Drucksache 15 /____  /3888
19.04.2005 

 

 

15. Wahlperiode

 

 

 

Antrag

 

der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion der PDS, der Fraktion der FDP
und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz – 4. VerwRefG).

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 


Viertes Gesetz
zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz – 4. VerwRefG)

 

Vom......................

 

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes

Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516)geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422),  wird wie folgt geändert:

1.   Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a)  Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a       Ziel- und Projektvereinbarungen“.

b) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7         Qualitätsmanagement“.

2.   § 1 erhält folgende Fassung:

„§ 1

Zweck

(1) Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind entscheidende Prämissen die

Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz, die Ziel- und Wirkungsorientierung, die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung sowie die Grundsätze des Gender Mainstreaming. einschließlich Gender Mainstreaming, und die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung.

 

 

(2) Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Demr Rechnungshof, demr Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie derdie Verwaltung des Abgeordnetenhauses sind über Modernisierungsvorhaben des Senats zu informieren. Ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrenabläufe daran zu orientieren. sich an solchen Verfahren zu beteiligen, wenn dies im Interesse der Erhöhung der Effizienz sinnvoll erscheint.“

3.   § 2 wird wie folgt geändert

       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung („Behörden“ im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde, Abteilungen, Ämter oder entsprechende Einheiten, eine Serviceeinheit oder mehrere Serviceeinheiten und den Steuerungsdienst.

 

ba) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)    aa)   Die Sätze 1 bis 3Satz 1 erhaälten folgende Fassung:

Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer in dezentralenr Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt. Ihnen werden die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich.

bb)  Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen 4 und 5.In Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „für“ die Worte „ihre Arbeitsergebnisse und“ eingefügt.

cb)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird das Wort „Serviceeinheiten“ durch die Worte „Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten“ ersetzt.

bb)   In Satz 3 werden die Worte „ zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten“ durch die Worte „zwischen den Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten“ ersetzt.

cc)    In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.

ddbb)  Es werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

„Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.“

dc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)    aa) In Satz 1 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

aa) erhält folgende Fassung:

„Der Steuerungsdienst dient der Behördenleitung als Steuerungsunterstützung für die Verwaltungsführung in einem strategisch ausgerichteten Management bei der Koordinierung der Belange der Leistungs- und Verantwortungszentren, bei der Durchsetzung betriebswirtschaftlicher Instrumente sowie bei einem ziel- und wirkungsorientierten Mitteleinsatz und Controlling; er berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung.“

bb)  Es wird folgender Satz 5 angefügt:

Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen.In Ausnahmefällen kann  sich die Behördenleitung des Steuerungsdienstes einer anderen Behörde bedienen, sofern es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit angemessen ist.“

ed)  Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

 f) Als neuer Absatz 5 wird der bisherige § 5 Abs. 4 angefügt.

4.   Es wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

Ziel- und Projektvereinbarungen

(1) Zielvereinbarungen sind in allen Behörden zwischen der Leitung und den Organisationseinheiten abzuschließen. Sie legen  qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese  in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für 5 Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen.

Zielvereinbarungen sind Absprachen der Behördenleitung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten Behörden. In geeigneten Fällen kann die Behördenleitung auch den Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und Verantwortungszentren oder die Leistungserbringung innerhalb eines Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen regeln.

(2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen. Zielvereinbarungen sind in allen Behörden abzu­schließen. Zielvereinbarungen umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Als Planungsinstrumente der Behördenleitung sind sie für die Dienstkräfte mit der Folge verbindlich, dass nur auf ihrer Grundlage über die einzusetzenden Mittel verfügt werden darf. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sind zu befristen und gelten höchstens fünf Jahre. Bei einer längeren Geltungsdauer als einem Jahr sind für die Mittelzuweisung Jahresbeträge festzulegen.

(3) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein ge­meinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.“

 5.  § 3 wird wie folgte geändert:

a) In Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In
Satz 1 werden nach dem Wort „Ver­antwortungszentren“ ein Komma und die Worte „die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind,“ eingefügt und die Worte „ mindestens alle zwei Jahre“ durch  das Wort „regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, durch die Worte „alle drei Jahre“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
“ Der Rhythmus der Befragungen
und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen.

 

b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

„(3) Von den nach diesem Gesetz und dem Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebenen Organisationsregelungen, ins­besondere zur Gliederung der Behörden, kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern.“

c)  Der  bisherigeie bisherigen Absatz 3 wird derätze 3 und 4 werden die neuen Absatzätze 4 ; er erhält und 5; sie erhalten folgende Fassung:

„(4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten istdurch Rechtsverordnung einheitliche Kernzeiten als Mindestöffnungszeiten sowie einheitliche Öffnungszeiten an zwei Dienstleistungstagen.. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprech­zeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt.

(5) Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden wer­den der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt.“

de) Dieer bisherigen Absäatze 4 und 5 weirden aufgehoben.

 

6.   In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Servicevereinbarungen“ die Worte „zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen“ eingefügt.

 

7 . . § 5  Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 wird in Nummern 1 bis 3  jeweils vor dem Wort  Serviceeinheit  das Wort „selbständigen“ eingefügt.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „ (3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen.  Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

 c)  Absatz 4 wird aufgehoben.

 

8. § 6 wira) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „nach Ausschreibung“ eingefügt.

b)  In Satz 2 wird das Wort „neu“ durch das Wort „erneut“ ersetzt.

8.  § 6 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 wird aufgehoben.


b )
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden zu Absätzen
   
 2 bis 6.

c) In  dem neuen Absatz 2  wird Satz 3 wie folgt

gefasst: Rotation in mehreren Aufgabengebieten ist  regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes.

a)  Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird nach dem Wort „Kompetenz“ der Klammerzusatz „(Befähigung)“ eingefügt.

bb)  In Satz 2 werden die Worte „die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren“ durch die Worte „das Auswahlverfahren nach Absatz 5“ ersetzt.

db) Die neuen Absätze 5 bis 74 bis 6  erhalten folgende Fassung:

„(45) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Führungsaufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 soll zu den Auswählenden eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. Die Auswahl bei Personalentscheidungen bestimmt sich nach einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren, mindestens für Führungsaufgaben, oder nach anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie strukturierten Auswahlgesprächen oder Auswahlinterviews. Im Auswahlverfahren ist der am besten befähigte Bewerber nach den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 unter Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen auszuwählen. Zum Kreis der mit der Auswahl befassten Personen soll eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. Die Transparenz des Verfahrens ist jederzeit zu gewährleisten. Für das Auswahlverfahren ist eine klare Struktur durch landesweit einheitliche Kriterien vorzugeben. Es ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

(56) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt.. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen.

(67) Mitarbeiterbefragungen und , Führungskräftequalifizierung sowie Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen., während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1 mindestens jedes Jahr.

ec)  Die bisherigen Absätze 8 und 9 und  bis 11 werden aufgehoben.

f) Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz 7 .

gd) Der bisherige Absatz 12 wird der neue Absatz 88.

9.   § 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7

Qualitätsmanagement

Die Behörden betreiben in Abstimmung mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet.“

 

10. § 18 wird aufgehoben.

 

 

 

 

 

11. § 20 erhält folgende Fassung:

„§ 20

Berichte

 

Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines vom Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs.“

Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober. Beschließt das Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni eines Jahres einen Fragen- und Problemkatalog, so hat der Senat nach Maßgabe dieses Katalogs zu berichten.“

Artikel II

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVBl. S. 253)  Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. S. 521), wird wie folgt geändert:

1.   In § 15 werden die Sätze 1 und 2 durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordneten­versammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte, darunter abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.“

2.   § 36 Abs. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)  die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§15);“.

3.   § 37 wird wie folge geändert:

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  Satz 1 wird wie folgt geändert:

   Nummer 7 wird aufgehoben.

   Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 7 bis 9.

bb)  Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom..................2004 (GVBl. S.   ) geändert worden ist, abgewichen werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürger­amt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.“

c)  Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

 

„(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Die Orga­nisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesent­lichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.“

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 8.

 

 

Artikel III
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. § 10 a erhält folgende Fassung:

 

„10 a

Ämter mit leitender Funktion

im Beamtenverhältnis auf Probe

 

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 1413 / A 13S angehörenden Ämter

1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, 

    Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer   

    Vertreter mit leitender Funktion,

2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen An-

    stalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und  

    Referatsleiter sowie

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren 

    Leitungsverantwortung, insbesondere die Leiterinnen bzw. Leiter von Schulen

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder  

    Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit beru-  

    fen werden könnte.

 

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

 

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

 

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

       2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf     

           Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit 

           oder

       3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn     

           oder

      4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der 

          Dienstbezüge oder

      5. mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer

          gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrund-  

          gehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2

 

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

 

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig... Falls sich innerhalb des ersten Jahres herausstellen sollte, dass der Beamte die Probezeit voraussichtlich nicht erfolgreich beenden wird, kann die Erprobung bereits nach Vollendung der ersten zwölf Monate der Probezeit beendet werden. Bei Zweifeln hinsichtlich einer erfolgreichen Erprobung sind mit dem Beamten regelmäßig, mindestens alle drei Monate, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

 

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

 

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

 

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.“

 

2. § 10 b wird aufgehoben.

 

Artikel IV

Übergangsvorschriften

 

§ 1

      Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit mindestens zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

§ 2

     Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit weniger als zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

 


Artikel V

Evaluierung

Dieses Gesetz ist spätestens nach zehn Jahren zu evaluieren.

 

 

Artikel VI

Neubekanntmachung

 

      Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Artikel VII
Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 




Artikel III

Neubekanntmachung

                                                                                                                                                                                                                                                         Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Artikel IV
Inkrafttreten

                                                                                                                                                                                                                                                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft

 


Begründung:

 

a) Allgemeines

      Die Intention des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes (VGG) bestand darin, eine einheitliche Vorgehensweise und Förderung des Reformprozesses in der gesamten Berliner Verwaltung durch die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zu erreichen. Seit dem Inkrafttreten des VGG sind mehr als fünf Jahre vergangen.

 Es hat sich gezeigt, dass aufgrund des weiteren Fortschreitens der Verwaltungsreform zum einen Regelungen modifiziert bzw. fortgeschrieben werden müssen. Zum anderen ergeben sich Änderungsbedarfe für Regelungen, die sich in der Praxis als nur schwer anwendbar bzw. bürokratisch und damit nicht im Sinne der Verwaltungsreform erwiesen haben.

Darüber hinaus sollen die Regelungen zu den Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit nach §§ 10a, 10b des Landesbeamtengesetzes (LBG) modifiziert werden, indem der bisherige Personenkreis des § 10 b LBG in den Geltungsbereich des § 10 a LBG überführt wird.

 

b) Einzelbegründung

     Die Überschrift des Gesetzes lehnt sich an die Bezeichnung des Zweiten Verwaltungsreformgesetzes an. Das Gesetz ist in Form eines sog. Artikelgesetzes gehalten, das in Artikel I die Änderungen des VGG,  und in Artikel II die Änderungen des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG), in Artikel III Änderungen des Landesbeamtengesetzes und in Artikel IV Übergangsvorschriften) enthält. regelt.

 

Zu Artikel I

Änderung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes

Zu 1.:

      In das VGG wird ein neuer § 2a aufgenommen und es erfolgt eine Neufassung des § 7 VGG. Dies macht eine Änderung der Gliederung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes erforderlich.

 

Zu 2.:

      Die im geltenden § 1 enthaltene übergeordnete Zielrichtung und Grundphilosophie der Berliner Verwaltungsreform wird nunmehr durch die Formulierung von Prämissen untersetzt. So soll die Anpassung und Weiterentwicklung der Organisation der Berliner Verwaltung an die Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen unter folgenden Prämissen vollzogen werden: Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, Kostentransparenz, Ziel- und Wirkungsorientierung,  einschließlich Gender-Mainstreaming sowie dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung sowie die Grundsätze des Gender-Mainstreaming.. Die redaktionelle Änderung – die Fassung des § 1 in zwei Absätze – dient der Klarstellung, dass sich der eigentliche Zweck in der inhaltlichen Zielstellung dokumentiert und die Organisationsgrundsätze nur Mittel zum Zweck sind.

 

      Der Geltungsbereich des VGG erstreckte sich bisher nicht auf den Rechnungshof, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Verwaltung des Abgeordnetenhauses. Diese Behörden sind keine Behörden im Sinne dieses Gesetzes. Bei einer Einbeziehung dieser Behörden in den Verwaltungsreformprozess muss berücksichtigt werden, dass diese spezifische Aufgaben der administrativen und parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive bzw. im Falle der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ausschließlich zur Gewährleistung der parlamentarischen Arbeit erfüllen. Die Aufnahme einer Kann-Bestimmung, die sich an die Regelung in Brandenburg anlehnt, trägt dem Rechnung.

 

Zu 3.:

Buchstabe a) und b)

Die Fiktion, wonach durchgängig alle Organisationseinheiten der Verwaltung als Leistungs- und Verantwortungszentren, also streng genommen als „Profit-Center“ im Sinne des KGSt-Modells zu führen sind, hat sich in der Praxis nicht als realisierbar erwiesen . Deshalb sieht die neue Fassung der Absätze 1 und 2 vor, dass die Verwaltung sich diesem Ziel soweit wie nach den Gegebenheiten möglich annähern soll.

 

Ferner werden Im geltenden § 2 werden in Absatz 2 in den Sätzen 1 und 2 nur redaktionelle Veränderungen vorgenommen. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit erfolgt eine Umstellung der Worte „ihre Arbeitsergebnisse“ vom bisherigenn Satz 1 in Satz 32.

 

Buchstabe cb)

      § 2 Absatz 3 Satz 1 beginnt nunmehr mit den Worten: „Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten...“. Mit dieser Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es in den einzelnen Verwaltungen – entsprechend der Größe und den spezifischen Bedingungen - sowohl eine als auch mehrere Serviceeinheiten geben kann.

In Satz 3 erfolgt die redaktionelle Klarstellung, dass auch die Behördenleitung Servicevereinbarungen mit den Serviceeinheiten schließen kann.

      Neu angefügt wird in Absatz 3 ein letzter Satz: „Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.“ Mit dieser Neuregelung wird eine flexiblere Handhabung bei der Einrichtung und organisatorischen Anbindung von Serviceeinheiten gewährleistet. Dies ist insbesondere für kleinere Verwaltungseinheiten von Bedeutung. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch die Feststellung, dass die funktionale Trennung aufrechterhalten werden muss.

 

 

 

Buchstabe dc)

      Mit der Einrichtung von Steuerungsdiensten war beabsichtigt, Stabstellen zu schaffen, die vor allem strategische Funktionen – Beratung, Controlling, Management – wahrnehmen. Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Präzisierung der Aufgabenbeschreibung des Steuerungsdienstes, wobei insbesondere die strategische Ausrichtung des Steuerungsdienstes gestärkt und eine koordinierende Funktion hinsichtlich der Belange der Leistungs- und Verantwortungszentren (LuV) aufgenommen wird. Nunmehr dient der Steuerungsdienst der Behördenleitung als Steuerungsunterstützung für die Verwaltungsführung in einem strategisch ausgerichteten Management, bei der Koordinierung der Belange der LuV, bei der Durchsetzung betriebswirtschaftlicher Instrumente sowie bei einem ziel- und wirkungsorientierten Mitteleinsatz und Controlling. Des weiteren berät und unterstützt er die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Neu geregelt wird, dass sich die Behördenleitung in Ausnahmefällen von der Einrichtung  eines  Steuerungsdienstes als selbständige Organisationseinheit absehen kann, sofern  der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes aufgrund einer strukturellen Besonderheit der Behörde nicht wirtschaftlich ist. des Steuerungsdienstes einer anderen Behörde bedienen kann. Entscheidendes Kriterium hierfür sind Wirtschaftlichkeitsgründe.

 

Buchstabe ed)

      Es wird eine neuer § 2a eingeführt. Die bisherigen Absätze 5 und 6 (alt) werden Bestandteil des neuen § 2a.

Buchstabe f)

Der bisherige § 5 Abs. 4 wird aus systematischen Gründen als neuer § 2 Abs. 5 aufgenommen.

 

Zu 4.:

      Ziel- und Projektvereinbarungen sind die entscheidenden Steuerungsinstrumente in der Berliner Verwaltung. Mit der Einfügung eines neuen Paragraphen 2a, mit dem die Ver-bindlichkeit und die Geltungsdauer neu geregelt werden, sollen Ziel- und Projektvereinbarungen einen diesem Anspruch gemäßen Stellenwert erhalten. Zielvereinbarungen sind zukünftig verbindliche Planungsinstrumente der Behördenleitung. Nur auf ihrer Grundlage darf über die einzusetzenden Mittel verfügt werden.

 

      Eine Präzisierung erfolgte hinsichtlich der Befristung von Zielvereinbarungen. Eine Zielvereinbarung kann sich nunmehr auf einen Zeitraum von  bis zu fünf Jahren erstrecken, wobei 5 Jahre die obere Grenze darstellent. Allerdings sind bei einer längeren Geltungsdauer als einem Jahr für die Mittelzuweisung Jahresbeträge festzulegen. Diese sind zunächst auf der Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung vorzunehmen und dann gegebenenfalls im Zusammenhang mit der konkreten Haushaltsplanung zu präzisieren. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Umsetzung von vereinbarten Zielen in der Regel einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr erfordert.

Die Neufassung der
 bisherigen Regelungen dient  ferner der Straffung.

 

Zu 5:

Buchstabe a)

      Verwaltung ist Dienstleistung am und für die Bürgerinnen und Bürger, die ein Recht haben auf die schnelle, kompetente und freundliche Behandlung ihrer Anliegen hat. Die regelmäßige Kundenbefragung ist ein Instrument, damit dessen Hilfess sich die Verwaltung in ihrem Handeln und mit ihren Dienstleistungen stärker an den Bedürfnissen des Adressaten ausrichten kann. Allerdings  hat es sich gezeigt, dass Kundenbefragungen nur dann praktikabel und deren Ergebnisse umsetzbar sind, wenn sie aller drei Jahre durchgeführt werden. Des weiteren haben sich Kundenbefragungen nur bei den LuV als sinnvoll erwiesen, die über ein entsprechendes Leistungsspektrum verfügen. Die neue Regelung trägt dem Rechnung. Ferner ist anstelle des bisherigen  festen Befragungsintervalls von 2  Jahren vorgesehen, dass  Kundenbefragungen  auf das Leistungsspektrum  der jeweiligen  Organisationseinheit  abgestimmt und mindestens alle fünf Jahre durchgeführt werden.

 

Buchstabe b)

      Ein für die Bürgerinnen und Bürger besserer Zugang zu öffentlichen Leistungen schließt ein, dass Dienstleistungen lebenslagenbezogen und aus einer Hand angeboten werden. Bereits heute ist ersichtlich, dass die durch das Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebne Gliederung der Behörden ein Hindernis bei der Umsetzung dieses Anspruches sein könnte. Insofern sind Voraussetzungen zu schaffen, die zur Erprobung einer übergreifenden er bürgerorientiertenr Leistungserbringung Abweichungen von der per Gesetz vorgegebenen Behördenstruktur zulassen. Die hiermit neu eingeführte Experimentierklausel kann aber nur Anwendung finden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern.

 

 

Buchstabe c)

      Mit der vorgenommenen Änderung erfolgt eine Ausweitung des Geltungsbereiches, d.h. nicht nur die Bürgerrämter, sondern alle publikumsrelevanten Dienststellen haben ihre Öffnungs- und Sprechzeiten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten auszurichten. Genaue Dienstleistungszeiten sollen - unter der Maßgabe einheitliche Kernzeiten als Mindestöffnungszeiten sowie einheitliche Öffnungszeiten an zwei Dienstleistungstagen - sollen unter Beachtung dieser Grundsätze  in einer Rechtsverordnung des Senats geregelt werden. Dabei können  je nach Art der Dienststelle unterschiedliche Regelungen angezeigt sein. Im Rahmen der Rechtsverordnung können auch Dienstleistungstage mit verlängerter Öffnungszeit vorgesehen werden..

      Es hat sich gezeigt, dass es nach wie vor einen großen Bedarf für Sonnabendsprechstunden in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt gibt und demzufolge die Einrichtung eines solchen Bürgeramtes den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger entsprechen würde. Das in diesem Zusammenhang erforderliche Personal soll von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt werden.

 

  Zur besseren Strukturierung des § 3 wurden redaktio-nelle Veränderungen vorgenommen. Die letzten beiden Sätze des Abs. 3 (alt) und der gesamte jetzige Absatz 4 (alt) wurden in einem neuen Absatz 5 zusammengefasst.

 

Buchstabe d e)
Der bisherige Absatz 4 kann im Hinblick auf die in der gemeinsamen Geschäftsordnung des Senats (GGO I) getroffene Regelung entfallen.

      Die Notwendigkeit  für die in Absatz 5 vorgesehenet einer Experimentierklausel besteht nicht mehr. Sie war zum damaligen Zeitpunkt für die Ein-richtung von Bürgerämtern erforderlich.

 

Zu 6.:

      Ergebnisse von Leistungsvergleichen sollen weiterhin in Zielvereinbarungen und Servicevereinbarungen Berücksichtigung finden, allerdings soll dies zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen führen.

 

Zu 7.:

Buchstabe a) und b)

  Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden nunmehr erst nach Ausschreibung auf fünf Jahre befristet übertragen. Die bisher geltende Regelung sah dies nicht zwingend vor. Damit wird sichergestellt, dass die Besetzung dieser Stellen einer Ausschreibung bedarf und dass nach fünf Jahren erneut ausgeschrieben werden muss

Als Folgeänderung zu der in § 2 Abs. 3 nunmehr ermöglichten organisatorischen Anbindung von Serviceeinheiten an andere Organisationseinheiten wird die Definition von Führungskräften mit Ergebnisverantwortung angepasst.  

 

 

 

 

Buchstabe b)

Der bisherige § 5 Abs. 3 VGG wird im Hinblick auf die in Artikel III vorgesehene Streichung von § 10 b LBG und die Rechtsprechung des BAG zum Teilzeit- und Befristungsgesetz neu gefasst. Es entfällt die bisherige generelle Befristung konkreter Führungspositionen auf 5 Jahre und die Verpflichtung, die Führungsaufgabe danach erneut auszuschreiben. Stattdessen ist zum Zwecke der Erprobung eine einmalige Befristung der Aufgabenübertragung vorgesehen. Die Dauer der Befristung  ist im VGG nicht mehr festgelegt.

Für beamtete Führungskräfte sieht § 10 a des Landesbeamtengesetzes eine 2- jährige Probezeit vor. Bei Angestellten richtet  sich die Befristung  nach  den nach  Arbeitsrecht bestehenden Möglichkeiten.

Bei der Neueinstellung von Angestellten  ist eine  Befristung bis zu einer Dauer von zwei Jahren  gem. §  14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ( TzBfG) ohne weiteres zulässig, sofern es sich um Angestellte handelt,  die noch nie in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin gestanden haben.  Ansonsten  bedarf es für die Befristung von Arbeitsverträgen regelmäßig  eines sachlichen Grundes. Zu den im TzBfG aufgeführten sachlichen Gründen gehört auch die Erprobung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5).  Zwar sieht der BAT/BAT-O gem. § 5 eine im Regelfall auf sechs Monate beschränkte Probezeit vor, daraus lässt sich nach der Rechtsprechung des BAG aber nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung eines längeren Probearbeitsverhältnisses ableiten; jedoch muss die gewählte Vertragsdauer in einem vernünftigen Rahmen bleiben und sich am Befristungsgrund derart orientieren, dass sie nicht gegen das Vorliegen dieses Grundes spricht (Urteile vom 12.02.1981 – 2 AZR 1108/78 – Apr Nr. 1 zu § 5 BAT, vom 07.05.1980 – 5 AZR 593/78 – AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit und vom 31.08.1994 – 7 AZR 983/93 – AP Nr. 163 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Bei derart herausgehobenen Führungsaufgaben, wie sie solche mit Ergebnisverantwortung und die Leitung eines Steuerungsdienstes darstellen, ist grundsätzlich  eine zweijährige Erprobung angemessen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für vergleichbare Beamte eine gleiche Erprobungszeit gilt (§ 10 a LBG).

Für Angestellte, die bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Land Berlin stehen,  muss die befristete Übertragung der Tätigkeiten  billigem Ermessen entsprechen. Dies begründet sich aus der Rechtsprechung des BAG zu § 24 BAT/BAT-O, der bei Übertragung höherwertiger Aufgaben eine Zulagenzahlung vorsieht (Urteil vom 17.02.2002 – 4 AZR 174/01 – AP Nr. 23 zu § 24 BAT). Ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Erprobung für zwei Jahre zulässig, wird also auch eine befristete Erprobung mit höherwertigen Aufgaben für zwei Jahre zulässig sein, sofern derartige Aufgaben erstmals übertragen werden.



Buchstabe c
)

Der bisherige § 5 Absatz  4  gehört thematisch in den § 2 und wurde dort als Absatz 5 aufgenommen. .

 

 

 

Zu 8.:

Buchstabe a)

Im Hinblick auf das neue Personalstrukturstatistikgesetz ist die im bisherigen  Absatz 2 getroffene Regelung entbehrlich.

Buchstabe b)

Folgeänderung zu a)

Buchstabe c)


Der bisherige Absatz 3 Satz 3  bedarf in Bezug auf den Begriff „Führungsaufgaben“  der Präzisierung. Es wird klargestellt, dass sich die Regelung nur auf Führungskräfte mit Ergebnisverantwortung ( vgl. § 5 Abs.1) bezieht. Sie gilt ferner für die Leitung des Steuerungsdienstes.

Buchstabe d)

In der Vorschrift  zur Personalauswahl  werden formale Vorgaben  reduziert, um eine praxisgerechtere Anwendung zu ermöglichen.  Dies erfolgt vor dem Hintergrund der  Spruchpraxis der Gerichte des Landes Berlin

Mit der Aufnahme des Begriff „Befähigung“ soll klar gestellt werden, dass es bei der sozialen und methodischen Kompetenz sowohl um eine Qualifikationsvoraussetzung als auch um die nachgewiesene Fähigkeit einer ergebnisorientierten Anwendung geht.

 

 

 

Buchstabe b) .

      Die Fristen für die Beurteilung von Beschäftigten werden den Regelungen im Landesbeamtengesetz angepasst. Bei den Beurteilungen sind nunmehr alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen.

Die bisherigen Absätze 7 bis 191 werden in dem neuen Absatz 7 zusammengefasst. Ziel ist eine Entbürokratisierung und die Schaffung eines realistischen Zeitrahmens der Anwendung von Personalmanagementinstrumenten.

 

 

Buchstabeen c) und ed) -g )

      Aufgrund der Straffung der Regelungen zum Personalmanagement werden die bisherigen Absätze 8 , 9 und 8 bis 11 aufgehoben. Der bisherige Absatz 10 wird der neue Absatz  7  und der bisherige Absatz 12 wird der neue Absatz 88.

 

 

Zu 9.:

      Qualitätssicherung bezieht sich in der Regel ausschließlich auf die zu erbringende bzw. erbrachte Leistung. Dies ist für eine Verwaltungsreform, durch die sowohl eine nachhaltige Leistungssteigerung als auch eine deutliche und dauerhafte Kostensenkung bewirkt werden soll, nicht mehr ausreichend. Die Frage der Qualitäten muss sich auf den gee-samten Prozess der Erstellung einer Leistung, auf das Ergebnis und die erzielten Wirkungen beziehen. Dies wird mit dem Begriff des Qualitätsmanagements erfasst. Insofern werden die  Behörden in § 7 „Qualitätsmanagement“ verpflichtet, ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement aufzubauen und zu betreiben.

 

Zu 10.:

   Hierbei handelte es sich um Übergangsregelungen. Sie haben sich durch Zeitablauf erledigt und können gestrichen werden.

 

Zu 11.:

      Aufgrund fehlender Kriterien für eine qualitativ gute Berichterstattung über die Umsetzung des VGG führte diese zu einer rein formalen und überbürokratisierten Form der Berichterstattung. Mit der Ergänzung – über die Umsetzung dieses Gesetzes nach Maßgabe eines vom Abgeordnetenhaus vorgelegten Frage- und Problemkatalog zu berichten - soll eine qualitative Verbesserung der Berichterstattung erreicht werden.

 

Zu Artikel II

Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

 

Zu 1. und 2.:

      Die Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) durch das Bezirksamt soll sich nunmehr auf abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen erstrecken. Damit wird den Mitgliedern der BVV die Möglichkeit gegeben, bereits vor Abschluss von Ziel- und Servicevereinbarungen Informationen zu erhalten.

 

Zu 3.:

Buchstabe a)

      Aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen, die einen Wegfall von Aufgaben im Bereich Wohnen zur Folge hatte, und aufgrund von Umstrukturierungen in den Bezirken gibt es das LuV Wohnen nicht mehr, so dass eine Streichung gerechtfertigt ist.

      Die Einfügung des Satzes 3 macht sich erforderlich, weil in § 3 Absatz 3 eine Experimentierklausel neu aufgenommen wurde.

 

Buchstabe b) und c)

      Durch die redaktionelle Änderung – Fassung der Regelungen zu Bürgerämtern bzw. der Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung in zwei voneinander getrennte Absätze – wird das Anliegen dieser Regelungen übersichtlicher und einfacher lesbar.

      Mit der Ergänzung im Absatz 4: „Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen.“ soll erreicht werden, dass in allen Bürgerämtern ein Mindestangebot an Leistungen vorherrscht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu Artikel III

Änderung des Landesbeamtengesetzes

 

Zu 1.:

      Der bisher von der Vorschrift des § 10 b LBG erfasste Personenkreis der Leiter der Berliner Schulen, der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten in der Besoldungsgruppe A 16 und der Beamten mit leitender Funktion in der Besoldungsordnung B, wird in die Vorschrift des
§ 10 a LBG überführt. Der Personenkreis des § 10 b LBG ist von der Aufzählung des § 10 a Abs. 1 LBG erfasst, sodass auch diese Ämter künftig zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe für zwei Jahre zu verleihen sind.

      Das bisher in Absatz 1 eingeräumte Ermessen zur Anrechnung von Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, wird aufgehoben. Das Beamtenverhältnis auf Probe besteht nunmehr einheitlich für zwei Jahre, nach deren Ablauf festzustellen ist, ob der Beamte sich bewährt hat.

 

     Im Fall einer Versetzung des Beamten während des Laufs der Probezeit in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2 LBG wird ein neuer Beendigungstatbestand für das Beamtenverhältnis auf Probe geschaffen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Beamte nicht in dem Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, wenn sein Amt von der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben seiner Behörde oder der Verschmelzung seiner Behörde mit einer anderen betroffen ist und eine weitere seinem bisherigen Leitungsamt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

 

Für den Fall der Nichtbewährung in dem Beamtenverhältnis auf Probe wird in Absatz 5 klargestellt, dass eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres nicht zulässig ist. Es wird eine rahmenrechtliche Vorschrift aus dem Beamtenrechtsrahmengesetz übernommen. Zugleich werden Regelungen für die Fälle getroffen, dass sich bereits vor Ablauf der zweijährigen Probezeit eine Nichteignung für das Amt herausstellen sollte bzw. dass im Verlauf der Probezeit Zweifel an einer erfolgreichen Erprobung auftreten.

 

Wird der Beamte für ein Amt mit leitender Funktion im Sinne der Vorschrift ausgewählt, obwohl er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das Amt noch nicht erfüllt, können neben der Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss die regelmäßig noch zu durchlaufenden Ämter nach Ableistung der jeweils erforderlichen laufbahn- und haushaltsrechtlichen Wartefristen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen werden.

 

Wird ein Beamter während des Laufs der zweijährigen Probezeit in ein anderes Amt versetzt oder umgesetzt, das ebenfalls zu den Ämtern mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 gehört und derselben Besoldungsgruppe zugeordnet ist wie das zuerst übertragene, läuft die Probezeit weiter. Dies entspricht der Zielsetzung der Norm, den Beamten in den statusrechtlichen Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe für zwei Jahre zu erproben. Nach der Zeitspanne von zwei Jahren ist über die Bewährung zu entscheiden. Da identische statusrechtliche Ämter nach Absatz 1 in der Regel mit einer gleichwertigen Leitungsverantwortung verbunden sind, ist bei einer Ver- oder Umsetzung keine neue zweijährige Probezeit in Gang zu setzen.

 

Wird dem Beamten während des Laufs der zweijährigen Probezeit hingegen ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt eine neue Probezeit durch erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, da sich der Beamte hier auch in dem höheren Statusamt und der höher bewerteten Führungsfunktion bewähren muss. Das bisher innegehabte Amt endet mit der Übertragung des höherwertigen Amtes im Beamtenverhältnis auf Probe. Das zuvor innegehabte Amt kann während des Laufs der neuen Probezeit aber im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben. Dies ist sachgerecht, da für den Beamten, der sich in dem höherwertigen Amt mit leitender Funktion bewährt, auch die Erprobung für das niedriger bewertete Amt festgestellt werden kann. Über die Übertragung des zuvor innegehabten Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheidet die Dienstbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Beförderung in dieses Amt auf Lebenszeit erfolgt aus dem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

 

 

Zu 2:

Seit der Einführung der Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach §§ 10 a, 10 b LBG mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422) hat sich gezeigt, dass die zweijährige Erprobung im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Probe zur Feststellung der Bewährung in Leitungsfunktionen ausreichend ist. Künftig werden daher die Ämter der Leiter der Berliner Schule, die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion nach § 10 a LBG im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben.

 

Zu Artikel IV

 

Übergangsvorschriften

 

Zu § 1

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass den Beamten, die seit mindestens zwei Jahren nach der bisherigen Regelung des § 10 b Abs. 1 LBG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind, das Amt bei Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen wird. Hierdurch werden diese Beamten dem Personenkreis gleichgestellt, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren berufen werden, die nach der bisherigen Regelung des § 10 b LBG aber in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen gewesen wären.

 

Zu § 2

Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass den Beamten, die seit weniger als zwei Jahren nach der bisherigen Regelung des § 10 b Abs. 1 LBG in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen sind, das Amt nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verliehen wird, sofern sie sich in dieser Zeit bewährt haben. Hierdurch werden diese Beamten dem Personenkreis gleichgestellt, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe für die Dauer von zwei Jahren berufen werden, die nach der bisherigen Regelung des § 10 b LBG aber in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen gewesen wären.

 

Zu Artikel V

Dieser Artikel verankert die Pflicht, dass dieses Gesetz spätestens nach zehn Jahren evaluiert werden muss.   

 

Zu Artikel und VI und VII

Die Senatsverwaltung für Inneres wird zur Neubekanntmachung des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes und des Bezirksverwaltungsgesetzes ermächtigt und es wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.

 

 

Berlin,  den 12. April 2005

 

 

 

Müller                    Flesch

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der SPD

 

 

 

 

Zimmer                  Wambach

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

 

 

Liebich                  Dr. Zotl

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der PDS

 

 

 

Ratzmann              Dr. Klotz                Oesterheld

und die übrigen Mitglieder der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen

     

 

 

 

 

 

 

Zu Artikel III und IV

                                                                                                                                                                                                                                                         Die Senatsverwaltung für Inneres wird zur Neubekanntmachung der geänderten Gesetze ermächtigt und es wird die Inkraftsetzung des Gesetzes geregelt.

 


Synopse zum Antrag der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU,
der Fraktion der PDS,
der Fraktion der FDP und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung

(4. Verwaltungsreformgesetz – 4. VerwRefG)

 

 

Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22. Juli 1999 (GVBL. S. 422)

 

Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz –
4. VerwRefG)

 

§ 1

Zweck


Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln.

 

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1

Zweck


(1) Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind entscheidende Prämissen die Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz, die Ziel- und Wirkungsorientierung, einschließlich Gender Mainstreaming, und die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung sowie die Grundsätze des Gendeer Mainstreaming,.

 (2) Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Dem Rechnungshof, dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrenabläufe daran zu orientieren. Der Rechnungshof, der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Verwaltung des Abgeordnetenhauses sind über Modernisierungsvorhaben des Senats zu informieren. Ihnen ist die Möglichkeit einzuräumen, sich an solchen Verfahren zu beteiligen, wenn dies im Interesse der Erhöhung der Effizienz sinnvoll erscheint.“

§ 2

Binnenstruktur


(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung ("Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde und in die Organisationseinheiten Leistungs- und Verantwor-tungs-zentren, Serviceeinheiten und Steuerungs-dienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilungen, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet.

 

(2) In den für ihre Arbeitsergebnisse verantwortlichen Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen sind die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt.

 

 

(3) Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben  aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den beauftragenden Organisationseinheiten und den Serviceeinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

 

 

(4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er

berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Zielvereinbarungen sind Absprachen der Behördenleitung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten Behörden. In geeigneten Fällen kann auch der Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und Verantwortungszentren oder die Leistungserbringung innerhalb eines Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen geregelt werden. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind auf eine Geltungsdauer für ein Haushaltsjahr angelegt. Sie umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

 

(6) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§2

Binnenstruktur

 

 

(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung („Behörden“ im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde, Abteilungen, Ämter oder entsprechende Einheiten, eine Serviceeinheit oder mehrere Serviceeinheiten und den Steuerungsdienst.

 

 

 

(2) Die Abteilungen und Ämter werden  grundsätzlich  als Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden  mit dem Ziel einer  dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche gebündelt. Ihnen werden die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behörden­leitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt.

(3) Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisations­einheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den Serviceeinheiten und der  Behördenleitung  oder den beauftragenden Organisationseinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Organisationseinheiten zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.

 

 

 

 

(4)Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt die Controllingaufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Der Steuerungsdienst ist der Behördenleitung unmittelbar unterstellt.  Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen.

 

(5)Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzzielen mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine Zielvereinbarung vorliegt.

 

In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung::

„“In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden in dezentraler Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt.“

 

In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „für“ die Worte „ihre Arbeitsergebnisse und“ eingefügt.

 

 

 

In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Serviceeinheiten“ durch die Worte „Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten“ ersetzt.

 

In Absatz 3 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt: „Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden.“ 

 

 

In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Der Steuerungsdienst dient der Behördenleitung als Steuerungsunterstützung für die Verwaltungsführung in einem strategisch ausgerichteten Management  bei der Koordinierung der Belange der Leistungs- und Verantwortungszentren, bei der Durchsetzung betriebswirtschaftlicher Instrumente sowie bei einem ziel- und wirkungsorientierten Mitteleinsatz und Controlling; er berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihm abgeschlossenen Zielvereinbarung.“

 

In Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: „In Ausnahmefällen kann  sich die Behördenleitung des Steuerungsdienstes einer anderen Behörde bedienen, sofern es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit angemessen ist.“

 

 

 

 

 

Die bisherigen Absäatz e 5 und  Absatz 6 werden aufgehoben.n und inhaltlich in den neuen § 2 a überführt..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als neuer § 2 Absatz 5 wird der bisherige § 5 Absatz 4 eingefügt:

 

 

(5)Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzzielen mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine Zielvereinbarung vorliegt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird folgender § 2a eingefügt:

 

 

 

§ 2a

Ziel- und Projektvereinbarungen

 

(1) Zielvereinbarungen sind in allen Behörden zwischen der Leitung und den Organisationseinheiten abzuschließen.
Sie legen  qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich  fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese  in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für 5 Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind
unterin Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen.

 

(2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen.

 

(1) Zielvereinbarungen sind Absprachen der Behördenleitung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren oder anderen Organisationseinheiten innerhalb der Behörde oder mit nachgeordneten Behörden. In geeigneten Fällen kann die Behördenleitung auch den Leistungsaustausch zwischen Leistungs- und Verantwortungszentren oder die Leistungserbringung innerhalb eines Leistungs- und Verantwortungszentrums durch Zielvereinbarungen regeln.

 

(2) Zielvereinbarungen sind von allen Behörden abzuschließen. Zielvereinbarungen umfassen als abgestimmte Vorgaben mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Als Planungsinstrumente der Behördenleitung sind sie für die Dienstkräfte mit der Folge verbindlich, dass nur auf ihrer Grundlage über die einzusetzenden Mittel verfügt werden darf. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sind zu befristen und gelten höchstens fünf Jahre. Bei einer längeren Geltungsdauer als einem Jahr sind für die Mittelzuweisung Jahresbeträge festzulegen. 

 

(3) Zur Regelung einer zeitlich befristeten, auf ein gemeinsames Arbeitsergebnis gerichteten Zusammenarbeit zwischen Organisationseinheiten einer oder mehrerer Behörden (Projekt) werden Projektvereinbarungen geschlossen. Sie  umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln.“

 

 

§ 3

Bürgerorientierung


(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus.

 

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mindestens alle zwei Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen).

Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Öffnungs- und Sprechzeiten werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit an den Bedürfnissen der Adressaten des Verwaltungshandelns ausgerichtet. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse von Kundenbefragungen (Absatz 2), die eine differenzierte Ausrichtung der Öffnungszeiten an den Kundenbedürfnissen ermöglichen, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2000, ist der Donnerstag regelmäßig Dienstleistungstag. Am Dienstleistungstag werden in den Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger Sprechstunden bis mindestens 18 Uhr, längstens 20 Uhr eingerichtet; weitergehende Dienstleistungszeiten bleiben unberührt. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist.

 (4) Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden werden der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt.

 (5) Unbeschadet der in § 33 Nr. 2, 3, 5, 11 und 13 des bis zum Ablauf der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin geltenden Gesetzes über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241, 248), das durch den mit dem Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Artikel III Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210) aufgehoben worden ist, und der in Nummer 33 Abs.1, 2, 4, 9 und 10 der mit dem Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft tretenden Anlage (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. Februar 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164) geändert worden ist, geregelten Zuständigkeiten können die Bezirksämter (Bürgerämter) zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen Aufgaben des Landeseinwohneramts Berlin wahrnehmen. Gegenstand der Erprobung sind insbesondere Erleichterungen und Beschleunigungen bei der Antragsbearbeitung, Antragsbescheidung und Auskunftserteilung. Diese Leistungen können durch die Bezirke unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit erbracht werden. Mitarbeiter des Landeseinwohneramts können im Rahmen der Erprobung der übergreifenden Leistungserbringung in den Bezirksämtern (Bürgerämter) mit einzelnen bezirklichen Aufgaben betraut werden. Diese Erprobungsregelung endet mit Ablauf des Jahres 2001.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren, die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind, werden regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,  Befragungen der Adres­saten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen). Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen. Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen.

 

In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verantwortungszentren“ ein Komma und die Worte  „die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind,“ eingefügt und die Worte

 „alle zwei Jahre“ durch die Worte „alle drei Jahre“ ersetzt.

 

 

 

 

 

Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Von den nach diesem Gesetz und dem Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebenen Organisationsregelungen, insbesondere zur Gliederung der Behörden, kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung  bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern.

Der bisherige Absatz 3 neu gefasst und zu Absatz 4: Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 4 und 5; sie erhalten folgende Fassung:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in
Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt.

 

 

 

(4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt durch Rechtsverordnung einheitliche Kernzeiten als Mindestöffnungszeiten sowie einheitliche Öffnungszeiten an zwei Dienstleistungstagen.

Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereit gestellt.

 

(5) Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Die Behörden bearbeiten Vorschläge und Beschwerden von Bürgern grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen. Bei längeren Verfahren sind Zwischenmitteilungen Pflicht. Beschwerden werden der Behördenleitung oder einer von ihr bestimmten Stelle vorgelegt.“

 

 

 

 

 

 

Dieer  bisherigen Absäatze3, 4 und 5 weirden aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Wettbewerb


(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen berücksichtigt.

 

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der  Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.

 

 

§ 4

Wettbewerb
(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen
zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen berücksichtigt

 

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.

 

In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Servicevereinbarungen“ die Worte „zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen“ eingefügt.

 

§ 5

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung


(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit,

2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit,

3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer Serviceeinheit.

 

(2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt.

 

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden auf fünf Jahre befristet übertragen. Danach werden sie neu ausgeschrieben; erneute Übertragungen sind zulässig. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung der Führungskraft richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

 

 (4) Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Serviceeinheiten festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzzielen mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn keine Zielvereinbarung vorliegt.

 

§ 5

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

 

(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind

1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,

2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,

3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs­- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,

(2) …(2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse.

ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen.  Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

 

 

 

 

Der bisherige Absatz 4 wird aufgehobengestrichen. (Ist in § 2 aufgenommen worden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In Absatz 3 Satz 1 werden nach  dem Wort „werden“ die Worte  „nach Ausschreibung“ eingefügt.

 

In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „neu“ durch das Wort „erneut“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 6

Personalmanagement


(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung.

 

(2) Die zuständigen Organisationseinheiten stellen der für den Stellenplan zuständigen Senatsverwaltung auf Anforderung aggregierte Informationen zur Verfügung, die für eine übergreifende Personalplanung erforderlich sind.

 

 

 

(3) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben.

 

 

 

(4) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren.

 

(5) Die Auswahl bei Personalentscheidungen bestimmt sich nach einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren, mindestens für Führungsaufgaben, oder nach einem anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie strukturierten Auswahlgesprächen oder Auswahlinterviews, unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen. Im gruppenbezogenen Auswahlverfahren wird die Eignung von Bewerbern (Absatz 4 Satz 1) durch eine Gruppe von dafür besonders qualifizierten Fachkräften unterschiedlicher Fachrichtungen in einem ganztägigen strukturierten Auswahlprozess beurteilt. Der Gruppe gehört auch, mindestens bei Führungsaufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 1, ein externer Personalberater an, der den Auswahlprozess anleitet und begleitet.

 

 

 

 

 

 

(6) Dienstliche Beurteilungen werden am Anforderungsprofil ausgerichtet. Regelmäßige Beurteilungen für die Beschäftigten werden mindestens alle drei Jahre vorgenommen, soweit dienstrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.

 

 

 

 

(7) Alle Beschäftigten werden mindestens alle zwei Jahre freiwillig und anonym zumindest zur Qualität der Arbeit (Arbeitsorganisation, Arbeitsumfeld, Arbeitsbeziehungen, Arbeitszufriedenheit) und zur Qualität der Dienstleistung befragt (Mitarbeiterbefragungen). Das Ergebnis und ein daraus folgender Maßnahmenplan werden den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt gegeben.

 

(8) Befragungen der Beschäftigten zum Führungsverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt.

 

(9) Die Führung von Mitarbeiter- und Vorgesetztengesprächen ist Pflicht jeder Führungskraft. Sie finden mindestens jährlich statt.

 

(10) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

 

(11) Zum Erfahrungsaustausch werden Führungskräftezirkel eingerichtet.

 

(12) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

 

 

 

 

§ 6

Personalmanagement


(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung.

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

 

(1) …

 

 

 

Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen

 

 

 

(2) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren unterschiedlichen Aufgabenbereichen ist regelmäßig Vorraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes.

 

 

 

(3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren.

 

In Absatz 4 in Satz 1 wird nach  dem Wort „Kompetenz“ der Klammerzusatz „(Befähigung)“ eingefügt. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „die Auslese, insbesondere für eine Eignungsprüfung, ein Auswahlinterview oder ein Auswahlverfahren“ durch die Worte „das Auswahlverfahren nach Absatz 5“ ersetzt.

 

Die Absätze 5 bis 7 erhalten folgende Fassung:

 

(4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und

schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Bei Führungsaufgaben Im Sinne des § 5 Abs. 1 soll zu den Auswählenden eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist.

 

„(5) Die Auswahl bei Personalentscheidungen bestimmt sich nach einem gruppenbezogenen Auswahlverfahren, mindestens für Führungsaufgaben, oder nach anderen geeigneten Auswahlverfahren, wie strukturierten Auswahlgesprächen oder Auswahlinterviews.

Im Auswahlverfahren ist der am besten befähigte Bewerber nach den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 unter Berücksichtigung vorhandener dienstlicher Beurteilungen auszuwählen. Zum Kreis der mit der Auswahl befassten Personen soll eine fachkundige Person gehören, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. Die Transparenz des Verfahrens ist jederzeit zu gewährleisten. Für das Auswahlverfahren ist eine klare Struktur durch landesweit einheitliche Kriterien vorzugeben. Es ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

 

 

 (56)Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen.

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(67) Mitarbeiterbefragungen, Führungskräftequalifizierung sowie Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre  durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von ³§  5 Abs.1 mindestens jedes Jahr..

 

 

 

 

 

 

 

Die bisherigen Absätze 8, 9 und 11 – 11 werden aufgehoben.

 

 

 

 

 

 

(7) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

 

 

 

 

 

 

(8)  Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

 

 

 

 

Die bisherigen Absätze 97 bis 12 werden aufgehoben

 Der bisherige Absatz 12 wird der neue Absatz 8.

 

 

 

 

 

 

§ 7

Qualitätssicherung


Die Behörden betreiben eine systematische und regelmäßige Qualitätssicherung. Sie beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt.

 

 

                       

 § 7 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Qualitätsmanagement

 

Die Behörden betreiben in Abstimmung mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet.

 

 

 

§ 18

Übergangsvorschrift für Führungsaufgaben


(1) Erstmals werden Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 im Anschluss an das Inkrafttreten dieses Gesetzes übertragen, und zwar nach dem gruppenbezogenen Auswahlverfahren (§ 6 Abs. 5). Bis dahin gelten entsprechende Übertragungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Zwischenlösung weiter.

 

(2) In den Senatsverwaltungen, die infolge des Artikels 55 Abs. 2 der Verfassung von Berlin mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin zusammengelegt werden, enden für die davon berührten Führungskräfte die Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1, sobald sie für zusammengelegte Organisationseinheiten neu übertragen werden.

 

(3) In den Bezirken, die nach dem Gebietsreformgesetz vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) zum 1. Januar 2001 zu neuen Bezirken zusammengelegt werden, tritt in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des Inkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Januar 2001. Bis dahin sollen so weit wie möglich Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 als Zwischenlösung oder für den neuen Bezirk entsprechend den §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes als endgültige Lösung übertragen werden.

 

(4) Ist eine Führungsaufgabe im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits nach dem gruppenbezogenen Auswahlverfahren (§ 6 Abs. 5) förmlich übertragen worden, so gilt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 vom Zeitpunkt der Übertragung an als Übertragung auf fünf Jahre, sofern sie nicht nach Absatz 2 oder 3 früher endet.

 

 

 

 

§ 18 wird aufgehoben.

§ 20

Berichte


Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zusammenfassend, beginnend mit dem 31. Oktober 2000.

 

 

§ 20 erhält folgende Fassung:

 

§ 20

Berichte

Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines vom Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs.


Über die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober. Beschließt das Abgeordnetenhaus bis zum 30. Juni eines Jahres einen Fragen- und Problemkatalog, so hat der Senat nach Maßgabe dieses Katalogs zu berichten.“

 

 

 


 

Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 28. Februar 2001 (GVBl. S. 61), geändert durch Gesetz vom 27. September 2001 (GVBl. 521)

 

Viertes Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung

(4. Verwaltungsreformgesetz –

4. VerwRefG

§ 15

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung


Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordneten-versammlung laufend über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben. Dazu gehören auch abgeschlossene Ziel- und Servicevereinbarungen.

 

§15

Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung

Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

 

Das Bezirksamt unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung rechtzeitig und umfassend über die Führung der Geschäfte, darunter abzuschließende Ziel- und Servicevereinbarungen.

Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

 

§ 36

Aufgaben des Bezirksamts


(1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere

a) die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;

b) die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);

c) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes),

e) die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);

f) die laufende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abgeschlossenen Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);

g) die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);

h) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;

i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bezirks; die Stellungnahme zur Versetzung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;

k) die Verteilung der Geschäftsbereiche unter die Mitglieder des Bezirksamts (§ 38 Abs. 1);

l) die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;

m) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

(3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstaben b, c, f, i und k beschließt das Bezirksamt; im übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2

 

§ 37

Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts

(1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter) nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:

1. Bürgerdienste (einschließlich Bürger-ämter),

2. Jugend,

3. Gesundheit,

4. Soziales,

5. Bildung, Schule, Kultur,

6. Wirtschaft,

7. Wohnen,

8. Planen, Vermessen,

9. Bauen,

10. Umwelt, Natur.

Bei besonderen bezirklichen Gegebenhei-ten können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden.

 

 

 

(3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden.

(4) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen, in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglilch abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

 

(6) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(7) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

 

 

§ 36

Aufgaben des Bezirksamts


(1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere

a) die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;

b) die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);

c) die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

d) die Bestellung und Abberufung von Vertretern und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes),

e) die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);

f)    Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);

g) die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);

h) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;

i) die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bezirks; die Stellungnahme zur Versetzung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;

k) die Verteilung der Geschäftsbereiche unter die Mitglieder des Bezirksamts (§ 38 Abs. 1);

l) die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;

m) die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

(3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstaben b, c, f, i und k beschließt das Bezirksamt; im übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Abs. 2

 

§ 37

Organisation; Geschäftsverteilung des Bezirksamts

(1) Das Bezirksamt gliedert sich entsprechend § 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes in nicht mehr als 15 Leistungs- und Verantwortungszentren (Ämter) nicht mehr als sechs Serviceeinheiten, den Steuerungsdienst und das Rechtsamt. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Leistungs- und Verantwortungszentren werden für folgende Aufgabenbereiche eingerichtet (Kern-Ämter), in denen die dort fachlich zugeordneten Leistungen des bezirklichen Produktkatalogs (Aufgabenspektrum) erbracht werden:

1. Bürgerdienste (einschließlich Bürger-ämter),

2. Jugend,

3. Gesundheit,

4. Soziales,

5. Bildung, Schule, Kultur,

6. Wirtschaft,

 

7. Planen, Vermessen,

8. Bauen,

9.. Umwelt, Natur.

Bei besonderen bezirklichen Gegebenheiten  können diese Leistungs- und Verantwortungszentren unter Beibehaltung der Grundstrukturen geteilt oder um nicht benannte Aufgabenbereiche ergänzt werden. Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom ............. 2004 (GVBl. S.       ) geändert worden ist, abgewichen werden.

(3) Nimmt der Bezirk Aufgaben auch für andere Bezirke wahr (§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes), so können dafür weitere Leistungs- und Verantwortungszentren und Serviceeinheiten gebildet werden.

(4) In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.

 

 

 

 

 

Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen

 

Die Absätze 5 und 6 (alt) werden zu 6 und 7 (neu):

(6) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt das Bezirksamt und jedes Mitglied.

 

(7) Die Organisation der Bezirksverwaltung im gesetzlichen Rahmen ist Aufgabe des Bezirksamts. Es bildet aus allen Organisationseinheiten sechs Geschäftsbereiche (Abteilungen). Dabei werden der Steuerungsdienst und das Rechtsamt dem Geschäftsbereich des Bezirksbürgermeisters zugeordnet.

(8) Zielvereinbarungen schließt das für das Leistungs- und Verantwortungszentrum zuständige Mitglied des Bezirksamts entsprechend § 38 Abs. 2 ab.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abs. 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)   Die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

– Nummer 7 wird aufgehoben.

– Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die neuen Nummern 7 bis 9.

 

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

 

„Von der einheitlichen Struktur kann nach Maßgabe von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom ............. 2004 (GVBl. S.       ) geändert worden ist, abgewichen werden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4)   In den Bürgerämtern sollen die hauptsächlichen in der Bezirksverwaltung nachgefragten Dienstleistungen zusammengefasst und wenn möglich abschließend bearbeitet werden. Zusätzliche Behördengänge sollen vermieden werden. Der Senat kann durch Verwaltungsvorschriften die in jedem Bürgeramt mindestens zu erledigenden Aufgaben bestimmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bürgeramt erforderlich ist. Der Umfang der zu verarbeitenden Daten richtet sich nach den für die jeweilige Aufgabe geltenden Befugnisregelungen.

 

Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Neben den Bürgerämtern wird eine Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung gebildet. Die Organisationseinheit für Wirtschaftsberatung/-förderung wird an allen die Aufgabenstellung berührenden wesentlichen Planungen beteiligt. In diesem Rahmen koordiniert sie als bezirkliche Anlauf- und Beratungsstelle für Unternehmen und Existenzgründer insbesondere Genehmigungsverfahren, fördert die zügige Bearbeitung und wacht über die Einhaltung von Bearbeitungsfristen.“

 

Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die neuen Absätze 6 bis 8.

 

 

 

 

 

Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516)

 

Landesbeamtengesetz in der Fassung der Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung
(4. Verwaltungsreformgesetz – 4. VerwRefG )

10 a

Ämter mit leitender Funktion

im Beamtenverhältnis auf Probe

 

 

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 14 angehörenden Ämter

 

1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren,  

    Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer Vertre-

     ter mit leitender Funktion,

2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten

    und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und Referatsleiter

    sowie

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren Lei-

    tungsverantwortung

 

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion nach Satz 1 bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund von § 10 b oder anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

 

(2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder  

    Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen-  

    fen werden könnte.

 

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

 

(3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

 

 

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

       2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf     

           Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit 

           oder

       3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn     

           oder

      4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der 

          Dienstbezüge

     

 

 

 

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

 

 

 

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes bleibt unberührt. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 b

Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

 

  (1) Die Ämter der Leiter der Berliner Schule, die der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten und die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; eine Verlängerung dieser leitenden Funktion ist nicht, eine erneute Übertragung einmal zulässig. Mit Ablauf der zweiten, bei herausragender Führungsleistung mit Ablauf der ersten Amtszeit soll das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden; bei einer Führungsaufgabe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetzes ist Voraussetzung, dass sie erneut übertragen wird. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

 

  (2) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Amtszeit weiter.

 

  (3) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue erste Amtszeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommenen Amtszeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt fünf Jahre betragen haben.

 

  (4) § 10 a Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6 gilt entsprechend.

 

 

 

10 a

Ämter mit leitender Funktion

im Beamtenverhältnis auf Probe

 

 

(1) Die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 /A 13 SA 14  angehörenden Ämter

1. der Leiter von Leistungs- und Verantwortungszentren, 

    Serviceeinheiten und Steuerungsdiensten und ihrer   

    Vertreter mit leitender Funktion,

2. der Leiter von Behörden und nicht rechtsfähigen An-

    stalten und ihrer Vertreter, der Abteilungsleiter und  

    Referatsleiter sowie

 

3. mit einer mit Nummer 2 mindestens vergleichbaren 

    Leitungsverantwortung, insbesondere die Leiterinnen bzw.

    Leiter von Schulen

 

werden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, in der Berliner Verwaltung (§ 2 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) sowie in den Bereichen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten obersten Dienstbehörden und in den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Satz 1 gilt nicht für Ämter, die auf Grund  gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden oder die in § 72 Abs. 1 genannt sind. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Laufbahngesetzes findet keine Anwendung.

 

 

2) In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder  

    Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen-   

    fen werden könnte.

 

Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

 

3) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zulassen.

 

 

(2) unverändert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) unverändert

 

 

(4) Der Beamte ist

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1 oder

       2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf     

           Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit 

           oder

       3. mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn     

           oder

      4. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der 

          Dienstbezüge oder

      5. mit der Versetzung in ein Amt derselben oder einer

          gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrund-  

          gehalt nach § 61 Abs. 2 Satz 2

 

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen. Die §§ 64 bis 66 und § 67 Abs. 1, 2 und 5 bleiben unberührt.

 

 

 

(5) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung des Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig. Falls sich innerhalb des ersten Jahres herausstellen sollte, dass der Beamte die Probezeit voraussichtlich nicht erfolgreich beenden wird, kann die Erprobung bereits nach Vollendung der ersten zwölf Monate der Probezeit beendet werden. Bei Zweifeln hinsichtlich einer erfolgreichen Erprobung sind mit dem Beamten regelmäßig, mindestens alle drei Monate, Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche zu führen. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

 

(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihm nach Absatz 1 übertragenen Amtes; er darf nur sie auch außerhalb des Dienstes führen. Wird dem Beamten das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, so darf er die Amtsbezeichnung nach Satz 1 mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht weiterführen .6) unverändert

 

 

 

 

(7) Erfüllt der Beamte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für das auf Probe zu verleihende Amt nach Absatz 1 nicht, können ihm abweichend von Absatz 3 die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden.

 

(8) Wird der Beamte in ein anderes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihm zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter.

 

(9) Wird dem Beamten ein höherwertiges Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen, beginnt eine neue Probezeit. Dem Beamten kann in diesem Fall das zuvor innegehabte Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn die im Beamtenverhältnis auf Probe wahrgenommenen Zeiten in Ämtern mit leitender Funktion nach Absatz 1 insgesamt zwei Jahre betragen haben.

 

 

 

   

 Der bisheriger                   (§ 10 b wird aufgehoben.)

 

 

               

 

 

 

 

                                               Artikel IV            

Übergangsvorschriften

§ 1

      Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit mindestens zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

§ 2

     Dem Beamten, dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit seit weniger als zwei Jahren übertragen ist, wird das Amt nach § 10 b Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Ablauf von zwei Jahren seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach Feststellung der erfolgreichen Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. § 10 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

 

 

Artikel V

Evaluierung

Dieses Gesetz ist spätestens nach 10 Jahren zu evaluieren

 

 

 

Artikel VI

Neubekanntmachung

 

      Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz und das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Artikel VII
Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq