Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen                        28. Juli 2004

III B 34                        9013 (913) 74 85

 

 

 

 

 

 

 

V

1.       An den

Vorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz

 

und

 

an den

Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft, Betriebe und Technologie

 

über

den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin

 

über

Senatskanzlei - G Sen -

 

 

 

 

 

 

Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Betriebe und Technologie
am 14.06.04
TOP 3 – Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
sowie des Berliner Betriebegesetzes
- Drs. 15/2549 –

 

 

 

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Betriebe und Technologie hat in seiner obenbezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:

 

Dem federführenden Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz sind bis zu seiner nächsten Sitzung am 25.08.04 die Ausführungen zur Rekultivierung und den Kosten in schriftlicher Form vorzulegen.

 


 

Hierzu wird berichtet:

Kosten

 

Mögliche Kostenbelastungen für die Gebührenzahler und Gebührenzahlerinnen              können aufgrund der vorgesehenen Gesetzesänderungen theoretisch aus folgenden drei Ursachengruppen entstehen:

 

·         Die erste Gruppe betrifft die Zahlung an die MEAB über rd. 27 Mio. €. Das Berliner Betriebegesetz soll in § 1 Absatz 2 Satz 3 geändert werden, um eine Rechtsgrundlage für die Zahlung an die MEAB zu haben, indem die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) das Land Berlin von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen, die dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner Siedlungsabfälle eingegangen ist, freistellen. Diese Zahlung bezieht sich auf die Sanierung der MEAB-Deponien Schöneiche und Vorketzin.

Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung haben sich die BSR dazu bereiterklärt, dass der Senat von Berlin (vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen) die Zahlungen an die BSR im Jahr 2003 aus dem Titel 521 36 – Anteil Berlins an der Straßenreinigung – um den an das Land Brandenburg zu leistenden Betrag aus dem MEAB-Konsortialvertrag (sog. Einmalzahlung) in Höhe von rd. 27 Mio. € kürzt, um damit die Forderungen zu begleichen. Nach Vorlage der Gesetzesänderung werden die BSR die für die MEAB-Zahlung aus dem Gebührenaufkommen gebildeten Rückstellungen auflösen und als außerordentlichen Ertrag zum Ausgleich der verminderten Zahlungen Berlins verrechnen. Hieraus ergeben sich keine weiteren Belastungen für den/die Gebührenzahler/innen.

 

·         Die zweite Gruppe bezieht sich auf BSR-Deponien Schöneicher Plan, Schwanebeck und Wernsdorf, für die die BSR Rückstellungen gebildet haben. Ob die Höhe der Rückstellungen ausreicht, um die Stilllegung und Nachsorge  zu finanzieren, ist Gegenstand eines Gutachtens, das seit kurzem vorliegt. Es lässt eine Reduzierung der Rückstellungen zu. Hieraus sind gebührendämpfende Effekte für die BSR-Kunden und -Kundinnen zu erwarten. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Höhe der Rückstellungen zur Stilllegung und Nachsorge dieser Deponien dennoch nicht ausreicht, könnten Stilllegungs- und Nachsorgekosten auch noch trotz Beendigung der aktiven Ablagerungsphase dieser Deponien aus Gebühren finanziert werden. Dies soll in dem neuen § 8 Absatz 2 Nummer 3 KrW-/AbfG Bln geregelt werden. Mehrbelastungen der Gebührenzahler/innen sind hieraus z. Z. nicht erkennbar.

 

·         Die dritte Gruppe betrifft Altlasten, die unter das Bodenschutzrecht fallen. Damit sind die 38 Altlasten-Standorte in Berlin gemeint. In diesem Fall soll die neue Nummer 4 des § 8 Absatz 2 KrW-/AbfG Bln ermöglichen, dass Kosten für eine Sanierung dieser Altlasten bei der Aufwandsentstehung in die Abfallgebühren eingestellt werden können. Die Gesetzesänderung ermöglicht u.a. die Finanzierung der Einrichtung von Grundwassermessstellen durch die BSR, da dies bereits eine bodenschutzrechtliche Maßnahme ist. Anhand der Ergebnisse dieser Messungen kann dann die Höhe des Aufwandes für die Sicherung der jeweiligen Alt-Deponie abgeschätzt werden. Die BSR haben bislang lediglich eine bilanzielle Rückstellung für die Deponien Wannsee und Marienfelde gebildet, um die dortigen Maßnahmen vorzufinanzieren. Diese Kosten sind bislang noch nicht tarifwirksam geworden, können z. Z. auch noch nicht abgeschätzt werden.

Rekultivierung

 

Das Wort Rekultivierung wird in der neuen Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht mehr verwendet.

 

Die Novellierung benutzt in § 8 Abs. 2 Nr. 3 KrW/AbfG die Wörter Stillegung und Nachsorge, weil insoweit eine sprachliche Angleichung an die Deponierichtlinie 1999/31/EG umgesetzt wird. In der Sache ergibt sich keine Änderung, weil die Stillegung die Rekultivierung mit umfasst.

 

 

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Volkmar  S t r a u c h

..................................................

Senatsverwaltung für Wirtschaft,

Arbeit und Frauen

 

 

Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq