Siebtes Gesetz

zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

vom ...

 

Artikel I

Das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

 

 

1.             In § 8 Abs. 6 wird folgender Satz 4 angefügt:

 

„Die Geschäftsordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Nichtmitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung in der öffentlichen Sitzung das Wort erteilt werden kann.“

 

 

2.             § 11 erhält folgende Fassung:

 

㤠11

Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

 

(1) Jede und jeder Bezirksverordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und jederzeit Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jeder und jedem Bezirksverordneten auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Bezirksverordnetenversammlung oder dem betreffenden Ausschuss Stellung zu nehmen.

 

(2) Jeder bzw. jedem Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in Akten zu gewähren, soweit die Akten im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Kontrolle von Beschlüssen und Aufträgen der Bezirksverordnetenversammlung oder von Ausschüssen stehen. Unabhängig von Satz 1 ist auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung oder auf Antrag einer Fraktion einem von den Antragstellern zu benennenden Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung Einsicht in Akten zu gewähren. Die Einsicht in Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist schriftlich zu begründen. Einem Bezirksverordneten, bei dem ein Ausschließungsgrund nach Absatz 3 vorliegt, darf die Akteneinsicht nicht gewährt werden.

 

(3) Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben.

 

(4) Die Bezirksverordneten erhalten Aufwandsentschädigung und Erstattung der Reisekosten. Das Nähere regelt das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen.“

 

 


3. § 12 wird wie folgt geändert:

 

㤠12

Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung

 

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bestimmt die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirks im Rahmen der Rechtsvorschriften und der vom Senat oder den einzelnen Mitgliedern des Senats erlassenen Verwaltungsvorschriften. Sie regt Verwaltungshandeln an durch Empfehlungen und Ersuchen, kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts, entscheidet in den ihr vorbehaltenen Angelegenheiten und nimmt die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen, Abberufungen und Feststellungen vor. Sie kann über alle Angelegenheiten vom Bezirksamt jederzeit Auskunft verlangen.

 

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über

1.        den Bezirkshaushaltsplan (§ 4 Abs. 1) und die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben;

2.        die Verwendung von Sondermitteln der Bezirksverordnetenversammlung;

3.        die Genehmigung der Bezirkshaushaltsrechnung (§ 4 Abs. 3) unbeschadet der Entlastung durch das Abgeordnetenhaus auf Grund der Haushalts- und Vermögensrechnung;

4.        Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

5.        die Zustimmung zu Grenzberichtigungen (§ 1 Abs. 2);

6.        die Zustimmung zu Betriebssatzungen der Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes);

7.        die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 Abs. 7 der Landeshaushaltsordnung);

8.        die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung;

9.        eine Bereichsentwicklungsplanung nach dem Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch, Anträge des Bezirkes zur Änderung der Flächennutzungsplanung;

10.     die Errichtung, Übernahme und Auflösung bezirklicher Einrichtungen oder ihre Übertragung an andere Träger;

11.     Angelegenheiten, die der Bezirksverordnetenversammlung durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.“

 

 

 

 

 

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

 

㤠15

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung

 

Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.“

 

 

 

5. Es wird nach dem 5. Abschnitt folgender neuer 6. Abschnitt eingefügt.

 

"6. Abschnitt

Mitwirkung der Einwohnerschaft

 

§ 40

Mitwirkung der Einwohnerschaft

 

Die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner ist ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die Bezirksverordnetenversammlung und das Bezirksamt fördern die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Lösung der bezirklichen Aufgaben.

 

 

§ 41

Unterrichtung der Einwohnerschaft

 

(1) Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksamt sind verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten des Bezirkes, städtische Angelegenheiten, soweit sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu unterrichten.

 

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben des Bezirkes, die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerinnen und Einwohner nachhaltig berühren, insbesondere beim Bezirkshaushaltsplan und bei mittel- und längerfristigen Entwicklungskonzeptionen oder -plänen, unterrichtet das Bezirksamt die Einwohnerschaft frühzeitig und in geeigneter Form über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

 

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie der öffentlich tagenden Ausschüsse sind rechtzeitig öffentlich bekannt, die Beschlussvorlagen und gefassten Beschlüsse einsehbar zu machen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 42

Einwohnerversammlung

 

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Die Einwohnerversammlungen werden vom Bezirksamt oder, auf Beschluss der  Bezirksverordnetenversammlung, von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der BVV oder auf Antrag eines Einwohners des Bezirkes von 1/3 der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung einberufen.

 

§ 43

Einwohnerfragestunde

 

Die Bezirksverordnetenversammlung kann Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Bezirksangelegenheiten zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde zu den Fragen, Vorschlägen und Anregungen Stellung zu nehmen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 44

Einwohnerantrag

 

(1) In allen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, haben die Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirkes mit vollendetem 16. Lebensjahr das Recht, Empfehlungen an die Bezirksverordnetenversammlung zu richten (Einwohnerantrag).

 

(2) Der Antrag ist schriftlich bei der Bezirksverordnetenversammlung einzureichen. Das Bezirksamt prüft im Auftrag der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich die Einhaltung der formalen Zulässigkeitskriterien. Den Kontaktpersonen kann von dem/der Vorsteher/in eine angemessene Frist zur Behebung festgestellter Zulässigkeitsmängel gesetzt werden, soweit diese nicht die Zahl der einzureichenden Unterschriften betrifft, und wenn dies ohne eine Änderung des Gegenstandes des Antrages möglich ist. Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Bezirksverordnetenversammlung vorzulegen. Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen stellt der/die Vorsteher/in die Zulässigkeit des Antrages fest oder weist ihn zurück.

 

(3) Der Einwohnerantrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens eins vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirkes unterschrieben ist. Der Einwohnerantrag muss schriftlich abgefasst sein und ein abstimmungsfähiges Begehren mit einer Begründung enthalten. Im Antrag sind bis zu drei Personen zu benennen, die die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Antrags vertreten (Kontaktpersonen).

 

(4) Unterschriften in den Eintragungslisten sind ungültig, wenn sie

a)       unleserlich sind,

b)       die Person des Unterzeichnenden nicht zweifelsfrei nach Name, Anschrift, Geburtsdatum erkennen lassen,

c)       ohne Unterschriftsberechtigung geleistet worden sind.

 

(5) Über einen zulässigen Einwohnerantrag entscheidet die Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Die Kontaktpersonen der Antragsteller haben das Recht auf Anhörung in der Bezirksverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen.“

 

 

 

6. Der alte Abschnitt 6 wird Abschnitt 7 und wird wie folgt neu gefasst:

 

„7. Abschnitt

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

 

 

§ 45 Bürgerbegehren

 

(1)       Die Bürgerinnen und Bürger eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die Bezirksverordnetenversammlung nach den §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung über den Gegenstand mittels Bürgerbegehren und Bürgerentscheid durch Bundes- oder Landesgesetz unzulässig ist.

 

(2)       Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens den Antragstellern unverzüglich mitzuteilen.

 

(3)       Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn es innerhalb von 6 Monaten seit der Anzeige von drei vom Hundert zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten unterstützt wurde. Unterschriftsberechtigt sind nur die Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt der Unterschrift das Wahlrecht zur Bezirksverordnetenversammlung besitzen.

 

(4)       Über das Zustandekommen und die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet das Bezirksamt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bürgerbegehrens. Gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens können die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

 

(5)       Nach Abgabe der Hälfte der in Absatz 3 geforderten Unterschriften beim Bezirksamt darf für drei Monate eine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung durch die Organe des Bezirks nicht mehr getroffen und mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung nicht begonnen werden. Rechtliche Verpflichtungen, die vor Einreichung des Antrages nach Absatz 1 begründet waren, bleiben unberührt. Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, gilt die Rechtswirkung des Satzes 1 bis zur ablehnenden Entscheidung über die Zulässigkeit bzw. bis zur Durchführung des Bürgerentscheides.

 

 

§ 46 Bürgerentscheid

 

(1)     Spätestens vier Monate nach der Zulässigkeitsentscheidung wird über den Gegenstand des Bürgerbegehrens ein Bürgerentscheid durchgeführt, sofern die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürgerbegehrens nicht innerhalb von zwei Monaten unverändert zustimmt. Die Bezirksverordnetenversammlung kann im Rahmen des Entscheides eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.

 

(2)     Das Bezirksamt setzt den Abstimmungstermin auf einen Sonn- oder Feiertag fest. Die Abstimmungsberechtigten werden durch das Bezirksamt über den Termin des Bürgerentscheides informiert. Jeder Haushalt des Bezirks, in dem mindestens ein Wahlberechtigter wohnt, erhält ein Informationsheft, in dem die Bezirksverordnetenversammlung und die Initiatoren des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang ihre Argumente darlegen.

 

(3)     Beim Bürgerentscheid ist jede zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigte Person stimmberechtigt. Über ein Begehren kann nur mit Ja oder Nein entschieden werden. Soll über mehrere Gegenstände am gleichen Abstimmungstag entschieden werden, ist die Verbindung zu einer Vorlage unzulässig. Auch bei konkurrierenden Vorlagen zum gleichen Gegenstand können die Abstimmungsberechtigten jede Vorlage einzeln annehmen oder ablehnen. Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.

 

(4)     Die Bezirksverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer verfassungsmäßigen Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit, über die sie nach §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, ein Bürgerentscheid stattfindet.

 

(5)     Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes gelten sinngemäß. Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Nähere bestimmen.

 

 

§ 47

Ergebnis des Bürgerentscheides

 

(1)     Eine Vorlage ist angenommen, wenn sich mindestens fünfzehn vom Hundert der zum Zeitpunkt der Durchführung zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen über die Vorlage mit Ja entschieden hat. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.

 

(2)     Sind konkurrierende Vorlagen im Sinne des Absatzes 1 erfolgreich, ist mittels Stichentscheid zu ermitteln, welche Vorlage die Abstimmungsberechtigten vorgezogen haben.

 

(3)     War ein Bürgerentscheid erfolgreich, so hat sein Ergebnis die Rechtswirkung (Entscheidung, Empfehlung oder Ersuchen) eines Beschlusses der Bezirksverordnetenversammlung.

 

 

 

7. Der bisherige 7. Abschnitt wird zum 8. Abschnitt.

 

8. Die §§ 42 a bis 42c werden gestrichen.

 

9. Der bisherige § 43 wird § 48.

 

 

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Begründung:

 

Allgemein

 

1. Die Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte der Berlinerinnen und Berliner in ihren Bezirken sind gegenwärtig beschränkt. Im Unterschied zu den Kommunalverfassungen anderer Bundesländer, die jeder und jedem weitaus mehr Mitwirkungsrechte garantieren und darüber hinaus die verfassungsrechtliche Grundlage für Bürger(Einwohner-)anträge, -begehren und   -entscheide ausdrücklich schaffen, beschränkt sich die Berliner Verfassung auf eine repräsentative Beteiligung der Bürgerschaft mittels BVV.

 

Allgemeine Mitwirkungsformen auf Basis des Verfassungsrechtes oder einfachgesetzlicher Normen sind gegenwärtig nur das Petitionsrecht nach Artikel 34 der Verfassung von Berlin (VvB), die Hinzuziehung sachkundiger Bürgerinnen und Bürger sowie Betroffener zur Arbeit der Ausschüsse der BVV nach § 9 Abs. 4 BezVG und die durch die Bezirksverwaltungen kraft Organisationshoheit geschaffenen Formen (Bürgerfragestunden, Anhörungen, Sprechstunden etc.). Ob solche Mitwirkungsformen zum Tragen kommen, hängt jedoch wesentlich vom politischen Willen in der Bezirksverwaltung ab - etwa von politischen Mehrheiten in den BVV wie auch von der Bereitschaft der Verwaltung, Formen der Bürgerpartizipation und der Kooperation mit den Adressaten behördlicher Maßnahmen als wirkliche Chance für die Verwaltung der Bezirke zu begreifen.

 

Mit der vorliegenden Gesetzesänderung sollen die Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeiten der Einwohnerinnen und Einwohner erweitert und die Verantwortung der Verwaltung - Bezirksamt und BVV - gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern z.B. durch die Einführung einer Unterrichtungspflicht erhöht werden. Die Quoren für Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind bewusst niedrig gehalten, um zu erreichen, dass nicht die entscheiden, die nicht hingehen, sondern diejenigen, die sich daran beteiligen.

 

2. Die Bezirksverordnetenversammlung (Art. 69ff VvB) ist gegenwärtig das oberste Beschlussorgan im Bezirk. Es wählt und entlässt die Mitglieder des Bezirksamtes, beschließt den Haushaltsplan und gibt dem Bezirksamt durch ihre Beschlüsse die Grundlinien der Verwaltungspolitik des Bezirkes vor. Nach Art. 72 VvB „übt (sie) die Kontrolle über die Verwaltung des Bezirks aus".

 

Im heutigen Berlin ist die Realität innerhalb der Bezirksverwaltungen dadurch geprägt, dass die Möglichkeiten und vor allem Rechte der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) weit von dem entfernt sind, was für eine effektive Kontrolle erforderlich wäre. Das Kontrollrecht beschränkt sich im wesentlichen auf die Kontrolle nach § 17 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG). Der BVV ist es auch unbenommen, vom Bezirksamt jederzeit über alle Angelegenheiten Auskünfte zu verlangen (§ 12 BezVG). Praktisch werden aber oft wesentliche Informationen verweigert und zurückgehalten. Dies wird durch Verfahrensformen erleichtert, die das BezVG vorgibt. So kann zwar die BVV als Gremium Auskünfte verlangen, Fraktionen, Minderheiten in Ausschüssen oder einzelne Bezirksverordnete dürfen es aber nicht. Ähnlich ist es mit dem Akteneinsichtsrecht, welches Ausschüssen vorbehalten ist.

 

Erforderlich ist  eine Stärkung des Gewichts der BVV und ihrer Organe gegenüber der hauptamtlichen Verwaltung. Die soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erreicht werden.

 

 

 

Einzelbegründung:

 

Art. I

 

Zu 1.

Bereits heute ist es kommunale Praxis, dass zu bestimmten Gegenständen, über die die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) zu entscheiden haben, Sachverständige bzw. Betroffene, die nicht der Vertretung angehören, während der Sitzung gehört werden. Anliegen ist es, einerseits Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit der Mitwirkung auch während der Sitzungen der BVV einzuräumen und eine breitere Öffentlichkeit zu schaffen und andererseits eine auf breitem Sachverstand beruhende Entscheidung zu ermöglichen. Mit der Ergänzung des § 8 Absatz 6 wird nun verbindlich festgelegt, dass die BVV das Verfahren bestimmt, indem eine Worterteilung in der BVV und ihren Gremien auch an  Nichtmitglieder der BVV erfolgen kann.

 

Zu 2.

Mit der Neufassung des § 11 BezVG sollen die Rechte einzelner Bezirksverordneter noch einmal umfassend gestärkt werden. Ausdrücklich wird in Absatz 1 für jeden Bezirksverordneten ein umfassendes Informationsrecht gegenüber dem Bezirksamt hervorgehoben. Unter Beibehaltung der Regeln über das Akteneinsichtsrecht der Ausschüsse der  BVV wird ein weitergehendes Einsichtsrecht für die BVV, die Fraktionen und einzelne Bezirksverordnete konstituiert, welches sich allerdings nur auf die Vorbereitung und Kontrolle von Beschlüssen und Aufträgen der BVV und ihrer Ausschüsse bezieht. Letzteres insoweit, als die Ausschüsse die BVV bei der Kontrolle der Bezirksverwaltung unterstützen und danach auch Aufträge, z.B. auf Auskunft, erteilen können.

 

Das Mitwirkungsverbot für Bezirksverordnete in Absatz 3 ist auf den Fall erweitert, dass Bezirksverordnete an Maßnahmen der Bezirksaufsicht gegen die Bezirksverwaltung beteiligt waren.

 

Aus rechtssystematischen Gründen wird der bisherige Absatz 1 Absatz 4.

 

Zu 3.

Mit der Änderung des § 12 Absatz 2 werden die ausschließlichen Beschlusskompetenzen der BVV erweitert. Neben den bereits gesetzlich verankerten speziellen Entscheidungsbefugnissen ist vorgesehen, dass die BVV nunmehr auch über die bezirkliche Anmeldung zur Investitionsplanung, die Bereichsentwicklungsplanung, die Anträge des Bezirkes zur Änderung des Flächennutzungsplanes, Trägerwechsel oder Formwechsel von bezirklichen Aufgaben, abschließend entscheidet. Diese Erweiterung ist erforderlich, um das Bezirksamt zu einer frühzeitigen Einbeziehung der BVV in diese Themenkomplexe zu zwingen. Alle hinzugefügten Bereiche sind für die nachhaltige bezirkliche Entwicklung von großer Bedeutung. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Gegenstände für ein bezirkliches Bürgerbegehren bzw. einen bezirklichen Bürgerentscheid und damit die Entscheidungsrechte der Bürgerinnen und Bürger erweitert.

 

Zu 4.

Nach derzeit geltenden Fassung des § 15 BezVG besteht ein umfangreiches Auskunftsrecht der BVV. Dennoch erfordert die praktische Verfahrensweise vieler Bezirksämter eine Präzisierung von § 15 dahingehend, dass die Verordneten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sind. Die Qualifizierung der Unterrichtungspflicht ist die Voraussetzung für eine stärkere Einbeziehung der Verordneten in den Willensbildungsprozess des Bezirksverwaltung. In Bezug auf Ziel- und Servicevereinbarungen wird der Zeitpunkt der Unterrichtungspflicht umgedreht. Bisher ist lediglich eine ex post-Information durch das Bezirksamt vorgesehen; durch die Änderung des Satzes 2 wird eine ex ante-Information statuiert.

 

 

Zu 5.

Mit der Einführung eines neuen Abschnitts 6 in das BezVG sollen nicht nur die Mitwirkungs-, Beteiligungs- und Entscheidungsrechte der Einwohnerinnen und Einwohner schlechthin erweitert und gestärkt werden. Sie erhalten dadurch auch einen höheren Stellenwert in der Kommunalpolitik überhaupt. Die Mitwirkung der Einwohnerinnen und Einwohner wird nunmehr ein Prinzip der Selbstverwaltung der Bezirke. Die BVV und das Bezirksamt haben die Mitwirkung der Einwohnerschaft an der Lösung bezirklicher Aufgaben zu fördern.

 

Die Unterrichtungspflicht gegenüber der Einwohnerschaft und die Festschreibung des Instruments der Einwohnerversammlung im BezVG sind erste, in den Flächenstaaten bereits erprobte Formen dieser Mitwirkung. Die Unterrichtung der Einwohnerschaft soll auf allen geeigneten Wegen erfolgen. Hier spielt die Nutzung von lokalen Medien eine wichtige Rolle. Das Bezirksamt ist aber auch gehalten, die verwaltungsmäßige Infrastruktur zu nutzen, um seine Informationen selbst an die Betroffenen zu bringen. Aushänge, Informationsblätter, Internetdarstellungen sind anzustreben. Wichtig ist, dass mehrere Medienstränge genutzt werden sollen - es gilt, die Einwohnerinnen und Einwohner dort zu erreichen, wo sie stehen.

 

Einwohnerversammlungen soll das Bezirksamt anberaumen, wenn „wichtige Bezirksangelegenheiten" zu erörtern sind. Wichtig sind Bezirksangelegenheiten in der Regel dann, wenn eine Debatte zu einem umfassenden Gegenstand oder ein hohes Maß an berührten Interessen in der Bevölkerung zu erwarten sind. Es liegt letztlich in der Hand der politisch Verantwortlichen, dies mit großem Augenmaß zu prognostizieren. Die Einberufung der Einwohnerversammlung erfolgt durch das Bezirksamt oder, auf Beschluss der  Bezirksverordnetenversammlung, durch die Vorsteherin oder den Vorsteher der BVV oder auf Antrag eines Einwohners des Bezirkes durch ein Drittel der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung.

 

Mit der Aufnahme der Einwohnerfragestunde innerhalb der Tagung der BVV in die Gesetzesfassung wird lediglich der erfolgreich geübten Praxis in einzelnen Bezirken Rechnung getragen und eine Ausweitung auf alle Bezirke Berlins vorgeschrieben. Die Aufnahme in das Gesetz verschafft der Fragestunde einen höheren Stellenwert. Von ihr können nützliche Anregungen für das Verwaltungshandeln ausgehen. Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage, die Bürgerfragestunden nur vor Eintritt in die Tagesordnung ermöglicht, sollen die Bürgerfragestunden als Bestandteile der öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft protokollpflichtig und künftig Teil der Verhandlungen der Vertretungskörperschaft sein.

Für das Fragerecht in der Einwohnerfragestunde sollen keine formalen Anforderungen an die Begehrenden gestellt werden. Insbesondere soll nicht die Wahlberechtigung im Bezirk Voraussetzung für das Fragerecht sein. Ob Kinder oder nicht volljährige Jugendliche, ob Migrantinnen und Migranten oder Geschäftsleute, die lediglich ihre Firma im Bezirk betreiben - von ihnen allen können Impulse für die bezirkliche Politik ausgehen. Es gilt das Prinzip: Wer ein Anliegen hat, soll es auch vorbringen dürfen.

 

Anstelle des bisherigen Bürgerbegehrens wird mit dem § 44 ein andere Form der Mitwirkung der Einwohnerschaft gesetzt: der Einwohnerantrag. Er soll eine Befassungspflicht der Vertretungskörperschaft mit einem von der Einwohnerschaft angeregten Begehren herbeiführen.

 

Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Einwohnerantrag sind gegenüber denen des bisherigen Bürgerbegehrens erheblich entformalisiert worden. Der Einwohnerantrag ist zu allen möglichen Angelegenheiten, zu denen die Bezirksverordnetenversammlung nach §§ 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, zulässig.

 

Er ist bei der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. beim Bezirksverordnetenvorsteher in schriftlicher Form verbunden mit einer Begründung einzureichen und muss von mindestens Eins vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirkes unterschrieben sein. Gegen die Zurückweisung eines Einwohnerantrages nach § 44 Absatz 2 Satz 5 ist der Rechtsweg eröffnet.

 

Die BVV muss über einen zulässigen Einwohnerantrag unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Bei der Behandlung des Antrages haben die Kontaktpersonen das Recht auf Anhörung in der BVV und ihren Ausschüssen.

 

Zu 6.

Bürgerinnen und Bürger eines Bezirkes können in allen Angelegenheiten, in denen die BVV nach den § 12 und 13 Beschlüsse fassen kann, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Allerdings dürfen dem weder Bundes- noch Landesgesetze entgegenstehen.

 

Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Bezirksamt angezeigt werden. Es muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung enthalten sowie die Benennung von drei Vertrauensleuten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Einhaltung der Zulässigkeitskriterien muss das Bezirksamt unverzüglich prüfen und die Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung in Kenntnis setzen. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Vorprüfung, die keinen Verwaltungsakt darstellt und daher kein verwaltungsgerichtliches Verfahren nach sich ziehen kann. Auf dieser Stufe kann somit ein Bürgerbegehren noch nicht zurückgewiesen werden.

 

Die Sechs-Monats-Frist für die Sammlung der erforderlichen Unterschriften, die durch die Initiatoren selbst erfolgt und damit die bestehende Amtseintragung bei Bürgerbegehren ersetzt, ist disponibel. Sie kann von den Vertrauensleuten eines Bürgerbegehrens durch eine frühere Einreichung (Eingang) verkürzt werden. Für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit der Tag der Anzeigens des Begehrens zugrunde zu legen.

 

Danach entscheidet das Bezirksamt über das Zustandekommen und die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Die Frist hierfür beträgt 2 Monate. Sollte das Bürgerbegehren zurückgewiesen werden, haben die Vertrauensleute eines Bürgerbegehrens das Recht zur Klage vor dem Verwaltungsgericht.

 

Nach Abgabe der Hälfte der für ein erfolgreiches Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften ist die Entscheidungskompetenz von Bezirksamt und BVV in der Sache suspendiert, jedenfalls insoweit diese Kompetenz zu entgegenstehenden Entscheidungen führen würde und damit den Entscheid vorwegnehmend überflüssig macht. Falls Entscheidungen in der Sache schon getroffen wurden, die dem zur Abstimmung gestellten Antrag entgegenstehen, so sind diese außer Vollzug zu setzen bzw. darf mit dem Vollzug nicht begonnen werden. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Verpflichtungen bestanden. Hier kann im Interesse der geregelten Verwaltung keine Außervollzugsetzung verlangt werden, da sonst kein planbares Handeln der Bezirksverwaltung mehr möglich ist.

 

Spätestens vier Monate nach der Entscheidung des Bezirksamtes über das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens wird ein Bürgerentscheid durchgeführt.

 

Das Bezirksamt ist zu einer ausgewogenen Unterrichtung der Einwohnerschaft verpflichtet. Den Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Bezirksverordnetenversammlung ist im gleichem Umfang Raum für ihre Darstellung und Begründung zu gewähren.

 

Bei dem Bürgerentscheid kann über das Bürgerbegehren nur mit Ja und Nein abgestimmt werden. Der Antrag muss also abstimmungsfähig sein. Erfolgreich ist ein Bürgerentscheid nur dann, wenn sich mindestens Fünfzehn vom Hundert der zum Zeitpunkt der Durchführung zur Bezirksverordnetenversammlung Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligt haben und die Mehrheit der gültigen Stimmen über die Vorlage mit Ja entschieden hat. Bei Gleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt das Begehren als abgelehnt.

 

Durch die vor der Entscheidung verlangten Unterstützungsunterschriften wird verhindert, dass bei Gegenständen von marginaler Bedeutung das Beschlussrecht der Bezirksverordnetenversammlung beeinträchtigt wird. Denn das Ergebnis des Bürgerentscheides hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein Beschluss der BVV.

 

Gemäß § 46 Abs. 4 des Entwurfes hat die BVV auch selbst das Recht, einen Bürgerentscheid zu einer Frage zu initiieren, zu der sie nach §§ 12 und 13 BezVG Beschlüsse fassen kann. Um zu verhindern, dass die Bezirksverordneten sich ihrer Verantwortung als Repräsentanten entziehen, ist hier das Quorum auf zwei Drittel der verfassungsmäßigen Mitgliederzahl festgesetzt. Es muss also eine weitgehende Einigkeit in der Vertretungskörperschaft darüber bestehen, dass das fragliche Begehren der Bürgerschaft zur Entscheidung vorgelegt wird. Dies ist gerechtfertigt: die Bürgerschaft soll die Möglichkeit erhalten, in jeder Angelegenheit anstelle der Vertreter zu entscheiden. Ausgehen soll dieses von der Bürgerschaft selbst. Der umgekehrte Weg soll stark erschwert werden, um den Parteien in der BVV die Möglichkeit zu nehmen, das Instrument bürgerschaftlicher Mitwirkung für Parteipolitik außerhalb der BVV zu missbrauchen.

 

Nach § 46 Abs. 5 des Entwurfes sind für die Durchführung des Bürgerentscheides die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, Näheres durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

 

 

Zu 7.

Diese redaktionellen Änderungen ergeben sich aus der Aufnahme eines neuen Abschnitts 6 in das BezVG erforderlich.

 

Zu 8.

Durch die mit diesem Gesetz vorgenommenen Änderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes und durch den Abschluss der Gebietsreform werden diese Paragraphen gegenstandslos und können außer Kraft gesetzt werden.

 

Zu 9.

Aufgrund der neuen Gesetzessystematik erfolgt hier nur eine redaktionelle Änderung.

 

 

Art. II

 


 

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

 

 

Berlin, 24. Februar 2005

 

 

 

 

 

Müller                    Schimmler

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD

 

 

 

 

Liebich                  Dr. Zotl

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS

 

 

 

 

Dr. Klotz                Ratzmann                             

und die übrigen Mitglieder der Fraktion

Bündnis 90 /Die Grünen

 

 

 

 

Dr. Lindner           Ritzmann

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq