zur Reform der
Berliner Verwaltung
(4.
Verwaltungsreformgesetz – 4.VerwRefG)
Vom.......
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom
17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 22.
Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:
Es wird ein neuer § 7a eingefügt:
§ 7a Umsetzung
(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes wird im Land Berlin im Hinblick auf seine inhaltlichen und operativen Ziele gesteuert und kontrolliert. Steuerung und Kontrolle erfolgen auf Basis von qualifizierten Zielvereinbarungen.
(2) Verantwortlich für die inhaltliche Umsetzung dieses Gesetzes ist der Regierende Bürgermeister. Er steuert und kontrolliert als Querschnittsverwaltung die Umsetzung dieses Gesetzes und nimmt die Berichtspflichten gegenüber dem Abgeordnetenhaus wahr.
(3) Verantwortlich für die finanzwirksamen Elemente des Verwaltungsreformprozesses im Land Berlin ist das mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Mitglied des Senats. Auf der Grundlage der Ziel- und Servicevereinbarungen steuert, optimiert und kontrolliert er als Querschnittsverwaltung alle haushalts- und finanzwirksamen Prozesse.
Begründung:
Der zähe Umsetzungsprozess der Verwaltungsmodernisierung ist nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass keine klare Verantwortungsstruktur innerhalb des Senates und auf verschiedene Ressorts verteilte Zuständigkeiten gegeben sind. Anstelle des früheren Senatsbeauftragten für die Verwaltungsmodernisierung, der direkt beim Regierenden Bürgermeister angesiedelt war, wurde ein sogenanntes Tandem auf Staatssekretärebene geschaffen, welches unterhalb der politischen Verantwortungsebene agieren soll.
Diese Tandem-Lösung hat sich nicht bewährt. Insofern ist es angezeigt, den Modernisierungsprozess auf der Senatsebene einer direkten Verantwortung zuzuordnen, um das Gesamtprojekt zu einem konsequenteren Ergebnis führen zu können. Da der Regierende Bürgermeister mangels Richtlinienkompetenz keine Durchgriffsmöglichkeiten hat, muss daher eine gesetzliche Regelung getroffen werden.
Dagegen ergibt sich die Zuständigkeit des Senators für Finanzen für die finanzwirksamen Elemente des Modernisierungsprozesses aus seinem Amt heraus. Insofern haben die diesbezüglichen Ausführungen deklaratorische Bedeutung; sie stellen klar, dass die Verwaltungsmodernisierung auch von dem mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglieds des Senats als verwaltungsübergreifende und prioritäre Aufgabe anzunehmen und durchzuführen ist.
Berlin, 27. April 2005
Zimmer Wambach
und die übrigen
Mitglieder der Fraktion der CDU
Ausschuss-Kennung
: VerwRefKITgcxzqsq