Gesetz
zur Änderung
liegenschaftsrechtlicher
Bestimmungen des
Landes Berlin
(Liegenschaftsrechtsänderungsgesetz
- LiegRÄndG)
Vom …
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlos-sen:
Artikel
I
Die Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 5. Oktober
1978 (GVBl. S. 1961) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805) wird
wie folgt geändert:
1. Der § 63 Abs. 2 Satz 2 wird
aufgehoben.
2.
Der § 64 erhält folgende Fassung:
„§ 64
Grundstücke
(1) Der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten
sowie die Ausübung des Vorkaufsrechts darf nur mit Einwilligung der für die
Finanzen zuständigen Senatsverwaltung (Finanzverwaltung) und zur Erfüllung von
Aufgaben Berlins gemäß der Finanzplanung nach § 31 erfolgen. Ein Erwerb, der
den Zeithorizont der Finanzplanung überschreitet, ist nur bei Vorliegen eines
besonderen öffentlichen Interesses zulässig.
(2) Landeseigene Grundstücke, die
Dienststellen des Landes oder von ihm errichtete juristische Personen des öffentlichen
Rechts benötigen, werden zu einem Sondervermögen zusammengefasst und von der
Berliner Immobilien Management Gesellschaft (BIM) verwaltet. Die Bezirke können
vereinbaren, dass die Verwaltung der von ihnen benötigten landeseigenen Flächen
von einem Bezirk oder von mehreren Bezirken oder ganz oder teilweise von der
BIM wahrgenommen wird.
(3) Die nicht genutzten oder nicht benötigten
Grund-stücke sind der Finanzverwaltung anzuzeigen. Diese entscheidet im
Einvernehmen mit der anzeigenden Stelle über
die weitere Verwendung. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der
zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses.
(4) Die Behörden und vom Land errichteten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gegenüber der
Finanzverwaltung insbesondere über Art und Umfang der Grundstücksnutzung, über
Leerstände und bedarfsbezogene Überausstattungen auskunftspflichtig.
(5) Die zur Erfüllung von Aufgaben Berlins
nicht erforderlichen Grundstücke sind unter Berücksichtigung der Lage auf dem
Grundstücksmarkt vorrangig zu veräußern oder anderweitig zu verwerten. Den
Zielen der Stadtentwicklung und den Grundsätzen einer vorausschauenden Bodenbevorratung für
öffentliche Zwecke ist Rechnung zu tragen.
(6) Sämtliche zu veräußernden Grundstücke
sind von der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG treuhänderisch zu
verwalten. Der Fonds hat für die Vermarktung geeignete Dritte heranzuziehen.
Über die Grundstücksgeschäfte des Liegenschaftsfonds entscheidet ein Lenkungsausschuss.
(7) Für zu erwerbende oder zu veräußernde
Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. Die Veräußerung von
Grundstücken erfolgt zum Marktwert, die Vergabe von Erbbaurechten auf Grundlage
des Verkehrswerts.
(8) An den Einnahmen aus
Veräußerungen nach Absatz 5 sind die anzeigenden Stellen nach Absatz 3 in Höhe von 25 v.H. zu
beteiligen. Die Bezirke erhalten auf der Grundlage
eines neuen Verteilungsschlüssels einen zusätzlichen Anteil. Der Anteil
der anzeigenden Stellen und Bezirke ist vorrangig für Maßnahmen der baulichen
Unterhaltung, der Anteil der Finanzverwaltung für die
Schuldentilgung zu verwenden. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften
geregelt.“
3.
Der bisherige § 64 wird § 64a und wie folgt geändert:
Der Absatz 1 wird aufgehoben. Die
Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6.
Artikel
II
Die Nr. 6 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges (ZustKatAZG) zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) erhält folgende Fassung:
„(1) Finanzvermögen einschließlich der Verwaltung und Verwertung der zur Erfüllung von Aufgaben Berlins nicht erforderlichen Grundstücke; Bildung und Verwaltung eines Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.“
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung
Die
absehbar noch auf Jahre hinaus überaus schwierige Haushaltslage Berlins
erfordert die zügige Mobilisierung der landeseigenen Liegenschaften zwecks
Veräußerung. Erst jüngst hat z.B. das Institut für Weltwirtschaft in Kiel
darauf hingewiesen, dass ein Schuldenabbau nur durch Aktivierung der
Vermögensreserven Berlins möglich ist. Der Finanzsenator hat darauf hingewiesen, dass als Konsequenz
aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 31.10.2003, das Landesrecht
möglicherweise zu ändern ist. Im Interesse der zügigen und unbürokratischen Aktivierung
der landeseigenen Liegenschaften ist eine Novellierung der
Landeshaushaltsordnung unumgänglich.
Zum Artikel I
Die Novellierung des § 64 bezweckt den vereinfachten Zugriff auf nicht mehr genutzte oder benötigte Landesliegenschaften. Ein Verkauf von Grundstücken mit dem Ziel der Eigennutzung ist nicht mehr vorgesehen (§ 63 Abs. 2). Zu den einzelnen Regelungen:
Abs. 1
verschärft die Anforderungen an den
Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten und an die Ausübung des
Vorkaufsrechts. In Zukunft ist auch bei Grundstücksgeschäften, die das
bezirkliche Fachvermögen betreffen, die Einwilligung der Senatsverwaltung für
Finanzen erforderlich. Ferner wird im Hinblick auf die jeweiligen Aufgaben ein
Bedarfsnachweis verlangt. Dieser bezieht sich in der Regel auf den fünfjährigen
Zeithorizont der Finanzplanung nach § 31 LHO. Dieser kann in begründeten
Ausnahmefällen überschritten werden.
Abs. 2 schreibt die bestehenden Festelegungen zum Facility-Management fest.
Abs. 3 und 4 regeln Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie betreffen die Senatsverwaltungen, Bezirke und nachgeordneten Stellen gleichermaßen. Die Finanzverwaltung entscheidet sodann im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen über die weitere Verwendung. In Dissensfällen entscheidet das Abgeordnetenhaus.
Abs. 5 legt die vorrangige Pflicht zum Verkauf nicht mehr benötigter Landesliegenschaften fest. Im Einzelfall kann auch die Bestellung von Erbbaurechten sowie die Vermietung oder Verpachtung in Betracht kommen. Maßgeblicher Handlungsrahmen sind die Ziele der Stadtplanung und der Bodenvorratspolitik (so diese denn vorliegen).
Abs. 6 und 7 schreiben die Aufgaben des Liegenschaftsfonds und Dritter sowie den Marktwert als Verkaufsgrundlage fest. Verkäufe können so vereinfacht und flexibler dem Marktgeschehen angepasst werden. Es sind weiterhin Wertermittlungen vorzunehmen.
Abs. 8 schreibt einen gesetzlichen Anspruch der öffentlichen Stellen Berlins auf einen Anteil am Veräußerungserlös fest, wobei die Bezirke noch eine „Zulage“ erhalten Die Bereitschaft zu Liegenschaftsveräußerungen soll da-durch gestärkt werden. Zugleich wird der Verwendungszweck in haushaltspolitisch sinnvoller Weise festgelegt.
Zum Artikel
II
Der „Zuständigkeitskatalog“ zu § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ist der Novellierung des § 64 LHO anzupassen.
Berlin, den 8. Juni 2004
Dr. Lindner v. Lüdeke Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: WiBetrTechgcxzqsq