Mitteilung – zur Kenntnisnahme –
Kein Zeitschinden durch überflüssige und kostenträchtige Gutachten bei der BVG
Drucksachen 15/2639 und 15/2710
Die
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen legt nachstehende Mitteilung
dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:
Das
Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 01.04.04 Folgendes beschlossen:
„Der Senat
wird aufgefordert, kurzfristig folgende Maßnahmen zu ergreifen:
I.
In seiner
Funktion als Eigentümer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sicherzustellen,
dass die BVG
·
die
AT-Vergütung bis auf Weiteres nicht mehr erhöhen;
·
in
allen Fällen, in denen zwingende sachliche Gründe die Regelung der
Rechtsbeziehungen durch Dienstvertrag erfordern, unverzüglich Nachverhandlungen
mit dem Ziel der Absenkung der Bezüge führen;
·
in
den Fällen, in denen der Abschluss von Dienstverträgen von Anfang an nicht
gerechtfertigt war, unverzüglich Nachverhandlungen einleiten mit dem Ziel, die
bestehenden Verträge umgehend durch Arbeitsverträge zu ersetzen und sich bei
der Vergütung an sachgerechten Aufgabenkreisbewertungen auszurichten;
·
sich
bei Freiwerden und ggf. nach aufgabenkritischer Betrachtung zwingend
erforderlicher Neubesetzung von Stellen durch AT-Angestellte an einem
sachlichen und finanziell vertretbaren Vergütungsrahmen orientieren;
·
die
Anzahl der Dienstwagen reduzieren sowie die Dienstwagenordnung mit dem Ziel der
Kostensenkung und des Abbaus von Überausstattungen überarbeiten;
·
bei
allen anstehenden Maßnahmen zur Verringerung der Personalaufwendungen die AT-Angestellten
in vollem Umfang einbeziehen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau
vorantreiben.
II.
In seiner Funktion als
Beteiligungsverwalter,
·
Leitlinien
für die Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden
Anstalten nach dem BerlBG zu entwickeln, verbindliche Gehaltsbänder zu definieren
und auf deren strikte Einhaltung zu achten;
·
nachhaltig
auf die BVG einzuwirken, die überhöhten Leistungen unverzüglich auf ein
vertretbares Maß zurückzuführen und weiteren Fehlentwicklungen
entgegenzuwirken. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die variablen
Gehaltsbestandteile ausschließlich nach einem nachvollziehbaren Grad der
Zielerreichung gewährt werden.
III.
Der Bericht des
Rechnungshofs gemäß § 99 LHO zur Gehaltsstruktur bei Führungskräften der
Berliner Verkehrsbetriebe (Drs 15/2700) führt in Tz. 1.2 aus, dass die
Gesamtzahl der AT-Angestellten bei der BVG im Jahr 2003 83 betrug. Im Rahmen
seiner Stellungnahme wird der Senat aufgefordert, in tabellarischer anonymisierter
Form für jeden Vertrag jeweils aufzuzeigen,
·
zu
welchem Datum die Vertragsunterzeichnung erfolgte;
·
inwieweit
es sich um Neueinstellungen oder um Einrichtung von Dienstverträgen durch Ruhen
bestehender Arbeitsverhältnisse handelt;
·
von
wem der Vertrag seitens der BVG unterzeichnet wurde;
·
wer
zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Vorstandsvorsitzender, Personalvorstand
und Aufsichtsratsvorsitzender war.
IV.
Die „Umwandlung“ eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein AT-Dienstverhältnis geht einher mit
einer Reihe von Hinweisen/Ergänzungen, z.B. Hinweise auf den Verlust
tariflicher Festlegungen. Vor diesem Hintergrund wird der Senat aufgefordert,
ebenfalls vertragsspezifisch anonymisiert für alle 83 Verträge aufzulisten,
·
in
welcher Form die „Entlassung“ aus dem tarifvertraglichen Rahmen für die aus der
Umwandlung bestehender Verträge entstandenen Vertragsverhältnisse erfolgte;
·
inwiefern
Überstundenvergütungen in die AT-Verträge eingeflossen sind;
·
jede
erfolgte Gehaltserhöhung seit Unterzeichnung des AT-Vertrages.
V.
Der Rechnungshof stellt
fest, dass es sich gemäß § 5 II (e) der Satzung für die Berliner Verkehrsbetriebe
vom 25.11.94 bei o.g. Verträgen um durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtige
Geschäfte handele. Vor diesem Hintergrund wird der Senat aufgefordert, in
tabellarischer anonymisierter Form für jeden Vertrag und für jede Regelung in
personalwirtschaftlichen Fragen seit 1994 jeweils aufzuzeigen,
·
ob
und gegebenenfalls wann und in welcher Form dieser Vertrag im Aufsichtsrat
erörtert bzw. das neue/geänderte Vertragsverhältnis zur Kenntnis gegeben wurde;
·
ob
und in welcher Form sowie mit welchem Wortlaut genau das Ergebnis dieser Erörterungen
bzw. die Kenntnisnahme im Protokoll festgehalten wurde;
·
ob,
wann, in welcher Form und in welcher Höhe die bilanzrechtlichen Konsequenzen
der Vertragsabschlüsse, z.B. in Form von Rückstellungen, Berücksichtigung
gefunden haben.
VI.
§ 53 HGrG sieht vor, dass
die Wirtschaftsprüfer im Rahmen der jährlichen Jahresabschlussprüfungen eine Prüfung
durchführen, inwieweit die Geschäfte mit Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und
bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans übereinstimmen. Für die Geschäftsjahre
1993 bis 2003 wird daher der Senat aufgefordert, bei den jeweiligen
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften folgende Nachweise anzufordern und dem
Hauptausschuss vorzulegen:
·
Bestätigung,
dass die Prüfung nach § 53 HGrG stattgefunden hat.
·
Darstellung,
ob und welche Feststellungen im Ergebnis dieser Prüfung spezifisch im Hinblick
auf den o.g. Fragenkatalog gefällt wurden.
·
Bestätigung,
dass den Prüfern die jeweils im Prüfungsjahr abgeschlossenen
AT-Vertragsabschlüssen bekannt gemacht wurden.
VII.
Dem Abgeordnetenhaus ist
über die Umsetzung dieses Beschlusses erstmals bis zum 28. Mai 2004 zu berichten.“
Hierzu wird berichtet:
Die Senatsverwaltung für
Wirtschaft, Arbeit und Frauen hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von dem Beschluss
des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kenntnis gesetzt. Der Vorstand der
BVG erläutert zu den ergriffenen
Maßnahmen Folgendes:
"Zu I.
Zu den von dem Senat in seiner Funktion als Eigentümer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) geforderten Maßnahmen sei Folgendes vorausgeschickt:
Bei der Beurteilung der
aktuellen Personalstruktur der BVG insbesondere im Hinblick auf den Einsatz und
die Vergütung von AT-Beschäftigten ist die Entwicklung des Unternehmens seit
der Umgestaltung von einem Eigenbetrieb in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts seit 1993 zu berücksichtigen.
Die laufenden
Veränderungsmaßnahmen im Unternehmen basieren auf einer kontinuierlichen Überprüfung
bzw. Anpassung der Strukturen und externen sowie internen Vergleichsgrößen für
einen im Umbruch befindlichen öffentlich-rechtlichen Betrieb auf dem Weg zum
Verkehrsdienstleister in einem mittelfristig deregulierten ÖPNV-Markt.
In diesem
Veränderungsprozess wurden seit 1993 drei Führungsebenen gestrichen. Die Anzahl
der Führungspositionen war aufgrund einer Analyse durch eine externe
Unternehmensberatung von seinerzeit 171 auf eine Zielzahl von ca. 66 im Rahmen des
sog. "lean management" zu reduzieren. Zum 01.04.2004 bestehen die
zweite und dritte Führungsebene der BVG AöR aus 57 Beschäftigten, davon sind 47
außertariflich vergütet. Somit ist der damals vorgegebene Personalrahmen
unterschritten.
Die Umgestaltung der
Verträge von Führungskräften und weiterer Fachexperten in AT-Verträge wurde
Ende der 90er Jahre vollzogen und war vom Aufsichtsrat der BVG bereits 1995
grundsätzlich gebilligt worden.
Die AT-Vergütung der aktuell
57 Führungskräfte (davon 47 außertariflich) der zweiten und dritten
Führungsebene liegen nach unseren Erkenntnissen in dem relevanten Marktumfeld.
Dies gilt ebenfalls für die aktuell 36 AT-Beschäftigten außerhalb der
vorgenannten Führungsebenen.
In den letzten fünf Jahren
wurden nur einmal in 2001 die Bezüge der in der zweiten und dritten Führungsebene
Beschäftigten pauschal um 4 % angehoben. Im Anschluss daran wurden im Gegensatz
zu den tariflich Beschäftigten keinerlei pauschale Anhebungen zugunsten der
Führungskräfte mehr durchgeführt.
Zu den geplanten bzw.
bereits eingeleiteten Maßnahmen des Vorstandes gehört des weiteren auch eine
mindestens proportionale Absenkung der Bezüge in Anlehnung an den in
Verhandlung befindlichen Tarifvertrag Nahverkehr Berlin. Die Tarifverhandlungen
hierzu sind gegenwärtig unterbrochen.
Zu den nachfolgenden
Unterpunkten
·
Nachverhandlung von Dienst- bzw. Arbeitsverträgen
Zu den eingeleiteten Veränderungsmaßnahmen des Vorstandes gehört auch eine weitere Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte im Zuge der zukünftigen "Zielorganisation 9.500“ Vollbeschäftigte in der BVG-Gruppe. Dieser Prozess geht einher mit der Schaffung von weniger starren Aufbauorganisationsformen z. B. durch die Bildung von Teamstrukturen einhergehend mit einer Erweiterung von Führungsspannen.
Im Einzelnen wurde bereits
jetzt mit 8 AT-Führungskräften die reguläre oder vorgezogene Pensionierung verabredet.
Nachfolgebesetzungen finden - wo immer möglich - zu für die BVG günstigeren
Konditionen statt bzw. unter Anwendung des Tarifrahmen.
Weitere 15 konkrete,
personenbezogene Maßnahmen für 12 Beschäftigte sind eingeleitet bzw. in der
Umsetzung. Dies und die vereinbarten Pensionierungen entsprechen einer Quote
von 28 % der vom Rechnungshof untersuchten Mitarbeitergruppe mit 83
AT-Verträgen.
Des
Weiteren wurden in den Fällen, in denen eine Neuregelung der Rechtsbeziehung
durch Dienst- bzw. Arbeitsverträge erforderlich erscheint, bereits jetzt
Nachverhandlungen mit den Beschäftigten mit dem Ziel der Absenkung der Bezüge
bzw. der Änderung von Vertragsbestandteilen durchgeführt. Die geltenden
individual- bzw. kollektivrechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zwingend zu
beachten.
·
Aufgabenkritische Betrachtung bei Neubesetzungen
Bei Neu- bzw.
Nachfolgebesetzungen findet regelmäßig eine Überprüfung hinsichtlich der
zwingenden Erforderlichkeit zur Besetzung der Stelle mit einem AT-Angestellten
statt. In diesem Zusammenhang wird auch die aufgabenorientierte
Vergütungsstruktur überprüft und in jedem Fall neu festgelegt.
Anzahl der Dienstwagen /
Dienstwagenregelung
Die ursprüngliche
Dienstwagenregelung wurde komplett überarbeitet. Ein Entwurf liegt dem Vorstand
zur Entscheidung vor. Er sieht unter anderem die Absenkungen der
Fahrzeugklassen für die Dienstwagen der in der zweiten Führungsebene Beschäftigten
sowie den Wegfall personengebundener Fahrzeuge für alle weiteren Führungskräfte
vor. Auch der Ausstattungsstandard der verbleibenden Fahrzeuge wird enger
gefasst. Durch die Neuregelung sind wesentliche Einsparungen zu erwarten.
·
Verringerung der Personalaufwendungen / Personalabbau auch bei
AT-Beschäftigten
Wie bereits ausgeführt
sollen die Bezüge der AT-Beschäftigten in Anlehnung an den in Verhandlung
befindlichen Tarifvertrag Nahverkehr Berlin mindestens proportional abgesenkt
werden. Eine Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte erfolgt im Zuge der
Umsetzung der Zielorganisation der BVG-Gruppe von 9.500 Vollbeschäftigten, der
laufenden Überprüfung der bestehenden Organisationsstrukturen (insbesondere der
kfm. Leistungen und Verantwortungen in den Unternehmens- und Zentralbereichen
bis Anfang 2005) sowie der Erweiterung der Führungsspannen.
Zu II.
·
Rückführung
von Fehlentwicklungen / variable Gehaltsbestandteile
Bezüglich der Aufforderung
sicherzustellen, dass die variablen Gehaltsbestandteile ausschließlich nach
einem nachvollziehbaren Grad der Zielerreichung gewährt werden, kann darauf
verwiesen werden, dass das System der Zielvereinbarungen zurzeit weiter
ausgestaltet, d. h. noch dezidierter vereinbart wird. Auf Basis der
strategischen Neuausrichtung des Unternehmens wird die bestehende Regelung
durch das Instrument der Balanced Scorecard als Gradmesser der individuellen
Zielerreichung einbezogen, um so eine erfolgsabhängige Bewertung in einzelnen
Modulen gezielt zu konkretisieren.
Zu III.
Eine tabellarische Übersicht
in anonymisierter Form für jeden der durch den Rechnungshof von Berlin
geprüften 83 Verträge der AT-Angestellten der BVG liegt dieser Stellungnahme
als Anlage bei.
Die in der Anlage
ausgewiesene Spalte "Vergütungsänderung“ beinhaltet unter anderem auch die
zusätzliche Übernahme eines erweiterten
Funktions- bzw.
Aufgabenkreises (Zusammenfassung von Direktoraten sowie die Übernahme
zusätzlicher Geschäftsführerfunktionen).
Des Weiteren werden z. B.
erfasst:
-
Funktionswechsel
von der dritten in die zweite Führungsebene
-
Ausreichung
eines Pauschalbetrags für die Nutzung eines privaten Pkw
-
Rückstufung
von stellvertretenden Direktoren zu Abteilungsleitern
-
Übertragung
der Verantwortung als Betriebsleiter
-
Vergütungsanpassung
nach Ablauf der Probezeit
Auf eine konkrete Zuordnung
dieser Punkte wurde auf Grund der erforderlichen Anonymisierung verzichtet, da
anderenfalls Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind.
Zu IV.
·
„Umwandlung“ bestehender Arbeits- in Dienstverhältnisse
Eine Umwandlung von
bestehenden Arbeitsverhältnissen in AT-Dienstverhältnisse erfolgte in Form
einer Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages nach BAT/BAT-O durch Abschluss
eines AT-Vertrages, wobei vereinbart wurde, dass der “alte“ Arbeitsvertrag für
dessen Dauer ruht.
Davon
betroffen war nur eine kleinere Gruppe bereits langjährig bei der BVG
beschäftigter Mitarbeiter, denen ergänzend Führungsaufgaben in der zweiten und
dritten Ebene übertragen wurden; für alle anderen externen Neubesetzungen mussten
marktorientierte außertarifliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden.
Die in der oben
dargestellten Form "umgewandelten“ AT-Verträge beinhalteten unter anderem
folgende Veränderungen bzw. Ergänzungen:
Der räumliche Einsatzort
wurde erweitert auf das Gebiet Berlin/Brandenburg sowie auf mit der BVG
verbundene Wirtschaftsunternehmen. Weiterhin wurde auch in diesen Fällen in den
ergänzenden arbeitsvertraglichen Regelungen eine Abgeltung jedweder Mehrleistungen
auch an Wochenenden und Feiertagen vereinbart. Diese sind nunmehr mit dem
Grundgehalt abgedeckt. Basis für die Gehaltsfindung war unter anderem
auch die Abgeltung eines
pauschalen Überstundenanteils.
Die von dieser
"Umwandlung“ betroffenen AT-Verträge enthalten weiterhin ein Sonderkündigungsrecht
für dieses AT-Dienstverhältnis, wonach mit einer vierwöchigen Ankündigungsfrist
das Vertragsverhältnis beendet werden kann.
Für diesen Personenkreis war
strukturell eine Minderung der Grundvergütungen gegenüber den extern
eingestellten Führungskräften gegeben, da durch das Sonderkündigungsrecht ein
Wiederaufleben des ruhenden BAT-Arbeitsverhältnisses möglich werden konnte.
Abweichend von dem
tarifvertraglichen Rahmen wurde auch mit diesen Mitarbeitern eine erfolgsabhängige
Jahressonderzahlung vereinbart, die von dem Grad der Erfüllung individuell
vereinbarter Zielwerte abhängig war. Dabei unterlag die Zahlung außerdem dem
freien Ermessen des Vorstandes.
Zu V.
Der Aufsichtsrat hat sich in
seinem Personalausschuss bereits am 17.11.1994 mit dieser Frage bezogen auf die
zweite Führungsebene der BVG befasst und am 05.04.1995 in seiner Aufsichtsratssitzung
beschlossen, den Regelungen über den Abschluss von Sonderverträgen mit den
genannten Unternehmens- und Zentralbereichsleitern gem. § 5 Abs. 2 Buchst. e)
der Satzung der BVG zuzustimmen.
Zur Frage, ob der
Aufsichtsrat mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen mit außertariflichen
Bedingungen einzeln zu befassen ist, hat der damalige Aufsichtsratsvorsitzende
Prof. Dr. Haase festgestellt,
„dass es nicht Aufgabe des
Aufsichtsrats und auch nicht des Personalausschusses ist, über einzelne
Dienst- bzw. Arbeitsverträge zu befinden. Die Verantwortung hierfür liegt
ausschließlich beim Vorstand“.
Diese
Ausführungen wurden von einem Mitarbeiter der Senatsverwaltung von SenVuB, ohne
Widerspruch der in der Sitzung anwesenden vier Teilnehmer des
Personalausschusses am 22.11.1994, protokolliert. Folgerichtig hat sich unseres
Wissens der Aufsichtsrat oder sein Personalausschuss seitdem auch nicht mehr
mit außertariflichen Verträgen für Mitarbeiter unterhalb der Ebene
Unternehmens- und Zentralbereichsleiter (Direktoren) befasst.
Der
Vorstand der BVG hat nach § 14 Abs. 8 BerlBG die alleinige Personalkompetenz.
Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers und in Abänderung der alten
Rechtslage nach dem Eigenbetriebsgesetz stellt dies eine der zentralen
Entscheidungen des Gesetzgebers dar, um der BVG die notwendige
Handlungsfreiheit zur Erreichung wettbewerbsgerechter Strukturen zu ermöglichen.
Der Personalkompetenz des
Vorstandes steht nicht entgegen, dass er gem. § 5 Abs. 2 (e) der Satzung der
BVG für „Regelungen über den Abschluss von Sonderverträgen mit Arbeitnehmern“
die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen hat. Bei dieser Regelung
handelt es sich gerade nicht um den Abschluss oder die Änderung einzelner
Verträge, sondern um abstrakte, nicht den Einzelfall betreffende Regeln für den
(zukünftigen) Abschluss von Sonderverträgen.
Die
vertraglich vereinbarten Vergütungen, d.h. sowohl das monatliche Entgelt und
auch Jahressonderzahlungen (Tantieme) haben nur insofern bilanzielle
Auswirkungen, wenn sie nicht im laufenden Jahr ausgezahlt werden. Im Personalaufwand
des laufenden Jahres sind sie abhängig von der bilanziellen Behandlung immer
enthalten.
Die Gehaltsbezüge der
Mitarbeiter, die einem AT-Vertrag unterliegen, sind wie bei anderen Mitarbeitern
der BVG als laufender Aufwand zu erfassen und werden monatlich über das Personalabrechnungssystem
PAISY/IPW durch den Bereich Personalmanagement abgerechnet.
Da es sich nicht um
Personalaufwendungen vergangener Perioden sondern um die Ausfüllung von
Arbeitsverträgen (Leistung/Gegenleistung) handelt, ist handelsrechtlich die
bilanzielle Vorsorge z.B. durch die Bildung von Rückstellungen nicht geboten.
Leistungen des Arbeitgebers (Gehaltszahlungen) stehen in gleicher Höhe
Leistungen der Arbeitnehmer periodengerecht gegenüber.
Zu VI.
Im Rahmen der
Jahresabschlussprüfungen der Jahre 1993 bis 2003 wurden ebenfalls von den die
BVG prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Berichte nach § 53 des
Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
(Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) erstellt.
Der Prüfungsauftrag hierzu
wird regelmäßig durch den Rechnungshof von Berlin erteilt. Die entsprechenden
Berichte liegen dem Rechnungs-
hof vor und werden
einschließlich der Prüfungsberichte der Jahresabschlüsse dem Rechnungshof von
Berlin direkt durch die prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugesandt.
Eine Aufforderung des Rechnungshofes, ein besonderes Augenmerk auf
„AT-Verträge“ zu legen, hatte es bis Endes des Jahres 2003 nicht gegeben.
Der Rechnungshof beauftragt
regelmäßig Bezügeberichte der Wirtschaftsprüfer, die die Gehalts- und sonstigen
Bezüge der ersten und zweiten Führungsebene einschließlich der stellvertretenden
Direktoren (der dritten Führungsebene zugehörig) darlegen. Diese Berichte
werden ebenfalls jährlich erstellt und wurden einem eingeschränkten Kreis
(Aufsichtsratsvorsitzender der BVG, stellvertr. Aufsichtsichtsratsvorsitzender
und Vorstand) zur Verfügung gestellt."
Der Senat teilt im Grundsatz die Auffassung des Vorstandes der BVG, dass für AT-Verträge Regelungen im Sinne von Leitlinien oder dergleichen vorliegen müssen, die vom Aufsichtsrat zu beschließen sind. Derartige Regelungen sind in der Vergangenheit nicht erarbeitet worden.
In der Zwischenzeit liegt jedoch der Entwurf von „Leitlinien für die Gehaltsstruktur von Führungskräften der Anstalten öffentlichen Rechts nach dem BerlBG“ vor, der detaillierte Kriterien
für Vergütungsstruktur und Versorgungsleistungen der Vorstände sowie der Führungskräfte der 2. und 3. Führungsebene enthält. Der Entwurf sieht ferner vor, dass der Aufsichtsrat bzw. der Personalausschuss des Aufsichtsrates über jede Neueinstellung im AT-Bereich vorab zu informieren ist, so dass ggf. die Möglichkeit der Intervention besteht.
Die Leitlinien sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Der Senat ist der Auffassung, dass die BVG bei ihrer Personalpolitik konsequent den Grundsatz verfolgen soll, die Anzahl der leitenden Angestellten/Führungskräfte der Unternehmensstruktur und den unternehmerischen Zielstellungen insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit anzupassen. Im Rahmen der bereits eingeleiteten und zukünftig noch anstehenden Maßnahmen zur Verringerung des Personalaufwandes werden selbstverständlich auch die Führungskräfte einbezogen. Unter Haushaltsgesichtspunkten hat die BVG die Aufgabe, eine Personalpolitik zu betreiben, die neben sämtlichen anderen Bereichen auch im Leitungsbereich zu Kosteneinsparungen führt. Die getroffenen Maßnahmen sollen dabei jedoch die notwendige Leitungs-, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der BVG nicht negativ beeinträchtigen.
Berlin, den 31.08.2004
Harald Wolf
Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen
Ausschuss-Kennung
: WiBetrTechgcxzqsq