Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen 28. Juli 2004
III B 34 9013
(913) 74 85
An den
über
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
über
Senatskanzlei - G Sen -
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft,
Betriebe und Technologie
am 14.06.04
TOP 3 – Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin
sowie des Berliner Betriebegesetzes
- Drs. 15/2549 –
Der Ausschuss für Wirtschaft, Betriebe und Technologie hat in seiner
obenbezeichneten Sitzung Folgendes beschlossen:
Dem federführenden Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz sind bis zu seiner nächsten Sitzung am
25.08.04 die Ausführungen zur Rekultivierung und den Kosten in schriftlicher
Form vorzulegen.
Hierzu wird
berichtet:
Mögliche
Kostenbelastungen für die Gebührenzahler und Gebührenzahlerinnen
können aufgrund der vorgesehenen Gesetzesänderungen theoretisch aus
folgenden drei Ursachengruppen entstehen:
·
Die erste Gruppe betrifft die Zahlung an die MEAB über rd.
27 Mio. €. Das Berliner Betriebegesetz soll in § 1 Absatz 2 Satz 3 geändert
werden, um eine Rechtsgrundlage für die Zahlung an die MEAB zu haben, indem die
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) das Land Berlin von vertraglichen
Zahlungsverpflichtungen, die dieses zum Zwecke der Entsorgung Berliner
Siedlungsabfälle eingegangen ist, freistellen. Diese Zahlung bezieht sich auf
die Sanierung der MEAB-Deponien Schöneiche und Vorketzin.
Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung haben sich die BSR dazu bereiterklärt,
dass der Senat von Berlin (vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen) die Zahlungen an die BSR im Jahr 2003 aus dem Titel 521 36 –
Anteil Berlins an der Straßenreinigung – um den an das Land Brandenburg zu
leistenden Betrag aus dem MEAB-Konsortialvertrag (sog. Einmalzahlung) in Höhe
von rd. 27 Mio. € kürzt, um damit die Forderungen zu begleichen. Nach Vorlage
der Gesetzesänderung werden die BSR die für die MEAB-Zahlung aus dem
Gebührenaufkommen gebildeten Rückstellungen auflösen und als außerordentlichen
Ertrag zum Ausgleich der verminderten Zahlungen Berlins verrechnen. Hieraus
ergeben sich keine weiteren Belastungen für den/die Gebührenzahler/innen.
·
Die zweite Gruppe bezieht sich auf BSR-Deponien Schöneicher
Plan, Schwanebeck und Wernsdorf, für die die BSR Rückstellungen gebildet haben.
Ob die Höhe der Rückstellungen ausreicht, um die Stilllegung und Nachsorge zu finanzieren, ist Gegenstand eines
Gutachtens, das seit kurzem vorliegt. Es lässt eine Reduzierung der
Rückstellungen zu. Hieraus sind gebührendämpfende Effekte für die BSR-Kunden
und -Kundinnen zu erwarten. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Höhe der
Rückstellungen zur Stilllegung und Nachsorge dieser Deponien dennoch nicht
ausreicht, könnten Stilllegungs- und Nachsorgekosten auch noch trotz Beendigung
der aktiven Ablagerungsphase dieser Deponien aus Gebühren finanziert werden.
Dies soll in dem neuen § 8 Absatz 2 Nummer 3 KrW-/AbfG Bln geregelt werden.
Mehrbelastungen der Gebührenzahler/innen sind hieraus z. Z. nicht erkennbar.
·
Die dritte Gruppe betrifft Altlasten, die unter das Bodenschutzrecht
fallen. Damit sind die 38 Altlasten-Standorte in Berlin gemeint. In diesem Fall
soll die neue Nummer 4 des § 8 Absatz 2 KrW-/AbfG Bln ermöglichen, dass Kosten
für eine Sanierung dieser Altlasten bei der Aufwandsentstehung in die
Abfallgebühren eingestellt werden können. Die Gesetzesänderung ermöglicht u.a.
die Finanzierung der Einrichtung von Grundwassermessstellen durch die BSR, da
dies bereits eine bodenschutzrechtliche Maßnahme ist. Anhand der Ergebnisse
dieser Messungen kann dann die Höhe des Aufwandes für die Sicherung der
jeweiligen Alt-Deponie abgeschätzt werden. Die BSR haben bislang lediglich eine
bilanzielle Rückstellung für die Deponien Wannsee und Marienfelde gebildet, um
die dortigen Maßnahmen vorzufinanzieren. Diese Kosten sind bislang noch nicht
tarifwirksam geworden, können z. Z. auch noch nicht abgeschätzt werden.
Rekultivierung
Das Wort Rekultivierung wird in der neuen
Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
nicht mehr verwendet.
Die Novellierung benutzt in § 8 Abs. 2 Nr. 3
KrW/AbfG die Wörter Stillegung und Nachsorge, weil insoweit eine sprachliche
Angleichung an die Deponierichtlinie 1999/31/EG umgesetzt wird. In der Sache
ergibt sich keine Änderung, weil die Stillegung die Rekultivierung mit umfasst.
In Vertretung
Volkmar S t r a u c h
..................................................
Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen
Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq