Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

 

Gesetz zur rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin

 

 

 

 

 

A.  Problem

 

Gemäß der Verständigung zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutsch­land über die öffentlichen Kreditinstitute, die im Genuss von Anstaltslast und/oder Gewähr­trägerhaftung stehen, enden die Staatsgarantien für Sparkassen und Landesbanken am 18.07.2005 (Verständigung I). In einer gesonderten Vereinbarung wurde unter bestimmten Voraussetzungen das Fortgelten der staatlichen Haftungsinstitute für rechtlich selbst­ständige Förderinstitute ermöglicht (Verständigung II). Somit eröffnet die Verständigung II Bund und Ländern die Möglichkeit, Förderin­stitute zu betreiben, die im Rahmen ihres Förderauftrags zu Gunsten des Bundes und der Länder tätig sein können. Diese Chance wird vom Bund und – mit Ausnahme Hamburgs –  von allen Län­dern ge­nutzt.

 

Berlin besitzt mit der IBB eine Förder- und Strukturbank, die bereits im Aufga­ben­spekt­rum der Verständigung II tätig ist. Allerdings unterliegt sie als rechtlich unselbstständige Anstalt der Landesbank Berlin derzeit den Regeln der Verständi­gung I. Sollen die Landes­garantien für die Geschäfte der IBB über den 18. Juli 2005 hinaus erhalten bleiben, muss sie spätestens zu diesem Zeitpunkt als selbstständige Förderbank ausgegründet werden.

 

Außerdem hat die EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Februar 2004 im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen für die Bankgesellschaft Berlin AG gefordert, dass das Fördergeschäft der IBB bis spätestens zum 01. Januar 2005 auf eine neu zu gründende eigenständige Förderbank des Landes Berlin zu übertragen ist.



 

B.  Lösung

 

Die Investitionsbank Berlin – nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, Abteilung der Landesbank Berlin – Girozentrale – (IBB) wird als selbstständiges Kreditinstitut von der Landesbank abgespalten und in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Gleichzeitig wird die Verselbstständigung für eine Neupositionierung der Investitionsbank als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen genutzt. Als selbstständige Struktur- und Förderbank wird die IBB die Standortpolitik des Berliner Senats noch effektiver unterstützen können, ohne die effiziente Betreuung ihres bisherigen Kerngeschäfts Wohnungsbaufinanzierung und –förderung zu vernachlässigen.

 

Der Prozess der Ausgliederung wird gesetzlich vorstrukturiert. Außerdem werden die Anforderungen der Verständigung II umgesetzt, indem das Gesetz über die Investitionsbank Berlin (IBB-Gesetz) so angepasst wird, dass die Aufgaben des Förderinstitutes rechtsverbindlich festgelegt sind und eine klare Trennung zwischen Wettbewerbs- und Fördergeschäft vollzogen ist.

 

Weitere Rechtsänderungen ergeben sich in diesem Zusammenhang für das Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale.


 

C.  Alternative / Rechtsfolgenabschätzung

 

Keine. Allenfalls wäre eine rückwirkende Abspaltung der IBB zum 01. Januar 2004 möglich, sofern das Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird.

 

 

D.  Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen

 

Das Gesetzespaket trägt dem Gedanken der Stärkung des Wettbewerbs­elementes und der Beseitigung wettbewerbsverzerrender staatlicher Einfluss­nahme durch die nach Maßgabe der Entscheidung der EU-Kommission festgelegten Beihilfetatbestände Rechnung. Mehr Wettbewerb hat tendenziell positive – aber nicht bezifferbare – Auswirkungen auf die Kosten für die Marktgegenseite.

 

 

E.   Gesamtkosten

 

Die im Rahmen des Abspaltungsprozesses entstehenden Kosten werden von der IBB getragen.

 

F.   Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

Keine.

 

 

G.  Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen.


 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Gesetz zur rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Gesetz

zur rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin

Vom ...

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

Gesetz über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – aus der Landesbank Berlin – Girozentrale –

(Abspaltungsgesetz)

 

§ 1  -       Abspaltung

 

(1)       Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (Abspaltungszeitpunkt) wird die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – (IBB) aus dem Vermögen der Landesbank Berlin - Girozentrale - (Landesbank) abgespalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die gemäß § 1 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Investitionsbank Berlin (Investitionsbank) übertragen. Hierdurch wird die durch Überführung der ehemals rechtlich selbstständigen Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in die Landesbank integrierte Förderbank des Landes Berlin rechtlich wieder verselbstständigt.

 

(2)       Die Investitionsbank übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der IBB nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz – IBBG)



§ 2 - Vermögensübergang auf die Investitionsbank

 

(1)     Das Vermögen der IBB einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Abspaltungszeitpunkt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der Zweckrücklage der IBB gemäß § 9 des Gesetzes über die Errichtung der IBB vom 25. November 1992 auf die Investitionsbank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Von dem Ver­mögens­übergang ausgenommen ist der Teil des Vermögens, der in § 4 Abs. 1 bezeichnet ist.              

(2)     Dem Vermögensübergang wird eine Bilanz der Landesbank zum 31. Dezember  2004 als Schlussbilanz zugrundegelegt. Die Investitionsbank tritt hinsichtlich der Bilanzierung des übergegangenen Vermögens in die Rechtsstellung der IBB ein und führt deren eigenständiges Rechenwerk fort.

 

§ 3 – Grundkapital und Zweckrücklage der Investitionsbank

 

Aus dem gemäß § 2 Abs. 1 übergehenden Vermögen wird in Höhe von 300 Millionen Euro das Grundkapital der Investitionsbank gebildet. Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen.

 

§ 4 – Vom Vermögensübergang ausgenommene Vermögensgegenstände

 

(1)      Ein Teil des als Zweckrücklage gemäß § 9 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 ausgewiesenen Vermögens wird nicht auf die Investitionsbank übertragen. Dieser Teil dient der Sicherung des haftenden Eigenkapitals der Landesbank nach Maßgabe von Absatz 2. Er ist so zu bemessen, dass eine Kernkapitalquote von 6 % im Konzern Bankgesellschaft zum 1. Januar 2004 nicht unterschritten wird, maximal jedoch 1,1 Milliarden Euro in der Landesbank verbleiben. Die für Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen die nach Satz 1 in der Landesbank verbleibenden Vermögens­gegen­stände bis zum Abspaltungszeitpunkt durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen fest. Der Bescheid wird im Amtsblatt für Berlin öffentlich bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

(2)      Das Land hat einen Anspruch auf Übertragung der in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände. Als stiller Gesellschafter wird das Land diesen Anspruch zum Abspaltungszeitpunkt im Wege der Einlage zur Sicherung des haftenden Eigenkapitals in die Landesbank einbringen. Die Einzelheiten werden durch Vertrag geregelt.

 

§ 5 – Personalüberleitung

 

(1)       Zum Abspaltungszeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher bei der IBB tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Investitionsbank über. Die Investitionsbank übernimmt insoweit sämtliche Arbeitgeberrechte und –pflichten der Landesbank.

 

(2)       Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Beschäftigten unverzüglich nach dem Abspaltungszeitpunkt in schriftlicher Form mitzuteilen.

 

§ 6 -     Übergangsvorschrift für Personalrat, Gleichstellungsvertretung
und Schwerbehindertenvertretung

 

Der Personalrat in der IBB übernimmt die Zuständigkeit eines Personalrats für die Investitionsbank. Das Übergangsmandat endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats für die Investitionsbank, spätestens sechs Monate nach dem Abspaltungszeitpunkt. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin.

 

§ 7 -     Übergangsvorschrift für Organe

 

(1)     Nach Errichtung der Investitionsbank werden der Vorstand und der Verwaltungsrat nach den Vorschriften der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes und der Satzung gebildet.

 

 (2)    Bis zur Bildung des Vorstandes führt der Vorstand der Landesbank die Geschäfte der Investitionsbank.

 

 (3)    Bis zur Bildung des Verwaltungsrates werden dessen Zuständigkeiten vom Investitionsbankausschuss des Aufsichtsrates der Landesbank wahrgenommen. Dies gilt auch für die Funktion als Aufsichtsorgan im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.

 

 (4)    Die  erste Sitzung des Verwaltungsrates  wird von dem für Kreditwesen zuständigen Senatsmitglied einberufen.


Artikel II

Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts

(Investitionsbankgesetz - IBBG)

 

§ 1 - Errichtung und Rechtsstellung

 

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Struktur- und Förderbank des Landes Berlin errichtet. Die neu errichtete Bank führt die Bezeichnung "Investitionsbank Berlin" (Investitionsbank) und hat ihren Sitz in Berlin.

 

§ 2 – Grundkapital

 

(1)       Das Grundkapital der Investitionsbank beträgt 300 Millionen Euro. Es wird aus dem gemäß § 2 des Gesetzes über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – aus der Landesbank Berlin – Girozentrale – (Landesbank) auf die Investitionsbank übergehenden Vermögen gebildet.

 

(2)       Bei der Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden.

 

 

§ 3 – Verwaltungshandeln

 

(1)     Die Investitionsbank ist berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "lnvestitionsbank Berlin“ zu führen.

 

(2)                 Die Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmung als Widerspruchsbehörde tätig werden.

 

(3)                 Die Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497). Sie darf Einsicht in die Verzeichnisse der Grundbuchämter nach § 12a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) nehmen.

 

 

§ 4 - Anstaltslast,  Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung

 

(1)     Träger der Investitionsbank ist das Land Berlin. Es trägt die Anstaltslast. Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.

 

(2)     Das Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen, Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie andere Kredite an die Investitionsbank.

 

(3)     Die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. Dezember 2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung der Landesbank Berlin – Girozentrale - fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem 1. Januar 2005 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.

 

 

§ 5 – Aufgaben

 

(1)       Die Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.

 

(2)       Die Investitionsbank hat die Aufgabe,

1.   im staatlichen Auftrag unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Finanzmittel bereitzustellen bzw. Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:

a)          Mittelstand und Existenzgründung

b)         Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft

c)          technischer Fortschritt und Innovation,

d)         Wohnungswirtschaft, Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,

e)          Standortmarketing,

f)           Arbeitsmarkt,

g)         Risikokapital,

h)         international vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,

i)           Umweltschutz, Energieeinsparung und erneuerbare Energien,

j)           Infrastruktur,

k)          Gesundheits- und Sozialwesen,

l)           Kunst, Kultur, Architektur,

m)        Tourismus,

n)         Bildung, Wissenschaft, Sport,

o)         in anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche, die der Investitionsbank vom  Land Berlin übertragen werden.

Zur Durchführung durch die Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a) bis o) bei der Beauftragung gemäß § 6 Abs.4 konkretisiert werden;

2.     Darlehen und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;

3.     Maßnahmen mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren;

4.     sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert werden;

5.     Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung der in der Satzung im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTO- Abkommen, stehen;

6.   weitere Förderaufgaben im Auftrag des Landes Berlin wahrzunehmen, sofern diese den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstitutes nicht widersprechen; die Konkretisierung dieser Aufgaben erfolgt im Einzelfall bei der Beauftragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 4. Näheres regelt die Satzung.

 

(3)     Andere Geschäfte darf die Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere

1.   Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,

2.   Treasurymanagement betreiben.

Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

 

§ 6 - Durchführung der Geschäfte

 

(1)       Die Investitionsbank darf zur Durchführung ihrer in § 5 genannten Aufgaben

a)     Darlehen, Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten,

b)    Bürgschaften und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten,

c)     Unternehmen gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende Geschäftsbesorgungen erbringen,

d)    Beratungs- und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die in direktem Zusammenhang mit ihren Förderaufgaben stehen.

Die im Interesse Berlins verfolgten öffentlichen Aufgaben von Tochter- und Beteiligungsunternehmen und die Möglichkeit ihrer Kontrolle durch den Rechnungshof sind jeweils gesellschaftsrechtlich sicherzustellen.

 

(2)       Bei der Gewährung von Finanzierungen kann die Investitionsbank  Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen einschalten. Sie hat den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.

 

(3)       Die Investitionsbank darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.

 

(4)       Entscheidungen darüber, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 durch die Investitionsbank erfolgt, trifft der Senat von Berlin. Die Ausgestaltung der Durchführung der Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Regelwerke, insbesondere durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden Leistung sowie deren Vergütung regeln.

 

 

§ 7 – Refinanzierung

 

(1)     Die Investitionsbank beschafft sich erforderliche Mittel in der Regel durch Aufnahme von Darlehen und sonstigen Refinanzierungsmitteln, soweit Mittel nicht aus öffentlichen Haushalten zur Verfügung gestellt werden.

 

(2)     Die Investitionsbank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten auszugeben. Sie kann Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte des Kapitalgebers in den Organen der Investitionsbank verbunden sind.

 

(3)       Daneben erhält die Investitionsbank Einnahmen aus den stillen Beteiligungen des Landes an der Landesbank nach Maßgabe eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank, der auch die Einzelheiten zur Abwicklung und Sicherung des Mittelzuflusses regelt.

 

§ 8 - Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen

 

(1)       Die Investitionsbank kann im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit dem Land Berlin rechtlich selbstständige Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung gründen, die Unternehmen, die Wettbewerbsgeschäfte be­treiben, gründen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der Investitionsbank an die von ihr zu diesem Zweck gegründeten Unternehmen sind ebenso wie Leistungen dieser Unternehmen an die Investitionsbank marktgerecht zu vergüten.

 

(2)       Sollte sich nach dem Abspaltungszeitpunkt herausstellen, dass einzelne von der Investitionsbank übernommene Tätigkeiten der IBB nicht unter die in Ziff. III Nr. 2 des Schreibens der Europäischen Kommission vom 27. März 2002 - C (2002) 1286 -  genannten zulässigen  Tätigkeiten von Förderinstituten fallen, werden diese aufgegeben oder auf ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung ausgegliedert.

 

§ 9 – Satzung

 

Die weiteren Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Investitionsbank sowie ihre Verwaltung und Organisation werden durch Satzung geregelt. Der Senat wird ermächtigt, die Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.

 

§ 10 – Organe

 

Organe der Investitionsbank sind

der Vorstand und

der Verwaltungsrat .

 

§ 11 – Vorstand

 

(1)       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Über die Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der Verwaltungsrat. Das Nähere regelt die Satzung.

 

 (2)    Der Vorstand führt die Geschäfte der Investitionsbank. Er vertritt die Investitionsbank gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 12 – Verwaltungsrat

 

(1)     Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat zu bestellenden Mitgliedern und  drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Über den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.

 

(2)      Der Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.

 

(3)      Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der vom Senat bestellten Verwaltungsratsmitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.

 

(4)       Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank. Er  überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.

 

(5)       Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen. Insbesondere kann er sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften vorbehalten. Er setzt Richtlinien für die Risikobegrenzung im Treasurygeschäft (§ 5 Abs. 3) fest.

 

(6)       Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Für die Zusammensetzung ist Absatz 1 zu beachten. Näheres regelt die Satzung.

 

(7)       Der Verwaltungsrat vertritt die Investitionsbank gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.

 

 

§ 13 – Kompetenzen des Anstaltsträgers

 

(1)     Die Aufgaben des Anstaltsträgers werden durch den Senat von Berlin wahrgenommen.

 

(2)     Der Senat beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über

1.   die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,

2.   die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates,

3.     die Veränderung des Grundkapitals (gezeichneten Kapitals) und

4.     den Erlass und die Änderung der Satzung.

 

(3)     Der Senat vertritt die Bank nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Verwaltungsratsmitgliedern.

 

§ 14 - Grundsätze der Geschäftsführung

 

(1)       Der Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

 

(2 )    Der Vorstand hat jeweils rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Aufwändungen aus der Geschäftstätigkeit der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind, so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2 erhalten bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).

 

§ 15 - Jahresabschluss, Entlastung

 

(1)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2)       Nach Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lagebericht (Jahresabschluss) aufzustellen und einen Geschäftsbericht anzufertigen.

 

(3)     Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der nach Beschluss des Verwaltungsrates von dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden jeweils für ein Jahr bestellt wird.

 

(4)       Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem Geschäfts- und Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns bzw. Deckung von Verlusten und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats dem Senat vor. Das Nähere zur Überschussverwendung regelt die Satzung.

 

§ 16 - Beirat

Zur sachverständigen Beratung der Investitionsbank bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden. Näheres regelt die Satzung.


§ 17 -  Aufsicht

 

(1)     Die Bank untersteht der Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.

 

(2)     Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Abs. 2 und Abs. 3 AZG in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 18 - Weitergeltung von Bestimmungen

 

Alle für die IBB geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar auf die Investitionsbank anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 19 – Gebührenbefreiung

 

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Abspaltung der IBB und Errichtung der Investitionsbank erforderlich werden, sind gebührenfrei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsvorgänge.

 

Artikel III

Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin

vom 25. November 1992

 

Das Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Nr. 72 der Anlage zum Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird aufgehoben.

 

Artikel IV

Änderung von Rechtsvorschriften

 

1.     Das Gesetz über die Landesbank Berlin - Girozentrale – in der Fassung vom 3. Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286), wird wie folgt geändert:

a)     § 3 Abs. 8 wird ersatzlos gestrichen.

b)    § 6 wird wie folgt geändert:

ba)  In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bei denen den stillen Gesellschaftern mitunternehmerische Rechte gewährt werden und“ ersetzt durch die Wörter „auch unter Gewährung mitunternehmerischer Rechte,“.

bb)  In Absatz 4, letzter Satz, werden die Worte „und die Investitionsbank Berlin“ gestrichen.

 

2.     Nach Satz 1 des Artikels IV des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286) wird folgender Satz eingefügt:            

„Artikel I Nr. 7 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.“

 

Artikel V

Inkrafttreten

 

Artikel II, III und IV treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

A. Begründung

a)     Allgemeines

aa)      EU-rechtliche Rahmenbedingungen

 

Ausgelöst durch die Beschwerde der Bankenvereinigung der Europäischen Union gegen die staatlichen Haftungsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für öf­fentliche Kreditinstitute einigten sich Vertreter von Bund, Ländern, der Spar­kassen­­organisationen sowie der Europäischen Kommission am 28. Februar 2002 auf die Ab­schaffung dieser Garantien für alle Landesbanken und Sparkassen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Tochterunternehmen nach dem Auslaufen einer Über­gangsfrist bis zum 18.Juli 2005 (sog. Verständigung I).

 

Daneben vereinbarte das Bundesministerium der Finanzen mit der EU-Kommission am 27. März 2002 Regelun­gen, die den Einsatz von Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantien zur Durchführung öffentlicher Förderauf­gaben bei rechtlich selbstständigen För­derbanken weiterhin ermöglichen (sog. Ver­ständigung II).

 

Durch die Beibehaltung von Anstaltslast und einer staatlichen Refinanzierungs­garantie kann die IBB auch zukünftig die von ihr ausgereichten Mittel deutlich günstiger refinanzieren als Kreditinstitute ohne staatliche Garantie. Die Haftungs­institute bilden damit eine grundlegende Voraussetzung für die Verwirk­li­chung des Förderauftrags auch unabhängig von etwaigen Zuführungen aus dem Landeshaushalt. Ihr Einsatz ist mit den Beihilfevorschriften des Gemeinschaftsrechts aber nur vereinbar, wenn die in der Verständigung II detailliert aufgeführten Bedingungen erfüllt werden. Dazu zählt vor allem, dass die erzielten Refinan­zierungsvorteile nur zur Durchführung bestimmter öffentlichen Förderaufgaben verwendet werden dürfen. Diese Förderaufgaben müssen rechtsverbindlich festgelegt werden. Zudem muss der Beschluss über die Aufgabe oder Ausgliederung etwaiger anderer Tätigkeiten gefasst werden.

 

Vor diesem Hintergrund haben der Bund und einige Länder für ihre Förderinstitute bereits Regelwerke vorgelegt, deren Konformität mit der Verständigung II von der EU-Kommission bestätigt wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich - ebenso wie die bereits bestehenden Gesetze in Bund und Ländern – eng an den Formulierungen der Verständigung II.

 

ab)    Neupositionierung der Investitionsbank

 

Die IBB wurde 1992 aufgrund des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. 1992 S. 345/46) als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes, Abteilung der Landesbank Berlin – Girozentrale – (Landesbank) zur Erfüllung öffentlicher Förderaufgaben errichtet. Zu diesem Zweck wurde seinerzeit die ursprüngliche Förderbank des Landes, die rechtlich selbständige Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) mit ihrem Vermögen auf die Landesbank überführt.

 

Die bisherigen Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit der IBB befinden sich derzeit im Umbruch. Die Veränderung der EU-rechtlichen Vorgaben, die veränderten Förderinteressen des Landes Berlin, aber auch die durch die Verselbstständigung reduzierte Eigenmittelausstattung machen eine Neupositionierung der Investitionsbank erforderlich.

 

Der Tätigkeitsschwerpunkt der IBB lag in der Vergangenheit bei der Immobilien­förderung. Diese wird aufgrund des Volumens und der Laufzeit der ausgereichten Kredite auch künftig den Schwerpunkt des Darlehensbestandsgeschäftes der Investitionsbank Berlin bilden. Dementsprechend werden in diesem Bereich auch künftig erhebliche Kapazitäten erforderlich sein, wobei mit der Neupositionierung auch eine Effizienzsteigerung der Bestandsver­wal­tung angestrebt wird. Beim Neugeschäft wird die Immobilienförderung aufgrund der aktuell und mittelfristig entspannten Berliner Wohnungsmarktsituation auf ab­seh­bare Zeit nur geringe Bedeutung haben. Dies könnte sich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Wohnungsangebotes und der Nachfrage ändern. Dem ist durch die Aufnahme der Wohnungsbauförderung in den Aufgabenkatalog – § 5 IBBG – Rechnung getragen.

 

Derzeit steht die Bewältigung der sich aus dem Wegfall der Anschlussförderung ergebenden Problemstellungen, die Vermeidung von zusätzlichen Ausgaben für das Land bei Sanierungsfällen, die Erzielung zusätzlicher Erträge für die IBB und von Einnahmen für das Land aus Rückzahlungen von Förderdarlehen, die Reduzierung des Förderungsaufwandes durch Nutzen der günstigen Zinssituation am Kapitalmarkt, die Kontrolle der mit öffentlicher Förderung unterstützten Bestandserwerbe durch neu gegründete Bewohnergenossenschaften, die Förderung von Wohnumfeldmaßnahmen und Modernisierungen sowie die Gewährung von Härtefallleistungen für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene Mieter und Eigennutzer von Wohneigentum im Zentrum der wohnungswirtschaftlichen Aktivitäten der IBB.

 

Gleichzeitig mit der Ausgliederung soll jedoch durch eine umfangreiche Restrukturierung sowie die Änderung des Produktportfolios auch die Chance zur Neupositionierung der Investitionsbank als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen im Bereich Wirtschaftsförderung, genutzt werden. Im Fokus einer Neuausrichtung der Investitionsbank wird der Ausbau der monetären Wirtschaftsförderung auf der Basis neuer kreditbasierter Förderprodukte stehen.

 

Die neue Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Dies bedeutet die Sicherstellung einer nachhaltigen und tragfähigen Ergebnisentwicklung. Leistungen für das Land aus IBB-Mitteln werden nur im Auftrag des Landes und unter transparenter Anrechnung als Teil der wirtschaftlichen Leistung der Investitionsbank durchgeführt.

 

ac)    Auswirkungen auf die Landesbank

 

Die Zweckrücklage der IBB als rechtlich unselbstständige Anstalt der Landesbank erfüllt nach § 9 des IBB-Gesetzes vom 25. November 1992 eine doppelte Funktion. Sie dient vorrangig der Erfüllung der Aufgaben der Förderbank. Sie dient aber auch nachrangig als haftendes Eigenkapital der Landesbank. Danach kann die Landesbank die aufsichtsrechtliche Haftungsfunktion zur Unterlegung ihrer Geschäfte nutzen, soweit dieses von der IBB nicht für ihre eigenen Geschäfte benötigt wird. Die Ertrags- und Liquiditätsfunktion steht der IBB an der gesamten Zweckrücklage zu. Die Überführung der WBK auf die Landesbank ist Gegenstand eines Beihilfeverfahrens vor der Europäischen Kommission. Eine Entscheidung in diesem Verfahren wurde bisher nicht getroffen. Die Folgen einer eventuellen negativen Kommissionsentscheidung sind in der zwischen dem Land Berlin und der LBB im Dezember 2002 geschlossenen Vereinbarung über die Behandlung eventueller Rückforderungsansprüche des Landes gegen die LBB (Neutralisierungsvereinbarung) berücksichtigt worden. Das Abgeordnetenhaus hat dem Vertrag zugestimmt (Drs.Nr. 15/1361). Die Entscheidung der EU-Kommission über die Genehmigung der Beihilfen für den Konzern Bankgesellschaft Berlin vom 18. Februar 2004 umfasst auch die Neutralisierungsvereinbarung.

 

Bei einer Neustrukturierung muss sichergestellt werden, dass die Kapitalausstattung beider Banken nach einer Ausgliederung den beihilferechtlichen, bankaufsichtsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen genügt, um einen selbstständigen Geschäftserfolg zu ermöglichen.

 

Insofern hat die EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Februar 2004 verfügt, dass die IBB-Zweckrücklage in dem Maße zur Kapitalausstattung der neuen Förderbank verwendet und damit aus der LBB herausgelöst wird, wie dies per 1. Januar 2004 möglich ist, ohne eine Kernkapitalquote von 6,0% im Konzern Bankgesellschaft (nach Ausgliederung der IBB) zu unterschreiten, wobei maximal jedoch 1,1 Mrd. EUR in der Landesbank verbleiben.

 

Vor diesem Hintergrund wurde in Abstimmung mit der EU-Kommission folgendes Modell entwickelt: Die der zukünftigen Investitionsbank zuzuordnenden Vermögensgegenstände werden bis auf einen Teil auf diese abgespalten. Das Land Berlin hat einen Anspruch auf Auskehrung der nicht abgespaltenen Vermögensgegenstände und legt diesen­ als stiller Gesellschafter in die Landesbank ein.


 

ad)    Umsetzung

 

Artikel I regelt den Prozess der Abspaltung der IBB aus der Landesbank.

 

Artikel II ist Grundlage der zukünftigen Arbeit der Investitionsbank. Er regelt Struktur und Aufgaben des Förderinstituts unter strenger Beachtung der in der Verständigung II festgelegten Regelungen.

 

Artikel III wird notwendig, um das Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 aufzuheben.

 

In Artikel IV wird das Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale – an die neue Gesetzeslage angepasst.

 

 

b)    Einzelbegründung

 

ba)    Artikel I – Gesetz über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – aus der Landesbank Berlin – Girozentrale –

 

Zu § 1 – Abspaltung:

 

Die Investitionsbank Berlin (IBB) wurde bisher aufgrund § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. 1992 S. 345/46) als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes, Abteilung der Landesbank Berlin – Girozentrale – geführt. Um die Anstaltslast und eine staatliche Refinanzierungsgarantie für die Förderbank des Landes Berlin nach Maßgabe der Verständigung II auf Dauer zu erhalten, ist es erforderlich, die IBB von der Landesbank abzuspalten und rechtlich zu verselbstständigen. Diesem Zweck dient § 1. Satz 1 regelt die Abspaltung der IBB von der Landesbank. Satz 2 stellt klar, dass es sich bei der Abspaltung und Errichtung der Investitionsbank um die rechtliche (Wieder-) Verselbstständigung der bereits seit Gründung der WBK aktiven Förderbank des Landes handelt, da die Investitionsbank durch Übernahme des aus der WBK auf die Landesbank überführten Vermögens der IBB und der Fortführung bestehender Förderprogramme in der Kontinuität von WBK und IBB steht. Diese Regelung dient dem Zweck, die Kontinuität der Vermögensgegenstände aus der WBK über die IBB bis hin zur Investitionsbank sicherzustellen.

 

Zu § 2 – Vermögensübergang auf die Investitionsbank:

 

Absatz 1 betrifft den Vermögensübergang auf die Investitionsbank:

 

Das Vermögen der IBB geht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abspaltungszeitpunkt auf die Investitionsbank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Rechts­nachfolge tritt unmittelbar durch Gesetz ein und bedarf keines Übertragungsaktes im Einzelfall. Sie betrifft alle Gegenstände des der IBB in der Landesbank zugeordneten Aktiv- und Passivvermögens, insbesondere also auch die im Abspaltungszeitpunkt fortbestehenden, von der IBB oder der WBK begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, etwa aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen.

 

Der Vermögensübergang umfasst grundsätzlich auch die gemäß § 9 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 ausgewiesene Zweckrücklage der IBB. Die Zweckrücklage der IBB diente bislang primär der Finanzierung der Förderaufgaben der IBB, welcher der wirtschaftliche Nutzen der Rücklage ausschließlich zugute kam (Ertragsfunktion), und sekundär der Sicherung des haftenden Eigenkapitals der Landesbank nach den Erfordernissen des § 10 Kreditwesengesetz (Haftungsfunktion). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 wird jener Teil der IBB-Zweckrücklage von dem Vermögensübergang auf die Investitionsbank ausgenommen, der weiterhin zur Sicherung des haftenden Eigenkapitals der Landesbank erforderlich ist. Der Umfang des von dem Vermögensübergang ausgenommenen Teils der Zweckrücklage wird unter Beachtung der Anforderungen des europäischen Beihilferechts und des Bankaufsichtsrechts festgelegt. Unabhängig davon soll die Ertragsfunktion dieses Teils der Zweckrücklage nicht der Landesbank, sondern auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land und der Investitionsbank ausschließlich der Investitionsbank zur Erfüllung ihrer Förderaufgaben zukommen.

 

Absatz 2 betrifft die bilanzielle Behandlung des Vermögensübergangs:

 

Dem Vermögensübergang wird eine Bilanz der LBB zum 31. Dezember 2004 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Die Übernahme des Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2004. Die Investitionsbank tritt hinsichtlich der Bilanzierung des übergegangenen Vermögens in die Rechtsstellung der IBB ein und führt deren eigenständiges Rechenwerk fort, das auf der Befugnis der IBB zur gesonderten Rechnungslegung gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 beruht.

 

Zu § 3 – Grundkapital und Zweckrücklage der Investitionsbank:

 

Aus dem gemäß § 2 Abs. 1 übergehenden Vermögen wird das Grundkapital der Investitionsbank in Höhe von 300 Mio. EUR gebildet. Außerdem ist bei der Investitionsbank – ebenso wie bislang bei der IBB - eine Zweckrücklage auszuweisen. Grundkapital und Zweckrücklage bilden neben etwaigen weiteren Bilanzpositionen das haftende Eigenkapital der Investitionsbank nach dem Kreditwesengesetz.

 

Zu § 4 – Vom Vermögensübergang ausgenommene Vermögensgegenstände:

 

Die von dem Vermögensübergang auf die Investitionsbank gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 ausgenommenen Vermögensgegenstände werden gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 durch Bescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen im Einzelnen festgestellt und öffentlich bekannt gegeben. Dies stellt die Transparenz und Publizität der rechtlichen Zuordnung der betroffenen Vermögensgegenstände sicher.

 

§ 4 Abs. 2 begründet einen Anspruch des Landes Berlin auf Übertragung der von dem Vermögensübergang ausgenommenen Vermögensgegenstände. Zur Erfüllung der Anforderungen an das Eigenkapital der Landesbank gemäß § 10 Kreditwesengesetz wird der Anspruch vom Land als stillem Gesellschafter in die Landesbank eingelegt werden (Satz 2). Die Investitionsbank wird nicht stiller Gesellschafter der Landesbank werden. Auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land und der Investitionsbank wird die Nutzung der Ertragsfunktion durch die Investitionsbank geregelt. Die Einzelheiten der stillen Gesellschaften sind ebenfalls durch Vertrag zu regeln (siehe Begründung zu Art. II § 7).

 

Zu § 5 – Personalüberleitung:

 

Die Bestimmung regelt den Personalübergang von der IBB auf die abgespaltene Investitionsbank. Die Arbeitsverhältnisse der bisher bei der IBB tätigen Mitarbeiter gehen zum Zeitpunkt der Abspaltung mit allen Rechten und Pflichten im Status quo auf die Investitionsbank über. Dies schließt spätere Personalmaßnahmen, die mit der Abspaltung nicht in einem Zusammenhang stehen, nicht aus.

 

Zu § 6 – Übergangsvorschriften für Personalrat, Gleichstellungsvertretung und Schwerbehindertenvertretung:

 

Um bei der Investitionsbank bis zur Wahl eines eigenen Personalrates eine personalvertretungslose Zeit zu vermeiden, bestimmt die Vorschrift, dass der bestehende Personalrat der IBB für eine Übergangszeit ein entsprechendes Mandat in der neuen Anstalt wahrnimmt. Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung.

 

Die Frauenvertreterin der IBB behält ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung einer neuen Frauenvertreterin für die Investitionsbank.

 

Zu § 7 – Übergangsvorschriften für Organe:

 

Gemäß Absatz 1 werden die Organe der Bank entsprechend den Regelungen der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes und der Satzung nach Inkrafttreten des Gesetzes gebildet.

 

Zur Funktionssicherung der neuen Anstalt sieht Absatz 2 vor, dass die Geschäftsleitung der Landesbank die Geschäfte der neuen Anstalt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes fortführt. Gleiches gilt für Absatz 3 in Bezug auf den IBB-Ausschuss und die Aufgaben des Verwaltungsrates.

 

Absatz 4 sieht vor, dass der Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen einberufen wird.

 

bb)    Artikel II – Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechtes

 

Zu § 1 – Errichtung und Rechtsstellung:

 

Mit dieser Regelung wird die Investitionsbank als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes errichtet (siehe auch Begründung zu Art. I § 1).

 

Zu § 2 - Grundkapital:

 

Um die geschäftliche Tätigkeit der Investitionsbank zu gewährleisten, stattet das Land Berlin in seiner Funktion als Anstaltsträger die Bank gemäß Absatz 1 mit einem Grundkapital aus. Es resultiert aus der Zweckrücklage der IBB, die zur Zeit in der Bilanz der Landesbank ausgewiesen wird.

 

Absatz 2 regelt die bilanzielle Ausweisung und Verwendung des Grundkapitals.

 

Zu § 3 - Verwaltungshandeln:

 

Diese Vorschrift regelt das öffentlich-rechtliche Handeln der Investitionsbank.

 

Absatz 1 räumt der Investitionsbank die Befugnis ein, ein eigenes Siegel zu führen. Absatz 2 korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen (teilweise hoheitlichen) Tätigkeit der Investitionsbank im Fördergeschäft.  Zur Zeit ist die IBB nicht als Widerspruchsbehörde tätig. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie diese Funktion bei zukünftigen Förderprogrammen übernehmen könnte. Zuvor bedarf es dann aber einer konkreten gesetzlichen Zuständigkeitsfestlegung. Satz 2 hat insofern nur deklaratorischen Charakter.

 

Absatz 3 trägt dem öffentlichen Auftrag der Investitionsbank Rechnung.

 

Zu § 4 – Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie, Gewährträgerhaftung:

 

Die Verständigung II legt die Bereiche fest, in denen Anstaltslast und Refinanzierungsgarantie für Förderinstitute weiter bestehen dürfen. § 5 des IBB-Gesetzes setzt diese Vorgaben der Verständigung II für die Investitionsbank um. Vor diesem Hintergrund stehen die in den Absätzen 1 bis 3 statuierten staatlichen Haftungsinstitute im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union.

 

In Absatz 1 wird festgelegt, dass allein das Land Berlin Träger der Investitionsbank ist und somit auch Träger der Anstaltslast. Die sich aus der Anstaltslast ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Investitionsbank werden in Absatz 1 Satz 3 beschrieben. Die Anstaltslast betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank. Sie begründet die Verpflichtung des Landes, die wirtschaftliche Basis der Bank zu sichern, sie funktionsfähig zu halten und sie im Falle finanzieller Schwierigkeiten durch Zuführung liquider Mittel oder durch andere geeignete Maßnahmen in die Lage zu versetzen, fällige Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.

 

Absatz 2 begründet die Refinanzierungsgarantie des Landes. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „Darlehen“ entspricht der Begriffsbestimmung des Kreditwesengesetzes über Kredite, wonach auch Beteiligungen unter diesen Kreditbegriff fallen.

 

Die Investitionsbank kann sich durch die Refinanzierungsgarantie am Kapitalmarkt günstige Finanzierungsmittel beschaffen, weil die Kapitalgeber diese Mittel nicht mit Eigenkapital unterlegen müssen. Eine solche Nullgewichtung ist nach den KWG-rechtlichen Vorschriften nur möglich, wenn Kredite u.a. von einem Land geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden. Das Gesetz ermöglicht der Investitionsbank auch die Refinanzierung durch Termingeschäfte, Optionen und Swaps.

 

Es ist vorgesehen, in der Satzung eine Regelung über die Beschränkung solcher Geschäfte und die Bewilligung durch die Gremien aufzunehmen.

 

In Absatz 3 wird die Gewährträgerhaftung des Landes Berlin auf Verbindlichkeiten, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet werden, beschränkt. Sie bezieht sich damit nur auf Geschäfte der alten IBB, für die eine Gewährträgerhaftung bestand. Für die neu zu errichtende Investitionsbank besteht keine Gewährträgerhaftung.


Zu § 5 - Aufgaben:

 

Gemäß Verständigung II muss die Geschäftstätigkeit der Förderinstitute auf die Unterstützung der Struktur- und Wirtschaftspolitik sowie der Sozialpolitik und der öffentlichen Aufgaben ihrer staatlichen Träger ausgerichtet sein. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass nur solche Förderaufgaben auf die Förderinstitute übertragen werden, die im Einklang mit den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften stehen. Um dies sicherzustellen, ist der Tätigkeitskatalog in § 5 eng angelehnt an den Wortlaut der Verständigung II sowie an die von der Kommission bereits überprüften Regelwerke des Bundes und der Länder. Er eröffnet damit lediglich die Möglichkeit für die Investitionsbank, in den genannten Förderbereichen tätig zu werden, ohne aber eine entsprechende Verpflichtung für das Land oder die Investitionsbank zu begründen. Die Übertragung einer konkreten Einzelaufgabe muss stets durch Entscheidung des Landes auf der Basis des § 6 Abs. 4 erfolgen.

 

Absatz 1 beschreibt die Ausrichtung der Investitionsbank als zentrales Förderinstitut und Strukturbank des Landes Berlin.

 

In Absatz 2 werden die Aufgaben entsprechend der Vorgaben der Verständigung II rechtsverbindlich festgelegt. Der Katalog umfasst unter der Ordnungsnummer 1 im wesentlichen die Aufgaben, die bislang schon durch die IBB wahrgenommen wurden, hier vor allem die Bereiche Mittelstand und Existenzgründung, technischer Fortschritt und Innovation, Wohnungswirtschaft und Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung, Standortmarketing, Innovation und Risikokapi­tal. Gleichzeitig ist er aber so weit gefasst, dass unter Ausschöpfung der EU-rechtlichen Möglichkeiten auch zukünftig denkbare Weiterentwicklungen des Geschäftsprofils etwa im Bereich Tourismus (Buchstabe m), oder Sport (Buchstabe n) nicht ausgeschlossen werden. Es wird betont, dass in allen Bereichen die Fördermaßnahmen nur im Auftrag des Senats und unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Gemein­schaft durchzuführen sind. Die jeweilige Förderaufgabe muss nach den Vorgaben der Verständigung II in einschlägigen Regelwerken konkret beschrieben werden. Das kann beispielsweise durch öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder Weisungen geschehen.

 

Die Förderbereiche in den Ordnungsnummern 2 bis 5 werden in der Verständigung II explizit benannt und aus diesem Grunde hier aufgeführt, auch wenn sich die IBB zur Zeit nicht in allen diesen Feldern engagiert. Von der in Absatz 2 Nr. 6 formulierten Möglichkeit, den Katalog unter bestimmten Voraussetzungen für weitere Aufgaben zu öffnen, haben auch andere Länder und der Bund in Abstimmung mit der EU-Kommission Gebrauch gemacht.

 

Nach Absatz 3 darf die Investitionsbank andere Geschäfte nur betreiben, soweit diese in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben stehen. Mit dieser Formulierung lehnt sich das Gesetz an den Wortlaut der Verständigung II an. Eine Risikobeschränkung wird durch Richtlinien des Verwaltungsrats (§ 12 Abs. 4) gewährleistet.

 

Zu § 6 – Durchführung der Geschäfte:

 

Nach der Verständigung II können sich die Förderinstitute aller ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente bedienen, die in Absatz 1 beispielhaft aufgezählt werden. Die Investitionsbank darf nur die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Adressaten der Fördermaßnahmen können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

 

Die Absätze 2 und 3 sehen vor, dass die Investitionsbank im Rahmen ihrer Aufgaben mit Kreditinstituten, anderen Finanzierungsinstituten, Förderinstituten und sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung zusammenarbeiten kann. Dabei ist die Bank an die Beachtung des Diskriminierungsverbotes gebunden.

 

Absatz 4 legt fest, dass die konkrete Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf die Investitionsbank, die zur Ausfüllung des abstrakt durch § 5 dieses Gesetzes definierten Rahmens notwendig ist, durch Regelwerke erfolgt. Dies umfasst sowohl Verträge zwischen der Investitionsbank und dem Land Berlin, als auch Weisungen und die schriftliche Beauftragung der Investitionsbank durch das zuständige Senatsmitglied. Sollen auf die Investitionsbank übertragene Aufgaben geändert werden, bedarf es einer entsprechenden Änderung der Regelwerke. Weitere Einzelheiten zum Verfahren der Aufgabenübertragung werden in der Satzung geregelt.

 

Die übertragenen Aufgaben können grundsätzlich sowohl in den Handlungsformen des öffentlichen Rechtes als auch in denen des privaten Rechts durchgeführt werden.

 

Der Absatz 4 schließt nicht aus, dass die Investitionsbank im Rahmen der abstrakt definierten Aufgaben gemäß § 5 dieses Gesetzes Programme entwickelt und dem Land zur Erweiterung des konkreten Aufgabenspektrums der Bank vorstellt.

 

Zu § 7 – Refinanzierung:

 

Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1 und 2 die Beschaffung von Refinanzierungsmitteln durch die Investitionsbank und in Absatz 3 den Zufluss von Erträgen aus den stillen Beteiligungen des Landes nach Art. I § 4 Abs. 2.

 

Durch die Regelung in den Absätzen 1 und 2 wird die Investitionsbank in die Lage versetzt, alle bei öffentlichen Kreditinstituten üblichen Refinanzierungsinstrumente einzusetzen, um sich zu günstigen Konditionen mit Geld- und Kapitalmarktmitteln eindecken zu können. Die Ausnutzung günstiger Refinanzierungsquellen führt zu finanziellen Vorteilen hinsichtlich der Erfüllung der Förderaufgaben der Investitionsbank. Die Refinanzierung unterliegt der Refinanzierungsgarantie nach Art. II § 4 Abs. 2. Unter anderem zur Steuerung des hieraus resultierenden Risikos stehen dem Verwaltungsrat nach Art. II § 12 Abs. 3 und 4 weit gehende Auskunfts- und Mitwirkungsrechte zu. Mitwirkungsrechte der Kapitalgeber in den Organen der Investitionsbank dürfen nicht begründet werden, da insbesondere wettbewerbliche Interessen in den Organen der Strukturbank des Landes Berlin nicht zum Tragen kommen sollen.

 

Absatz 3 sichert den Zufluss von Erträgen aus den stillen Beteiligungen des Landes an der Landesbank. Die Einzelheiten über den Zahlungsstrom werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank geregelt.

 

Zu § 8 – Beteiligungen an Wettbewerbsunternehmen:

 

Diese Vorschrift eröffnet für die Investitionsbank in Absatz 1 die Möglichkeit, sich im Einklang mit der Verständigung II an Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen. Hierdurch wird unter anderem gewährleistet, dass die IBB auch künftig im Auftrag des Landes Beteiligungen an Wettbewerbsunternehmen übernehmen kann. Aktivitäten in diesem Bereich sollen aber nur entwickelt werden, wenn sie im engen Zusammenhang mit den Aufgaben der Investitionsbank stehen. Das Verbot öffentlicher Unterstützung für solche Unternehmen stellt ebenso wie das Gebot der marktgerechten Leistungsvergütung eine Vorgabe der Verständigung II dar.

 

Für das Bestandsgeschäft fordert Verständigung II, dass Tätigkeiten, die nicht zum Katalog der in Ziffer III. 2. aufgeführten Förderaufgaben zählen, aufgegeben oder auf ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung ausgegliedert werden. Aus heutiger Sicht ist die Investitionsbank ausschließlich in Förderbereichen tätig, die von der Verständigung II abgedeckt werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass eine nachträgliche Konkretisierung der in Verständigung II benannten Förderbereiche von Seiten der Europäischen Kommission bestimmte Tätigkeiten der Investitionsbank nicht mehr als Fördergeschäft definiert. Für diesen Fall übernimmt § 8 Abs. 2 die in der Verständigung II vorgesehenen Regelungen zur Ausgliederung dieser Tätigkeiten in das vorliegende Gesetz.

 

Zu § 9 – Satzung:

 

Die Regelung ermächtigt den Satzungsgeber, die weiteren Rechtsverhältnisse der Investitionsbank in der Satzung zu regeln. Da die Aufgaben des Anstaltsträgers vom Senat von Berlin wahrgenommen werden, erfolgt der Erlass der Satzung im Wege der Rechtsverordnung.

 

Zu § 10 - Organe:

 

Der Paragraph benennt die zwei Organe der Investitionsbank, dies sind Vorstand und Verwaltungsrat.

 

Zu § 11 - Vorstand:

 

Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, was den Vorgaben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kreditwesengesetz entspricht. Über Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder entscheidet der Verwaltungsrat.

 

Absatz 2 schreibt die Aufgaben des Vorstandes fest. Er führt die Geschäfte und vertritt die Bank gerichtlich sowie außergerichtlich.

 

Näheres regelt die nach § 9 dieses Gesetzes vom Anstaltsträger zu erlassende Satzung.

 

Zu § 12 – Verwaltungsrat:

 

Der Verwaltungsrat besteht aus sechs vom Senat, in seiner Funktion als Anstaltsträger, zu bestellenden Mitgliedern und  drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Sie wählen nach Maßgabe der Satzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

 

Gemäß Absatz 2 können der Senat und die Personalvertretung die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit abberufen.

 

Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass Entscheidungen einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes von demokratisch legitimierten Mitgliedern getroffen werden müssen. Hierzu zählen nur die vom Anstaltsträger selbst bestellten Mitglieder.

 

Die Absätze 4 bis 7 regeln die Kompetenzen des Verwaltungsrates. Er bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Bank, überwacht die Geschäftsführung und erlässt die Geschäftsordnungen. Ferner kann er bestimmte Maßnahmen und Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen und Ausschüsse bilden. Er vertritt die Bank gegenüber dem Vorstand. Näheres regelt die Satzung.

 

Zu § 13 – Kompetenzen des Anstaltsträgers:

 

Absatz 1 legt fest, dass die Aufgaben des Anstaltsträgers durch den Senat von Berlin wahrgenommen werden.

 

Da das Land Berlin einziger Anstaltsträger der Investitionsbank ist, kann auf die Einrichtung einer Trägerversammlung verzichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass das Land Berlin selbst alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sonst durch das Organ „Trägerversammlung“ wahrgenommen würden. Die Schaffung einer Trägerversammlung ist im Wesentlichen in solchen Fällen zweckmäßig, in denen es mehrere Anstaltsträger gibt, so dass jeder Anstaltsträger eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Gremium entsendet, um seine Interessen zu wahren bzw. die Entscheidungsfindung zu erleichtern. Dies ist hier nicht notwendig.

 

Auch gibt es keine rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Trägerversammlung. Denn im Gegensatz zu juristischen Personen des privaten Rechts gelten für juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Einschränkungen der Wahlfreiheit im Hinblick auf die Organstruktur. Ebenso wenig existiert eine generelle Vorschrift zur zwingenden Errichtung einer Trägerversammlung als Organ einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Berliner Landesrecht, so dass ein Verzicht möglich ist. Das Berliner Betriebegesetz, das in § 5 Nr. 4 die Gewährträgerversammlung als Anstaltsorgan vorschreibt, ist ein Spezialgesetz und enthält keinen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz. Der die Anstalt errichtende Verwaltungsträger (= Anstaltsträger) bestimmt zugleich die Organisation und die Aufgaben der Anstalt, soweit sie nicht bereits durch Gesetz festgelegt sind oder der Anstalt zur selbstständigen Regelung überlassen bleiben können.

 

Die Aufgaben umfassen gemäß Absatz 2 insbesondere Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats sowie den Erlass und die Änderung der Satzung und die Veränderung des Grundkapitals.

 

Der Senat vertritt gemäß Absatz 3 die Bank gegenüber dem Verwaltungsrat.

 

Zu § 14 – Grundsätze der Geschäftsführung:

 

Die Vorschrift legt die bei der Geschäftsführung zu beachtenden Grundsätze fest. Die Investitionsbank ist ein Kreditinstitut und unterliegt der Bankenaufsicht auf Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG). Nach dem KWG obliegt den Geschäftsleitern die alleinige Verantwortung für ihre geschäftspolitischen Entscheidungen. Der Vorstand hat somit die Investitionsbank nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Als Förderinstitut des Landes ist das Ziel der Investitionsbank jedoch nicht die Gewinnerzielung, sie hat sich vielmehr bei den wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf die Aufgaben als Förderinstitut auszurichten. Im Gegensatz zu einer Geschäftsbank hat die Investitionsbank u.a. die Aufgabe, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Finanzierungen zu ermöglichen, die von Geschäftsbanken üblicherweise nicht oder nicht in vergleichbarer Form wahrgenommen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass der Vorstand  in geringerem Maße zur sorgfältigen Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen verpflichtet ist. Der Vorstand hat die Geschäftsführung so zu gestallten, dass jedenfalls Verluste aus der Aufgabenerfüllung nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen auszuschließen sind.

 

Die Investitionsbank hat wirtschaftlich im Sinne einer Gesamtkostendeckung zu arbeiten. Gemäß Absatz 2 hat der Vorstand die Investitionsbank so zu führen, dass die Aufwendungen aus der Geschäftstätigkeit insgesamt gedeckt sind. Das Gesamtkostendeckungsprinzip gemäß Absatz 2 ist beachtet, wenn im einzelnen Geschäftsjahr insgesamt eine Kostendeckung erreicht ist. Eine oder mehrere Aufgaben können somit defizitär sein, wenn ein Ausgleich im Sinne einer Gesamtkostendeckung durch andere profitablere Aufgaben erfolgt.

 

Zu § 15 – Jahresabschluss, Entlastung:

 

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der entsprechenden Regelung im Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale –.

 

Zu § 16 - Beirat:

 

Die Bestimmung entspricht der entsprechenden Regelung in § 20 der Satzung der Landesbank.

 

Zu § 17 – Aufsicht:

 

Mit dieser Vorschrift wird die Investitionsbank als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Landes unterstellt. Die Regelung der Staatsaufsicht entspricht der Bestimmung im Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale. Als zuständige Senatsverwaltung wird die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt.

 

Inhalt und Umfang bestimmen sich nach § 28 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG).

 

Die in Absatz 2 verankerte Fachaufsicht entspricht der Regelung im Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin, ergänzt um einen Hinweis auf § 8 Abs. 2 und 3 AZG. Sie gründet in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und beschränkt sich auf diesen Bereich.

 

Zu § 18 – Weitergeltung von Bestimmungen:

 

Die Vorschrift regelt, dass sämtliche landesrechtlichen Bestimmungen – gleich ob sie sich in Landesgesetzen, Rechtsverordnungen, Richtlinien, Erlassen etc. finden –, die für die IBB gelten, unmittelbar auf die neue Anstalt anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die Regelung dient der Rechtsklarheit und erlaubt die schrittweise Angleichung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen.

 

Zu § 19 - Gebührenfreiheit:

 

Diese Bestimmung trägt dem gesetzlichen Verbot eines gewinnorientierten Geschäftsbetriebes der Investitionsbank Rechnung.

bc)    Artikel III – Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992

Das Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ersetzt das Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992. Es ist daher aufzuheben.

bd)   Artikel IV – Änderung des Gesetzes über die Landesbank Berlin - Girozentrale

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts werden die Regelungen zur IBB im Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale – (LBB-Gesetz) überflüssig. Sie sind zu streichen. Darüber hinaus ist eine Anpassung des LBB-Gesetzes an das Abspaltungsgesetz erforderlich.


Zu 1.:

 

a)      § 3 Abs. 8 LBB-Gesetz regelte die Betreibung der IBB als besondere Abteilung durch die Landesbank.

 

ba)    Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LBB-Gesetz gelten als Grundkapital der Landesbank auch Beteiligungen des Landes Berlin und juristischer Personen des privaten oder öffentlichen Rechts als stille Gesellschafter, bei denen den stillen Gesellschaftern mitunternehmerische Rechte gewährt werden und die als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind. Dieser Passus ist zu ändern, da auch die gemäß § 4 Abs. 2 das  Abspaltungsgesetz zu begründenden Beteiligungen als Grundkapital gelten sollen, den stillen Gesellschaftern aber nicht notwendig mitunternehmerische Rechte eingeräumt werden.

bb)§ 6 Abs. 4 letzter Satz bestimmt, dass die IBB ausdrücklich von Weisungen seitens des Aufsichtsrates der Landesbank ausgenommen ist. Diese Regelung wird hinsichtlich der IBB gegenstandslos. Daher sind die Wörter „und die Investitionsbank Berlin“ zu streichen. Die Regelung gilt für die Landesbausparkasse Berlin-Hannover fort.

 

Zu 2.:

 

Gemäß Art. I Nr. 7, Art. IV Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 19. September 2002 (GVBl. S. 286) wird mit Wirkung zum 19. Juli 2005 die Absatzbezeichnung (1) in § 13 LBB-Gesetz gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. Diese Regelung wird nunmehr bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

 

be)    Artikel V - Inkrafttreten

Artikel I soll zum frühest möglichen Zeitpunkt in Kraft treten, um die in der Landesbank verbleibenden Vermögensgegenstände fristgerecht feststellen zu können (§ 4 Abs. 1).

Die in den Artikeln II, III und IV vorgesehenen Rechtsfolgen sollen hingegen erst zum Abspaltungszeitpunkt (Art. I § 1) eintreten.

 

 

B. Rechtsgrundlage:

Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

 

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Das Gesetzespaket trägt dem Gedanken der Stärkung des Wettbewerbs­elementes und der Beseitigung wettbewerbsverzerrender staatlicher Einfluss­nahme durch die nach Maßgabe der Entscheidung der EU-Kommission festgelegten Beihilfetatbestände Rechnung.

 

 

D. Gesamtkosten:

Die im Rahmen des Abspaltungsprozesses entstehenden Kosten werden von der Investitionsbank Berlin getragen.

 

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Keine.

 

 

F. Auswirkungen auf den Haushalt und die Finanzplanung:

Etwaige Kosten der Ausgliederung werden durch die Investitionsbank Berlin getragen.

 

Berlin, den 8. März 2004


 

Der Senat von Berlin

 

                 Klaus  Wowereit                         Harald  Wolf

                         Regierender Bürgermeister                                Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen


 

Anlage 1

 

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

Alte Fassung LBB-Gesetz

Neue Fassung LBB-Gesetz

§ 3

§ 3

(1)     ...

(2)     ...

(3)     ...

(4)     ...

(5)     ...

(6)     ...

(7)     ...

(8)     Die Bank betreibt die Investitionsbank Berlin als besondere Abteilung der Bank gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin.

(1)     ...

(2)     ...

(3)     ...

(4)     ...

(5)     ...

(6)     ...

(7)     ...

§ 6

§ 6

(1)     ...

(2)     ...

(3)     Als Grundkapital gelten auch Beteiligungen des Landes Berlin und juristischer Personen privaten und öffentlichen Rechtes als stille Gesellschafter, bei denen den stillen Gesellschaftern mitunternehmerische Rechte gewährt werden und die als haftendendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind. ...

(4)     ... Weisungen dürfen sich nicht auf die Landesbausparkasse und die Investitionsbank Berlin beziehen.

(5)     ...

(1)     ...

(2)     ...

(3)     Als Grundkapital gelten auch Beteiligungen des Landes Berlin und juristischer Personen privaten und öffentlichen Rechtes als stille Gesellschafter, auch unter Gewährung mitunternehmerischer Rechte, die als haftendendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt sind. ...

(4)     ... Weisungen dürfen sich nicht auf die Landesbausparkasse beziehen.

(5)     ...

§ 13

§ 13

(1)       Die Bank steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).

(2)       Auf die Investitionsbank Berlin findet § 111 der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung. Im Übrigen finden Vorschriften der Landeshaushaltsordnung auf die Bank keine Anwendung.

Die Bank steht unter der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde).

 


 

Anlage 2

 

II.   Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April 1998 (GVBl. S. 82)

 

Artikel 59

(1)     ...

(2)     Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden.

(3)      – (5) ...

Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 02. Oktober 1958 (GVBl. S. 1020), in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)

 

§ 8 – Fachaufsicht

(1)     ...

(2)     Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.

(3)     In Ausübung der Fachaufsicht kann der Aufsichtsführende erforderlichenfalls

a)     Auskünfte, Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen anordnen (Informationsrecht);

b)    Einzelweisungen erteilen (Weisungsrecht);

c)     eine Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt wird (Eintrittsrecht).

 

§ 28 – Staatsaufsicht

(1)     – (2) ...

(3)     Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(4)     – (7) ...

 

 

 

 

 

Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq