Gesetz
zur
Änderung des Straßenreinigungsgesetzes
(StrReinÄndG)
Vom …
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) in der Fassung vom 19. Dezember 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 3199), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2
Zuordnung der Straßenreinigungspflicht
(1) Die nach § 1 Absatz 1 der ordnungsgemäßen Reinigung unterliegenden öffentlichen Straßen werden im Straßenreinigungsverzeichnis A geführt. Die nicht oder für die Straßenreinigung nicht genügend ausgebauten Straßen innerhalb einer geschlossenen Ortslage werden im Straßenreinigungsverzeichnis C geführt.
(2) Die Straßenreinigungsverzeichnisse sind regelmäßig der Entwicklung des Straßennetzes anzupassen. Die bisherigen Straßenreinigungsverzeichnisse A und B werden im Straßenreinigungsverzeichnis A zusammengefasst.
(3) Straßen, die erstmalig in die Straßenreinigungsverzeichnisse aufzunehmen sind, werden bis zur nächsten Ergänzung des Verzeichnisses bereits aufgenommenen Straßen gleichgestellt und von der zuständigen Behörde im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.
(4) Die in den Straßenreinigungsverzeichnissen aufgeführten Straßen werden unter Berücksichtigung der anfallenden Verschmutzung, der Verkehrslage und der Bedeutung der Straßen in Reinigungsklassen eingeteilt, nach denen sich die durchschnittliche Zahl der Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt (Reinigungsturnus) richtet.
(5) Auf der Grundlage der Straßenreinigungsverzeichnisse und der Reinigungsklassen werden die Bezirke in Straßenreinigungsgebiete aufgeteilt.
(6) Die Aufstellung der Straßenreinigungsverzeichnisse, die Einteilung in Reinigungsklassen, die Festlegung eines Reinigungsturnus und die Festlegung der Straßenreinigungsgebiete erfolgen durch Rechtsverordnung.“
2. In § 3 Absatz 7 Satz 2 werden die Worte “Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)“ durch „Stadtreinigung“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „in den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B“ durch „im Straßenreinigungsverzeichnis A“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach „(BSR)“ die Worte „oder dem beauftragten Dritten“ eingefügt.
5. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
„§ 6a
Vergabe der Straßenreinigung
(1) Die Straßenreinigung ist nach Maßgabe der vergaberechtlichen Bestimmungen
a)
ab dem 1. Januar 2005 für mindestens
30 v. H.
b)
ab dem 1. Januar 2007 für mindestens
60 v. H.
c) ab 1. Januar 2009 für sämtliche
der Straßenreinigungsgebiete nach § 2 Absatz 4 öffentlich auszuschreiben.
(2) Die
Ausschreibungen zur Straßenreinigung sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu
beziehen und können auch für mehrere Stadtreinigungsgebiete zusammen erfolgen. Die Ausschreibungen sollen die Teilnahme
mittelständischer Unternehmen fördern.
6. Der bisherige § 6a wird zu § 6b.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Im
Absatz 1 wird „75 v. H.“ in „60 v. H.“ und „25 v. H.“ in „40 v. H.“ geändert.
b) Im Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) durchzuführenden" gestrichen.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die zuständige Behörde legt die Leistungsbedingungen der Straßenreinigung einheitlich fest. Den Mieterorganisationen, den Verbänden der Immobilien- und Wohnungswirtschaft sowie der Industrie- und Handelskammer zu Berlin ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
8. § 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Verteilung von Werbematerial ist unbeschadet der Genehmigungs- oder Zustimmungserfordernisse auf Grund anderer Rechtsvorschriften bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Polizei kann bei anfallender Verschmutzung die Verteilung von Werbematerial untersagen. Dies gilt nicht für Werbematerial, das politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dient.“
9. In § 9 Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „Erlaubnis“ durch „Anzeige“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen die rechtlichen Grundlagen zur Ausschreibung von Straßenreinigungsleistungen geschaffen werden. Voraussetzung hierfür ist die Beseitigung des Straßenreinigungsmonopols der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), wozu bereits ein gesonderter Antrag der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin vorliegt (Drs 15/1320; die Liberalisierung der Stadtreinigung insgesamt erfordert zusätzliche Änderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Berliner Betriebegesetzes). Der vorliegende Antrag sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:
Zu 1.:
Die bisherigen Straßenreinigungsverzeichnisse A und B werden zu einem Verzeichnis zusammengefasst. Für die Ausschreibung der Straßenreinigung ist die bisherige Unterscheidung von Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortslagen ohne Bedeutung. Von Bedeutung ist dagegen die Zuordnung der Reinigungsklassen, womit der jeweilige Umfang der Straßenreinigungsleistungen festgelegt wird.
Neu ist ferner die Einführung von Straßenreinigungsgebieten. Sie beinhalten die Aufteilung des Stadtgebietes für die Zwecke der Straßenreinigung und ermöglichen die Ausschreibung von Straßenreinigungsleistungen unter Vermeidung öffentlicher oder privater Monopole.
Zu 2. bis 4.:
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die bereits im Wege der Gesetzesnovelle beantragte Aufhebung des BSR-Monopols.
Zu 5. und 6.:
Diese Vorschrift beinhaltet einen Zeitplan für die Umstellung der bisher allein von der BSR durchgeführten Straßenreinigung auf das Wettbewerbssystem und schafft damit die für die Umstrukturierung der BSR und des Reinigungssystems erforderliche Übergangszeit. Die notwendige Rechtsformänderung der BSR und die ab dem 1. Januar 2009 vorgesehene vollständige Umstellung der Stadtreinigung auf das Wettbewerbssystem bedürfen der flankierenden Änderung des Berliner Betriebegesetzes und einer weiteren Novelle dieses Gesetzes.
Die Festlegung des Ausschreibungszeitraumes dient der Berechenbarkeit der Ausschreibung und soll den Abschluss wettbewerbseinschränkender Langzeitverträge verhindern. Ausschreibungen für mehrere Stadtreinigungsgebiete oder in Kombination mit Ausschreibungen zur Hausmüllentsorgung werden zugelassen. Insgesamt sind mittelstandsfreundliche Ausschreibungen sicher zu stellen.
Zu 7.:
Die durch Entgelte abzudeckenden Kosten der Stadtreinigung werden auf 60 v. H. gesenkt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Straßen im öffentlichen Eigentum befinden und die Anlieger noch am wenigsten für die zunehmende Verschmutzung der Straßen verantwortlich sind. Ferner soll durch erhöhten Kostendruck auf die öffentlichen Hände die Einführung des Kosten sparenden Wettbewerbssystems befördert und zugleich das Kostenbewusstsein bei der Straßenplanung geschärft werden.
Die Einführung des Wettbewerbssystems erfordert die Einführung einheitlicher Leistungsbedingungen, die von den beauftragten Anbietern zu übernehmen sind. Die Anhörung der Mieterorganisationen, der Verbände der Immobilien- und Wohnungswirtschaft sowie der IHK Berlin soll vor dem Hintergrund des Anschluss- und Benutzungszwangs mit „Einheitsverträgen“ Transparenz und Mitwirkung zugunsten der Betroffenen ermöglichen.
Zu 8. und 9.:
Die Genehmigungspflicht bei der Verteilung von Werbematerial wird durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Dadurch soll der Verwaltungsaufwand bei fortbestehender Kontrolle verringert werden. Zugleich wird die Polizei ermächtigt, bei eintretender Verschmutzung sofort einzuschreiten. Das Zusammenleben vieler Menschen in einer Großstadt erfordert die Einhaltung gewisser Spielregeln, zu denen nicht zuletzt auch die Sauberhaltung der Straßen gehört. Dem insoweit abnehmenden „Umweltbewusstsein" muss entgegen gewirkt werden.
Berlin, den 1. April 2003
Dr. Lindner v. Lüdeke Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP