Siebtes Gesetz
zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
vom ...
Artikel I
Das
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S.
61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521), wird
wie folgt geändert:
1. In
§ 8 Abs. 6 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die Geschäftsordnung bestimmt, unter welchen
Voraussetzungen Nichtmitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung in der
öffentlichen Sitzung das Wort erteilt werden kann.“
2. §
11 erhält folgende Fassung:
„§ 11
Rechte und Pflichten der
Bezirksverordneten
(1) Jede und jeder
Bezirksverordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und jederzeit Anfragen an
das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jeder und jedem
Bezirksverordneten auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Punkt der
Tagesordnung vor der Bezirksverordnetenversammlung oder dem betreffenden
Ausschuss Stellung zu nehmen.
(2) Jeder bzw. jedem
Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in Akten zu gewähren, soweit die
Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen und
Aufträgen der Bezirksverordnetenversammlung oder von Ausschüssen stehen.
Unabhängig von Satz 1 ist auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung
oder auf Antrag einer Fraktion einem von den Antragstellern zu benennenden
Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung Einsicht in Akten zu gewähren. Die
Einsicht in Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht
schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches
Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu
begründen. Einem Bezirksverordneten, bei dem ein Ausschließungsgrund nach
Absatz 3 vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.
(3) Bezirksverordnete
dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen,
die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Gleiches gilt für
Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung
vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder
einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) gegenüber der
Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben.
(4) Die Bezirksverordneten
erhalten Aufwandsentschädigung und Erstattung der Reisekosten. Das Nähere
regelt das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der
Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich
tätiger Personen.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
„§ 12
Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt
die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften
und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen
Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und
Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet
in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen
Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie kann über alle Angelegenheiten
vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen.
(2) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet
über
1.
den
Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Abs. 1) und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen
Ausgaben;
2.
die
Verwendung von Sondermitteln der Bezirksverordnetenversammlung;
3.
die
Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Abs. 3) unbeschadet der Entlastung
durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung;
4.
Rechtsverordnungen
zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen
baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie
von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist;
5.
die
Zustimmung zu Grenzberichtigungen (§ 1 Abs. 2);
6.
die
Zustimmung zu Betriebssatzungen der Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);
7.
die
Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen
Unternehmen (§ 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung);
8.
die
bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung;
9.
eine
Bereichsentwicklungsplanung nach dem Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch,
Anträge des Bezirkes zur Änderung der Flächennutzungsplanung;
10.
die
Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung
an andere Träger;
11.
Angelegenheiten,
die der Bezirksverordnetenversammlung durch besondere Rechtsvorschrift
zugewiesen sind.“
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung
Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung
rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen
Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.“
5.
Es wird nach dem 5. Abschnitt folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt.
"6. Abschnitt
Mitwirkung der Einwohnerschaft
§ 40
Mitwirkung der Einwohnerschaft
Die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner
ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die Bezirksverordnetenversammlung
und das Bezirksamt fördern die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Lösung der
bezirklichen Aufgaben.
§ 41
Unterrichtung der Einwohnerschaft
(1) Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksamt
sind verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen
Angelegenheiten des Bezirkes, städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk
betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des
Bezirkes, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der
Einwohnerinnen und Einwohner nachhaltig berühren, insbesondere beim
Bezirkshaushaltsplan und bei mittel- und längerfristigen Entwicklungskonzeptionen
oder -plänen, unterrichtet das Bezirksamt die Einwohnerschaft frühzeitig und in
geeigneter Form über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen. Den
Einwohnerinnen und Einwohnern soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die
Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der
Bezirksverordnetenversammlung sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse sind
rechtzeitig öffentlich bekannt, die Beschlussvorlagen und gefassten Beschlüsse
einsehbar zu machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 42
Einwohnerversammlung
Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten
können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt
werden. Die Einwohnerversammlungen werden vom Bezirksamt oder, auf Beschluss
der Bezirksverordnetenversammlung, von
der Vorsteherin oder dem Vorsteher der BVV oder auf Antrag eines Einwohners des
Bezirkes von 1/3 der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung einberufen.
§ 43
Einwohnerfragestunde
Die
Bezirksverordnetenversammlung kann Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen
zu Beratungsgegenständen oder anderen Bezirksangelegenheiten zu stellen und
Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Das
Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde zu den Fragen,
Vorschlägen und Anregungen Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragestunde ist
Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 44
Einwohnerantrag
(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung
nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und
Einwohner des Bezirkes mit vollendetem 16. Lebensjahr das Recht, Empfehlungen
an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).
(2) Der Antrag ist
schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen. Das Bezirksamt
prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung
der formalen Zulässigkeitskriterien. Den Kontaktpersonen kann von dem/der
Vorsteher/in eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter
Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, soweit diese nicht die Zahl der
einzureichenden Unterschriften betrifft, und wenn dies ohne eine Änderung des
Gegenstandes des Antrages möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das
Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Bei Vorliegen der
formalen Voraussetzungen stellt der/die Vorsteher/in
die Zulässigkeit des Antrages fest oder weist ihn zurück.
(3) Der
Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens eins vom Hundert der
Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirkes unterschrieben ist. Der
Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges
Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu
benennen, die die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Antrags vertreten
(Kontaktpersonen).
(4) Unterschriften in den Eintragungslisten sind ungültig, wenn sie
a)
unleserlich sind,
b)
die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei
nach Name, Anschrift, Geburtsdatum erkennen lassen,
c)
ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden
sind.
(5) Über einen zulässigen Einwohnerantrag
entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Die Kontaktpersonen der
Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung
und ihren Ausschüssen.“
6. Der alte Abschnitt 6 wird
Abschnitt 7 und wird wie folgt neu gefasst:
§ 45 Bürgerbegehren
(1) Die Bürgerinnen und
Bürger eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die
Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann,
einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Dies gilt nicht, wenn eine
Entscheidung über den Gegenstand mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
durch Bundes- oder Landesgesetz unzulässig ist.
(2) Das Bürgerbegehren muss
schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit Ja oder Nein zu
entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten,
die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bezirksamt ist verpflichtet,
rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den
Antragstellern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein Bürgerbegehren ist
zustande gekommen, wenn es innerhalb von 6 Monaten seit der Anzeige von drei
vom Hundert zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten unterstützt
wurde. Unterschriftsberechtigt sind nur die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt
der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen.
(4) Über das Zustandekommen
und die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang des Bürgerbegehrens. Gegen die Zurückweisung
eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens Klage
vor dem Verwaltungsgericht erheben.
(5) Nach Abgabe der Hälfte
der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf für drei Monate
eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Organe des
Bezirks nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung
nicht begonnen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des
Antrages nach Absatz 1 begründet waren, bleiben unberührt. Ist das Bürgerbegehren
zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung des Satzes 1 bis zur ablehnenden Entscheidung
über die Zulässigkeit bzw. bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.
§ 46
Bürgerentscheid
(1) Spätestens vier Monate
nach der Zulässigkeitsentscheidung wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens
ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem
Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert zustimmt.
Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Entscheides eine konkurrierende
Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
(2) Das Bezirksamt setzt den
Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten
werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheides informiert.
Jeder Haushalt des Bezirks, in dem mindestens ein Wahlberechtigter wohnt,
erhält ein Informationsheft, in dem die Bezirksverordnetenversammlung und die
Initiatoren des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen.
(3) Beim Bürgerentscheid ist
jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Person stimmberechtigt.
Über ein Begehren kann nur mit Ja oder Nein entschieden werden. Soll über
mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag entschieden werden, ist die
Verbindung zu einer Vorlage unzulässig. Auch bei konkurrierenden Vorlagen zum
gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln
annehmen oder ablehnen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.
(4) Die
Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit, über
die sie nach §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerentscheid stattfindet.
(5) Die Bestimmungen des
Landeswahlgesetzes gelten sinngemäß. Der Senat kann durch Rechtsverordnung das
Nähere bestimmen.
§ 47
Ergebnis des Bürgerentscheides
(1) Eine Vorlage ist
angenommen, wenn sich mindestens fünfzehn vom Hundert der zum Zeitpunkt der
Durchführung zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten an der Abstimmung
beteiligt haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen über die Vorlage mit Ja
entschieden hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
(2) Sind konkurrierende
Vorlagen im Sinne des Absatzes 1 erfolgreich, ist mittels Stichentscheid zu
ermitteln, welche Vorlage die Abstimmungsberechtigten vorgezogen haben.
(3) War ein Bürgerentscheid
erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung
oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.
7. Der bisherige 7.
Abschnitt wird zum 8. Abschnitt.
8. Die §§ 42 a bis 42c
werden gestrichen.
9. Der bisherige § 43
wird § 48.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Allgemein
1.
Die Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte der Berlinerinnen und Berliner in
ihren Bezirken sind gegenwärtig beschränkt. Im Unterschied zu den
Kommunalverfassungen anderer Bundesländer, die jeder und jedem weitaus mehr
Mitwirkungsrechte garantieren und darüber hinaus die verfassungsrechtliche
Grundlage für Bürger(Einwohner-)anträge, -begehren und -entscheide ausdrücklich schaffen,
beschränkt sich die Berliner Verfassung auf eine repräsentative Beteiligung der
Bürgerschaft mittels BVV.
Allgemeine
Mitwirkungsformen auf Basis des Verfassungsrechtes oder einfachgesetzlicher
Normen sind gegenwärtig nur das Petitionsrecht nach Artikel 34 der Verfassung
von Berlin (VvB), die Hinzuziehung sachkundiger Bürgerinnen und Bürger sowie Betroffener
zur Arbeit der Ausschüsse der BVV nach § 9 Abs. 4 BezVG und die durch die
Bezirksverwaltungen kraft Organisationshoheit geschaffenen Formen
(Bürgerfragestunden, Anhörungen, Sprechstunden etc.). Ob solche
Mitwirkungsformen zum Tragen kommen, hängt jedoch wesentlich vom politischen
Willen in der Bezirksverwaltung ab - etwa von politischen Mehrheiten in den BVV
wie auch von der Bereitschaft der Verwaltung, Formen der Bürgerpartizipation
und der Kooperation mit den Adressaten behördlicher Maßnahmen als wirkliche
Chance für die Verwaltung der Bezirke zu begreifen.
Mit
der vorliegenden Gesetzesänderung sollen die Mitwirkungs- und
Entscheidungsmöglichkeiten der Einwohnerinnen und Einwohner erweitert und die
Verantwortung der Verwaltung - Bezirksamt und BVV - gegenüber den
Einwohnerinnen und Einwohnern z.B. durch die Einführung einer Unterrichtungspflicht erhöht werden. Die Quoren für
Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind bewusst niedrig
gehalten, um zu erreichen, dass nicht die entscheiden, die nicht hingehen,
sondern diejenigen, die sich daran beteiligen.
2. Die
Bezirksverordnetenversammlung (Art. 69ff VvB) ist gegenwärtig das oberste
Beschlussorgan im Bezirk. Es wählt und entlässt die Mitglieder des
Bezirksamtes, beschließt den Haushaltsplan und gibt dem Bezirksamt durch ihre
Beschlüsse die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirkes vor. Nach Art.
72 VvB „übt (sie) die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus".
Im heutigen Berlin ist die
Realität innerhalb der Bezirksverwaltungen dadurch geprägt, dass die
Möglichkeiten und vor allem Rechte der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) weit
von dem entfernt sind, was für eine effektive Kontrolle erforderlich wäre. Das
Kontrollrecht beschränkt sich im wesentlichen auf die Kontrolle nach § 17
Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). Der BVV ist es auch unbenommen, vom
Bezirksamt jederzeit über alle Angelegenheiten Auskünfte zu verlangen (§ 12
BezVG). Praktisch werden aber oft wesentliche Informationen verweigert und
zurückgehalten. Dies wird durch Verfahrensformen erleichtert, die das BezVG
vorgibt. So kann zwar die BVV als Gremium Auskünfte verlangen, Fraktionen,
Minderheiten in Ausschüssen oder einzelne Bezirksverordnete dürfen es aber
nicht. Ähnlich ist es mit dem Akteneinsichtsrecht, welches Ausschüssen
vorbehalten ist.
Erforderlich ist eine Stärkung des Gewichts der BVV und ihrer
Organe gegenüber der hauptamtlichen Verwaltung. Die soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht
werden.
Einzelbegründung:
Art. I
Zu 1.
Bereits heute ist es
kommunale Praxis, dass zu bestimmten Gegenständen, über die die
Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zu entscheiden haben, Sachverständige bzw.
Betroffene, die nicht der Vertretung angehören, während der Sitzung gehört
werden. Anliegen ist es, einerseits Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit der
Mitwirkung auch während der Sitzungen der BVV einzuräumen und eine breitere
Öffentlichkeit zu schaffen und andererseits eine auf breitem Sachverstand
beruhende Entscheidung zu ermöglichen. Mit der Ergänzung des § 8 Absatz 6 wird
nun verbindlich festgelegt, dass die BVV das Verfahren bestimmt, indem eine
Worterteilung in der BVV und ihren Gremien auch an Nichtmitglieder der BVV erfolgen kann.
Zu 2.
Mit der Neufassung des § 11
BezVG sollen die Rechte einzelner Bezirksverordneter noch einmal umfassend
gestärkt werden. Ausdrücklich wird in Absatz 1 für jeden Bezirksverordneten ein
umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Bezirksamt hervorgehoben. Unter
Beibehaltung der Regeln über das Akteneinsichtsrecht der Ausschüsse der BVV wird ein weitergehendes Einsichtsrecht
für die BVV, die Fraktionen und einzelne Bezirksverordnete konstituiert,
welches sich allerdings nur auf die Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen
und Aufträgen der BVV und ihrer Ausschüsse bezieht. Letzteres insoweit, als die
Ausschüsse die BVV bei der Kontrolle der Bezirksverwaltung unterstützen und
danach auch Aufträge, z.B. auf Auskunft, erteilen können.
Das Mitwirkungsverbot für
Bezirksverordnete in Absatz 3 ist auf den Fall erweitert, dass
Bezirksverordnete an Maßnahmen der Bezirksaufsicht gegen die Bezirksverwaltung
beteiligt waren.
Aus
rechtssystematischen Gründen wird der bisherige Absatz 1 Absatz 4.
Zu 3.
Mit
der Änderung des § 12 Absatz 2 werden die ausschließlichen Beschlusskompetenzen
der BVV erweitert. Neben den bereits gesetzlich verankerten speziellen Entscheidungsbefugnissen
ist vorgesehen, dass die BVV nunmehr auch über die bezirkliche Anmeldung zur
Investitionsplanung, die Bereichsentwicklungsplanung, die Anträge des Bezirkes
zur Änderung des Flächennutzungsplanes, Trägerwechsel oder Formwechsel von
bezirklichen Aufgaben, abschließend entscheidet. Diese Erweiterung ist
erforderlich, um das Bezirksamt zu einer frühzeitigen Einbeziehung der BVV in
diese Themenkomplexe zu zwingen. Alle hinzugefügten Bereiche sind für die
nachhaltige bezirkliche Entwicklung von großer Bedeutung. Gleichzeitig werden
auf diese Weise die Gegenstände für ein bezirkliches Bürgerbegehren bzw. einen
bezirklichen Bürgerentscheid und damit die Entscheidungsrechte der Bürgerinnen
und Bürger erweitert.
Zu 4.
Nach derzeit geltenden
Fassung des § 15 BezVG besteht ein umfangreiches Auskunftsrecht der BVV.
Dennoch erfordert die praktische Verfahrensweise vieler Bezirksämter eine
Präzisierung von § 15 dahingehend, dass die Verordneten
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sind. Die Qualifizierung der Unterrichtungspflicht
ist die Voraussetzung für eine stärkere Einbeziehung der Verordneten in den
Willensbildungsprozess des Bezirksverwaltung. In Bezug auf Ziel- und
Servicevereinbarungen wird der Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht umgedreht.
Bisher ist lediglich eine ex post-Information durch das Bezirksamt vorgesehen;
durch die Änderung des Satzes 2 wird eine ex ante-Information statuiert.
Zu 5.
Mit der Einführung eines
neuen Abschnitts 6 in das BezVG sollen nicht nur die Mitwirkungs-,
Beteiligungs- und Entscheidungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner
schlechthin erweitert und gestärkt werden. Sie erhalten dadurch auch einen
höheren Stellenwert in der Kommunalpolitik überhaupt. Die Mitwirkung der Einwohnerinnen
und Einwohner wird nunmehr ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die
BVV und das Bezirksamt haben die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Lösung
bezirklicher Aufgaben zu fördern.
Die Unterrichtungspflicht
gegenüber der Einwohnerschaft und die Festschreibung des Instruments der
Einwohnerversammlung im BezVG sind erste, in den Flächenstaaten bereits
erprobte Formen dieser Mitwirkung. Die Unterrichtung der Einwohnerschaft soll
auf allen geeigneten Wegen erfolgen. Hier spielt die Nutzung von lokalen Medien
eine wichtige Rolle. Das Bezirksamt ist aber auch gehalten, die
verwaltungsmäßige Infrastruktur zu nutzen, um seine Informationen selbst an die
Betroffenen zu bringen. Aushänge, Informationsblätter, Internetdarstellungen
sind anzustreben. Wichtig ist, dass mehrere Medienstränge genutzt werden sollen
- es gilt, die Einwohnerinnen und Einwohner dort zu erreichen, wo sie stehen.
Einwohnerversammlungen soll
das Bezirksamt anberaumen, wenn „wichtige Bezirksangelegenheiten" zu
erörtern sind. Wichtig sind Bezirksangelegenheiten in der Regel dann, wenn eine
Debatte zu einem umfassenden Gegenstand oder ein hohes Maß an berührten
Interessen in der Bevölkerung zu erwarten sind. Es liegt letztlich in der Hand
der politisch Verantwortlichen, dies mit großem Augenmaß zu prognostizieren.
Die Einberufung der Einwohnerversammlung erfolgt durch das Bezirksamt oder, auf Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung, durch die Vorsteherin oder den
Vorsteher der BVV oder auf Antrag eines Einwohners des Bezirkes durch ein
Drittel der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung.
Mit
der Aufnahme der Einwohnerfragestunde innerhalb der Tagung der BVV in die
Gesetzesfassung wird lediglich der erfolgreich geübten Praxis in einzelnen
Bezirken Rechnung getragen und eine Ausweitung auf alle Bezirke Berlins
vorgeschrieben. Die Aufnahme in das Gesetz verschafft der Fragestunde einen
höheren Stellenwert. Von ihr können nützliche Anregungen für das
Verwaltungshandeln ausgehen. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage, die
Bürgerfragestunden nur vor Eintritt in die Tagesordnung ermöglicht, sollen die
Bürgerfragestunden als Bestandteile der öffentlichen Sitzung der
Vertretungskörperschaft protokollpflichtig und künftig Teil der Verhandlungen
der Vertretungskörperschaft sein.
Für
das Fragerecht in der Einwohnerfragestunde sollen keine formalen Anforderungen
an die Begehrenden gestellt werden. Insbesondere soll nicht die
Wahlberechtigung im Bezirk Voraussetzung für das Fragerecht sein. Ob Kinder
oder nicht volljährige Jugendliche, ob Migrantinnen und Migranten oder
Geschäftsleute, die lediglich ihre Firma im Bezirk betreiben - von ihnen allen
können Impulse für die bezirkliche Politik ausgehen. Es gilt das Prinzip: Wer
ein Anliegen hat, soll es auch vorbringen dürfen.
Anstelle des bisherigen Bürgerbegehrens wird mit dem § 44 ein andere Form der Mitwirkung der Einwohnerschaft gesetzt: der Einwohnerantrag. Er soll eine Befassungspflicht der Vertretungskörperschaft mit einem von der Einwohnerschaft angeregten Begehren herbeiführen.
Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Einwohnerantrag sind gegenüber denen des bisherigen Bürgerbegehrens erheblich entformalisiert worden. Der Einwohnerantrag ist zu allen möglichen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, zulässig.
Er
ist bei der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. beim Bezirksverordnetenvorsteher
in schriftlicher Form verbunden mit einer Begründung einzureichen und muss von
mindestens Eins vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirkes
unterschrieben sein. Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages nach § 44
Absatz 2 Satz 5 ist der Rechtsweg eröffnet.
Die
BVV muss über einen zulässigen Einwohnerantrag unverzüglich entscheiden,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Bei der
Behandlung des Antrages haben die Kontaktpersonen das Recht auf Anhörung in der
BVV und ihren Ausschüssen.
Zu 6.
Bürgerinnen und Bürger eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die BVV nach den § 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Allerdings dürfen dem weder Bundes- noch Landesgesetze entgegenstehen.
Das Bürgerbegehren
muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es
muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die
Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden
zu vertreten. Die Einhaltung der
Zulässigkeitskriterien muss das Bezirksamt unverzüglich prüfen und die
Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis setzen. Hierbei handelt es sich
um eine unverbindliche Vorprüfung, die keinen Verwaltungsakt darstellt und
daher kein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach sich ziehen kann. Auf dieser
Stufe kann somit ein Bürgerbegehren noch nicht zurückgewiesen werden.
Die Sechs-Monats-Frist für
die Sammlung der erforderlichen Unterschriften, die durch die Initiatoren
selbst erfolgt und damit die bestehende Amtseintragung bei Bürgerbegehren
ersetzt, ist disponibel. Sie kann von den Vertrauensleuten eines
Bürgerbegehrens durch eine frühere Einreichung (Eingang) verkürzt werden. Für
die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten ist aus Gründen
der Rechtssicherheit und Klarheit der Tag der Anzeigens des Begehrens zugrunde
zu legen.
Danach entscheidet das
Bezirksamt über das Zustandekommen und die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.
Die Frist hierfür beträgt 2 Monate. Sollte das Bürgerbegehren zurückgewiesen
werden, haben die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens das Recht zur Klage vor
dem Verwaltungsgericht.
Nach
Abgabe der Hälfte der für ein erfolgreiches Bürgerbegehren erforderlichen
Unterschriften ist die Entscheidungskompetenz von Bezirksamt und BVV in der Sache
suspendiert, jedenfalls insoweit diese Kompetenz zu entgegenstehenden
Entscheidungen führen würde und damit den Entscheid vorwegnehmend überflüssig
macht. Falls Entscheidungen in der Sache schon getroffen wurden, die dem zur
Abstimmung gestellten Antrag entgegenstehen, so sind diese außer Vollzug zu
setzen bzw. darf mit dem Vollzug nicht begonnen werden. Eine Ausnahme bildet
der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Verpflichtungen
bestanden. Hier kann im Interesse der geregelten Verwaltung keine
Außervollzugsetzung verlangt werden, da sonst kein planbares Handeln der
Bezirksverwaltung mehr möglich ist.
Spätestens vier Monate nach
der Entscheidung des Bezirksamtes über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens
wird ein Bürgerentscheid durchgeführt.
Das Bezirksamt ist zu einer
ausgewogenen Unterrichtung der Einwohnerschaft verpflichtet. Den Initiatoren
des Bürgerbegehrens und der Bezirksverordnetenversammlung ist im gleichem
Umfang Raum für ihre Darstellung und Begründung zu gewähren.
Bei
dem Bürgerentscheid kann über das Bürgerbegehren nur mit Ja und Nein abgestimmt
werden. Der Antrag muss also abstimmungsfähig sein. Erfolgreich ist ein
Bürgerentscheid nur dann, wenn sich mindestens Fünfzehn vom Hundert der zum
Zeitpunkt der Durchführung zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten
an der Abstimmung beteiligt haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen über
die Vorlage mit Ja entschieden hat. Bei Gleichheit von Ja- und Nein-Stimmen
gilt das Begehren als abgelehnt.
Durch
die vor der Entscheidung verlangten Unterstützungsunterschriften wird
verhindert, dass bei Gegenständen von marginaler Bedeutung das Beschlussrecht
der Bezirksverordnetenversammlung beeinträchtigt wird. Denn das Ergebnis des
Bürgerentscheides hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Beschluss der BVV.
Gemäß
§ 46 Abs. 4 des Entwurfes hat die BVV auch selbst das Recht, einen
Bürgerentscheid zu einer Frage zu initiieren, zu der sie nach §§ 12 und 13
BezVG Beschlüsse fassen kann. Um zu verhindern, dass die Bezirksverordneten
sich ihrer Verantwortung als Repräsentanten entziehen, ist hier das Quorum auf
zwei Drittel der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl festgesetzt. Es muss also
eine weitgehende Einigkeit in der Vertretungskörperschaft darüber bestehen,
dass das fragliche Begehren der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt wird.
Dies ist gerechtfertigt: die Bürgerschaft soll die Möglichkeit erhalten, in
jeder Angelegenheit anstelle der Vertreter zu entscheiden. Ausgehen soll dieses
von der Bürgerschaft selbst. Der umgekehrte Weg soll stark erschwert werden, um
den Parteien in der BVV die Möglichkeit zu nehmen, das Instrument
bürgerschaftlicher Mitwirkung für Parteipolitik außerhalb der BVV zu
missbrauchen.
Nach
§ 46 Abs. 5 des Entwurfes sind für die Durchführung des Bürgerentscheides die
Bestimmungen des Landeswahlgesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Senat wird
ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Zu 7.
Diese redaktionellen Änderungen ergeben sich aus der Aufnahme eines neuen
Abschnitts 6 in das BezVG erforderlich.
Zu 8.
Durch die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen des
Bezirksverwaltungsgesetzes und durch den Abschluss der Gebietsreform werden
diese Paragraphen gegenstandslos und können außer Kraft gesetzt werden.
Zu 9.
Aufgrund der neuen Gesetzessystematik erfolgt hier nur eine redaktionelle
Änderung.
Art. II
Diese Vorschrift
regelt das Inkrafttreten.
Berlin, 24. Februar
2005
Müller Schimmler
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD
Liebich Dr. Zotl
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS
Dr. Klotz Ratzmann
und die übrigen Mitglieder der Fraktion
Bündnis 90 /Die Grünen
Dr. Lindner Ritzmann
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq