburg]

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes

 

[mit Hinweisen zu der Festlegung einer durchschnittlichen Eintreffzeit des Rettungsdienstes am Notfallort]

 

Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner Richtergesetzes

 

[mit Hinweisen zur Rechtsharmonisierung mit dem Land Brandenburg]

 

 

             Einwände erhoben

 

In den übrigen Fällen hat die Kommission Einwände erhoben und Empfehlungen abgegeben.

 

Bei diesen Gesetzentwürfen wurde besonders deutlich, wie wichtig die Arbeit der eigenständigen Normprüfstelle mit der unabhängigen Normprüfungskommission ist. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass es des organisierten und institutionalisierten Blicks von außen bedarf.

 

Häufig wiederkehrende Defizite lassen sich unter folgenden Stichworten nennen:

 

             Vergleich zu anderen Bundesländer

 

                Die Fragen, in welchen Bundesländern gibt es vergleichbare, abweichende oder keine Regelungen haben sich als zentrale Fragen für die Normprüfung erwiesen, die z.Zt. nicht in der Checkliste aufgeführt sind.

 

                Diesen naheliegenden Fragen gehen die Senatsverwaltungen praktisch nicht nach. Es war der Normprüfungsstelle überlassen, zur Vorbereitung der Beratungen entsprechende Vergleiche anzustellen.

 

                Neben den von anderen Bundesländern zum Teil erheblich abweichenden Regelungen bundesweit einheitlicher Lebenssachverhalte durch derartige Berliner Insellösungen sehen einige Entwürfe nach wie vor Ausstattungs- bzw. Leistungsvorsprünge gegenüber anderen Bundesländern vor, die der erforderlichen Haushaltskonsolidierung und dem Bemühen des Landes um Sanierungsbeihilfen des Bundes und der anderen Bundesländer für den Berliner Landeshaushalt zuwiderlaufen.

 

                Folgendes Beispiel sei angeführt:

 

Entwurf eines Landespflegegeldgesetzes

 

In dem vorgelegten Entwurf wird kein nachvollziehbarer Vergleich mit anderen Bundesländern angestellt. Außerdem sollen bestimmte Regelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht wegfallen  Damit bleiben nach wie vor Leistungsvorsprünge gegenüber anderen Bundesländern erhalten.

 

 

                                            Rechtsharmonisierung mit dem Land Brandenburg

 

Unabhängig von einer Fusion mit dem Land Brandenburg hat das Abgeordnetenhaus von Berlin am 8. Mai 2003 beschlossen, dass grundsätzlich eine Gesetzes- und Regelungsharmonisierung - unter Beachtung der Unterschiede zwischen Flächenland Brandenburg und dem Stadtstaat Berlin - anzustreben ist. Den gleichen Beschluss hat der Landtag Brandenburg gefasst.

 

Diesem Auftrag ist bei den vorgelegten Entwürfen die Mehrzahl der Senatsverwaltungen nicht gerecht geworden.

 

Auch die in der Checkliste unter Nummer 3.7 gestellten Fragen („Ist das Land Brandenburg beteiligt worden? In welchem Umfang bestehen Möglichkeiten der Rechtsharmonisierung?“) wurden fast immer unzureichend oder gar nicht beantwortet.

 

Folgende Beispiele seien angeführt:

 

                Entwurf eines Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

               

In dem Entwurf ist nicht dargetan, warum eine „vollständige Rechtsharmonisierung“ zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg „nicht sachgerecht wäre“. Der dort als Begründung gegebene Hinweis auf die „unterschiedlichen Bedingungen (Flächenland / Stadtstaat bzw. Kommune)“ ist angesichts anderer Bundesländer - wie z. B. dem Freistaat Bayern mit seiner Hauptstadt München oder dem Land Hessen mit der Finanzmetropole Frankfurt am Main - nicht verständlich .

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin

 

In dem Entwurf wird ausgeführt, dass das Bundesrecht im Land Brandenburg bereits umgesetzt sei. Das führt zu der Frage, warum sich das Land Berlin die dortigen Regelungen nicht zu eigen macht.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)

 

Angesichts der geographischen Lage Berlins im Zentrum Brandenburgs und der damit im Ernstfall durchaus möglichen Notwendigkeit einer „grenzüberschreitenden Katastrophenabwehr“ ist nicht nachvollziehbar, warum im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die angestrebte Fusion mit dem Land Brandenburg die Vorschriften beider Länder nicht harmonisiert  werden.

 

 

             Mitzeichnende Senatsverwaltungen

               

                Die Kommission stellte fest, dass oft Senatsverwaltungen einen Entwurf mitgezeichnet haben, der selbst aus der jeweiligen fachlichen Sicht Anlass zur Beanstandung hätte geben müssen.

 

                Folgende Beispiele seien angeführt:

 

                Entwurf eines Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

               

Mitzeichnung der Senatsverwaltung für Inneres, obwohl der Entwurf die Gefahrenabwehr unzureichend regelt.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe

 

Mitzeichnung der Senatsverwaltung für Justiz, obwohl Zweifel angebracht sind, ob der Entwurf den Anforderungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin genügt.

 

 

             Juristische Betreuung in den Senatsverwaltungen

 

                Auffällig ist gelegentlich die nur begrenzt wirksame juristische Betreuung der fachlichen Gesetzentwürfe. Das fängt bei dem Aufbau der Regelungen an und setzt sich bei der Formulierung fort. Es gilt aber im besonderen Maße für die Frage, ob der Entwurf überhaupt geeignet ist, den Gesetzeszweck zu erfüllen.

 

                Als besonders typische Beispiele seien genannt:

 

                Entwurf eines Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

               

 

                Entwurf eines Gesetzes über die „Stiftung Oper in Berlin“

               

 

2.2           Zusammensetzung

 

Die personelle Zusammensetzung der Normprüfungskommission hat sich als günstig für die Erprobungsphase erwiesen. Die Lebens- und Berufserfahrung der Mitglieder ist den Beratungen zugutegekommen.

 

Die Vertretung der drei Querschnittsressorts Finanzen, Wirtschaft, Arbeit und Frauen und Inneres durch eine Staatssekretärin, einen Staatssekretär und einen Abteilungsleiter hat sich ebenso bewährt wie die Vertretung des Rats der Bürgermeister durch einen Bezirksstadtrat.

 

Die Mitglieder der Normprüfungskommission haben sich durch ihre engagierte Arbeit um die Sache einer eigenständigen, ressortübergreifenden Normprüfung verdient gemacht.

 

Die Geschäftsstelle hat die Arbeit der Kommission trotz des mitunter engen Zeitrahmens und der Belastung mit anderen Aufgaben durch die vorzügliche organisatorische Vorbereitung und die sehr sachkundige inhaltliche Aufbereitung der einzelnen Gesetzentwürfe unterstützt und damit erst möglich gemacht.

 

 

2.3           Zeitrahmen

 

Die von der Staatssekretärskonferenz am 31. März 2003 beschlossene ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ sieht vor, dass die Kommission unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Einreichung des Entwurfs bei der Geschäftsstelle eine Stellungnahme abgibt, die allen beteiligten Senatsverwaltungen zugeleitet wird.

 

Die Normprüfungsstelle hat bei allen ihr vorgelegten Gesetzentwürfen diese Frist eingehalten.

 

Ein Zeitraum von bis zu vier Wochen ist wegen der zum Teil umfangreichen Vorbereitung sinnvoll und lässt einen vierzehntägigen Rhythmus der Sitzungen der Normprüfungskommission zu.

 

Wie bei einem neuen Verfahren und der Einrichtung einer neuen Institution wie die der eigenständigen Normprüfungsstelle üblich wird sofort Zeitverzögerung vorgeworfen. Einmal abgesehen davon, dass erfahrungsgemäß nicht immer die Eilbedürftigkeit am Ende der Erstellung des Gesetzentwurfes mit einer Eile im davor liegenden Verfahren korrospondieren, kann angesichts der Mitzeichnungsregelungen niemand ernsthaft von einer Verzögerung sprechen (Mitzeichnungsfristen von zwei bzw. drei Wochen: „Nach zwei Wochen gilt eine Mitzeichnung als erteilt. Den Senatsverwaltungen für Inneres, Finanzen, dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und dem Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei - ist bei besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Vorlagen auf Antrag des Staatssekretärs jeweils eine um höchstens eine Woche verlängerte Mitzeichnungsfrist einzuräumen; danach gilt eine Mitzeichnung als erteilt.“, § 11 Abs. 4 GGO II).

 

Sofern die federführende Senatsverwaltung der Ziffer 4 Abs. 1 der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung’ entsprechend den Gesetzentwurf spätestens mit Einleitung des Mitzeichnungsverfahrens der Geschäftsstelle zugeleitet haben, ist es zu keinerlei Verzögerungen gekommen.

 

 

2.4           Sitzungstermin

 

Die Geschäftsordnung der Normprüfungskommission sieht vor, dass die Kommission grundsätzlich Donnerstags nach einem von ihr gebilligten Sitzungsplan tagt.

 

In der Praxis hat sich herausgestellt, dass ein regelmäßiger, fester Termin unabdingbare  Voraussetzung für die Arbeit der Normprüfungsstelle, also der koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und der Normprüfungskommission, ist.

 

Die Kommission hat einen vierzehntägigen Rhythmus angestrebt und ihn - trotz zum Teil erheblicher Terminschwierigkeiten bei den Beteiligten - grundsätzlich eingehalten.

 

 

2.5           Wirkungen der Stellungnahmen der Normprüfungskommission

 

Die Stellungnahmen der Normprüfungskommission haben sehr unterschiedliche Wirkungen entfaltet (siehe auch Zahlenaufstellung auf Seite 6).

 

Dies sei an ausgewählten Beispielen beschreiben.

 

Die Stellungnahme Nr. 1/03 hat dazu geführt, dass die Senatsverwaltung für Justiz im wesentlichen der Empfehlung der Normprüfungskommission gefolgt ist und den von der Kommission für nicht erforderlich gehaltenen Gesetzentwurf zurückgezogen hat und auf ein derartiges Gesetz verzichtet..

 

Die Stellungnahme Nr. 2/03 hat bewirkt, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf zunächst einmal zurückgezogen hat und zur Zeit einen neuen Entwurf erarbeitet.

 

Die Stellungnahmen Nr. 5/03 und Nr. 11/03 sind bei den weiteren Arbeiten an dem Gesetzentwurf durch die Senatsverwaltung für Inneres im wesentlichen berücksichtigt worden.

 

Die Stellungnahme Nr. 6/03 hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz veranlasst, den Gesetzentwurf und vor allem seine Begründung teilweise im Sinne der Empfehlungen der Kommission zu überarbeiten.

 

 

 

Der Stellungnahme Nr. 9/03 ist weder die Senatsverwaltung für Inneres noch der Senat gefolgt.

 

Die Stellungnahme Nr. 17/03 hat dazu beigetragen, dass der Gesetzentwurf den Hinweisen der Kommission entsprechend noch einmal gründlich überarbeitet wurde.

 

 

3             Empfehlungen

 

Das vom Senats beschlossene Konzept, die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin durch die Einrichtung einer eigenständigen Normprüfungsstelle mit der koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und der unabhängigen Normprüfungskommission zu erproben, hat sich bewährt. Seine dauerhafte Einführung wird empfohlen.

 

Der Senat sollte die rechtliche, organisatorische und personale Institutionalisierung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung beschließen. Dabei wäre eine möglichst lückenlose Anschlussregelung zu Beginn des Jahres 2004 wünschenswert, um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten.

 

Die von der Staatssekretärskonferenz am 31. März 2003 beschlossene ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ kann als Grundlage für einen entsprechenden Senatsbeschluss dienen.

 

Sowohl das darin festgelegte Verfahren als auch die darin vorgesehene koordinierende Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und die weisungsunabhängige Normprüfungskommission sind geeignet, den Auftrag des Senats zu erfüllen.

 

Aus der Erprobungsphase heraus werden noch folgende Empfehlungen gegeben:

 

 

3.1           Checkliste

 

Die Checkliste sollte um eine Nummer „Andere Bundesländer“ mit den Fragen „In welchen Bundesländern gibt es vergleichbare Regelungen, abweichende Regelungen, keine Regelungen?“ ergänzt werden.

 

Im übrigen kann die Checkliste um die Fragen verkürzt werden, deren Prüfung bereits eine von der Senatsverwaltung für Justiz im Rahmen ihrer Rechtsförmlichkeitsprüfung wahrzunehmende Aufgabe ist.

 

 

3.2           Verfahren

 

Das in Nummer 4 der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ vorgesehene Verfahren hat sich in der Erprobungsphase bewährt und sollte beibehalten werden.

 

Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt der Vorlage wie auch für die der Kommission für ihre Stellungnahme eingeräumten Frist, die ausreichend Zeit für eine fundierte Vorbereitung der Kommission läßt.

 

Die Verpflichtung der federführenden Senatsverwaltung, den Gesetzentwurf im Rahmen der Mitzeichnungsverfahrens („spätestens mit Einleitung des Mitzeichnungsverfahrens“) der Geschäftsstelle der Normprüfungskommission zuzuleiten, sollte deshalb ebenso bestehen bleiben wie die (4 Wochen) Frist für die Abgabe der Stellungnahme.

 

 

3.3           Weiterleitung der Stellungnahme an den Gesetzgeber

 

Um eine größere Transparenz des Gesetzgebungsverfahrens auf Seiten des Senats (Erarbeitung des Entwurfs durch die federführende Senatsverwaltung, Stellungnahme der Normprüfungskommission, ggf. Stellungnahme des Rats der Bürgermeister, Entscheidung des Senats) herzustellen, wäre zu prüfen, ob die Bemerkungen der Normprüfungskommission den Entwürfen auf dem Weg ins Parlament beigefügt werden sollten.

 

 

3.4           Beschränkung auf Gesetzentwürfe des Senats

 

Auch die in Nummer 1 der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ festgelegte Beschränkung auf Gesetzesvorlagen des Senats sollte über die Erprobungsphase hinaus zunächst beibehalten werden.

 

 

 

 

3.5           Juristische Betreuung in den Senatsverwaltungen

 

                Ein ernstes Thema ist die Qualität der vorgelegten Gesetzentwürfe. Hier ist es dringend erforderlich, dass neben den unerlässlichen (und selbstverständlichen) Fachverstand in den Senatsverwaltungen durchgängig die juristische Betreuung tritt und diese sich in den Entwürfen niederschlägt.

 

 

3.6           Zusammensetzung der Kommission

 

Die in Nummer 3 der ‚Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung‘ vorgesehene Zusammensetzung der Normprüfungskommission („Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird von der Senatskanzlei, der Senatsverwaltung für Inneres, der Senatsverwaltung für Finanzen, der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie dem Rat der Bürgermeister vorgeschlagen. Die Mitglieder sollen über eine langjährige Verwaltungs- oder vergleichbare Berufserfahrung und die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Senatsverwaltungen für Finanzen, Inneres sowie Wirtschaft, Arbeit und Frauen  sollen Staatssekretärinnen / Staatssekretäre oder Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter vorschlagen. Das von der Senatskanzlei vorgeschlagene Mitglied führt den Vorsitz.“) sollte im Prinzip nicht verändert werden.

 

In Zukunft sollte eine Senatsverwaltung klären, ob das von ihr vorgeschlagene Mitglied an den regelmäßigen Sitzungen der Normprüfungskommission teilnehmen kann.

 

3.7           Einrichtung der Geschäftsstelle

 

Bei der Einrichtung der vorbereitenden und koordinierenden Geschäftsstelle der Normprüfungskommission in der Senatskanzlei sollte zukünftig sichergestellt sein, dass die Mitarbeiter ausschließlich für diese Tätigkeit zuständig sind und sich auf diese, für die Arbeit der Kommission außerordentlich wichtige Aufgabe konzentrieren können.

 

Als Bestandteil der eigenständigen, unabhängigen Normprüfungsstelle sollte die Geschäftsstelle innerhalb der Senatskanzlei als Stabsstelle bei dem Chef der Senatskanzlei oder bei dem Leiter der Abteilung ‚Politische Koordination‘ eingerichtet werden.

 

 

3.8           Berlin - Brandenburg

 

                Das Verfahren der in Berlin über die Pilotphase hinaus fortgeführten Sicherung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung durch die eigenständige Normprüfungsstelle mit der koordinierenden Geschäftsstelle in der Senatskanzlei und der unabhängigen Normprüfungskommission ist für den „Export“ nach Brandenburg bestens geeignet.


Der Normprüfungsstelle vorgelegte Gesetzentwürfe:

 

SenJust

Entwurf eines Gesetzes über die sozialen Dienste der Justiz und die ehrenamtlichen Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen

 

SenGSV

Entwurf eines Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

SenFin

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Spielbank-gesetzes

SenGSV

Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Landes-gleichberechtigungsgesetzes

SenGSV

Entwurf eines Landespflegegeldgesetzes

SenWissKult

Entwurf eines Gesetzes über das Museum für Naturkunde der Humboldt-Universität zu Berlin

SenBJS

Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

SenInn

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin

SenInn

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gefahrenabwehr bei Katastrophen (Katastrophenschutzgesetz – KaStG)

SenInn

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungs-dienstgesetzes

SenWiArbFrau

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes der Berliner Wasserbetriebe

SenInn

Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sonderzahlungsgesetz – SZG)

SenFin

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz)

 

SenBJS

Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetzes

SenFin

Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Personalstruktur und der Personalkosten im unmittelbaren Landesdienst (Personalstrukturstatistikgesetz -   PersStrukStatG)

SenWissKult

Entwurf eines Gesetzes über die „Stiftung Oper in Berlin“

SenStadt

Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz – LwaldG)

SenJust

Achtes Gesetz zur Änderung des Berliner Richter-gesetzes

SenGSV

Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 13. März 2003 zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

SenInn

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landes-beamtengesetzes und des Bezirksamtsmitglieder-gesetzes

SenJust

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ausschuss für Gnadensachen

SenWiArbFrau

Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Staatsvertrag)

SenStadt

Entwurf eines Gesetzes über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz – LSeilG)

 

 

Anhang

 

Ü b e r s i c h t

 

 

Senatsbeschluss Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002

(Einführung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin)

 

 

24

Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgen-abschätzung vom 31. März 2003

 

26

Checkliste

(„Erläuterung zu Entwürfen von Gesetzen“) vom 31. März 2003

 

29

Geschäftsordnung der Normprüfungskommission des Landes Berlin vom 15. Mai 2003

 

34

 

 


DER REGIERENDE BÜRGERMEISTER                                             Berlin, den 17. Dezember 2002

                    VON BERLIN                                                                     Berliner Rathaus

                 - Senatskanzlei -                                                                   Tel.: (926) 23 83

        G Sen 1 - 1240 - 778/02                                                                  Fernkopie: (926) 23 15        schü/16

 

 

 

 

Einführung der ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin

 

 

                - Senatsbeschluss Nr. 778/02 vom 17. Dezember 2002  -

 

 

Der Senat hat in seiner 48. Sitzung am 17. Dezember 2002  Folgendes beschlossen:

 

 

I.     1.               Der Senat nimmt den mit der Senatsvorlage Nr.778/02 des Regierenden Bürgermeisters vorgelegten Bericht zur Einführung einer ressortübergreifenden Gesetzesfolgenabschätzung im Land Berlin zur Kenntnis und beschließt aufgrund der Senatsvorlage Nr. 778/02 des Regierenden Bürgermeisters, die von der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik vorgeschlagene ‚Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung‘ zunächst in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung zu erproben.

 

2.             Als erster Schritt dazu wird auf der Grundlage des vorhandenen „Fragenkatalogs für Rechtsvorschriften“ (Anlage zu § 41 GGO II) unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen sowie diesbezüglicher Empfehlungen des „Leitfadens zur Gesetzesfolgenabschätzung“ eine Checkliste erarbeitet und bis zum 31. März 2003 in der Staatssekretärskonferenz abgestimmt.

 

3.             Das Verfahren soll durch eine entsprechende Normprüfung gesichert werden. Hierzu wird eine Normprüfungsstelle eingerichtet. Zu dem Verfahren, zu der Einrichtung der Normprüfungsstelle und deren Befugnisse wird ein Vorschlag erarbeitet und bis zum 31. März 2003 in der Staatssekretärskonferenz abgestimmt.

 

4.             Vom 1. April 2003 an werden die festgelegten Prüffragen bei Gesetzentwürfen des Senats und bei Stellungnahmen des Senats zu Gesetzentwürfen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses gegenüber der Normprüfstelle schriftlich beantwortet.

 

5.             Die Senatskanzlei wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2003 in Abstimmung mit den Fachressorts auszuwerten, ob die durch diesen Einstieg in eine ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung erwarteten positiven Folgen (Die Gesetzesfolgenabschätzung soll prinzipiell weniger, dafür bessere, schlankere und leichter verstehbare Regelungen ermöglichen und damit auch deren Befolgbarkeit und Vollziehbarkeit fördern) eintreten und dem Senat zu berichten. Dieser Bericht soll mit einer Empfehlung verbunden sein, ob die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung dauerhaft eingeführt werden soll und ob weitere Schritte mit dem Ziel einer Ausweitung der Gesetzesfolgenabschätzung eingeleitet werden sollen.

 

II.        Eine Vorlage an das Abgeordnetenhaus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

III.      Der Beschluss ist vom Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei - in Verbindung mit allen Senatsverwaltungen zu bearbeiten.


Verfahrensregelung für die Erprobung der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung

 

Präambel

 

Der Senat hat mit Senatsbeschluss 778/02 vom 17. Dezember 2002 beschlossen, im Rahmen einer Pilotphase vom 1. April 2003  bis 31. Dezember 2003 die von der Expertenkommission Staatsaufgabenkritik vorgeschlagene ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung zunächst in Form einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung zu erproben. Die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung greift nicht in die Ressortverantwortung der Senatsmitglieder ein; sie ersetzt auch nicht die Verpflichtungen nach § 41 GGO II i. V. m. dem Anhang zu dieser Vorschrift.

Bestandteil des Verfahrens sind die „Erläuterungen zu Entwürfen von Gesetzen“ (Checkliste) [vgl. ANHANG], die für das Verfahren obligatorisch sind.

 

1.            Gegenstand

 

Während der Erprobungsphase werden nur Gesetzesvorlagen des Senats einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung unterzogen. Jedes Ressort ist verpflichtet, alle Gesetzesvorlagen zu diesem Zweck einzureichen.

 

2.            Geschäftsstelle

 

In der Senatskanzlei wird eine koordinierende Geschäftsstelle eingerichtet, die für die inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Normprüfungskommission sorgt und deren Vertretung selbst an den Sitzungen teilnimmt.

 

3.            Normprüfungskommission

 

Die Staatsekretärskonferenz beruft zur ressortübergreifenden Beurteilung der Gesetzesfolgen eine weisungsunabhängige Normprüfungskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird von

 

                -              der Senatskanzlei,

                -              der Senatsverwaltung für Inneres,

                -              der Senatsverwaltung für Finanzen,

                -              der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie

                -              dem Rat der Bürgermeister

 

vorgeschlagen. Die Mitglieder sollen über eine langjährige Verwaltungs- oder vergleichbare Berufserfahrung und die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Senatsverwaltungen für Finanzen, Inneres sowie Wirtschaft, Arbeit und Frauen  sollen Staatssekretärinnen / Staatssekretäre oder Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter vorschlagen. Das von der Senatskanzlei vorgeschlagene Mitglied führt den Vorsitz.

4.            Verfahren

 

(1) Der Gesetzentwurf (Senatsvorlage) ist zusammen mit der obligatorisch und vollständig von der federführenden Senatsverwaltung auszufüllenden Checkliste spätestens mit Einleitung des Mitzeichnungsverfahrens der Geschäftsstelle zuzuleiten.

 

(2) Die Geschäftsstelle leitet die Unterlagen der Kommission zur Beratung zu. Die Geschäftsstelle kann nach Beratung mit der/dem Vorsitzenden der Kommission unzureichende Vorlagen zurückweisen. Sie kann ggf. Empfehlungen für einzubeziehenden externen Sachverstand geben.

 

(3) Die Kommission gibt unverzüglich, spätestens jedoch 4 Wochen nach Einreichung des Entwurfs bei der Geschäftsstelle eine Stellungnahme ab, die allen beteiligten Senatsverwaltungen zugeleitet wird. 

 

Die Normprüfungskommission kann die federführende Senatsverwaltung anhören und bei Bedarf externen Sachverstand insbesondere zu den Auswirkungen hinzuziehen.

 

 

(4) Die federführende Senatsverwaltung teilt jede Änderung des Gesetzentwurfs auf Grund der Stellungnahme der Normprüfungskommission umgehend den übrigen beteiligten Senatsverwaltungen mit und stimmt sich mit diesen ab. Der Senatsverwaltung für Justiz wird der Entwurf in seiner endgültigen Fassung zur Mitzeichnung ( § 8 Abs. 2 GO Sen) vorgelegt.

 

(5) Kommt es zwischen der federführenden Senatsverwaltung und der Normprüfungskommission nicht zu einer Einigung über einen Entwurf, so legt das federführende Senatsmitglied seinen mitgezeichneten Entwurf mit der Stellungnahme der Normprüfungskommission und einer Gegenäußerung dem Senat zur Entscheidung vor.

 

5.            Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“

 

(1) Die Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“, in der alle Senatsverwaltungen und die Senatskanzlei vertreten sind, begleitet die Erprobungsphase.

 

(2) Die Arbeitsgruppe wertet das Verfahren der begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung regelmäßig aus, nachdem der Senat den Gesetzentwurf beraten hat.

 

(3) Zum Ende der Erprobungsphase legt die Arbeitsgruppe einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht soll mit einer Empfehlung verbunden sein, ob die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung dauerhaft eingeführt, und ob ggf. weitere Schritte mit dem Ziel einer Ausweitung der Gesetzesfolgenabschätzung eingeleitet werden sollen.

 

6.            Geltungsdauer

 

Die Verfahrensordnung gilt ab 1. April 2003. Im Erprobungszeitraum kann sie auf Vorschlag der Arbeitsgruppe „Ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung“ nach Entscheidung durch die Staatssekretärskonferenz fortgeschrieben werden. Sie tritt nach Ablauf der Erprobungsphase außer Kraft.


ERLÄUTERUNGEN zu Entwürfen von Gesetzen

 

aus Anlass der

Schaffung einer Vorschrift     Änderung einer Vorschrift     Aufhebung einer Vorschrift

 

 

 

Bezeichnung

 

 

Datum/Stand des Entwurfs

 

 

Bei Änderungs- und Ergänzungsvorschriften: Letzte Änderung / Fundstelle

 

 

Federführende Senatsverwaltung

(Bei Artikelgesetz je Artikel normwaltende Senatsverwaltung)

 

 

 

 

1             Inhalt und Ziel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2             Erforderlichkeit

 

 

2.1           Weshalb besteht Regelungsbedarf?      („Was passiert, wenn nichts passiert?“)

 

 

 

 

 

 

2.2           Warum kann das Ziel der Vorschrift nicht vollständig oder mit vertretbaren Abstrichen auf andere Weise erreicht werden?

                (z.B. durch normersetzende Verträge [Stichwort: Selbstverpflichtung der Wirtschaft])

 

 

 

 

3             Zweckmäßigkeit

 

 

3.1           Sind in der Vorschrift enthaltene Mindestanforderungen an Personal- und Sachmittel sowie Verfahrensvorgaben (Standards) zwingend erforderlich?

 

 

 

                Angaben zu den geregelten Standards:

 

                Personalstandards

                (Festlegung von Mindestvoraussetzungen oder bestimmten Bandbreiten hinsichtlich des Einsatzes von Fachpersonal für einzelne Aufgaben oder bestimmte Besetzungsstärken, ggf. besondere Qualifikationen oder Ausbildung)

 

 

                Sachstandards

                (Festlegung von Mindestvoraussetzungen oder bestimmten Bandbreiten hinsichtlich bestimmter qualitativer oder quantitativer Anforderungen, z. B. Raumgrößen, Vorhaltung bestimmter Sachmittel, Einhaltung von Normen, Durchführung bestimmter Maßnahmen)

 

 

                Verfahrensstandards

                (Bestimmte Anforderungen an das anzuwendende Verfahren)

 

 

 

 

 

 

3.2           Ist die Vorschrift inhaltlich und sprachlich so knapp und verständlich wie

                möglich gehalten? Ist die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und             Männern beachtet?

 

 

 

3.3           Sind die vorgesehenen / bestehenden Einschränkungen und / oder Mitwirkungspflichten für die Betroffenen tatsächlich erforderlich?

                (z.B. Genehmigungs- und Anzeigepflichten, Antragstellungen, Auskunfts-, Nachweis- und Berichtspflichten, Verbote, Strafen)

 

 

 

 

 

3.4           Wenn die Vorschrift Ge- und Verbote enthält: Ist zu erwarten, dass diese in der Praxis im wesentlichen beachtet werden? Sind ggf. die Überwachung ihrer Einhaltung und ihre Durchsetzbarkeit sichergestellt?

 

 

 

 

 

3.5           Können sich Bürger und Behörden noch hinreichend auf das In-Kraft-Treten     der Regelung einstellen?

 

 

 

 

 

3.6           Liegen zu der Vorschrift Stellungnahmen von Verbänden, Körperschaften oder Institutionen vor?

 

                Wenn ja, inwieweit wurden sie berücksichtigt?

 

 

 

 

 

3.7           Land Brandenburg

 

 

                Ist das Land Brandenburg beteiligt worden?

               

                In welchem Umfang bestehen Möglichkeiten der Rechtsharmonisierung?

 

4             Finanzielle Auswirkungen

 

 

4.1           Werden zusätzliche Haushaltsmittel benötigt?

 

 

                Wenn ja, Höhe der Mittel, ggf. geschätzt:

 

 

                Wenn ja, aber die Höhe der Mittel nicht bekannt bzw. abschätzbar: Warum nicht?

 

 

 

 

 

 

4.2           Sind Investitionen erforderlich?

 

 

                Wenn ja, in welcher Höhe und in welchem Zeitraum?

 

 

 

 

 

 

4.3           Verursacht die Vorschrift zusätzliche Verwaltungskosten?

 

 

                Wenn ja, Angaben, soweit möglich, zu den durch die Aufgabenvermehrung verursachten Personal- und Sachkosten

 

                bei Senatsverwaltungen:

 

                bei Bezirksverwaltungen:

 

                bei nachgeordneten Stellen:

 

 

 

 

 

 

4.4           Führt die Vorschrift zu Einsparungen?

 

 

                Wenn ja, Angaben, soweit möglich, zu den durch die Aufgabenverringerung beabsichtigten Personal- und Sachmittelreduzierung

 

                bei Senatsverwaltungen:

 

                bei Bezirksverwaltungen:

 

                bei nachgeordneten Stellen:

 

 

 

 

4.4           Werden die Kosten verlagert

 

 

                von der öffentlichen Hand auf andere Kostenträger?

 

                von  der Senatsverwaltung auf die Bezirksverwaltung?

 

                von einem Ressort auf ein anderes?

 

                von Sachkosten auf Personalkosten?

 

                von Personalkosten auf Sachkosten?

 

 

                Wenn ja, in welchem Umfang?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5             Gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Auswirkungen

 

 

5.1           Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt

 

                Wirtschaftsfördernde Effekte

                (Interne Abschätzung, Stellungnahme von Verbänden?)

 

                Auswirkungen auf den Wettbewerb

                (Stärkung des Wettbewerbs / Wettbewerbsbeschränkungen [Interne Abschätzung,

                Stellungnahme von Verbänden?])

 

                Belastungen von Unternehmen

                (Unmittelbare finanzielle Belastungen, zusätzlicher Arbeitsaufwand? [Interne Abschätzung,

                Stellungnahme von Verbänden?])

 

                Arbeitsmarkteffekte

                (Interne Abschätzung? Externe Anhaltspunkte? Stellungnahme von Verbänden?)

 

 

 

 

 

5.2           Gesellschaftliche Folgen

 

                Auswirkungen auf die Bürgerinnen / Bürger

                (Be- und Entlastungen)

 

                Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter

 

                Auswirkungen  auf spezifische gesellschaftliche Gruppen

                (z.B. Seniorinnen/Senioren, Jugendliche, Behinderte, Ausländerinnen/Ausländer)

 

 

 

 

 

5.3           Auswirkungen auf Umwelt und Nachhaltigkeit

 

 

 

Geschäftsordnung der Normprüfungskommission des Landes Berlin

 

 

§ 1          Aufgabe

 

Die Normprüfungskommission prüft die ihr vorgelegten Gesetzentwürfe im Sinne einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung. Diese Kontrolle soll prinzipiell weniger, dafür bessere, schlankere, leichter verstehbare, wirtschaftliche und praktikable Regelungen ermöglichen und damit auch deren Befolgbarkeit und Vollziehbarkeit fördern. Die von den Senatsverwaltungen mit den Entwürfen vorgelegte ausgefüllte Checkliste („Erläuterungen zu Entwürfen von Gesetzen“) soll dabei helfen, die Plausibilität der Angaben aus den Fachverwaltungen zu überprüfen.

 

 

§ 2          Zusammensetzung

 

Die Normprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Für die von den Senatsverwaltungen für Finanzen, Inneres und Wirtschaft, Arbeit und Frauen sowie  dem Rat der Bürgermeister vorgeschlagenen Mitglieder wird jeweils ein/e Stellvertreter/in benannt. Das auf Grund des Vorschlags der Senatskanzlei berufene Mitglied, das den Vorsitz führt, wird vom ältesten Mitglied vertreten.

 

 

§ 3          Verfahren

 

(1) Die von den Senatsverwaltungen eingereichten Unterlagen werden von der Geschäftsstelle zusammen mit dem Vorsitzenden darauf hin vorgeprüft, ob eine Befassung der Normprüfungskommission sinnvoll erscheint. Unzureichende  Unterlagen werden  mit einem von der Geschäftsstelle vorbereiteten und vom Vorsitzenden unterzeichneten entsprechenden Hinweis an die einreichende Senatsverwaltung zurückgereicht. Zu vollständigen Unterlagen, die aus Gründen der Verfahrensvereinfachung der Normprüfungskommission nicht vorgelegt werden, wird eine von der Geschäftsstelle vorbereitete und vom Vorsitzenden unterzeichnete Stellungnahme abgegeben.

 

(2) Die Geschäftsstelle legt nach Absprache mit dem Vorsitzenden die Unterlagen, mit denen sich die Normprüfungskommission befassen soll, allen Mitgliedern vor. Die Geschäftstelle bereitet die Sitzungen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden vor.

 

(3) Zu jeder Vorlage erstattet jeweils ein Mitglied mit Ausnahme des Vorsitzenden Bericht. Die Berichterstatter tragen in der Sitzung kurz den wesentlichen Inhalt vor und geben eine Stellungnahme ab. Die Berichterstatter werden nach  dem Eingang der Vorlagen in alphabetischer Reihenfolge benannt.

 

(4) Die Kommission tagt grundsätzlich Donnerstags nach einem von ihr gebilligten Sitzungsplan. Die Vorlagen müssen den Mitgliedern spätestens am Freitag vor der Sitzung vorliegen.

 

(5) Die Beratungen sollen in der Regel innerhalb der Sitzung abgeschlossen und das Ergebnis noch während der Sitzung formuliert und abgestimmt werden. Sofern keine einheitliche Stellungnahme zustande kommt, entscheidet die Mehrheit. Der Vorsitzende hat ein Vetorecht.

 

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq