Viertes Gesetz

zur Reform der Berliner Verwaltung

(4. Verwaltungsreformgesetz – 4.VerwRefG)

 

Vom.......

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz be­schlossen:

 

Das Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 171), geändert durch Artikel XI des Ge­setzes vom 22. Juli 1999 (GVBl. S. 422), wird wie folgt geändert:

 

Es wird ein neuer § 7a eingefügt:

 

§ 7a Umsetzung

 

(1) Die Umsetzung dieses Gesetzes wird im Land Berlin im Hinblick auf seine inhaltlichen und operativen Ziele gesteuert und kontrolliert. Steuerung und Kontrolle er­folgen auf Basis von qualifizierten Zielvereinbarungen.

 

(2) Verantwortlich für die inhaltliche Umsetzung dieses Gesetzes ist der Regierende Bürgermeister. Er steuert und kontrolliert als Querschnittsverwaltung die Um­setzung dieses Gesetzes und nimmt die Berichts­pflichten gegenüber dem Abgeordnetenhaus wahr.

 

(3) Verantwortlich für die finanzwirksamen Elemente des Verwaltungsreformprozesses im Land Berlin ist das mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Mitglied des Senats. Auf der Grundlage der Ziel- und Service­vereinbarungen steuert, optimiert und kontrolliert er als Querschnittsverwaltung alle haushalts- und finanz­wirksamen Prozesse.

 

 

 

 

Begründung:

 

Der zähe Umsetzungsprozess der Verwaltungsmoderni­sierung ist nicht zuletzt der Tatsache geschuldet, dass keine klare Verantwortungsstruktur innerhalb des Senates und auf verschiedene Ressorts verteilte Zuständigkeiten gegeben sind. Anstelle des früheren Senatsbeauftragten für die Verwaltungsmodernisierung, der direkt beim Regierenden Bürgermeister angesiedelt war, wurde ein sogenanntes Tandem auf Staatssekretärebene geschaffen, welches unterhalb der politischen Verantwortungsebene agieren soll.

 

Diese Tandem-Lösung hat sich nicht bewährt. Insofern ist es angezeigt, den Modernisierungsprozess auf der Senats­ebene einer direkten Verantwortung zuzuordnen, um das Gesamtprojekt zu einem konsequenteren Ergebnis führen zu können. Da der Regierende Bürgermeister mangels Richtlinienkompetenz keine Durchgriffsmöglichkeiten hat, muss daher eine gesetzliche Regelung getroffen wer­den.

 

Dagegen ergibt sich die Zuständigkeit des Senators für Finanzen für die finanzwirksamen Elemente des Moderni­sierungsprozesses aus seinem Amt heraus. Insofern haben die diesbezüglichen Ausführungen deklaratorische Be­deutung; sie stellen klar, dass die Verwaltungsmodernisie­rung auch von dem mit der Leitung des Finanzwesens beauftragten Mitglieds des Senats als verwaltungsüber­greifende und prioritäre Aufgabe anzunehmen und durch­zuführen ist.

 

Berlin, 27. April 2005

 

 

 

Zimmer Wambach

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

Ausschuss-Kennung : VerwRefKITgcxzqsq