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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur
rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin
A. Problem
Gemäß
der Verständigung zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland
über die öffentlichen Kreditinstitute, die im Genuss von Anstaltslast und/oder
Gewährträgerhaftung stehen, enden die Staatsgarantien für Sparkassen und
Landesbanken am 18.07.2005 (Verständigung I). In einer gesonderten Vereinbarung
wurde unter bestimmten Voraussetzungen das Fortgelten der staatlichen
Haftungsinstitute für rechtlich selbstständige Förderinstitute ermöglicht
(Verständigung II). Somit eröffnet die Verständigung II Bund und Ländern die
Möglichkeit, Förderinstitute zu betreiben, die im Rahmen ihres Förderauftrags
zu Gunsten des Bundes und der Länder tätig sein können. Diese Chance wird vom
Bund und – mit Ausnahme Hamburgs – von
allen Ländern genutzt.
Berlin
besitzt mit der IBB eine Förder- und Strukturbank, die bereits im Aufgabenspektrum
der Verständigung II tätig ist. Allerdings unterliegt sie als rechtlich
unselbstständige Anstalt der Landesbank Berlin derzeit den Regeln der Verständigung
I. Sollen die Landesgarantien für die Geschäfte der IBB über den 18. Juli 2005
hinaus erhalten bleiben, muss sie spätestens zu diesem Zeitpunkt als
selbstständige Förderbank ausgegründet werden.
Außerdem
hat die EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Februar 2004 im Zusammenhang
mit der Bewilligung der Beihilfen für die Bankgesellschaft Berlin AG gefordert,
dass das Fördergeschäft der IBB bis spätestens zum 01. Januar 2005 auf eine neu
zu gründende eigenständige Förderbank des Landes Berlin zu übertragen ist.
B. Lösung
Die
Investitionsbank Berlin – nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts,
Abteilung der Landesbank Berlin – Girozentrale – (IBB) wird als selbstständiges
Kreditinstitut von der Landesbank abgespalten und in der Rechtsform einer
rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Gleichzeitig wird die
Verselbstständigung für eine Neupositionierung der Investitionsbank als
Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen
genutzt. Als selbstständige Struktur- und Förderbank wird die IBB die
Standortpolitik des Berliner Senats noch effektiver unterstützen können, ohne
die effiziente Betreuung ihres bisherigen Kerngeschäfts Wohnungsbaufinanzierung
und –förderung zu vernachlässigen.
Der Prozess der
Ausgliederung wird gesetzlich vorstrukturiert. Außerdem werden die Anforderungen
der Verständigung II umgesetzt, indem das Gesetz über die Investitionsbank
Berlin (IBB-Gesetz) so angepasst wird, dass die Aufgaben des Förderinstitutes
rechtsverbindlich festgelegt sind und eine klare Trennung zwischen Wettbewerbs-
und Fördergeschäft vollzogen ist.
Weitere Rechtsänderungen ergeben sich in diesem Zusammenhang für das
Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale.
C. Alternative
/ Rechtsfolgenabschätzung
Keine. Allenfalls wäre
eine rückwirkende Abspaltung der IBB zum 01. Januar 2004 möglich, sofern das
Gesetz rechtzeitig verabschiedet wird.
D. Kostenauswirkungen
auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Das Gesetzespaket trägt dem Gedanken der Stärkung des Wettbewerbselementes
und der Beseitigung wettbewerbsverzerrender staatlicher Einflussnahme durch
die nach Maßgabe der Entscheidung der EU-Kommission festgelegten Beihilfetatbestände
Rechnung. Mehr Wettbewerb hat tendenziell positive – aber nicht bezifferbare –
Auswirkungen auf die Kosten für die Marktgegenseite.
E. Gesamtkosten
Die im Rahmen des Abspaltungsprozesses entstehenden
Kosten werden von der IBB getragen.
F. Auswirkungen
auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Keine.
G. Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen.
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Gesetz
zur
rechtlichen Verselbstständigung der Investitionsbank Berlin
Vom
...
Das Abgeordnetenhaus hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Gesetz über die Abspaltung der Investitionsbank
Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale – aus der Landesbank
Berlin – Girozentrale –
(Abspaltungsgesetz)
§ 1 -
Abspaltung
(1)
Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (Abspaltungszeitpunkt)
wird die Investitionsbank Berlin – Anstalt der Landesbank Berlin – Girozentrale
– (IBB) aus dem Vermögen der Landesbank Berlin - Girozentrale - (Landesbank)
abgespalten und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die gemäß § 1 des Gesetzes
über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts errichtete Investitionsbank Berlin (Investitionsbank)
übertragen. Hierdurch wird die durch Überführung der ehemals rechtlich
selbstständigen Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in die Landesbank integrierte
Förderbank des Landes Berlin rechtlich wieder verselbstständigt.
(2)
Die Investitionsbank übernimmt die Aufgaben und
Geschäfte der IBB nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung der
Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts (Investitionsbankgesetz
– IBBG)
§ 2 -
Vermögensübergang auf die Investitionsbank
(1) Das
Vermögen der IBB einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im
Abspaltungszeitpunkt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens
einschließlich der Zweckrücklage der IBB gemäß § 9 des Gesetzes über die
Errichtung der IBB vom 25. November 1992 auf die Investitionsbank im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge über. Von dem Vermögensübergang ausgenommen ist der
Teil des Vermögens, der in § 4 Abs. 1 bezeichnet ist.
(2) Dem
Vermögensübergang wird eine Bilanz der Landesbank zum 31. Dezember 2004 als Schlussbilanz zugrundegelegt. Die
Investitionsbank tritt hinsichtlich der Bilanzierung des übergegangenen
Vermögens in die Rechtsstellung der IBB ein und führt deren eigenständiges Rechenwerk
fort.
§ 3 – Grundkapital und Zweckrücklage der Investitionsbank
Aus
dem gemäß § 2 Abs. 1 übergehenden Vermögen wird in Höhe von 300 Millionen Euro
das Grundkapital der Investitionsbank gebildet. Bei der Investitionsbank ist
eine Zweckrücklage auszuweisen.
§ 4 – Vom Vermögensübergang ausgenommene
Vermögensgegenstände
(1) Ein
Teil des als Zweckrücklage gemäß § 9 des Gesetzes über die Errichtung der
Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 ausgewiesenen Vermögens wird
nicht auf die Investitionsbank übertragen. Dieser Teil dient der Sicherung
des haftenden Eigenkapitals der Landesbank nach Maßgabe von Absatz 2. Er
ist so zu bemessen, dass eine Kernkapitalquote von 6 % im Konzern
Bankgesellschaft zum 1. Januar 2004 nicht unterschritten wird, maximal jedoch
1,1 Milliarden Euro in der Landesbank verbleiben. Die
für Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Benehmen mit der Senatsverwaltung
für Finanzen die
nach Satz 1 in der Landesbank verbleibenden Vermögensgegenstände bis zum
Abspaltungszeitpunkt durch sofort vollziehbaren Bescheid im Einzelnen
fest. Der Bescheid wird im Amtsblatt für Berlin öffentlich
bekannt gemacht und gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2) Das
Land hat einen Anspruch auf Übertragung der in Absatz 1 genannten
Vermögensgegenstände. Als stiller Gesellschafter wird das Land diesen Anspruch
zum Abspaltungszeitpunkt im Wege der Einlage zur Sicherung des haftenden
Eigenkapitals in die Landesbank einbringen. Die Einzelheiten werden durch
Vertrag geregelt.
§ 5 – Personalüberleitung
(1)
Zum
Abspaltungszeitpunkt gehen die Arbeitsverhältnisse der bisher bei der IBB
tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Investitionsbank über. Die
Investitionsbank übernimmt insoweit sämtliche Arbeitgeberrechte und –pflichten
der Landesbank.
(2)
Der Übergang der
Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Beschäftigten unverzüglich nach dem
Abspaltungszeitpunkt in schriftlicher Form mitzuteilen.
§ 6 - Übergangsvorschrift für Personalrat,
Gleichstellungsvertretung
und Schwerbehindertenvertretung
Der
Personalrat in der IBB übernimmt die Zuständigkeit eines Personalrats für die
Investitionsbank. Das Übergangsmandat endet mit der konstituierenden Sitzung
des neu gewählten Personalrats für die Investitionsbank, spätestens sechs
Monate nach dem Abspaltungszeitpunkt. Entsprechendes gilt für die
Schwerbehindertenvertretung und die Frauenvertreterin.
§ 7 - Übergangsvorschrift für Organe
(1) Nach Errichtung der
Investitionsbank werden der Vorstand und der Verwaltungsrat nach den
Vorschriften der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank
Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes und der Satzung gebildet.
(2) Bis zur Bildung des Vorstandes führt der Vorstand der Landesbank
die Geschäfte der Investitionsbank.
(3) Bis zur Bildung des Verwaltungsrates werden dessen
Zuständigkeiten vom Investitionsbankausschuss des Aufsichtsrates der Landesbank
wahrgenommen. Dies gilt auch für die Funktion als Aufsichtsorgan im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen.
(4) Die erste Sitzung des
Verwaltungsrates wird von dem für
Kreditwesen zuständigen Senatsmitglied einberufen.
Artikel II
Gesetz
über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts
(Investitionsbankgesetz
- IBBG)
§ 1 -
Errichtung und Rechtsstellung
Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts als Struktur- und Förderbank des Landes Berlin errichtet. Die neu
errichtete Bank führt die Bezeichnung "Investitionsbank Berlin"
(Investitionsbank) und hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 – Grundkapital
(1)
Das Grundkapital der
Investitionsbank beträgt 300 Millionen Euro. Es wird aus dem gemäß § 2 des
Gesetzes über die Abspaltung der Investitionsbank Berlin – Anstalt der
Landesbank Berlin – Girozentrale – aus der Landesbank Berlin – Girozentrale –
(Landesbank) auf die
Investitionsbank übergehenden Vermögen gebildet.
(2)
Bei der
Investitionsbank ist eine Zweckrücklage auszuweisen. Die Zweckrücklage ist für
die Finanzierung von Aufgaben der Investitionsbank zu verwenden.
§ 3 –
Verwaltungshandeln
(1) Die Investitionsbank ist
berechtigt, ein Siegel mit der Aufschrift "lnvestitionsbank Berlin“ zu
führen.
(2)
Die
Investitionsbank ist ferner berechtigt, zur Durchführung von Fördermaßnahmen
hoheitlich tätig zu werden, insbesondere Verwaltungsakte zu erlassen und
öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Sie kann nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmung als Widerspruchsbehörde tätig werden.
(3)
Die
Investitionsbank ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 der Verordnung zur
Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.
März 1999 (BGBl. I S. 497). Sie darf Einsicht in die Verzeichnisse der
Grundbuchämter nach § 12a der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.
Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) nehmen.
§ 4 -
Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie,
Gewährträgerhaftung
(1)
Träger
der Investitionsbank ist das Land Berlin. Es trägt die Anstaltslast. Die
Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der
Investitionsbank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für
die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(2)
Das
Land Berlin haftet für die von der Investitionsbank aufgenommenen Darlehen,
Schuldverschreibungen, Termingeschäfte, Optionen und Swaps sowie andere Kredite
an die Investitionsbank.
(3)
Die
Gewährträgerhaftung des Landes Berlin für die bis einschließlich zum 31. Dezember
2004 begründeten Verbindlichkeiten der Investitionsbank Berlin – Anstalt der
Landesbank Berlin – Girozentrale – besteht nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung
der Landesbank Berlin – Girozentrale - fort. Für Verbindlichkeiten, die ab dem
1. Januar 2005 begründet werden, besteht keine Gewährträgerhaftung.
§ 5 – Aufgaben
(1)
Die
Investitionsbank ist die Struktur- und Förderbank des Landes Berlin. Sie
unterstützt das Land Berlin bei der Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben.
(2)
Die
Investitionsbank hat die Aufgabe,
1. im staatlichen Auftrag unter
Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union Finanzmittel
bereitzustellen bzw. Fördermaßnahmen in folgenden Bereichen durchzuführen:
a)
Mittelstand
und Existenzgründung
b)
Wirtschaftsförderung
und Außenwirtschaft
c)
technischer
Fortschritt und Innovation,
d)
Wohnungswirtschaft,
Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,
e)
Standortmarketing,
f)
Arbeitsmarkt,
g)
Risikokapital,
h)
international
vereinbarte Förderprogramme, entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
i)
Umweltschutz,
Energieeinsparung und erneuerbare Energien,
j)
Infrastruktur,
k)
Gesundheits-
und Sozialwesen,
l)
Kunst,
Kultur, Architektur,
m)
Tourismus,
n)
Bildung,
Wissenschaft, Sport,
o)
in
anderen Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur
staatlichen Wirtschafts- und Wohnungspolitik präzise benannte Förderbereiche,
die der Investitionsbank vom Land
Berlin übertragen werden.
Zur Durchführung durch die
Investitionsbank muss die jeweilige Förderaufgabe gemäß den Buchstaben a) bis
o) bei der Beauftragung gemäß § 6 Abs.4 konkretisiert werden;
2.
Darlehen
und andere Finanzierungsformen an deutsche Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche
Zweckverbände zu gewähren;
3.
Maßnahmen
mit ausschließlich sozialer Zielsetzung zu finanzieren;
4.
sich
an Projekten im Gemeinschaftsinteresse zu beteiligen, die von der Europäischen
Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten mitfinanziert
werden;
5.
Exportfinanzierungen
außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit
offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union unter Beachtung
der in der Satzung im Einzelnen genannten Voraussetzungen durchzuführen, soweit
diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden
internationalen Handelsabkommen, insbesondere dem WTO- Abkommen, stehen;
6. weitere Förderaufgaben im
Auftrag des Landes Berlin wahrzunehmen, sofern diese den Grundsätzen und
Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft für die Geschäftstätigkeit eines
Förderinstitutes nicht widersprechen; die Konkretisierung dieser Aufgaben erfolgt
im Einzelfall bei der Beauftragung nach Maßgabe des § 6 Abs. 4. Näheres regelt
die Satzung.
(3) Andere Geschäfte darf die
Investitionsbank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 2
bezeichneten Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf
sie insbesondere
1. Forderungen sowie Wertpapiere
ankaufen und verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten,
2. Treasurymanagement betreiben.
Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das
Girogeschäft sind der Investitionsbank nur für eigene Rechnung und nur insoweit
gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem
Zusammenhang stehen.
§ 6 -
Durchführung der Geschäfte
(1)
Die
Investitionsbank darf zur Durchführung ihrer in § 5 genannten Aufgaben
a)
Darlehen,
Zuschüsse und andere Finanzierungsformen gewähren und verwalten,
b)
Bürgschaften
und andere Gewährleistungen übernehmen und verwalten,
c)
Unternehmen
gründen, Beteiligungen an Unternehmen eingehen, Unternehmensbeteiligungen
verwalten und sonstige im Zusammenhang mit Beteiligungen stehende
Geschäftsbesorgungen erbringen,
d)
Beratungs-
und andere Dienstleistungen wahrnehmen, die in direktem Zusammenhang mit ihren
Förderaufgaben stehen.
Die im Interesse Berlins
verfolgten öffentlichen Aufgaben von Tochter- und Beteiligungsunternehmen und
die Möglichkeit ihrer Kontrolle durch den Rechnungshof sind jeweils gesellschaftsrechtlich
sicherzustellen.
(2)
Bei
der Gewährung von Finanzierungen kann die Investitionsbank Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen
einschalten. Sie hat den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.
(3)
Die
Investitionsbank darf zur Durchführung ihrer Aufgaben mit Förderinstituten und
sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung kooperieren.
(4)
Entscheidungen
darüber, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 durch
die Investitionsbank erfolgt, trifft der Senat von Berlin. Die Ausgestaltung
der Durchführung der Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch Regelwerke, insbesondere
durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Verwaltungsvorschriften, welche die
Einzelheiten insbesondere zum Gegenstand und Umfang der zu erbringenden
Leistung sowie deren Vergütung regeln.
§ 7 –
Refinanzierung
(1) Die Investitionsbank
beschafft sich erforderliche Mittel in der Regel durch Aufnahme von Darlehen
und sonstigen Refinanzierungsmitteln, soweit Mittel nicht aus öffentlichen Haushalten
zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Investitionsbank ist
berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und sonstige Schuldverschreibungen
nach dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten auszugeben. Sie kann Genussrechtskapital
und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen
aufnehmen, wenn damit keine Mitwirkungsrechte des Kapitalgebers in den Organen
der Investitionsbank verbunden sind.
(3)
Daneben
erhält die Investitionsbank Einnahmen
aus den stillen Beteiligungen des Landes an der Landesbank nach Maßgabe eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank,
der auch die Einzelheiten zur Abwicklung und Sicherung des Mittelzuflusses regelt.
§ 8 -
Beteiligung an Wettbewerbsunternehmen
(1) Die Investitionsbank
kann im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit dem Land Berlin rechtlich
selbstständige Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung gründen, die
Unternehmen, die Wettbewerbsgeschäfte betreiben, gründen oder sich an solchen
Unternehmen beteiligen. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere
Leistungen der Investitionsbank an die von ihr zu diesem Zweck gegründeten Unternehmen
sind ebenso wie Leistungen dieser Unternehmen an die Investitionsbank
marktgerecht zu vergüten.
(2)
Sollte sich nach dem Abspaltungszeitpunkt
herausstellen, dass einzelne von der Investitionsbank übernommene Tätigkeiten der
IBB nicht unter die in Ziff. III Nr. 2 des Schreibens der Europäischen Kommission
vom 27. März 2002 - C (2002) 1286 -
genannten zulässigen Tätigkeiten
von Förderinstituten fallen, werden diese aufgegeben oder auf ein rechtlich
selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung ausgegliedert.
§ 9 – Satzung
Die
weiteren Rechtsverhältnisse und Aufgaben der Investitionsbank sowie ihre
Verwaltung und Organisation werden durch Satzung geregelt. Der Senat wird
ermächtigt, die Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 10 – Organe
Organe der Investitionsbank sind
der Vorstand und
der Verwaltungsrat .
§ 11 –
Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Über die Bestellung,
Abberufung und Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder beschließt der
Verwaltungsrat. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Vorstand führt die
Geschäfte der Investitionsbank. Er vertritt die Investitionsbank gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 12 –
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht
aus sechs vom Senat zu bestellenden Mitgliedern und drei von der Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Über
den Vorsitz und die Stellvertretung beschließt der Verwaltungsrat nach Maßgabe
der Satzung.
(2)
Der
Senat und die Personalvertretung können die von ihnen bestellten Mitglieder
jederzeit abberufen.
(3)
Die
Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates. Beschlüsse
über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie alle
Beschlüsse im Zusammenhang mit den der Investitionsbank übertragenen
öffentlichen Aufgaben bedürfen zugleich der Mehrheit der vom Senat bestellten
Verwaltungsratsmitglieder. Das Nähere regelt die Satzung.
(4)
Der
Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien und Grundsätze für die Investitionsbank.
Er überwacht die Geschäftsführung des
Vorstandes und erlässt die erforderlichen Geschäftsordnungen. Ihm steht ein
uneingeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand zu.
(5)
Der
Verwaltungsrat kann dem Vorstand allgemeine oder besondere Weisungen erteilen.
Insbesondere kann er sich die Zustimmung zum Abschluss bestimmter Geschäfte
oder Arten von Geschäften vorbehalten. Er setzt Richtlinien für die
Risikobegrenzung im Treasurygeschäft (§ 5 Abs. 3) fest.
(6)
Der
Verwaltungsrat kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Für
die Zusammensetzung ist Absatz 1 zu beachten. Näheres regelt die Satzung.
(7)
Der
Verwaltungsrat vertritt die Investitionsbank gegenüber den Mitgliedern des Vorstands.
§ 13 – Kompetenzen des
Anstaltsträgers
(1) Die Aufgaben des Anstaltsträgers
werden durch den Senat von Berlin wahrgenommen.
(2) Der Senat beschließt in
den durch Gesetz und Satzung bestimmten Fällen, namentlich über
1. die Verwendung des
Bilanzgewinns und die Deckung von Verlusten,
2. die Entlastung der Mitglieder
des Vorstandes und des Verwaltungsrates,
3.
die
Veränderung des Grundkapitals (gezeichneten Kapitals) und
4.
den
Erlass und die Änderung der Satzung.
(3)
Der
Senat vertritt die Bank nach Maßgabe der Satzung gegenüber den
Verwaltungsratsmitgliedern.
§ 14 -
Grundsätze der Geschäftsführung
(1)
Der
Geschäftsbetrieb der Investitionsbank ist nach kaufmännischen Grundsätzen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Tätigkeit der Investitionsbank
ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
(2 ) Der Vorstand hat jeweils
rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahrs einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Aufwändungen aus der Geschäftstätigkeit
der Investitionsbank insgesamt durch die zu erwartenden Erträge gedeckt sind,
so dass das Grundkapital und die Zweckrücklage gemäß § 2 Abs. 2 erhalten
bleiben (Gesamtkostendeckungsprinzip).
§ 15 -
Jahresabschluss, Entlastung
(1) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(2)
Nach
Schluss des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und
Verlustrechnung sowie Lagebericht (Jahresabschluss) aufzustellen und einen Geschäftsbericht
anzufertigen.
(3) Der Jahresabschluss ist
unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts
durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen, der nach Beschluss des Verwaltungsrates
von dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden jeweils für ein Jahr bestellt wird.
(4)
Der
Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und legt ihn zusammen mit dem
Geschäfts- und Prüfungsbericht, mit den Anträgen auf Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns bzw. Deckung von Verlusten und über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats dem Senat vor. Das Nähere
zur Überschussverwendung regelt die Satzung.
§ 16 - Beirat
Zur sachverständigen Beratung der Investitionsbank bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden. Näheres regelt die Satzung.
§
17 - Aufsicht
(1) Die Bank untersteht der
Aufsicht des Landes Berlin. Die Staatsaufsicht wird von der für das Kreditwesen
zuständigen Senatsverwaltung ausgeübt.
(2) Die Fachaufsicht über die
Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Landes Berlin übt
die für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Senatsverwaltung aus. Diese
kann Richtlinien zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben erlassen. Für die
Ausübung der Fachaufsicht gilt § 8 Abs. 2 und Abs. 3 AZG in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 18 -
Weitergeltung von Bestimmungen
Alle
für die IBB geltenden landesrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar auf die
Investitionsbank anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 19 –
Gebührenbefreiung
Rechtshandlungen,
die aus Anlass der Abspaltung der IBB und Errichtung der Investitionsbank erforderlich
werden, sind gebührenfrei. Dies gilt auch für Beurkundungs- und
Beglaubigungsvorgänge.
vom 25. November 1992
Das
Gesetz über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992
(GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Nr. 72 der Anlage zum Gesetz vom 30.
Juli 2001 (GVBl. S. 313), wird aufgehoben.
Änderung von
Rechtsvorschriften
1. Das
Gesetz über die Landesbank Berlin - Girozentrale – in der Fassung vom 3.
Dezember 1993 (GVBl. S. 626), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September
2002 (GVBl. S. 286), wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 8 wird ersatzlos gestrichen.
b) §
6 wird wie folgt geändert:
ba) In
Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bei denen den stillen Gesellschaftern mitunternehmerische
Rechte gewährt werden und“ ersetzt durch die Wörter „auch unter Gewährung
mitunternehmerischer Rechte,“.
bb) In
Absatz 4, letzter Satz, werden die Worte „und die Investitionsbank Berlin“
gestrichen.
2. Nach
Satz 1 des Artikels IV des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Errichtung der Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 19. September 2002 (GVBl.
S. 286) wird folgender Satz eingefügt:
„Artikel
I Nr. 7 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.“
Artikel II, III und IV treten am 1.
Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung
a)
Allgemeines
aa) EU-rechtliche
Rahmenbedingungen
Ausgelöst durch die Beschwerde der Bankenvereinigung
der Europäischen Union gegen die staatlichen Haftungsinstitute Anstaltslast und
Gewährträgerhaftung für öffentliche Kreditinstitute einigten sich Vertreter
von Bund, Ländern, der Sparkassenorganisationen sowie der Europäischen Kommission
am 28. Februar 2002 auf die Abschaffung dieser Garantien für alle Landesbanken
und Sparkassen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Tochterunternehmen
nach dem Auslaufen einer Übergangsfrist bis zum 18.Juli 2005 (sog. Verständigung
I).
Daneben vereinbarte das
Bundesministerium der Finanzen mit der EU-Kommission am 27. März 2002 Regelungen,
die den Einsatz von Anstaltslast, Gewährträgerhaftung und Refinanzierungsgarantien
zur Durchführung öffentlicher Förderaufgaben bei rechtlich selbstständigen Förderbanken
weiterhin ermöglichen (sog. Verständigung II).
Durch die Beibehaltung von
Anstaltslast und einer staatlichen Refinanzierungsgarantie kann die IBB auch
zukünftig die von ihr ausgereichten Mittel deutlich günstiger refinanzieren als
Kreditinstitute ohne staatliche Garantie. Die Haftungsinstitute bilden damit
eine grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung des Förderauftrags
auch unabhängig von etwaigen Zuführungen aus dem Landeshaushalt. Ihr Einsatz
ist mit den Beihilfevorschriften des Gemeinschaftsrechts aber nur vereinbar,
wenn die in der Verständigung II detailliert aufgeführten Bedingungen erfüllt
werden. Dazu zählt vor allem, dass die erzielten Refinanzierungsvorteile nur
zur Durchführung bestimmter öffentlichen Förderaufgaben verwendet werden dürfen.
Diese Förderaufgaben müssen rechtsverbindlich festgelegt werden. Zudem muss der
Beschluss über die Aufgabe oder Ausgliederung etwaiger anderer Tätigkeiten
gefasst werden.
Vor diesem Hintergrund haben
der Bund und einige Länder für ihre Förderinstitute bereits Regelwerke
vorgelegt, deren Konformität mit der Verständigung II von der EU-Kommission
bestätigt wurde. Der vorliegende Gesetzentwurf orientiert sich - ebenso wie die
bereits bestehenden Gesetze in Bund und Ländern – eng an den Formulierungen der
Verständigung II.
ab) Neupositionierung der
Investitionsbank
Die IBB wurde 1992 aufgrund
des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November
1992 (GVBl. 1992 S. 345/46) als organisatorisch und wirtschaftlich
selbstständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes, Abteilung
der Landesbank Berlin – Girozentrale – (Landesbank) zur Erfüllung öffentlicher
Förderaufgaben errichtet. Zu diesem Zweck wurde seinerzeit die ursprüngliche
Förderbank des Landes, die rechtlich selbständige Wohnungsbau-Kreditanstalt
Berlin (WBK) mit ihrem Vermögen auf die Landesbank überführt.
Die bisherigen
Rahmenbedingungen für die Geschäftstätigkeit der IBB befinden sich derzeit im
Umbruch. Die Veränderung der EU-rechtlichen Vorgaben, die veränderten
Förderinteressen des Landes Berlin, aber auch die durch die Verselbstständigung
reduzierte Eigenmittelausstattung machen eine Neupositionierung der
Investitionsbank erforderlich.
Der
Tätigkeitsschwerpunkt der IBB lag in der Vergangenheit bei der Immobilienförderung.
Diese wird aufgrund des Volumens und der Laufzeit der ausgereichten Kredite
auch künftig den Schwerpunkt des Darlehensbestandsgeschäftes der Investitionsbank
Berlin bilden. Dementsprechend werden in diesem Bereich auch künftig erhebliche
Kapazitäten erforderlich sein, wobei mit der Neupositionierung auch eine Effizienzsteigerung
der Bestandsverwaltung angestrebt wird. Beim Neugeschäft wird die
Immobilienförderung aufgrund der aktuell und mittelfristig entspannten Berliner
Wohnungsmarktsituation auf absehbare Zeit nur geringe Bedeutung haben. Dies
könnte sich in Abhängigkeit von der Entwicklung des Wohnungsangebotes und der
Nachfrage ändern. Dem ist durch die Aufnahme der Wohnungsbauförderung in den
Aufgabenkatalog – § 5 IBBG – Rechnung getragen.
Derzeit steht die
Bewältigung der sich aus dem Wegfall der Anschlussförderung ergebenden Problemstellungen,
die Vermeidung von zusätzlichen Ausgaben für das Land bei Sanierungsfällen, die
Erzielung zusätzlicher Erträge für die IBB und von Einnahmen für das Land aus
Rückzahlungen von Förderdarlehen, die Reduzierung des Förderungsaufwandes durch
Nutzen der günstigen Zinssituation am Kapitalmarkt, die Kontrolle der mit
öffentlicher Förderung unterstützten Bestandserwerbe durch neu gegründete Bewohnergenossenschaften,
die Förderung von Wohnumfeldmaßnahmen und Modernisierungen sowie die Gewährung
von Härtefallleistungen für vom Wegfall der Anschlussförderung betroffene
Mieter und Eigennutzer von Wohneigentum im Zentrum der wohnungswirtschaftlichen
Aktivitäten der IBB.
Gleichzeitig mit der
Ausgliederung soll jedoch durch eine umfangreiche Restrukturierung sowie die
Änderung des Produktportfolios auch die Chance zur Neupositionierung der
Investitionsbank als Partnerin der Berliner Wirtschaft, insbesondere der kleinen
und mittleren Unternehmen im Bereich Wirtschaftsförderung, genutzt werden. Im
Fokus einer Neuausrichtung der Investitionsbank wird der Ausbau der monetären
Wirtschaftsförderung auf der Basis neuer kreditbasierter Förderprodukte stehen.
ac) Auswirkungen auf die
Landesbank
Die Zweckrücklage der IBB als rechtlich unselbstständige Anstalt der
Landesbank erfüllt nach § 9 des IBB-Gesetzes vom 25. November 1992 eine
doppelte Funktion. Sie dient vorrangig der Erfüllung der Aufgaben der Förderbank.
Sie dient aber auch nachrangig als haftendes Eigenkapital der Landesbank.
Danach kann die Landesbank die aufsichtsrechtliche Haftungsfunktion zur Unterlegung
ihrer Geschäfte nutzen, soweit dieses von der IBB nicht für ihre eigenen
Geschäfte benötigt wird. Die Ertrags- und Liquiditätsfunktion steht der IBB an
der gesamten Zweckrücklage zu. Die Überführung der WBK auf die Landesbank ist
Gegenstand eines Beihilfeverfahrens vor der Europäischen Kommission. Eine Entscheidung
in diesem Verfahren wurde bisher nicht getroffen. Die Folgen einer eventuellen
negativen Kommissionsentscheidung sind in der zwischen dem Land Berlin und der
LBB im Dezember 2002 geschlossenen Vereinbarung über die Behandlung eventueller
Rückforderungsansprüche des Landes gegen die LBB (Neutralisierungsvereinbarung)
berücksichtigt worden. Das Abgeordnetenhaus hat dem Vertrag zugestimmt (Drs.Nr.
15/1361). Die Entscheidung der EU-Kommission über die Genehmigung der Beihilfen
für den Konzern Bankgesellschaft Berlin vom 18. Februar 2004 umfasst auch die
Neutralisierungsvereinbarung.
Bei einer Neustrukturierung muss sichergestellt werden, dass die Kapitalausstattung
beider Banken nach einer Ausgliederung den beihilferechtlichen,
bankaufsichtsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Anforderungen genügt, um
einen selbstständigen Geschäftserfolg zu ermöglichen.
Insofern hat die EU-Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Februar
2004 verfügt, dass die IBB-Zweckrücklage in dem Maße zur Kapitalausstattung der
neuen Förderbank verwendet und damit aus der LBB herausgelöst wird, wie dies
per 1. Januar 2004 möglich ist, ohne eine Kernkapitalquote von 6,0% im Konzern
Bankgesellschaft (nach Ausgliederung der IBB) zu unterschreiten, wobei maximal
jedoch 1,1 Mrd. EUR in der Landesbank verbleiben.
Vor diesem Hintergrund wurde
in Abstimmung mit der EU-Kommission folgendes Modell entwickelt: Die der
zukünftigen Investitionsbank zuzuordnenden Vermögensgegenstände werden bis auf
einen Teil auf diese abgespalten. Das Land Berlin hat einen Anspruch auf
Auskehrung der nicht abgespaltenen Vermögensgegenstände und legt diesen als
stiller Gesellschafter in die Landesbank ein.
Artikel I regelt den Prozess
der Abspaltung der IBB aus der Landesbank.
Artikel II ist Grundlage der
zukünftigen Arbeit der Investitionsbank. Er regelt Struktur und Aufgaben des
Förderinstituts unter strenger Beachtung der in der Verständigung II festgelegten
Regelungen.
Artikel III wird notwendig, um das Gesetz über
die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 aufzuheben.
In Artikel IV wird das
Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale – an die neue Gesetzeslage
angepasst.
b)
Einzelbegründung
Zu § 1 – Abspaltung:
Die Investitionsbank Berlin
(IBB) wurde bisher aufgrund § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der
Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. 1992 S. 345/46) als organisatorisch
und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechtes, Abteilung der Landesbank Berlin – Girozentrale – geführt. Um die
Anstaltslast und eine staatliche Refinanzierungsgarantie für die Förderbank des
Landes Berlin nach Maßgabe der Verständigung II auf Dauer zu erhalten, ist es
erforderlich, die IBB von der Landesbank abzuspalten und rechtlich zu
verselbstständigen. Diesem Zweck dient § 1. Satz 1 regelt die Abspaltung der
IBB von der Landesbank. Satz 2 stellt klar, dass es sich bei der Abspaltung und
Errichtung der Investitionsbank um die rechtliche (Wieder-) Verselbstständigung
der bereits seit Gründung der WBK aktiven Förderbank des Landes handelt, da die
Investitionsbank durch Übernahme des aus der WBK auf die Landesbank überführten
Vermögens der IBB und der Fortführung bestehender Förderprogramme in der
Kontinuität von WBK und IBB steht. Diese Regelung dient dem Zweck, die
Kontinuität der Vermögensgegenstände aus der WBK über die IBB bis hin zur
Investitionsbank sicherzustellen.
Zu § 2 – Vermögensübergang
auf die Investitionsbank:
Absatz 1 betrifft den
Vermögensübergang auf die Investitionsbank:
Das Vermögen der IBB geht
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abspaltungszeitpunkt auf die Investitionsbank im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Rechtsnachfolge tritt unmittelbar
durch Gesetz ein und bedarf keines Übertragungsaktes im Einzelfall. Sie
betrifft alle Gegenstände des der IBB in der Landesbank zugeordneten Aktiv- und
Passivvermögens, insbesondere also auch die im Abspaltungszeitpunkt fortbestehenden,
von der IBB oder der WBK begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Dritten, etwa aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen.
Der Vermögensübergang
umfasst grundsätzlich auch die gemäß § 9 des Gesetzes über die Errichtung der
Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 ausgewiesene Zweckrücklage der
IBB. Die Zweckrücklage der IBB diente bislang primär der Finanzierung der
Förderaufgaben der IBB, welcher der wirtschaftliche Nutzen der Rücklage
ausschließlich zugute kam (Ertragsfunktion), und sekundär der Sicherung des
haftenden Eigenkapitals der Landesbank nach den Erfordernissen des § 10
Kreditwesengesetz (Haftungsfunktion). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 4 wird jener Teil der IBB-Zweckrücklage von dem Vermögensübergang auf die
Investitionsbank ausgenommen, der weiterhin zur Sicherung des haftenden Eigenkapitals
der Landesbank erforderlich ist. Der Umfang des von dem Vermögensübergang ausgenommenen
Teils der Zweckrücklage wird unter Beachtung der Anforderungen des europäischen
Beihilferechts und des Bankaufsichtsrechts festgelegt. Unabhängig davon soll
die Ertragsfunktion dieses Teils der Zweckrücklage nicht der Landesbank,
sondern auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land
und der Investitionsbank ausschließlich der Investitionsbank zur Erfüllung
ihrer Förderaufgaben zukommen.
Absatz 2 betrifft die
bilanzielle Behandlung des Vermögensübergangs:
Dem Vermögensübergang wird
eine Bilanz der LBB zum 31. Dezember 2004 als Schlussbilanz zugrunde gelegt.
Die Übernahme des Vermögens erfolgt im Innenverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember
2004. Die Investitionsbank tritt hinsichtlich der Bilanzierung des übergegangenen
Vermögens in die Rechtsstellung der IBB ein und führt deren eigenständiges Rechenwerk
fort, das auf der Befugnis der IBB zur gesonderten Rechnungslegung gemäß § 4
Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25.
November 1992 beruht.
Zu § 3 – Grundkapital und
Zweckrücklage der Investitionsbank:
Aus dem gemäß § 2 Abs. 1
übergehenden Vermögen wird das Grundkapital der Investitionsbank in Höhe von 300
Mio. EUR gebildet. Außerdem ist bei der Investitionsbank – ebenso wie bislang
bei der IBB - eine Zweckrücklage auszuweisen. Grundkapital und Zweckrücklage
bilden neben etwaigen weiteren Bilanzpositionen das haftende Eigenkapital der Investitionsbank
nach dem Kreditwesengesetz.
Zu § 4 – Vom
Vermögensübergang ausgenommene Vermögensgegenstände:
Die von dem
Vermögensübergang auf die Investitionsbank gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 4 ausgenommenen Vermögensgegenstände werden gemäß § 4 Abs. 1
Sätze 2 und 3 durch Bescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und
Frauen im Einzelnen festgestellt und öffentlich bekannt gegeben. Dies stellt
die Transparenz und Publizität der rechtlichen Zuordnung der betroffenen
Vermögensgegenstände sicher.
§ 4 Abs. 2 begründet einen
Anspruch des Landes Berlin auf Übertragung der von dem Vermögensübergang
ausgenommenen Vermögensgegenstände. Zur Erfüllung der Anforderungen an das
Eigenkapital der Landesbank gemäß § 10 Kreditwesengesetz wird der Anspruch vom
Land als stillem Gesellschafter in die Landesbank eingelegt werden (Satz 2).
Die Investitionsbank wird nicht stiller Gesellschafter der Landesbank werden.
Auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Land und der
Investitionsbank wird die Nutzung der Ertragsfunktion durch die
Investitionsbank geregelt. Die Einzelheiten der stillen Gesellschaften sind ebenfalls
durch Vertrag zu regeln (siehe Begründung zu Art. II § 7).
Zu § 5 –
Personalüberleitung:
Die Bestimmung regelt den
Personalübergang von der IBB auf die abgespaltene Investitionsbank. Die
Arbeitsverhältnisse der bisher bei der IBB tätigen Mitarbeiter gehen zum
Zeitpunkt der Abspaltung mit allen Rechten und Pflichten im Status quo auf die
Investitionsbank über. Dies schließt spätere Personalmaßnahmen, die mit der
Abspaltung nicht in einem Zusammenhang stehen, nicht aus.
Zu § 6 –
Übergangsvorschriften für Personalrat, Gleichstellungsvertretung und
Schwerbehindertenvertretung:
Um bei der Investitionsbank
bis zur Wahl eines eigenen Personalrates eine personalvertretungslose Zeit zu
vermeiden, bestimmt die Vorschrift, dass der bestehende Personalrat der IBB für
eine Übergangszeit ein entsprechendes Mandat in der neuen Anstalt wahrnimmt.
Entsprechendes gilt für die Schwerbehindertenvertretung.
Die Frauenvertreterin der
IBB behält ihre Zuständigkeit bis zur Bestellung einer neuen Frauenvertreterin
für die Investitionsbank.
Zu § 7 –
Übergangsvorschriften für Organe:
Gemäß Absatz 1 werden die
Organe der Bank entsprechend den Regelungen der §§ 11 und 12 des Gesetzes über
die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechtes und der Satzung nach Inkrafttreten des Gesetzes gebildet.
Zur Funktionssicherung der
neuen Anstalt sieht Absatz 2 vor, dass die Geschäftsleitung der Landesbank die
Geschäfte der neuen Anstalt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Vorstandes
fortführt. Gleiches gilt für Absatz 3 in Bezug auf den IBB-Ausschuss und die
Aufgaben des Verwaltungsrates.
Absatz 4 sieht vor, dass der
Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung vom Senator für Wirtschaft,
Arbeit und Frauen einberufen wird.
bb) Artikel II – Gesetz über die Errichtung
der Investitionsbank Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechtes
Zu § 1 – Errichtung und Rechtsstellung:
Mit dieser Regelung wird die Investitionsbank
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes errichtet (siehe auch Begründung zu Art. I § 1).
Zu § 2 - Grundkapital:
Um die geschäftliche Tätigkeit der Investitionsbank
zu gewährleisten, stattet das Land Berlin in seiner Funktion als Anstaltsträger
die Bank gemäß Absatz 1 mit einem Grundkapital aus. Es resultiert aus der
Zweckrücklage der IBB, die zur Zeit in der Bilanz der Landesbank ausgewiesen
wird.
Absatz 2 regelt die bilanzielle Ausweisung und
Verwendung des Grundkapitals.
Zu § 3 - Verwaltungshandeln:
Diese Vorschrift regelt das
öffentlich-rechtliche Handeln der Investitionsbank.
Absatz 1 räumt der Investitionsbank die Befugnis
ein, ein eigenes Siegel zu führen. Absatz 2 korrespondiert mit der öffentlich-rechtlichen
(teilweise hoheitlichen) Tätigkeit der Investitionsbank im Fördergeschäft. Zur Zeit ist die IBB nicht als Widerspruchsbehörde
tätig. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sie diese Funktion bei
zukünftigen Förderprogrammen übernehmen könnte. Zuvor bedarf es dann aber einer
konkreten gesetzlichen Zuständigkeitsfestlegung. Satz 2 hat insofern nur
deklaratorischen Charakter.
Absatz 3 trägt dem öffentlichen Auftrag der
Investitionsbank Rechnung.
Zu § 4 – Anstaltslast, Refinanzierungsgarantie,
Gewährträgerhaftung:
Die Verständigung II legt die Bereiche fest, in
denen Anstaltslast und Refinanzierungsgarantie für Förderinstitute weiter
bestehen dürfen. § 5 des IBB-Gesetzes setzt diese Vorgaben der Verständigung II
für die Investitionsbank um. Vor diesem Hintergrund stehen die in den Absätzen
1 bis 3 statuierten staatlichen Haftungsinstitute im Einklang mit den
Beihilfevorschriften der Europäischen Union.
In Absatz 1 wird festgelegt, dass allein das
Land Berlin Träger der Investitionsbank ist und somit auch Träger der Anstaltslast.
Die sich aus der Anstaltslast ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
gegenüber der Investitionsbank werden in Absatz 1 Satz 3 beschrieben. Die Anstaltslast
betrifft das Innenverhältnis zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank.
Sie begründet die Verpflichtung des Landes, die wirtschaftliche Basis der Bank zu
sichern, sie funktionsfähig zu halten und sie im Falle finanzieller
Schwierigkeiten durch Zuführung liquider Mittel oder durch andere geeignete
Maßnahmen in die Lage zu versetzen, fällige Verbindlichkeiten fristgerecht zu
erfüllen.
Absatz 2 begründet die Refinanzierungsgarantie
des Landes. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „Darlehen“ entspricht der
Begriffsbestimmung des Kreditwesengesetzes über Kredite, wonach auch
Beteiligungen unter diesen Kreditbegriff fallen.
Die Investitionsbank kann sich durch die
Refinanzierungsgarantie am Kapitalmarkt günstige Finanzierungsmittel beschaffen,
weil die Kapitalgeber diese Mittel nicht mit Eigenkapital unterlegen müssen.
Eine solche Nullgewichtung ist nach den KWG-rechtlichen Vorschriften nur möglich,
wenn Kredite u.a. von einem Land geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet
werden. Das Gesetz ermöglicht der Investitionsbank auch die Refinanzierung
durch Termingeschäfte, Optionen und Swaps.
Es ist vorgesehen, in der Satzung eine Regelung
über die Beschränkung solcher Geschäfte und die Bewilligung durch die Gremien
aufzunehmen.
In Absatz 3 wird die Gewährträgerhaftung des
Landes Berlin auf Verbindlichkeiten, die bis zum 31. Dezember 2004 begründet werden,
beschränkt. Sie bezieht sich damit nur auf Geschäfte der alten IBB, für die
eine Gewährträgerhaftung bestand. Für die neu zu errichtende Investitionsbank
besteht keine Gewährträgerhaftung.
Zu § 5 - Aufgaben:
Gemäß Verständigung II muss die Geschäftstätigkeit
der Förderinstitute auf die Unterstützung der Struktur- und Wirtschaftspolitik
sowie der Sozialpolitik und der öffentlichen Aufgaben ihrer staatlichen Träger
ausgerichtet sein. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass nur solche
Förderaufgaben auf die Förderinstitute übertragen werden, die im Einklang mit
den gemeinschaftlichen Beihilfevorschriften stehen. Um dies sicherzustellen,
ist der Tätigkeitskatalog in § 5 eng angelehnt an den Wortlaut der Verständigung
II sowie an die von der Kommission bereits überprüften Regelwerke des Bundes
und der Länder. Er eröffnet damit lediglich die Möglichkeit für die
Investitionsbank, in den genannten Förderbereichen tätig zu werden, ohne aber
eine entsprechende Verpflichtung für das Land oder die Investitionsbank zu
begründen. Die Übertragung einer konkreten Einzelaufgabe muss stets durch
Entscheidung des Landes auf der Basis des § 6 Abs. 4 erfolgen.
Absatz 1 beschreibt die
Ausrichtung der Investitionsbank als zentrales Förderinstitut und Strukturbank
des Landes Berlin.
In Absatz 2 werden die Aufgaben entsprechend der
Vorgaben der Verständigung II rechtsverbindlich festgelegt. Der Katalog umfasst
unter der Ordnungsnummer 1 im wesentlichen die Aufgaben, die bislang schon
durch die IBB wahrgenommen wurden, hier vor allem die Bereiche Mittelstand und
Existenzgründung, technischer Fortschritt und Innovation, Wohnungswirtschaft
und Wohnungsbauförderung, städtebauliche Planung, Erneuerung und Entwicklung,
Standortmarketing, Innovation und Risikokapital. Gleichzeitig ist er aber so
weit gefasst, dass unter Ausschöpfung der EU-rechtlichen Möglichkeiten auch
zukünftig denkbare Weiterentwicklungen des Geschäftsprofils etwa im Bereich
Tourismus (Buchstabe m), oder Sport (Buchstabe n) nicht ausgeschlossen werden.
Es wird betont, dass in allen Bereichen die Fördermaßnahmen nur im Auftrag des
Senats und unter Beachtung der Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft
durchzuführen sind. Die jeweilige Förderaufgabe muss nach den Vorgaben der
Verständigung II in einschlägigen Regelwerken konkret beschrieben werden. Das
kann beispielsweise durch öffentlich-rechtliche Verträge, Verwaltungsvorschriften,
Richtlinien oder Weisungen geschehen.
Die Förderbereiche in den Ordnungsnummern 2 bis
5 werden in der Verständigung II explizit benannt und aus diesem Grunde hier aufgeführt,
auch wenn sich die IBB zur Zeit nicht in allen diesen Feldern engagiert. Von
der in Absatz 2 Nr. 6 formulierten Möglichkeit, den Katalog unter bestimmten
Voraussetzungen für weitere Aufgaben zu öffnen, haben auch andere Länder und
der Bund in Abstimmung mit der EU-Kommission Gebrauch gemacht.
Nach Absatz 3 darf die
Investitionsbank andere Geschäfte nur betreiben, soweit diese in direktem
Zusammenhang mit der Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben stehen.
Mit dieser Formulierung lehnt sich das Gesetz an den Wortlaut der Verständigung
II an. Eine Risikobeschränkung wird durch Richtlinien des Verwaltungsrats (§ 12
Abs. 4) gewährleistet.
Zu § 6 – Durchführung der
Geschäfte:
Nach der Verständigung II
können sich die Förderinstitute aller ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente
bedienen, die in Absatz 1 beispielhaft aufgezählt werden. Die Investitionsbank
darf nur die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung
ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. Adressaten der Fördermaßnahmen
können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts sein.
Die Absätze 2 und 3 sehen
vor, dass die Investitionsbank im Rahmen ihrer Aufgaben mit Kreditinstituten,
anderen Finanzierungsinstituten, Förderinstituten und sonstigen Trägern der
öffentlichen Verwaltung zusammenarbeiten kann. Dabei ist die Bank an die
Beachtung des Diskriminierungsverbotes gebunden.
Absatz 4 legt fest, dass die
konkrete Übertragung der Durchführung von Aufgaben auf die Investitionsbank,
die zur Ausfüllung des abstrakt durch § 5 dieses Gesetzes definierten Rahmens
notwendig ist, durch Regelwerke erfolgt. Dies umfasst sowohl Verträge zwischen
der Investitionsbank und dem Land Berlin, als auch Weisungen und die
schriftliche Beauftragung der Investitionsbank durch das zuständige Senatsmitglied.
Sollen auf die Investitionsbank übertragene Aufgaben geändert werden, bedarf es
einer entsprechenden Änderung der Regelwerke. Weitere Einzelheiten zum
Verfahren der Aufgabenübertragung werden in der Satzung geregelt.
Die übertragenen Aufgaben
können grundsätzlich sowohl in den Handlungsformen des öffentlichen Rechtes als
auch in denen des privaten Rechts durchgeführt werden.
Der Absatz 4 schließt nicht
aus, dass die Investitionsbank im Rahmen der abstrakt definierten Aufgaben
gemäß § 5 dieses Gesetzes Programme entwickelt und dem Land zur Erweiterung des
konkreten Aufgabenspektrums der Bank vorstellt.
Zu § 7 – Refinanzierung:
Die Vorschrift regelt in den
Absätzen 1 und 2 die Beschaffung von Refinanzierungsmitteln durch die
Investitionsbank und in Absatz 3 den Zufluss von Erträgen aus den stillen Beteiligungen
des Landes nach Art. I § 4 Abs. 2.
Durch die Regelung in den
Absätzen 1 und 2 wird die Investitionsbank in die Lage versetzt, alle bei
öffentlichen Kreditinstituten üblichen Refinanzierungsinstrumente einzusetzen,
um sich zu günstigen Konditionen mit Geld- und Kapitalmarktmitteln eindecken zu
können. Die Ausnutzung günstiger Refinanzierungsquellen führt zu finanziellen
Vorteilen hinsichtlich der Erfüllung der Förderaufgaben der Investitionsbank.
Die Refinanzierung unterliegt der Refinanzierungsgarantie nach Art. II § 4 Abs.
2. Unter anderem zur Steuerung des hieraus resultierenden Risikos stehen dem
Verwaltungsrat nach Art. II § 12 Abs. 3 und 4 weit gehende Auskunfts- und
Mitwirkungsrechte zu. Mitwirkungsrechte der Kapitalgeber in den Organen der
Investitionsbank dürfen nicht begründet werden, da insbesondere wettbewerbliche
Interessen in den Organen der Strukturbank des Landes Berlin nicht zum Tragen
kommen sollen.
Absatz 3 sichert den Zufluss
von Erträgen aus den stillen Beteiligungen des Landes an der Landesbank. Die
Einzelheiten über den Zahlungsstrom werden in einem öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen dem Land Berlin und der Investitionsbank geregelt.
Zu § 8 – Beteiligungen an
Wettbewerbsunternehmen:
Diese Vorschrift eröffnet
für die Investitionsbank in Absatz 1 die Möglichkeit, sich im Einklang mit der
Verständigung II an Wettbewerbsunternehmen zu beteiligen. Hierdurch wird unter
anderem gewährleistet, dass die IBB auch künftig im Auftrag des Landes
Beteiligungen an Wettbewerbsunternehmen übernehmen kann. Aktivitäten in diesem
Bereich sollen aber nur entwickelt werden, wenn sie im engen Zusammenhang mit
den Aufgaben der Investitionsbank stehen. Das Verbot öffentlicher Unterstützung
für solche Unternehmen stellt ebenso wie das Gebot der marktgerechten Leistungsvergütung
eine Vorgabe der Verständigung II dar.
Für das Bestandsgeschäft
fordert Verständigung II, dass Tätigkeiten, die nicht zum Katalog der in Ziffer
III. 2. aufgeführten Förderaufgaben zählen, aufgegeben oder auf ein rechtlich
selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung ausgegliedert
werden. Aus heutiger Sicht ist die Investitionsbank ausschließlich in
Förderbereichen tätig, die von der Verständigung II abgedeckt werden. Es ist jedoch
nicht auszuschließen, dass eine nachträgliche Konkretisierung der in Verständigung
II benannten Förderbereiche von Seiten der Europäischen Kommission bestimmte
Tätigkeiten der Investitionsbank nicht mehr als Fördergeschäft definiert. Für
diesen Fall übernimmt § 8 Abs. 2 die in der Verständigung II vorgesehenen
Regelungen zur Ausgliederung dieser Tätigkeiten in das vorliegende Gesetz.
Zu § 9 – Satzung:
Die Regelung ermächtigt den
Satzungsgeber, die weiteren Rechtsverhältnisse der Investitionsbank in der
Satzung zu regeln. Da die Aufgaben des Anstaltsträgers vom Senat von Berlin
wahrgenommen werden, erfolgt der Erlass der Satzung im Wege der Rechtsverordnung.
Zu § 10 - Organe:
Der Paragraph benennt die
zwei Organe der Investitionsbank, dies sind Vorstand und Verwaltungsrat.
Zu § 11 - Vorstand:
Absatz 1 regelt die
Zusammensetzung des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern, was den Vorgaben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Kreditwesengesetz
entspricht. Über Bestellung, Abberufung und Anstellungsbedingungen der
Vorstandsmitglieder entscheidet der Verwaltungsrat.
Absatz 2 schreibt die
Aufgaben des Vorstandes fest. Er führt die Geschäfte und vertritt die Bank
gerichtlich sowie außergerichtlich.
Näheres regelt die nach § 9
dieses Gesetzes vom Anstaltsträger zu erlassende Satzung.
Zu § 12 – Verwaltungsrat:
Der Verwaltungsrat besteht
aus sechs vom Senat, in seiner Funktion als Anstaltsträger, zu bestellenden
Mitgliedern und drei von der
Personalvertretung zu bestellenden Mitgliedern. Sie wählen nach Maßgabe der
Satzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter.
Gemäß Absatz 2 können der
Senat und die Personalvertretung die von ihnen bestellten Mitglieder jederzeit
abberufen.
Absatz 3 trägt dem Umstand
Rechnung, dass Entscheidungen einer juristischen Person des öffentlichen
Rechtes von demokratisch legitimierten Mitgliedern getroffen werden müssen.
Hierzu zählen nur die vom Anstaltsträger selbst bestellten Mitglieder.
Die Absätze 4 bis 7 regeln
die Kompetenzen des Verwaltungsrates. Er bestimmt die Richtlinien und
Grundsätze für die Bank, überwacht die Geschäftsführung und erlässt die
Geschäftsordnungen. Ferner kann er bestimmte Maßnahmen und Geschäfte von seiner
Zustimmung abhängig machen und Ausschüsse bilden. Er vertritt die Bank gegenüber
dem Vorstand. Näheres regelt die Satzung.
Zu § 13 – Kompetenzen des
Anstaltsträgers:
Absatz 1 legt fest, dass die
Aufgaben des Anstaltsträgers durch den Senat von Berlin wahrgenommen werden.
Da das Land Berlin einziger
Anstaltsträger der Investitionsbank ist, kann auf die Einrichtung einer
Trägerversammlung verzichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass das Land
Berlin selbst alle Rechte und Pflichten wahrnimmt, die sonst durch das Organ
„Trägerversammlung“ wahrgenommen würden. Die Schaffung einer Trägerversammlung
ist im Wesentlichen in solchen Fällen zweckmäßig, in denen es mehrere Anstaltsträger
gibt, so dass jeder Anstaltsträger eine Vertreterin oder einen Vertreter in das
Gremium entsendet, um seine Interessen zu wahren bzw. die Entscheidungsfindung
zu erleichtern. Dies ist hier nicht notwendig.
Auch gibt es keine
rechtliche Verpflichtung zur Einrichtung einer Trägerversammlung. Denn im
Gegensatz zu juristischen Personen des privaten Rechts gelten für juristische
Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Einschränkungen der Wahlfreiheit
im Hinblick auf die Organstruktur. Ebenso wenig existiert eine generelle
Vorschrift zur zwingenden Errichtung einer Trägerversammlung als Organ einer
Anstalt des öffentlichen Rechts im Berliner Landesrecht, so dass ein Verzicht
möglich ist. Das Berliner Betriebegesetz, das in § 5 Nr. 4 die Gewährträgerversammlung
als Anstaltsorgan vorschreibt, ist ein Spezialgesetz und enthält keinen
verallgemeinerungsfähigen Grundsatz. Der die Anstalt errichtende
Verwaltungsträger (= Anstaltsträger) bestimmt zugleich die Organisation und die
Aufgaben der Anstalt, soweit sie nicht bereits durch Gesetz festgelegt sind oder
der Anstalt zur selbstständigen Regelung überlassen bleiben können.
Die Aufgaben umfassen gemäß
Absatz 2 insbesondere Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns und die
Deckung von Verlusten, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrats
sowie den Erlass und die Änderung der Satzung und die Veränderung des Grundkapitals.
Der Senat vertritt gemäß
Absatz 3 die Bank gegenüber dem Verwaltungsrat.
Zu § 14 – Grundsätze der
Geschäftsführung:
Die Vorschrift legt die bei
der Geschäftsführung zu beachtenden Grundsätze fest. Die Investitionsbank ist
ein Kreditinstitut und unterliegt der Bankenaufsicht auf Grundlage des Kreditwesengesetzes
(KWG). Nach dem KWG obliegt den Geschäftsleitern die alleinige Verantwortung
für ihre geschäftspolitischen Entscheidungen. Der Vorstand hat somit die Investitionsbank
nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
Als Förderinstitut des Landes ist das Ziel der Investitionsbank jedoch nicht
die Gewinnerzielung, sie hat sich vielmehr bei den wirtschaftlichen Gesichtspunkten
auf die Aufgaben als Förderinstitut auszurichten. Im Gegensatz zu einer
Geschäftsbank hat die Investitionsbank u.a. die Aufgabe, mit den ihr zur Verfügung
stehenden Mitteln Finanzierungen zu ermöglichen, die von Geschäftsbanken üblicherweise
nicht oder nicht in vergleichbarer Form wahrgenommen werden. Dies bedeutet aber
nicht, dass der Vorstand in geringerem
Maße zur sorgfältigen Wahrnehmung der geschäftlichen Interessen verpflichtet
ist. Der Vorstand hat die Geschäftsführung so zu gestallten, dass jedenfalls Verluste
aus der Aufgabenerfüllung nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen auszuschließen
sind.
Die Investitionsbank hat
wirtschaftlich im Sinne einer Gesamtkostendeckung zu arbeiten. Gemäß Absatz 2
hat der Vorstand die Investitionsbank so zu führen, dass die Aufwendungen aus
der Geschäftstätigkeit insgesamt gedeckt sind. Das Gesamtkostendeckungsprinzip
gemäß Absatz 2 ist beachtet, wenn im einzelnen Geschäftsjahr insgesamt eine
Kostendeckung erreicht ist. Eine oder mehrere Aufgaben können somit defizitär
sein, wenn ein Ausgleich im Sinne einer Gesamtkostendeckung durch andere profitablere
Aufgaben erfolgt.
Zu § 15 – Jahresabschluss,
Entlastung:
Die Bestimmung entspricht im
Wesentlichen der entsprechenden Regelung im Gesetz über die Landesbank Berlin –
Girozentrale –.
Zu § 16 - Beirat:
Die Bestimmung entspricht
der entsprechenden Regelung in § 20 der Satzung der Landesbank.
Zu § 17 – Aufsicht:
Mit dieser Vorschrift wird
die Investitionsbank als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der
Aufsicht des Landes unterstellt. Die Regelung der Staatsaufsicht entspricht der
Bestimmung im Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale. Als zuständige
Senatsverwaltung wird die für das Kreditwesen zuständige Senatsverwaltung
bestimmt.
Inhalt und Umfang bestimmen
sich nach § 28 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der allgemeinen
Berliner Verwaltung (AZG).
Die in Absatz 2 verankerte
Fachaufsicht entspricht der Regelung im Gesetz über die Errichtung der
Investitionsbank Berlin, ergänzt um einen Hinweis auf § 8 Abs. 2 und 3 AZG. Sie
gründet in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und beschränkt sich auf diesen
Bereich.
Zu § 18 – Weitergeltung von
Bestimmungen:
Die Vorschrift regelt, dass
sämtliche landesrechtlichen Bestimmungen – gleich ob sie sich in Landesgesetzen,
Rechtsverordnungen, Richtlinien, Erlassen etc. finden –, die für die IBB
gelten, unmittelbar auf die neue Anstalt anzuwenden sind, soweit nichts anderes
bestimmt wird. Die Regelung dient der Rechtsklarheit und erlaubt die
schrittweise Angleichung der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen.
Zu § 19 - Gebührenfreiheit:
Diese Bestimmung trägt dem
gesetzlichen Verbot eines gewinnorientierten Geschäftsbetriebes der
Investitionsbank Rechnung.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts werden die Regelungen zur IBB im Gesetz über die Landesbank Berlin – Girozentrale – (LBB-Gesetz) überflüssig. Sie sind zu streichen. Darüber hinaus ist eine Anpassung des LBB-Gesetzes an das Abspaltungsgesetz erforderlich.
Zu 1.:
a) § 3 Abs. 8 LBB-Gesetz regelte die
Betreibung der IBB als besondere Abteilung durch die Landesbank.
ba) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LBB-Gesetz gelten
als Grundkapital der Landesbank auch Beteiligungen des Landes Berlin und juristischer
Personen des privaten oder öffentlichen Rechts als stille Gesellschafter, bei
denen den stillen Gesellschaftern mitunternehmerische Rechte gewährt werden und
die als haftendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen
anerkannt sind. Dieser Passus ist zu ändern, da auch die gemäß § 4 Abs. 2
das Abspaltungsgesetz zu begründenden Beteiligungen
als Grundkapital gelten sollen, den stillen Gesellschaftern aber nicht
notwendig mitunternehmerische Rechte eingeräumt werden.
bb)§ 6 Abs. 4 letzter Satz
bestimmt, dass die IBB ausdrücklich von Weisungen seitens des Aufsichtsrates
der Landesbank ausgenommen ist. Diese Regelung wird hinsichtlich der IBB gegenstandslos.
Daher sind die Wörter „und die Investitionsbank Berlin“ zu streichen. Die Regelung
gilt für die Landesbausparkasse Berlin-Hannover fort.
Zu 2.:
Gemäß Art. I Nr. 7, Art. IV Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Errichtung der Landesbank Berlin – Girozentrale – vom 19. September 2002 (GVBl.
S. 286) wird mit Wirkung zum 19. Juli 2005 die Absatzbezeichnung (1) in § 13
LBB-Gesetz gestrichen und Absatz 2 aufgehoben. Diese Regelung wird nunmehr
bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
Artikel I soll zum frühest
möglichen Zeitpunkt in Kraft treten, um die in der Landesbank verbleibenden
Vermögensgegenstände fristgerecht feststellen zu können (§ 4 Abs. 1).
Die in den Artikeln II, III
und IV vorgesehenen Rechtsfolgen sollen hingegen erst zum Abspaltungszeitpunkt
(Art. I § 1) eintreten.
Artikel 59 Abs. 2 der
Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder
Wirtschaftsunternehmen:
Das Gesetzespaket trägt dem Gedanken der Stärkung des Wettbewerbselementes
und der Beseitigung wettbewerbsverzerrender staatlicher Einflussnahme durch
die nach Maßgabe der Entscheidung der EU-Kommission festgelegten Beihilfetatbestände
Rechnung.
D. Gesamtkosten:
Die im Rahmen des Abspaltungsprozesses entstehenden
Kosten werden von der Investitionsbank Berlin getragen.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem
Land Brandenburg:
Keine.
F. Auswirkungen
auf den Haushalt und die Finanzplanung:
Etwaige
Kosten der Ausgliederung werden durch die Investitionsbank Berlin getragen.
Berlin, den 8. März 2004
Der Senat von Berlin
Klaus Wowereit Harald Wolf
Regierender Bürgermeister Senator für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Anlage
1
I. Gegenüberstellung
der Gesetzestexte
|
Alte Fassung LBB-Gesetz |
Neue Fassung
LBB-Gesetz |
|
§ 3 |
§ 3 |
|
(1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... (8)
Die
Bank betreibt die Investitionsbank Berlin als besondere Abteilung der Bank
gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank
Berlin. |
(1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... |
|
§ 6 |
§ 6 |
|
(1) ... (2)
... (3)
Als
Grundkapital gelten auch Beteiligungen des Landes Berlin und juristischer
Personen privaten und öffentlichen Rechtes als stille Gesellschafter, bei
denen den stillen Gesellschaftern mitunternehmerische Rechte gewährt werden
und die als haftendendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das
Kreditwesen anerkannt sind. ... (4)
...
Weisungen dürfen sich nicht auf die Landesbausparkasse und die
Investitionsbank Berlin beziehen. (5)
...
|
(1)
... (2) ... (3) Als Grundkapital gelten
auch Beteiligungen des Landes Berlin und juristischer Personen privaten und
öffentlichen Rechtes als stille Gesellschafter, auch unter Gewährung mitunternehmerischer Rechte, die als
haftendendes Eigenkapital im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannt
sind. ... (4) ... Weisungen dürfen sich
nicht auf die Landesbausparkasse beziehen. (5) ... |
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§ 13 |
§ 13 |
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(1) Die Bank steht unter
der Aufsicht der für das Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung
(Aufsichtsbehörde). (2)
Auf
die Investitionsbank Berlin findet § 111 der Landeshaushaltsordnung
entsprechend Anwendung. Im Übrigen finden Vorschriften der Landeshaushaltsordnung
auf die Bank keine Anwendung. |
Die Bank steht unter der Aufsicht der für das
Kreditwesen zuständigen Senatsverwaltung (Aufsichtsbehörde). |
Anlage
2
II. Wortlaut der zitierten
Rechtsvorschriften
Verfassung von Berlin vom
23. November 1995 (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. April
1998 (GVBl. S. 82)
Artikel 59
(1)
...
(2)
Gesetzesvorlagen
können aus der Mitte des Abgeordnetenhauses, durch den Senat oder im Wege des
Volksbegehrens eingebracht werden.
(3)
– (5) ...
Gesetz über die
Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 02. Oktober 1958
(GVBl. S. 1020), in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199)
§ 8 – Fachaufsicht
(1)
...
(2)
Die
Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der
Aufgaben und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.
(3)
In
Ausübung der Fachaufsicht kann der Aufsichtsführende erforderlichenfalls
a)
Auskünfte,
Berichte, die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen fordern und Prüfungen
anordnen (Informationsrecht);
b)
Einzelweisungen
erteilen (Weisungsrecht);
c)
eine
Angelegenheit an sich ziehen, wenn eine erteilte Einzelweisung nicht befolgt
wird (Eintrittsrecht).
§ 28 – Staatsaufsicht
(1)
–
(2) ...
(3)
Die
Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt
bleibt.
(4)
–
(7) ...
Ausschuss-Kennung
: WiBetrTechgcxzqsq