|
|
Drucksache 15 |
|
|
|
15. Wahlperiode |
|
|
der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der
Fraktion der PDS |
Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
|
Das
Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Vom......................
Das
Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes
Das
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch
Artikel XIII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516)geändert
durch Artikel XI des Gesetzes vom
22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird
wie folgt geändert:
1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§
2a Ziel- und Projektvereinbarungen“.
b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:
„§
7 Qualitätsmanagement“.
2. § 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1
Zweck
(1)
Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den
fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen
Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind
entscheidende Prämissen die
Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz, die Ziel- und
Wirkungsorientierung,
die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung sowie die Grundsätze des
Gender Mainstreaming. einschließlich
Gender Mainstreaming, und die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung.
(2)
Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit
der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich
der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und
Steuerung und ihres Personalmanagements. Demr Rechnungshof, demr Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
sowie derdie
Verwaltung des Abgeordnetenhauses sind über Modernisierungsvorhaben
des Senats zu informieren. Ihnen ist
die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu
informieren und
ihre Verfahrenabläufe daran zu orientieren.“ sich an solchen Verfahren zu
beteiligen, wenn dies im Interesse
der Erhöhung der Effizienz sinnvoll erscheint.“
3. § 2 wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
“ (1) Die Behörden und nicht
rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung („Behörden“ im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich
regelmäßig in die Leitung der Behörde, Abteilungen, Ämter oder entsprechende Einheiten, eine Serviceeinheit oder mehrere Serviceeinheiten und den Steuerungsdienst.
ba) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) aa) Die Sätze 1 bis 3Satz 1
erhaälten folgende Fassung:
„Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als
Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und
Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer in dezentralenr Fach- und
Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche
mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt. Ihnen werden die personellen
und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung
zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen
Einsatz der Mittel verantwortlich.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4
werden zu Sätzen 4
und 5.In Satz 2
Halbsatz 2 werden nach dem Wort „für“ die Worte „ihre Arbeitsergebnisse und“ eingefügt.
cb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das
Wort „Serviceeinheiten“ durch die Worte „Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten“
ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Worte „
zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten“ durch die Worte „zwischen den Serviceeinheiten und der
Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird die Angabe
„Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
ddbb) Es werden die folgenden Sätze 5 und 6
angefügt:
„Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der
funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen
können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet
oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.“
dc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) aa) In Satz 1 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“
ersetzt.
aa) erhält folgende Fassung:
„Der Steuerungsdienst dient der Behördenleitung als
Steuerungsunterstützung für die Verwaltungsführung in
einem strategisch ausgerichteten
Management bei der Koordinierung der
Belange der Leistungs- und Verantwortungszentren,
bei der Durchsetzung betriebswirtschaftlicher
Instrumente sowie bei einem ziel- und
wirkungsorientierten Mitteleinsatz und
Controlling; er berät und unterstützt die Behördenleitung
nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung.“
bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:
„Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes
in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich
ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen
Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit
übertragen.In Ausnahmefällen kann sich die Behördenleitung des
Steuerungsdienstes einer anderen Behörde bedienen, sofern es aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit angemessen ist.““
ed) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
f) Als neuer Absatz 5 wird der bisherige § 5 Abs. 4 angefügt.
4. Es wird folgender §
2a eingefügt:
„§ 2a
Ziel- und
Projektvereinbarungen
(1) Zielvereinbarungen sind in allen Behörden zwischen
der Leitung und den Organisationseinheiten abzuschließen. Sie legen qualitative und quantitative Leistungsziele
verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme
auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der
Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für 5 Jahre
abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung
des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge
festzulegen.
Zielvereinbarungen sind
Absprachen der Behördenleitung mit
den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten
innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten
Behörden. In geeigneten Fällen kann die
Behördenleitung auch den Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und
Verantwortungszentren oder die
Leistungserbringung innerhalb eines
Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen regeln.
(2) Projektvereinbarungen
umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen,
Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen. Zielvereinbarungen sind in allen Behörden abzuschließen.
Zielvereinbarungen umfassen als abgestimmte
Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und
quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und
einzusetzenden Mitteln. Als Planungsinstrumente
der Behördenleitung sind sie für die Dienstkräfte mit
der Folge verbindlich, dass nur auf ihrer Grundlage über die einzusetzenden
Mittel verfügt werden darf. Zielvereinbarungen
bedürfen der Schriftform, sind zu befristen und
gelten höchstens fünf Jahre. Bei einer längeren Geltungsdauer
als einem Jahr sind für die Mittelzuweisung Jahresbeträge
festzulegen.
(3) Zur Regelung einer
zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames
Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit
zwischen Organisationseinheiten einer oder
mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen
geschlossen. Sie umfassen
mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen,
Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.“
5. §
3 wird wie folgte
geändert:
a) In Absatz
2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verantwortungszentren“ ein Komma und
die Worte „die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind,“ eingefügt und die
Worte „ mindestens alle
zwei Jahre“ durch das Wort „regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,“ durch die Worte „alle drei
Jahre“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2
eingefügt:
“ Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum
der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen.“
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Von den nach diesem Gesetz und dem Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebenen
Organisationsregelungen, insbesondere zur Gliederung der Behörden, kann zur
Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen
werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei
zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
dies erfordern.“
c) Der
bisherigeie bisherigen Absatz 3 wird derätze 3 und
4 werden die neuen Absatzätze 4 ; er erhält und 5; sie
erhalten folgende Fassung:
„(4)
Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und
Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den
Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1
genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden
mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den
Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist,
wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und
welche Bearbeitungszeit zu erwarten istdurch Rechtsverordnung
einheitliche Kernzeiten als Mindestöffnungszeiten sowie einheitliche
Öffnungszeiten an zwei Dienstleistungstagen.. Mindestens in einem
in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten
von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den
Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen
Wechsel bereitgestellt.“
(5) Die
Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst
für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen
möglichst abschließend erbracht werden. Wenn
dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche
mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und
welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Die
Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden
von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind
Zwischenmitteilungen Pflicht.
Beschwerden werden der Behördenleitung
oder einer von ihr bestimmten Stelle
vorgelegt.“
de) Dieer bisherigen Absäatze 4 und 5 weirden aufgehoben.
6. In § 4 Abs. 1 Satz
2 werden nach dem Wort „Servicevereinbarungen“ die Worte „zur qualitativen und
wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen“ eingefügt.
7 . . § 5 Abs. 3 wird
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummern 1 bis 3 jeweils vor dem Wort „Serviceeinheit“ das Wort „selbständigen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gefasst: “Rotation in mehreren
Aufgabengebieten ist regelmäßig Voraussetzung für
die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die
Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes.“
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kompetenz“ der Klammerzusatz
„(Befähigung)“ eingefügt.
db) Die neuen Absätze 5 bis 74 bis 6 erhalten folgende Fassung:
„(45) Die Auswahl bei
Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in
geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten
Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar
zu dokumentieren. Bei Führungsaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 soll zu den
Auswählenden eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden
Dienststelle beschäftigt ist. Die Auswahl bei Personalentscheidungen
bestimmt sich nach einem
gruppenbezogenen Auswahlverfahren,
mindestens für Führungsaufgaben, oder nach anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie
strukturierten Auswahlgesprächen
oder Auswahlinterviews. Im Auswahlverfahren
ist der am besten befähigte Bewerber nach den
Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1
unter Berücksichtigung vorhandener
dienstlicher Beurteilungen auszuwählen. Zum Kreis der mit der Auswahl befassten
Personen soll eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden
Dienststelle beschäftigt ist. Die Transparenz des
Verfahrens ist jederzeit zu gewährleisten.
Für das Auswahlverfahren ist eine klare Struktur durch landesweit einheitliche
Kriterien vorzugeben. Es ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(56) Die
Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre
beurteilt..
Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu
berücksichtigen.
(67)
Mitarbeiterbefragungen
und , Führungskräftequalifizierung
sowie Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig,
mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen., während des
Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben
mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1
mindestens jedes Jahr. “
ec) Die bisherigen Absätze 8 und 9 und bis 11 werden aufgehoben.
f) Der bisherige Absatz 10
wird der neue Absatz 7 .
gd) Der bisherige Absatz 12 wird der neue Absatz 88.
9. § 7 erhält folgende
Fassung:
„§ 7
Qualitätsmanagement
Die
Behörden betreiben in Abstimmung mit dem Abgeordnetenhaus
von Berlin ein systematisches und regelmäßiges
Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und
Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3
Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis
der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet.“
10. § 18 wird
aufgehoben.
11. § 20 erhält folgende
Fassung:
„§ 20
Berichte
Über
die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich
zum 31. Oktober nach Maßgabe eines vom Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni
vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs.“
Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der
Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober. Beschließt
das Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni eines Jahres einen Fragen- und Problemkatalog,
so hat der Senat nach Maßgabe dieses
Katalogs zu berichten.“
Artikel II
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Das
Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S.
61), zuletzt
geändert durch Artikel I
des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253) Gesetz vom
27. September 2001 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 werden die
Sätze 1 und 2 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das
Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und
umfassend über die Führung der Geschäfte, darunter abzuschließende Ziel- und
Servicevereinbarungen.“
2. § 36 Abs. 2
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung
der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen
Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen
(§15);“.
3. § 37 wird wie folge geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
– Nummer 7 wird aufgehoben.
– Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 7 bis 9.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe
von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999
(GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes
vom..................2004 (GVBl. S. )
geändert worden ist, abgewichen werden.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung
nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend
bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat
kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu
erledigenden Aufgaben bestimmen Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt
erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den
für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.“
c) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5)
Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für
Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Die Organisationseinheit für
Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden
wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als
bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer
insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht
über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.“
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen
Absätze 6 bis 8.
Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz in
der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI
des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. § 10 a erhält folgende Fassung:
„10 a
Ämter
mit leitender Funktion
im
Beamtenverhältnis auf Probe
(1) Die mindestens der
Besoldungsgruppe A 1413 / A 13S angehörenden Ämter
1.
der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren,
Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten
und ihrer
Vertreter mit leitender Funktion,
2.
der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen An-
stalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und
Referatsleiter sowie
3.
mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren
Leitungsverantwortung, insbesondere
die Leiterinnen bzw. Leiter von Schulen
werden, soweit sie nicht
richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2
und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die
auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen
werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes
findet keine Anwendung.
(2)
In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet
und
2. in
dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit beru-
fen werden könnte.
Vom Tage der Ernennung an
ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem
Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis
auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit
besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so
verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im
Richterverhältnis auf Lebenszeit.
(3) Der
Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1
Nr. 2 zulassen.
(4) Der Beamte ist
1. mit Ablauf der Probezeit
nach Absatz 1 oder
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf
Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit
oder
3. mit der Versetzung
zu einem anderen Dienstherrn
oder
4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der
Dienstbezüge oder
5.
mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrund-
gehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2
aus dem Beamtenverhältnis auf
Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5
bleiben unberührt.
(5) Mit erfolgreichem
Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein
Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres
ist nicht zulässig... Falls sich
innerhalb des ersten Jahres herausstellen sollte, dass der Beamte die Probezeit
voraussichtlich nicht erfolgreich beenden wird, kann die Erprobung bereits
nach Vollendung der ersten zwölf Monate der Probezeit beendet werden. Bei Zweifeln
hinsichtlich einer erfolgreichen Erprobung sind mit dem Beamten regelmäßig,
mindestens alle drei Monate, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer
übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche
bestehen nicht.
(6) Der Beamte führt während
seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1
übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird
dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung
nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht
weiterführen.
(7)
Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu
verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die
regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
übertragen werden.
(8) Wird der Beamte in ein
anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das
in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt
mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.
(9) Wird dem Beamten ein
höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine
neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis
auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1
insgesamt zwei Jahre betragen haben.“
2. § 10 b wird aufgehoben.
Artikel
IV
Übergangsvorschriften
§ 1
Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit
seit mindestens zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des
Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 2
Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
Beamtenverhältnis auf Zeit seit weniger als zwei Jahren übertragen ist, wird
das Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Ablauf von zwei
Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Feststellung
der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. §
10 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Artikel V
Evaluierung
Dieses Gesetz
ist spätestens nach zehn Jahren zu evaluieren.
Artikel VI
Neubekanntmachung
Die
Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel
VII
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft.
Artikel III
Neubekanntmachung
Die
Senatsverwaltung für Inneres wird
ermächtigt, das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft
Begründung:
a) Allgemeines
Die Intention
des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) bestand darin, eine einheitliche
Vorgehensweise und Förderung des Reformprozesses in der gesamten Berliner
Verwaltung durch die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zu erreichen.
Seit dem Inkrafttreten des VGG sind mehr als fünf Jahre vergangen.
Es hat sich gezeigt, dass
aufgrund des weiteren Fortschreitens der Verwaltungsreform zum einen Regelungen
modifiziert bzw. fortgeschrieben werden müssen. Zum anderen ergeben sich
Änderungsbedarfe für Regelungen, die sich in der Praxis als nur schwer
anwendbar bzw. bürokratisch und damit nicht im Sinne der Verwaltungsreform
erwiesen haben.
Darüber hinaus sollen die Regelungen zu den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit nach §§ 10a, 10b des Landesbeamtengesetzes (LBG) modifiziert werden, indem der bisherige Personenkreis des § 10 b LBG in den Geltungsbereich des § 10 a LBG überführt wird.
b) Einzelbegründung
Die Überschrift
des Gesetzes lehnt sich an die Bezeichnung des Zweiten
Verwaltungsreformgesetzes an. Das Gesetz ist in Form eines sog. Artikelgesetzes
gehalten, das in Artikel I die Änderungen des VGG, und in Artikel II die Änderungen
des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG), in Artikel III Änderungen des
Landesbeamtengesetzes und in Artikel IV Übergangsvorschriften) enthält. regelt.
Zu Artikel I
Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes
Zu 1.:
In das VGG wird ein neuer § 2a aufgenommen und es erfolgt eine Neufassung des § 7 VGG. Dies macht eine Änderung der Gliederung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes erforderlich.
Zu 2.:
Die im
geltenden § 1 enthaltene übergeordnete Zielrichtung und Grundphilosophie der
Berliner Verwaltungsreform wird nunmehr durch die Formulierung von Prämissen
untersetzt. So soll die Anpassung und Weiterentwicklung der Organisation der
Berliner Verwaltung an die Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher
Rahmenbedingungen und
den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen
Erkenntnissen unter folgenden Prämissen vollzogen werden: Entwicklung zur
Dienstleistungsverwaltung, Kostentransparenz, Ziel- und Wirkungsorientierung, einschließlich Gender-Mainstreaming sowie dezentrale
Fach- und Ressourcenverantwortung sowie die Grundsätze des Gender-Mainstreaming.. Die
redaktionelle Änderung – die Fassung des § 1 in zwei Absätze – dient der
Klarstellung, dass sich der eigentliche Zweck in der inhaltlichen Zielstellung
dokumentiert und die Organisationsgrundsätze nur Mittel zum Zweck sind.
Der Geltungsbereich des VGG erstreckte sich bisher nicht auf den Rechnungshof, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Verwaltung des Abgeordnetenhauses. Diese Behörden sind keine Behörden im Sinne dieses Gesetzes. Bei einer Einbeziehung dieser Behörden in den Verwaltungsreformprozess muss berücksichtigt werden, dass diese spezifische Aufgaben der administrativen und parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive bzw. im Falle der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ausschließlich zur Gewährleistung der parlamentarischen Arbeit erfüllen. Die Aufnahme einer Kann-Bestimmung, die sich an die Regelung in Brandenburg anlehnt, trägt dem Rechnung.
Zu 3.:
Buchstabe a) und b)
Die Fiktion, wonach
durchgängig alle Organisationseinheiten der Verwaltung als Leistungs-
und Verantwortungszentren, also streng genommen als „Profit-Center“ im Sinne
des KGSt-Modells zu führen sind, hat sich in der Praxis nicht als realisierbar
erwiesen . Deshalb sieht die neue Fassung der Absätze 1 und 2 vor, dass die Verwaltung
sich diesem Ziel soweit wie nach den Gegebenheiten möglich annähern soll.
Ferner
werden Im geltenden
§ 2 werden in Absatz 2 in den Sätzen 1 und 2 nur redaktionelle
Veränderungen vorgenommen. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit erfolgt eine
Umstellung der Worte „ihre Arbeitsergebnisse“ vom bisherigenn Satz 1 in Satz
32.
Buchstabe cb)
§ 2 Absatz 3
Satz 1 beginnt nunmehr mit den Worten: „Die Serviceeinheit oder die
Serviceeinheiten...“. Mit dieser Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen,
dass es in den einzelnen Verwaltungen – entsprechend der Größe und den
spezifischen Bedingungen - sowohl eine als auch mehrere Serviceeinheiten geben
kann.
In Satz 3 erfolgt die redaktionelle Klarstellung, dass auch die
Behördenleitung Servicevereinbarungen mit den Serviceeinheiten schließen kann.
Neu angefügt wird in Absatz 3 ein letzter Satz: „Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.“ Mit dieser Neuregelung wird eine flexiblere Handhabung bei der Einrichtung und organisatorischen Anbindung von Serviceeinheiten gewährleistet. Dies ist insbesondere für kleinere Verwaltungseinheiten von Bedeutung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch die Feststellung, dass die funktionale Trennung aufrechterhalten werden muss.
Buchstabe dc)
Mit der
Einrichtung von Steuerungsdiensten war beabsichtigt,
Stabstellen zu schaffen, die vor allem strategische Funktionen –
Beratung, Controlling, Management – wahrnehmen. Mit der vorgeschlagenen Änderung
erfolgt eine Präzisierung der Aufgabenbeschreibung
des Steuerungsdienstes, wobei
insbesondere die strategische Ausrichtung des Steuerungsdienstes gestärkt und
eine koordinierende Funktion hinsichtlich der Belange der Leistungs- und
Verantwortungszentren (LuV) aufgenommen
wird. Nunmehr dient der Steuerungsdienst der
Behördenleitung als Steuerungsunterstützung
für die Verwaltungsführung in einem
strategisch ausgerichteten Management, bei
der Koordinierung der Belange der LuV, bei
der Durchsetzung betriebswirtschaftlicher
Instrumente sowie bei einem ziel- und wirkungsorientierten Mitteleinsatz
und Controlling. Des weiteren berät
und unterstützt er die Behördenleitung nach Maßgabe einer
mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung.
Neu geregelt wird, dass sich die Behördenleitung in Ausnahmefällen
von der Einrichtung eines Steuerungsdienstes als selbständige Organisationseinheit absehen
kann, sofern der Einsatz eines eigenen
Steuerungsdienstes aufgrund einer strukturellen Besonderheit der Behörde nicht wirtschaftlich
ist. des Steuerungsdienstes
einer anderen Behörde bedienen kann. Entscheidendes Kriterium hierfür sind
Wirtschaftlichkeitsgründe.
Es wird eine
neuer § 2a eingeführt. Die bisherigen Absätze 5 und 6 (alt) werden
Bestandteil des neuen § 2a.
Buchstabe f)
Der bisherige § 5 Abs. 4 wird aus systematischen
Gründen als neuer § 2 Abs. 5 aufgenommen.
Zu 4.:
Ziel- und
Projektvereinbarungen sind die entscheidenden Steuerungsinstrumente in der
Berliner Verwaltung. Mit der Einfügung eines neuen Paragraphen 2a, mit dem die
Ver-bindlichkeit
und die Geltungsdauer neu geregelt werden, sollen Ziel- und
Projektvereinbarungen einen diesem Anspruch gemäßen Stellenwert erhalten.
Zielvereinbarungen sind zukünftig verbindliche Planungsinstrumente der Behördenleitung. Nur auf
ihrer Grundlage darf über die einzusetzenden
Mittel verfügt werden.
Eine
Präzisierung erfolgte hinsichtlich der Befristung von Zielvereinbarungen. Eine
Zielvereinbarung kann sich nunmehr auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erstrecken, wobei 5 Jahre
die obere Grenze darstellent.
Allerdings sind bei einer längeren Geltungsdauer als einem Jahr für die
Mittelzuweisung Jahresbeträge festzulegen. Diese sind zunächst auf der Grundlage der
mittelfristigen Finanzplanung vorzunehmen und dann
gegebenenfalls im Zusammenhang mit der konkreten Haushaltsplanung zu präzisieren. Damit wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass die Umsetzung von vereinbarten Zielen in der
Regel einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr erfordert.
Die Neufassung der bisherigen Regelungen dient ferner der Straffung.
Zu 5:
Buchstabe a)
Verwaltung
ist Dienstleistung am und für die Bürgerinnen und Bürger, die ein Recht haben
auf die schnelle, kompetente und freundliche Behandlung ihrer Anliegen hat. Die
regelmäßige Kundenbefragung ist ein Instrument, damit dessen Hilfess
sich die
Verwaltung in ihrem Handeln und mit ihren Dienstleistungen stärker an den
Bedürfnissen des Adressaten ausrichten kann. Allerdings hat es sich gezeigt, dass Kundenbefragungen nur dann
praktikabel und deren Ergebnisse
umsetzbar sind, wenn sie aller drei Jahre durchgeführt werden. Des weiteren haben
sich Kundenbefragungen nur bei den LuV als sinnvoll erwiesen, die über ein
entsprechendes Leistungsspektrum verfügen. Die neue Regelung trägt dem
Rechnung. Ferner ist anstelle des bisherigen festen Befragungsintervalls von 2 Jahren vorgesehen, dass Kundenbefragungen auf
das Leistungsspektrum der
jeweiligen Organisationseinheit abgestimmt und mindestens alle fünf
Jahre durchgeführt werden.
Buchstabe b)
Ein für die
Bürgerinnen und Bürger besserer Zugang zu öffentlichen Leistungen schließt ein,
dass Dienstleistungen lebenslagenbezogen und aus einer Hand angeboten werden.
Bereits heute ist ersichtlich, dass die durch das Bezirksverwaltungsgesetz
vorgegebne Gliederung der Behörden ein Hindernis bei der Umsetzung dieses Anspruches
sein könnte. Insofern sind Voraussetzungen zu schaffen, die zur Erprobung einer
übergreifenden er
bürgerorientiertenr
Leistungserbringung Abweichungen von der per Gesetz vorgegebenen
Behördenstruktur zulassen. Die hiermit neu eingeführte Experimentierklausel
kann aber nur Anwendung finden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung
bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
dies erfordern.
Buchstabe c)
Mit der
vorgenommenen Änderung erfolgt eine Ausweitung des Geltungsbereiches, d.h.
nicht nur die Bürgerrämter, sondern alle publikumsrelevanten
Dienststellen haben ihre Öffnungs- und Sprechzeiten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit
flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten auszurichten. Genaue Dienstleistungszeiten
sollen - unter der Maßgabe einheitliche Kernzeiten als
Mindestöffnungszeiten sowie einheitliche Öffnungszeiten an zwei Dienstleistungstagen
-– sollen unter Beachtung dieser
Grundsätze in einer Rechtsverordnung des Senats
geregelt werden. Dabei
können je nach Art der Dienststelle unterschiedliche
Regelungen angezeigt sein. Im Rahmen der
Rechtsverordnung können auch Dienstleistungstage mit verlängerter Öffnungszeit vorgesehen
werden..
Es hat sich
gezeigt, dass es nach wie vor einen großen Bedarf für Sonnabendsprechstunden in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt
gibt und demzufolge die Einrichtung eines solchen Bürgeramtes den Bedürfnissen der
Bürgerinnen und Bürger entsprechen würde. Das in diesem Zusammenhang
erforderliche Personal soll von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt
werden.
Zur
besseren Strukturierung des § 3 wurden redaktio-nelle
Veränderungen vorgenommen. Die letzten beiden Sätze
des Abs. 3 (alt) und der gesamte jetzige Absatz 4 (alt) wurden in einem neuen
Absatz 5 zusammengefasst.
Buchstabe d e)
Der bisherige
Absatz 4 kann im Hinblick auf die in der gemeinsamen Geschäftsordnung des Senats (GGO I) getroffene Regelung
entfallen.
Die
Notwendigkeit für die in Absatz 5 vorgesehenet einer
Experimentierklausel besteht nicht mehr. Sie war zum damaligen Zeitpunkt für
die Ein-richtung
von Bürgerämtern erforderlich.
Zu 6.:
Ergebnisse von Leistungsvergleichen sollen weiterhin in Zielvereinbarungen und Servicevereinbarungen Berücksichtigung finden, allerdings soll dies zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen führen.
Zu 7.:
Buchstabe a) und b)
Führungsaufgaben
mit Ergebnisverantwortung und die
Leitung des Steuerungsdienstes werden nunmehr erst nach Ausschreibung auf
fünf Jahre befristet übertragen. Die bisher geltende Regelung
sah dies nicht zwingend vor. Damit wird sichergestellt, dass die Besetzung dieser
Stellen einer Ausschreibung bedarf und dass
nach fünf Jahren erneut ausgeschrieben
werden muss
Als Folgeänderung zu der in § 2 Abs. 3 nunmehr ermöglichten
organisatorischen Anbindung von Serviceeinheiten an andere Organisationseinheiten
wird die
Definition von Führungskräften mit Ergebnisverantwortung angepasst.
Buchstabe b)
Der bisherige § 5 Abs. 3 VGG wird im Hinblick auf die in Artikel III
vorgesehene Streichung von § 10 b LBG und die Rechtsprechung des BAG zum Teilzeit- und
Befristungsgesetz neu gefasst. Es entfällt die bisherige generelle Befristung konkreter Führungspositionen
auf 5 Jahre und die Verpflichtung, die Führungsaufgabe danach erneut auszuschreiben.
Stattdessen ist
zum Zwecke der Erprobung eine einmalige Befristung der Aufgabenübertragung vorgesehen. Die Dauer der Befristung ist
im VGG nicht mehr
festgelegt.
Für
beamtete Führungskräfte sieht § 10 a des Landesbeamtengesetzes eine 2- jährige
Probezeit vor. Bei
Angestellten richtet sich die Befristung nach den nach Arbeitsrecht bestehenden Möglichkeiten.
Bei der Neueinstellung von Angestellten ist eine Befristung bis zu einer Dauer von zwei
Jahren gem. § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ( TzBfG) ohne weiteres zulässig, sofern es sich um Angestellte
handelt, die noch nie in einem
Arbeitsverhältnis zum Land Berlin gestanden haben. Ansonsten bedarf es für die Befristung von Arbeitsverträgen regelmäßig eines sachlichen Grundes. Zu den im TzBfG aufgeführten sachlichen Gründen gehört auch die Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5). Zwar
sieht der BAT/BAT-O gem. § 5 eine im Regelfall auf sechs Monate beschränkte
Probezeit vor, daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des BAG aber nicht die
Unzulässigkeit der Vereinbarung eines längeren Probearbeitsverhältnisses
ableiten; jedoch muss die gewählte Vertragsdauer in einem vernünftigen Rahmen
bleiben und sich am Befristungsgrund derart orientieren, dass sie nicht gegen
das Vorliegen dieses Grundes spricht (Urteile vom 12.02.1981 – 2 AZR
1108/78 – Apr Nr. 1 zu § 5 BAT, vom 07.05.1980 – 5 AZR
593/78 – AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit und vom 31.08.1994
– 7 AZR 983/93 – AP Nr. 163 zu § 620 BGB Befristeter
Arbeitsvertrag). Bei derart herausgehobenen Führungsaufgaben, wie sie solche
mit Ergebnisverantwortung und die Leitung eines Steuerungsdienstes darstellen, ist grundsätzlich eine
zweijährige Erprobung angemessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für
vergleichbare Beamte eine gleiche Erprobungszeit gilt (§ 10 a LBG).
Für
Angestellte, die bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin
stehen, muss die befristete Übertragung der Tätigkeiten billigem Ermessen entsprechen. Dies begründet sich aus der
Rechtsprechung des BAG zu § 24 BAT/BAT-O, der bei Übertragung höherwertiger
Aufgaben eine Zulagenzahlung vorsieht (Urteil vom 17.02.2002 – 4 AZR
174/01 – AP Nr. 23 zu § 24 BAT). Ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
zur Erprobung für zwei Jahre zulässig, wird also auch eine befristete Erprobung mit
höherwertigen Aufgaben für zwei Jahre zulässig sein, sofern derartige Aufgaben
erstmals übertragen werden.
Buchstabe c)
Der bisherige § 5 Absatz 4 gehört thematisch in
den § 2 und wurde dort als Absatz 5 aufgenommen. .
Zu 8.:
Buchstabe a)
Im Hinblick auf
das neue Personalstrukturstatistikgesetz ist die im bisherigen Absatz 2 getroffene Regelung entbehrlich.
Buchstabe
b)
Folgeänderung zu a)
Buchstabe c)
Der bisherige Absatz 3 Satz 3 bedarf in Bezug auf den Begriff „Führungsaufgaben“ der Präzisierung. Es wird klargestellt, dass
sich die Regelung nur auf Führungskräfte mit Ergebnisverantwortung ( vgl. § 5 Abs.1) bezieht. Sie gilt ferner für die Leitung des
Steuerungsdienstes.
Buchstabe d)
In der Vorschrift zur
Personalauswahl werden formale Vorgaben reduziert, um eine praxisgerechtere Anwendung zu ermöglichen. Dies
erfolgt vor dem Hintergrund der Spruchpraxis
der Gerichte des Landes Berlin
Mit der
Aufnahme des Begriff „Befähigung“ soll klar gestellt werden, dass es bei der
sozialen und methodischen Kompetenz sowohl
um eine Qualifikationsvoraussetzung
als auch um die nachgewiesene Fähigkeit einer
ergebnisorientierten Anwendung
geht.
Buchstabe b) .
Die Fristen für die Beurteilung von Beschäftigten werden den Regelungen im Landesbeamtengesetz angepasst. Bei den Beurteilungen sind nunmehr alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen.
Die bisherigen Absätze 7 bis 191 werden in dem
neuen Absatz 7 zusammengefasst. Ziel ist eine Entbürokratisierung und die
Schaffung eines realistischen Zeitrahmens der Anwendung von Personalmanagementinstrumenten.
Buchstabeen c) und ed) -g )
Aufgrund der Straffung
der Regelungen zum Personalmanagement werden die bisherigen Absätze 8 , 9 und 8 bis 11
aufgehoben. Der
bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 7 und der bisherige Absatz 12 wird der neue Absatz
88.
Zu 9.:
Qualitätssicherung
bezieht sich in der Regel ausschließlich auf die zu erbringende bzw. erbrachte
Leistung. Dies ist für eine Verwaltungsreform, durch die sowohl eine nachhaltige
Leistungssteigerung als auch eine deutliche und dauerhafte Kostensenkung
bewirkt werden soll, nicht mehr ausreichend. Die Frage der Qualitäten muss sich
auf den gee-samten
Prozess der Erstellung einer Leistung, auf das Ergebnis und die erzielten Wirkungen
beziehen. Dies wird mit dem Begriff des Qualitätsmanagements erfasst. Insofern
werden die Behörden in § 7 „Qualitätsmanagement“
verpflichtet, ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement
aufzubauen und zu betreiben.
Zu 10.:
Hierbei
handelte es sich um Übergangsregelungen. Sie haben sich durch Zeitablauf
erledigt und können gestrichen werden.
Zu 11.:
Aufgrund fehlender Kriterien für eine qualitativ gute Berichterstattung über die Umsetzung des VGG führte diese zu einer rein formalen und überbürokratisierten Form der Berichterstattung. Mit der Ergänzung – über die Umsetzung dieses Gesetzes nach Maßgabe eines vom Abgeordnetenhaus vorgelegten Frage- und Problemkatalog zu berichten - soll eine qualitative Verbesserung der Berichterstattung erreicht werden.
Zu Artikel II
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
Zu 1. und 2.:
Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) durch das Bezirksamt soll sich nunmehr auf abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen erstrecken. Damit wird den Mitgliedern der BVV die Möglichkeit gegeben, bereits vor Abschluss von Ziel- und Servicevereinbarungen Informationen zu erhalten.
Zu 3.:
Buchstabe a)
Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen, die einen Wegfall von Aufgaben im Bereich Wohnen zur Folge hatte, und aufgrund von Umstrukturierungen in den Bezirken gibt es das LuV Wohnen nicht mehr, so dass eine Streichung gerechtfertigt ist.
Die Einfügung des Satzes 3 macht sich erforderlich, weil in § 3 Absatz 3 eine Experimentierklausel neu aufgenommen wurde.
Buchstabe b) und c)
Durch die redaktionelle Änderung – Fassung der Regelungen zu Bürgerämtern bzw. der Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung in zwei voneinander getrennte Absätze – wird das Anliegen dieser Regelungen übersichtlicher und einfacher lesbar.
Mit der Ergänzung im Absatz 4: „Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen.“ soll erreicht werden, dass in allen Bürgerämtern ein Mindestangebot an Leistungen vorherrscht.
Zu Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Zu 1.:
Der
bisher von der Vorschrift des § 10 b LBG erfasste Personenkreis der Leiter der
Berliner Schulen, der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten in
der Besoldungsgruppe A 16 und der Beamten mit leitender Funktion in der
Besoldungsordnung B, wird in die Vorschrift des
§ 10 a LBG
überführt. Der Personenkreis des § 10 b LBG ist von der Aufzählung des § 10 a
Abs. 1 LBG erfasst, sodass auch diese Ämter künftig zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe für zwei Jahre zu verleihen sind.
Das
bisher in Absatz 1 eingeräumte Ermessen zur Anrechnung von Zeiten, in denen dem
Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, wird aufgehoben.
Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nunmehr einheitlich für zwei Jahre,
nach deren Ablauf festzustellen ist, ob der Beamte sich bewährt hat.
Im Fall
einer Versetzung des Beamten während des Laufs der Probezeit in ein Amt
derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach
§ 61 Abs. 2 Satz 2 LBG wird ein neuer Beendigungstatbestand für das Beamtenverhältnis
auf Probe geschaffen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beamte
nicht in dem Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, wenn sein Amt von der Auflösung
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben seiner Behörde
oder der Verschmelzung seiner Behörde mit einer anderen betroffen ist und eine
weitere seinem bisherigen Leitungsamt entsprechende Verwendung nicht möglich
ist.
Für den Fall der
Nichtbewährung in dem Beamtenverhältnis auf Probe wird in Absatz 5
klargestellt, dass eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis
auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig
ist. Es wird eine rahmenrechtliche Vorschrift aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz
übernommen. Zugleich werden Regelungen für die Fälle getroffen,
dass sich bereits vor Ablauf der zweijährigen Probezeit eine Nichteignung für
das Amt herausstellen sollte bzw. dass im Verlauf der Probezeit Zweifel an einer
erfolgreichen Erprobung auftreten.
Wird der Beamte für ein Amt mit leitender Funktion
im Sinne der Vorschrift ausgewählt, obwohl er die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für das Amt noch nicht erfüllt, können neben der Möglichkeit
der Beantragung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss die regelmäßig
noch zu durchlaufenden Ämter nach Ableistung der jeweils erforderlichen
laufbahn- und haushaltsrechtlichen Wartefristen im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit verliehen werden.
Wird ein Beamter während des Laufs der zweijährigen
Probezeit in ein anderes Amt versetzt oder umgesetzt, das ebenfalls zu den
Ämtern mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 gehört und derselben
Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zuerst übertragene, läuft die Probezeit
weiter. Dies entspricht der Zielsetzung der Norm, den Beamten in den statusrechtlichen
Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 zunächst im Beamtenverhältnis auf
Probe für zwei Jahre zu erproben. Nach der Zeitspanne von zwei Jahren ist über
die Bewährung zu entscheiden. Da identische statusrechtliche Ämter nach Absatz
1 in der Regel mit einer gleichwertigen Leitungsverantwortung verbunden sind,
ist bei einer Ver- oder Umsetzung keine neue zweijährige Probezeit in Gang zu
setzen.
Wird dem Beamten während des Laufs der zweijährigen
Probezeit hingegen ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt
eine neue Probezeit durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe,
da sich der Beamte hier auch in dem höheren Statusamt und der höher bewerteten
Führungsfunktion bewähren muss. Das bisher innegehabte Amt endet mit der
Übertragung des höherwertigen Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe. Das zuvor
innegehabte Amt kann während des Laufs der neuen Probezeit aber im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen
Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre
betragen haben. Dies ist sachgerecht, da für den Beamten, der sich in dem
höherwertigen Amt mit leitender Funktion bewährt, auch die Erprobung für das
niedriger bewertete Amt festgestellt werden kann. Über die Übertragung des
zuvor innegehabten Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit entscheidet die Dienstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die
Beförderung in dieses Amt auf Lebenszeit erfolgt aus dem ruhenden
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Zu 2:
Seit der Einführung der Beamtenverhältnisse auf
Probe und auf Zeit nach §§ 10 a, 10 b LBG mit dem Gesetz zur Änderung
dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999
(GVBl. S. 422) hat sich gezeigt, dass die zweijährige Erprobung im Rahmen des
Beamtenverhältnisses auf Probe zur Feststellung der Bewährung in Leitungsfunktionen
ausreichend ist. Künftig werden daher die Ämter der Leiter der Berliner Schule,
die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und
nicht rechtsfähigen Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden
Ämter mit leitender Funktion nach § 10 a LBG im Beamtenverhältnis auf Probe
vergeben.
Zu Artikel IV
Übergangsvorschriften
Zu § 1
Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass den
Beamten, die seit mindestens zwei Jahren nach der bisherigen Regelung des § 10
b Abs. 1 LBG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind, das Amt bei
Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen wird. Hierdurch werden
diese Beamten dem Personenkreis gleichgestellt, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren
berufen werden, die nach der bisherigen Regelung des § 10 b LBG aber in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen gewesen wären.
Zu § 2
Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass den Beamten,
die seit weniger als zwei Jahren nach der bisherigen Regelung des § 10 b Abs. 1
LBG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind, das Amt nach Ablauf von
zwei Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit verliehen wird, sofern sie sich in dieser Zeit bewährt haben.
Hierdurch werden diese Beamten dem Personenkreis gleichgestellt, die nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer
von zwei Jahren berufen werden, die nach der bisherigen Regelung des § 10 b LBG
aber in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen gewesen wären.
Zu Artikel V
Dieser Artikel verankert die Pflicht,
dass dieses Gesetz spätestens nach zehn Jahren evaluiert werden muss.
Zu Artikel und VI und VII
Die Senatsverwaltung für Inneres wird zur
Neubekanntmachung des
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes und des Bezirksverwaltungsgesetzes ermächtigt und es wird das
Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.
Berlin, den 12. April 2005
Müller Flesch
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion der SPD
Zimmer Wambach
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion der CDU
Liebich Dr. Zotl
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion der PDS
Ratzmann Dr. Klotz Oesterheld
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen
Zu Artikel III und IV
Die
Senatsverwaltung für Inneres wird
zur Neubekanntmachung der geänderten
Gesetze ermächtigt und es wird die Inkraftsetzung
des Gesetzes geregelt.
Synopse zum Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion
der CDU,
der Fraktion der PDS,
der Fraktion der FDP und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz – 4. VerwRefG)
|
Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999
(GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999
(GVBL. S. 422) |
|
Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung |
|
§ 1 Zweck
|
|
Zweck
(2) Dieses
Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten
Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der
Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung
und ihres Personalmanagements. Dem Rechnungshof,
dem Beauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit
sowie der Verwaltung des
Abgeordnetenhauses
ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über
Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrenabläufe
daran zu orientieren. |
|
§ 2 Binnenstruktur
(2) In den für ihre Arbeitsergebnisse verantwortlichen Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen sind die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt. (3) Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.
(5) Zielvereinbarungen sind Absprachen der Behördenleitung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten Behörden. In geeigneten Fällen kann auch der Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und Verantwortungszentren oder die Leistungserbringung innerhalb eines Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen geregelt werden. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind auf eine Geltungsdauer für ein Haushaltsjahr angelegt. Sie umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. (6) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. |
|
§2 Binnenstruktur
(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung
(„Behörden“ im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich
regelmäßig in die Leitung der Behörde, Abteilungen,
Ämter oder
entsprechende Einheiten, eine
Serviceeinheit oder mehrere Serviceeinheiten und den Steuerungsdienst.
(2) Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als Leistungs- und Verantwortungszentren
organisiert.
In den Leistungs- und Verantwortungszentren
werden mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und
Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder
mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen werden
die personellen und sächlichen Mittel zur
Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den
wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich.
Einzelheiten
zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der
personellen und sächlichen Mittel werden
in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den
Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt.
Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen
ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt. (3) Die Serviceeinheit oder die
Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs-
und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der
Behördenleitung Aufgaben des inneren
Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und
Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit
Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen
sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden
Servicevereinbarungen zwischen den
Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten geschlossen. Absatz
2 Satz 3
gilt entsprechend. Serviceeinheiten können
unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung
organisatorisch
zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können
Serviceeinheiten anderen Organisationseinheiten zugeordnet oder als
Serviceabteilung eingerichtet werden.
(4)Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die
Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung.
Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren
sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und
nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der
Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs-
und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren
Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher
Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der
Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf
Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann
die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen
und die Steuerungsaufgaben
einer anderen Organisationseinheit übertragen. (5)Der Leistungsstand der Organisationseinheiten
wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten
festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzzielen mit
den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche
ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine
Zielvereinbarung vorliegt.
Die
bisherigen Absä
Es wird folgender § 2a eingefügt:
Ziel- und Projektvereinbarungen (1) Zielvereinbarungen sind
in allen Behörden zwischen der Leitung und den Organisationseinheiten
abzuschließen. (2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens
Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen
und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen.
|
|
§ 3 Bürgerorientierung
(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mindestens alle zwei Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen). Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.
(3) Die Öffnungs- und Sprechzeiten werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Adressaten des Verwaltungshandelns ausgerichtet. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse von Kundenbefragungen (Absatz 2), die eine differenzierte Ausrichtung der Öffnungszeiten an den Kundenbedürfnissen ermöglichen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, ist der Donnerstag regelmäßig Dienstleistungstag. Am Dienstleistungstag werden in den Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger Sprechstunden bis mindestens 18 Uhr, längstens 20 Uhr eingerichtet; weitergehende Dienstleistungszeiten bleiben unberührt. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. (4) Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden werden der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt. (5) Unbeschadet der in § 33 Nr. 2, 3, 5, 11 und 13 des bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin geltenden Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241, 248), das durch den mit dem Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) aufgehoben worden ist, und der in Nummer 33 Abs.1, 2, 4, 9 und 10 der mit dem Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. Februar 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164) geändert worden ist, geregelten Zuständigkeiten können die Bezirksämter (Bürgerämter) zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen Aufgaben des Landeseinwohneramts Berlin wahrnehmen. Gegenstand der Erprobung sind insbesondere Erleichterungen und Beschleunigungen bei der Antragsbearbeitung, Antragsbescheidung und Auskunftserteilung. Diese Leistungen können durch die Bezirke unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit erbracht werden. Mitarbeiter des Landeseinwohneramts können im Rahmen der Erprobung der übergreifenden Leistungserbringung in den Bezirksämtern (Bürgerämter) mit einzelnen bezirklichen Aufgaben betraut werden. Diese Erprobungsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2001. |
|
(2)
In den Leistungs- und Verantwortungszentren, die durch ihr Leistungsspektrum
geeignet sind, werden regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, Befragungen der Adressaten
ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen).
Der Rhythmus der Befragungen
und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum
der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen. Die Ergebnisse und ein
daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in
geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die
Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
Der bisherige Absatz 3 neu gefasst und zu Absatz
4:
4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller
publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet.
Der Senat regelt unter Beachtung der in
Die |
|
§ 4 Wettbewerb
(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer
Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und
Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der
Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten
einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden
Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die
Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde,
so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus
der Behörde zur Verfügung stehenden
Globalsumme aus.
|
|
§ 4 Wettbewerb (2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer
Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und
Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der
Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von
Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die
auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt
die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen
Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen
intern aus der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.
|
|
§ 5 Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung
1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit, 2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit, 3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit. (2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt. (3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht. (4) Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzzielen mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine Zielvereinbarung vorliegt. |
|
§ 5 Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung (1) Führungsaufgaben mit
Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. in den
Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und
Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit, 2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung:
die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und
Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit, 3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines
Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum
und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,
ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit
und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen
bleiben unberührt.
(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und
die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen. Die Gestaltung der persönlichen
Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.
Der
bisherige Absatz
4 wird aufgehoben
|
|
§ 6 Personalmanagement
(2) Die zuständigen Organisationseinheiten stellen der für den Stellenplan zuständigen Senatsverwaltung auf Anforderung aggregierte Informationen zur Verfügung, die für eine übergreifende Personalplanung erforderlich sind. (3) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben. (4) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet
erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und
sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in
einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die
dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für
eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren. (5) Die Auswahl bei Personalentscheidungen bestimmt sich
nach einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren, mindestens für
Führungsaufgaben, oder nach einem anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie
strukturierten Auswahlgesprächen oder Auswahlinterviews, unter
Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Im gruppenbezogenen Auswahlverfahren
wird die Eignung von Bewerbern (Absatz 4 Satz 1) durch eine Gruppe
von dafür besonders qualifizierten Fachkräften unterschiedlicher
Fachrichtungen in einem ganztägigen strukturierten Auswahlprozess beurteilt.
Der Gruppe gehört auch, mindestens bei Führungsaufgaben nach § 5 Abs. 3
Satz 1, ein externer Personalberater an, der den Auswahlprozess anleitet
und begleitet.
(6) Dienstliche Beurteilungen werden am Anforderungsprofil ausgerichtet. Regelmäßige Beurteilungen für die Beschäftigten werden mindestens alle drei Jahre vorgenommen, soweit dienstrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(7) Alle Beschäftigten werden mindestens alle zwei Jahre freiwillig und anonym zumindest zur Qualität der Arbeit (Arbeitsorganisation, Arbeitsumfeld, Arbeitsbeziehungen, Arbeitszufriedenheit) und zur Qualität der Dienstleistung befragt (Mitarbeiterbefragungen). Das Ergebnis und ein daraus folgender Maßnahmenplan werden den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gegeben. (8) Befragungen der Beschäftigten zum Führungsverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt. (9) Die Führung von Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprächen ist Pflicht jeder Führungskraft. Sie finden mindestens jährlich statt. (10) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens. (11) Zum Erfahrungsaustausch werden Führungskräftezirkel eingerichtet. (12) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange
der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.
|
|
§ 6 Personalmanagement
Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Ein Instrument gezielter
Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige
Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre
statt. Rotation
in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Vorraussetzung
für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie
für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes.
(3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren.
(4)
Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des
beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren
(Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder
gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu
dokumentieren. Bei Führungsaufgaben Im Sinne des § 5 Abs. 1 soll zu den Auswählenden eine
fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt
ist.
.
(6
(7) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens
alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen
Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen,
insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.
(8) Das
Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem
Landesgleichstellungsgesetz.
Die
bisherigen Absätze 9
|
|
§ 7 Qualitätssicherung
|
|
Qualitätsmanagement Die Behörden betreiben in Abstimmung mit dem Abgeordnetenhaus
von Berlin ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses
beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel-
oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden
Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt
und qualitativ ausgewertet.
|
|
§ 18 Übergangsvorschrift für Führungsaufgaben
(2) In den Senatsverwaltungen, die infolge des Artikels 55 Abs. 2 der Verfassung von Berlin mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin zusammengelegt werden, enden für die davon berührten Führungskräfte die Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1, sobald sie für zusammengelegte Organisationseinheiten neu übertragen werden. (3) In den Bezirken, die nach dem Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) zum 1. Januar 2001 zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, tritt in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des Inkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Januar 2001. Bis dahin sollen so weit wie möglich Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 als Zwischenlösung oder für den neuen Bezirk entsprechend den §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes als endgültige Lösung übertragen werden. (4) Ist eine Führungsaufgabe im Sinne von § 5 Abs.
3 Satz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach dem gruppenbezogenen
Auswahlverfahren (§ 6 Abs. 5) förmlich übertragen worden, so gilt sie
abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Zeitpunkt der Übertragung an als
Übertragung auf fünf Jahre, sofern sie nicht nach Absatz 2 oder 3
früher endet. |
|
§ 18 wird aufgehoben. |
|
§ 20 Berichte
|
|
Berichte Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der
Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines
vom Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und
Problemkatalogs.
|
|
Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar
2001 (GVBl. S. 61), geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. 521) |
|
Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (4. Verwaltungsreformgesetz – 4. VerwRefG |
|
§ 15 Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung
|
|
§15 Unterrichtung
der Bezirksverordnetenversammlung
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben. |
|
§ 36 Aufgaben des Bezirksamts
(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere a) die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks; b) die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16); c) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes), e) die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13); f) die laufende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abgeschlossenen Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15); g) die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18); h) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist; i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bezirks; die Stellungnahme zur Versetzung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt; k) die Verteilung der Geschäftsbereiche unter die Mitglieder des Bezirksamts (§ 38 Abs. 1); l) die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts; m) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind. (3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstaben b, c, f, i und k beschließt das Bezirksamt; im übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2 § 37 Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts (1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter) nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt. (2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden: 1. Bürgerdienste (einschließlich Bürger 2. Jugend, 3. Gesundheit, 4. Soziales, 5. Bildung, Schule, Kultur, 6. Wirtschaft, 7. Wohnen, 8. Planen, Vermessen, 9. Bauen, 10. Umwelt, Natur. Bei besonderen bezirklichen Gegebenhei (3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden. (4) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen, in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglilch abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen. (5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied. (6) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet. (7) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend § 38 Abs. 2 ab. |
|
§ 36 Aufgaben des Bezirksamts
(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere a) die Vertretung des Landes Berlin in
Angelegenheiten des Bezirks; b) die Einbringung von Vorlagen bei der
Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16); c) die Festsetzung von Bebauungsplänen,
Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht
durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern
und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes), e) die Durchführung der Beschlüsse der
Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13); f) Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung
über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der
abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15); g) die Beanstandung von Beschlüssen der
Bezirksverordnetenversammlung (§ 18); h) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die
nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist; i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die
Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bezirks; die Stellungnahme zur Versetzung
von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bezirksverwaltung in die
Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt; k) die Verteilung der Geschäftsbereiche unter die
Mitglieder des Bezirksamts (§ 38 Abs. 1); l) die Entscheidung über
Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts; m) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt
durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind. (3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2
Buchstaben b, c, f, i und k beschließt das Bezirksamt; im übrigen richtet
sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2 § 37 Organisation;
Geschäftsverteilung des Bezirksamts (1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2
des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und
Verantwortungszentren (Ämter) nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den
Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt. (2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden
für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort
fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs
(Aufgabenspektrum) erbracht werden: 1. Bürgerdienste (einschließlich Bürger 2. Jugend, 3. Gesundheit, 4. Soziales, 5. Bildung, Schule, Kultur, 6. Wirtschaft, 7. Planen, Vermessen, 8. Bauen, 9. Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten können diese Leistungs- und
Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um
nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden. Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe
von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999
(GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom .............
2004 (GVBl. S. ) geändert worden
ist, abgewichen werden. (3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere
Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können
dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten
gebildet werden. (4) In den
Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung
nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend
bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat
kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu
erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt
erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach
den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. Es wird
folgender neuer Absatz 5 eingefügt: „(5) Neben den Bürgerämtern wird eine
Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Die
Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung
berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert
sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer
insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht
über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen Die Absätze 5
und 6 (alt) werden zu 6 und 7 (neu): (6) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt
das Bezirksamt und jedes Mitglied. (7) Die Organisation der Bezirksverwaltung im
gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten
sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und
das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet. (8) Zielvereinbarungen schließt das für das
Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend
§ 38 Abs. 2 ab.
|
|
|
|
|
|
Landesbeamtengesetz in der
Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI
des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) |
|
Landesbeamtengesetz in der
Fassung der Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung |
|
10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1) Die mindestens der
Besoldungsgruppe A 14 angehörenden Ämter 1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren,
Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertre- ter
mit leitender Funktion, 2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen
Anstalten und
ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie 3. mit einer mit Nummer 2 mindestens
vergleichbaren Lei-
tungsverantwortung werden, soweit sie nicht
richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2
und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende
Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist,
können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine
Verlängerung der Probezeit ist nicht
zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund von § 10 b oder anderer
gesetzlicher Vorschriften
im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1
genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung. (2) In ein Amt im Sinne des
Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als
Beamter auf Lebenszeit berufen Vom Tage der
Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus
dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im
Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen
und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe
begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit. (3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne
Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen. (4) Der Beamte
ist 1. mit Ablauf
der Probezeit nach Absatz 1 oder 2. mit Beendigung seines
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder
Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder 3. mit der Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn oder 4.
mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und §
67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.
(5) Mit
erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1
auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; § 5 Abs. 3 Satz
1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes bleibt unberührt. Wird das Amt nicht auf Dauer
übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht. (6) Der Beamte führt
während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz
1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen.
Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er
die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis
auf Probe nicht weiterführen. § 10 b Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis
auf Zeit (1) Die Ämter der Leiter der Berliner
Schule, die der Besoldungsgruppe
A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen
Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender
Funktion werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in
der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten
obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; eine Verlängerung dieser leitenden Funktion
ist nicht, eine erneute Übertragung einmal zulässig. Mit Ablauf der zweiten,
bei herausragender Führungsleistung mit Ablauf der ersten Amtszeit soll das
Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; bei einer Führungsaufgabe
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes
ist Voraussetzung, dass sie erneut übertragen wird. Satz 1 gilt nicht
für Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder in
§ 72 Abs. 1 genannt sind.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine
Anwendung. (2) Wird der Beamte in ein anderes
Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in
dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt
mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter. (3) Wird dem Beamten ein
höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt
eine neue erste Amtszeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte
Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im
Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommenen Amtszeiten in Ämtern mit leitender
Funktion nach Absatz 1 insgesamt fünf Jahre betragen haben. (4)
§ 10 a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 3
sowie Abs. 6 gilt entsprechend. |
|
10 a Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe (1) Die
mindestens der Besoldungsgruppe A 13 /A 13 S 1. der Leiter von Leistungs- und
Verantwortungszentren,
Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertreter mit leitender Funktion, 2. der Leiter von Behörden und nicht
rechtsfähigen An-
stalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter sowie 3. mit einer mit Nummer 2 mindestens
vergleichbaren Leitungsverantwortung, insbesondere die Leiterinnen
bzw. Leiter von Schulen werden, soweit
sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§
2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen
der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in
den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst
im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre.
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für
Ämter, die auf Grund gesetzlicher
Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72
Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine
Anwendung.
2) In ein Amt im Sinne des
Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als
Beamter auf Lebenszeit berufen Vom Tage der Ernennung an
ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das
dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis
auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und
Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis
auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe
begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit. 3)
Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 zulassen.
(4) Der Beamte
ist 1. mit Ablauf
der Probezeit nach Absatz 1 oder 2. mit Beendigung seines
Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder
Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder 3. mit der Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn oder 4. mit der Verhängung mindestens einer
Kürzung der Dienstbezüge oder 5. mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrund- gehalt
nach § 61 Abs. 2 Satz 2 aus dem
Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und §
67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt. (5) Mit
erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1
auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute
Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung
dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Falls sich innerhalb des ersten
Jahres herausstellen sollte, dass der Beamte die Probezeit voraussichtlich
nicht erfolgreich beenden wird, kann die Erprobung bereits nach Vollendung der ersten zwölf
Monate der Probezeit beendet werden. Bei Zweifeln hinsichtlich einer erfolgreichen
Erprobung sind mit dem Beamten regelmäßig, mindestens alle drei Monate,
Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf
Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende
Ansprüche bestehen nicht. (6) Der Beamte führt während
seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen
Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten
das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung
nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht
weiterführen .
(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu
verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können
ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. (8) Wird der Beamte in ein
anderes Amt mit leitender Funktion
nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie
das ihm zuletzt übertragene
Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. (9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion
nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit
übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach
Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben. Der bisherige |
|
|
|
Artikel IV Übergangsvorschriften § 1 Dem
Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach §
10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit mindestens zwei
Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes
nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. § 2 Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit
seit weniger als zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des
Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Artikel
V Evaluierung Dieses
Gesetz ist spätestens nach 10 Jahren zu evaluieren Artikel VI Neubekanntmachung Die
Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz
und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Artikel
VII Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin in Kraft. |
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq