Gesetz

zur Änderung liegenschaftsrechtlicher

Bestimmungen des Landes Berlin

(Liegenschaftsrechtsänderungsgesetz - LiegRÄndG)

Vom …

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlos-sen:

 

Artikel  I

 

Die Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961) in der Fassung vom 20. November 1995 (GVBl. S. 805) wird wie folgt geändert:

 

1.  Der § 63 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

2.  Der § 64 erhält folgende Fassung:

 

„§ 64

Grundstücke

 

(1) Der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten sowie die Ausübung des Vorkaufsrechts darf nur mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Senatsverwaltung (Finanzverwaltung) und zur Erfüllung von Aufgaben Berlins gemäß der Finanzplanung nach § 31 erfolgen. Ein Erwerb, der den Zeithorizont der Finanzplanung überschreitet, ist nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zulässig.

 


(2) Landeseigene Grundstücke, die Dienststellen des Landes oder von ihm errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen, werden zu einem Sondervermögen zusammengefasst und von der Berliner Immobilien Management Gesellschaft (BIM) verwaltet. Die Bezirke können vereinbaren, dass die Verwaltung der von ihnen benötigten landeseigenen Flächen von einem Bezirk oder von mehreren Bezirken oder ganz oder teilweise von der BIM wahrgenommen wird.

 

(3) Die nicht genutzten oder nicht benötigten Grund-stücke sind der Finanzverwaltung anzuzeigen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der anzeigenden Stelle über die weitere Verwendung. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses.

 

(4) Die Behörden und vom Land errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind gegenüber der Finanzverwaltung insbesondere über Art und Umfang der Grundstücksnutzung, über Leerstände und bedarfsbezogene Überausstattungen auskunftspflichtig.

 

(5) Die zur Erfüllung von Aufgaben Berlins nicht erforderlichen Grundstücke sind unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt vorrangig zu veräußern oder anderweitig zu verwerten. Den Zielen der Stadtentwicklung und den Grundsätzen einer vorausschauenden Bodenbevorratung für öffentliche Zwecke ist Rechnung zu tragen.

 

(6) Sämtliche zu veräußernden Grundstücke sind von der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co KG treuhänderisch zu verwalten. Der Fonds hat für die Vermarktung geeignete Dritte heranzuziehen. Über die Grundstücksgeschäfte des Liegenschaftsfonds entscheidet ein Lenkungsausschuss.

 

(7) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. Die Veräußerung von Grundstücken erfolgt zum Marktwert, die Vergabe von Erbbaurechten auf Grundlage des Verkehrswerts.

 

(8) An den Einnahmen aus Veräußerungen nach Absatz 5 sind die anzeigenden Stellen nach Absatz 3 in Höhe von 25 v.H. zu beteiligen. Die Bezirke erhalten auf der Grundlage eines neuen Verteilungsschlüssels einen zusätzlichen Anteil. Der Anteil der anzeigenden Stellen und Bezirke ist vorrangig für Maßnahmen der baulichen Unterhaltung, der Anteil der Finanzverwaltung für die Schuldentilgung zu verwenden. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt.“

 

3.  Der bisherige § 64 wird § 64a und wie folgt geändert:

 

Der Absatz 1 wird aufgehoben. Die Absätze 2 bis 7 werden Absätze 1 bis 6.

 

Artikel  II

 

Die Nr. 6 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitskataloges (ZustKatAZG) zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472) erhält folgende Fassung:

 

„(1) Finanzvermögen einschließlich der Verwaltung und Verwertung der zur Erfüllung von Aufgaben Berlins nicht erforderlichen Grundstücke; Bildung und Verwaltung eines Liegenschaftsfonds einschließlich Bestückung mit Grundstücken.“

 

Artikel III

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Begründung

 

Die absehbar noch auf Jahre hinaus überaus schwierige Haushaltslage Berlins erfordert die zügige Mobilisierung der landeseigenen Liegenschaften zwecks Veräußerung. Erst jüngst hat z.B. das Institut für Weltwirtschaft in Kiel darauf hingewiesen, dass ein Schuldenabbau nur durch Aktivierung der Vermögensreserven Berlins möglich ist. Der Finanzsenator hat darauf hingewiesen, dass als Konsequenz aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 31.10.2003, das Landesrecht möglicherweise zu ändern ist. Im Interesse der zügigen und unbürokratischen Aktivierung der landeseigenen Liegenschaften ist eine Novellierung der Landeshaushaltsordnung unumgänglich.

 

Zum Artikel I

 

Die Novellierung des § 64 bezweckt den vereinfachten Zugriff auf nicht mehr genutzte oder benötigte Landesliegenschaften. Ein Verkauf von Grundstücken mit dem Ziel der Eigennutzung ist nicht mehr vorgesehen (§ 63 Abs. 2). Zu den einzelnen Regelungen:

 

Abs. 1 verschärft die Anforderungen an den Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten und an die Ausübung des Vorkaufsrechts. In Zukunft ist auch bei Grundstücksgeschäften, die das bezirkliche Fachvermögen betreffen, die Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erforderlich. Ferner wird im Hinblick auf die jeweiligen Aufgaben ein Bedarfsnachweis verlangt. Dieser bezieht sich in der Regel auf den fünfjährigen Zeithorizont der Finanzplanung nach § 31 LHO. Dieser kann in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

 

Abs. 2 schreibt die bestehenden Festelegungen zum Facility-Management fest.

 

Abs. 3 und 4 regeln Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie betreffen die Senatsverwaltungen, Bezirke und nachgeordneten Stellen gleichermaßen. Die Finanzverwaltung entscheidet sodann im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen über die weitere Verwendung. In Dissensfällen entscheidet das Abgeordnetenhaus.

 

Abs. 5 legt die vorrangige Pflicht zum Verkauf nicht mehr benötigter Landesliegenschaften fest. Im Einzelfall kann auch die Bestellung von Erbbaurechten sowie die Vermietung oder Verpachtung in Betracht kommen. Maßgeblicher Handlungsrahmen sind die Ziele der Stadtplanung und der Bodenvorratspolitik (so diese denn vorliegen).

 

Abs. 6 und 7 schreiben die Aufgaben des Liegenschaftsfonds und Dritter sowie den Marktwert als Verkaufsgrundlage fest. Verkäufe können so vereinfacht und flexibler dem Marktgeschehen angepasst werden. Es sind weiterhin Wertermittlungen vorzunehmen.

 

Abs. 8 schreibt einen gesetzlichen Anspruch der öffentlichen Stellen Berlins auf einen Anteil am Veräußerungserlös fest, wobei die Bezirke noch eine „Zulage“ erhalten Die Bereitschaft zu Liegenschaftsveräußerungen soll da-durch gestärkt werden. Zugleich wird der Verwendungszweck in haushaltspolitisch sinnvoller Weise festgelegt.

 

Zum Artikel II

 

Der „Zuständigkeitskatalog“ zu § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ist der Novellierung des § 64 LHO anzupassen.

 

Berlin, den 8. Juni 2004

 

 

Dr. Lindner           v. Lüdeke              Schmidt

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP

 

 

Ausschuss-Kennung : WiBetrTechgcxzqsq