Mitteilung – zur Kenntnisnahme –

 

 

Kein Zeitschinden durch überflüssige und kostenträchtige Gutachten bei der BVG

 

Drucksachen 15/2639 und 15/2710

 

 

 

 

 

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

 

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 01.04.04 Folgendes beschlossen:

 

„Der Senat wird aufgefordert, kurzfristig folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

I.

In seiner Funktion als Eigentümer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sicherzustellen, dass die BVG

 

·         die AT-Vergütung bis auf Weiteres nicht mehr erhöhen;

·         in allen Fällen, in denen zwingende sachliche Gründe die Regelung der Rechtsbeziehungen durch Dienstvertrag erfordern, unverzüglich Nachverhandlungen mit dem Ziel der Absenkung der Bezüge führen;

·         in den Fällen, in denen der Abschluss von Dienstverträgen von Anfang an nicht gerechtfertigt war, unverzüglich Nachverhandlungen einleiten mit dem Ziel, die bestehenden Verträge umgehend durch Arbeitsverträge zu ersetzen und sich bei der Vergütung an sachgerechten Aufgabenkreisbewertungen auszurichten;

·         sich bei Freiwerden und ggf. nach aufgabenkritischer Betrachtung zwingend erforderlicher Neubesetzung von Stellen durch AT-Angestellte an einem sachlichen und finanziell vertretbaren Vergütungsrahmen orientieren;

·         die Anzahl der Dienstwagen reduzieren sowie die Dienstwagenordnung mit dem Ziel der Kostensenkung und des Abbaus von Überausstattungen überarbeiten;

·         bei allen anstehenden Maßnahmen zur Verringerung der Personalaufwendungen die AT-Angestellten in vollem Umfang einbeziehen und auch bei diesem Personenkreis den Personalabbau vorantreiben.



II.

In seiner Funktion als Beteiligungsverwalter,

 

·         Leitlinien für die Gehaltsstruktur bei Führungskräften der seiner Aufsicht unterstehenden Anstalten nach dem BerlBG zu entwickeln, verbindliche Gehaltsbänder zu definieren und auf deren strikte Einhaltung zu achten;

·         nachhaltig auf die BVG einzuwirken, die überhöhten Leistungen unverzüglich auf ein vertretbares Maß zurückzuführen und weiteren Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die variablen Gehaltsbestandteile ausschließlich nach einem nachvollziehbaren Grad der Zielerreichung gewährt werden.

 

III.

Der Bericht des Rechnungshofs gemäß § 99 LHO zur Gehaltsstruktur bei Führungskräften der Berliner Verkehrsbetriebe (Drs 15/2700) führt in Tz. 1.2 aus, dass die Gesamtzahl der AT-Angestellten bei der BVG im Jahr 2003 83 betrug. Im Rahmen seiner Stellungnahme wird der Senat aufgefordert, in tabellarischer anonymisierter Form für jeden Vertrag jeweils aufzuzeigen,

 

·         zu welchem Datum die Vertragsunterzeichnung erfolgte;

·         inwieweit es sich um Neueinstellungen oder um Einrichtung von Dienstverträgen durch Ruhen bestehender Arbeitsverhältnisse handelt;

·         von wem der Vertrag seitens der BVG unterzeichnet wurde;

·         wer zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung Vorstandsvorsitzender, Personalvorstand und Aufsichtsratsvorsitzender war.

 

IV.

Die „Umwandlung“ eines bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein AT-Dienstverhältnis geht einher mit einer Reihe von Hinweisen/Ergänzungen, z.B. Hinweise auf den Verlust tariflicher Festlegungen. Vor diesem Hintergrund wird der Senat aufgefordert, ebenfalls vertragsspezifisch anonymisiert für alle 83 Verträge aufzulisten,

 

·         in welcher Form die „Entlassung“ aus dem tarifvertraglichen Rahmen für die aus der Umwandlung bestehender Verträge entstandenen Vertragsverhältnisse erfolgte;

·         inwiefern Überstundenvergütungen in die AT-Verträge eingeflossen sind;

·         jede erfolgte Gehaltserhöhung seit Unterzeichnung des AT-Vertrages.


V.

Der Rechnungshof stellt fest, dass es sich gemäß § 5 II (e) der Satzung für die Berliner Verkehrsbetriebe vom 25.11.94 bei o.g. Verträgen um durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtige Geschäfte handele. Vor diesem Hintergrund wird der Senat aufgefordert, in tabellarischer anonymisierter Form für jeden Vertrag und für jede Regelung in personalwirtschaftlichen Fragen seit 1994 jeweils aufzuzeigen,

 

·         ob und gegebenenfalls wann und in welcher Form dieser Vertrag im Aufsichtsrat erörtert bzw. das neue/geänderte Vertragsverhältnis zur Kenntnis gegeben wurde;

·         ob und in welcher Form sowie mit welchem Wortlaut genau das Ergebnis dieser Erörterungen bzw. die Kenntnisnahme im Protokoll festgehalten wurde;

·         ob, wann, in welcher Form und in welcher Höhe die bilanzrechtlichen Konsequenzen der Vertragsabschlüsse, z.B. in Form von Rückstellungen, Berücksichtigung gefunden haben.

 

VI.

§ 53 HGrG sieht vor, dass die Wirtschaftsprüfer im Rahmen der jährlichen Jahresabschlussprüfungen eine Prüfung durchführen, inwieweit die Geschäfte mit Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und bindenden Beschlüssen des Überwachungsorgans übereinstimmen. Für die Geschäftsjahre 1993 bis 2003 wird daher der Senat aufgefordert, bei den jeweiligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften folgende Nachweise anzufordern und dem Hauptausschuss vorzulegen:

 

·         Bestätigung, dass die Prüfung nach § 53 HGrG stattgefunden hat.

·         Darstellung, ob und welche Feststellungen im Ergebnis dieser Prüfung spezifisch im Hinblick auf den o.g. Fragenkatalog gefällt wurden.

·         Bestätigung, dass den Prüfern die jeweils im Prüfungsjahr abgeschlossenen AT-Vertragsabschlüssen bekannt gemacht wurden.

 

VII.

Dem Abgeordnetenhaus ist über die Umsetzung dieses Beschlusses erstmals bis zum 28. Mai 2004 zu berichten.“

 

 

Hierzu wird berichtet:

 

Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) von dem Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kenntnis gesetzt. Der Vorstand der


BVG erläutert zu den ergriffenen Maßnahmen Folgendes:

 

"Zu I.

 

Zu den von dem Senat in seiner Funktion als Eigentümer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) geforderten Maßnahmen sei Folgendes vorausgeschickt:

 

Bei der Beurteilung der aktuellen Personalstruktur der BVG insbesondere im Hinblick auf den Einsatz und die Vergütung von AT-Beschäftigten ist die Entwicklung des Unternehmens seit der Umgestaltung von einem Eigenbetrieb in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts seit 1993 zu berücksichtigen.

 

Die laufenden Veränderungsmaßnahmen im Unternehmen basieren auf einer kontinuierlichen Überprüfung bzw. Anpassung der Strukturen und externen sowie internen Vergleichsgrößen für einen im Umbruch befindlichen öffentlich-rechtlichen Betrieb auf dem Weg zum Verkehrsdienstleister in einem mittelfristig deregulierten ÖPNV-Markt.

 

In diesem Veränderungsprozess wurden seit 1993 drei Führungsebenen ge­strichen. Die Anzahl der Führungspositionen war aufgrund einer Analyse durch eine externe Unternehmensberatung von seinerzeit 171 auf eine Zielzahl von ca. 66 im Rahmen des sog. "lean management" zu reduzieren. Zum 01.04.2004 bestehen die zweite und dritte Führungsebene der BVG AöR aus 57 Beschäftigten, davon sind 47 außertariflich vergütet. Somit ist der damals vorgegebene Personalrahmen unterschritten.

 

Die Umgestaltung der Verträge von Führungskräften und weiterer Fachexperten in AT-Verträge wurde Ende der 90er Jahre vollzogen und war vom Aufsichtsrat der BVG bereits 1995 grundsätzlich gebilligt worden.

 

Die AT-Vergütung der aktuell 57 Führungskräfte (davon 47 außertariflich) der zweiten und dritten Führungsebene liegen nach unseren Erkenntnissen in dem relevanten Marktumfeld. Dies gilt ebenfalls für die aktuell 36 AT-Beschäftigten außerhalb der vorgenannten Führungsebenen.

 

In den letzten fünf Jahren wurden nur einmal in 2001 die Bezüge der in der zweiten und dritten Führungsebene Beschäftigten pauschal um 4 % angehoben. Im Anschluss daran wurden im Gegensatz zu den tariflich Beschäftigten keinerlei pauschale Anhebungen zugunsten der Führungskräfte mehr durchgeführt.


Zu den geplanten bzw. bereits eingeleiteten Maßnahmen des Vorstandes ge­hört des weiteren auch eine mindestens proportionale Absenkung der Bezüge in Anlehnung an den in Verhandlung befindlichen Tarifvertrag Nahverkehr Berlin. Die Tarifverhandlungen hierzu sind gegenwärtig unterbrochen.

 

Zu den nachfolgenden Unterpunkten

 

·         Nachverhandlung von Dienst- bzw. Arbeitsverträgen

 

Zu den eingeleiteten Veränderungsmaßnahmen des Vorstandes gehört auch eine weitere Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte im Zuge der zukünftigen "Zielorganisation 9.500“ Vollbeschäftigte in der BVG-Gruppe. Dieser Prozess geht einher mit der Schaffung von weniger starren Aufbauorganisationsformen z. B. durch die Bildung von Teamstrukturen einhergehend mit einer Erweiterung von Führungsspannen.

 

Im Einzelnen wurde bereits jetzt mit 8 AT-Führungskräften die reguläre oder vorgezogene Pensionierung verabredet. Nachfolgebesetzungen finden - wo immer möglich - zu für die BVG günstigeren Konditionen statt bzw. unter Anwendung des Tarifrahmen.

 

Weitere 15 konkrete, personenbezogene Maßnahmen für 12 Beschäftigte sind eingeleitet bzw. in der Umsetzung. Dies und die vereinbarten Pensionierungen entsprechen einer Quote von 28 % der vom Rechnungshof untersuchten Mitarbeitergruppe mit 83 AT-Verträgen.

 

Des Weiteren wurden in den Fällen, in denen eine Neuregelung der Rechtsbeziehung durch Dienst- bzw. Arbeitsverträge erforderlich erscheint, bereits jetzt Nachverhandlungen mit den Beschäftigten mit dem Ziel der Absenkung der Bezüge bzw. der Änderung von Vertragsbestandteilen durchgeführt. Die geltenden individual- bzw. kollektivrechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei zwingend zu beachten.

 

·         Aufgabenkritische Betrachtung bei Neubesetzungen

 

Bei Neu- bzw. Nachfolgebesetzungen findet regelmäßig eine Überprüfung hinsichtlich der zwingenden Erforderlichkeit zur Besetzung der Stelle mit einem AT-Angestellten statt. In diesem Zusammenhang wird auch die aufgabenorientierte Vergütungsstruktur überprüft und in jedem Fall neu festgelegt.


Anzahl der Dienstwagen / Dienstwagenregelung

 

Die ursprüngliche Dienstwagenregelung wurde komplett überarbeitet. Ein Entwurf liegt dem Vorstand zur Entscheidung vor. Er sieht unter anderem die Absenkungen der Fahrzeugklassen für die Dienstwagen der in der zweiten Führungsebene Beschäftigten sowie den Wegfall personengebundener Fahrzeuge für alle weiteren Führungskräfte vor. Auch der Ausstattungsstandard der verbleibenden Fahrzeuge wird enger gefasst. Durch die Neuregelung sind wesentliche Einsparungen zu erwarten.

 

·         Verringerung der Personalaufwendungen / Personalabbau auch bei AT-Beschäftigten

 

Wie bereits ausgeführt sollen die Bezüge der AT-Beschäftigten in Anlehnung an den in Verhandlung befindlichen Tarifvertrag Nahverkehr Berlin mindestens proportional abgesenkt werden. Eine Reduzierung der Anzahl der Führungskräfte erfolgt im Zuge der Umsetzung der Zielorganisation der BVG-Gruppe von 9.500 Vollbeschäftigten, der laufenden Überprüfung der bestehenden Organisationsstrukturen (insbesondere der kfm. Leistungen und Verantwortungen in den Unternehmens- und Zentralbereichen bis Anfang 2005) sowie der Erweiterung der Führungsspannen.

 

Zu II.

 

·         Rückführung von Fehlentwicklungen / variable Gehaltsbestandteile

 

Bezüglich der Aufforderung sicherzustellen, dass die variablen Gehaltsbestandteile ausschließlich nach einem nachvollziehbaren Grad der Zielerreichung gewährt werden, kann darauf verwiesen werden, dass das System der Zielvereinbarungen zurzeit weiter ausgestaltet, d. h. noch dezidierter vereinbart wird. Auf Basis der strategischen Neuausrichtung des Unternehmens wird die bestehende Regelung durch das Instrument der Balanced Scorecard als Gradmesser der individuellen Zielerreichung einbezogen, um so eine erfolgsabhängige Bewertung in einzelnen Modulen gezielt zu konkretisieren.

 

Zu III.

 

Eine tabellarische Übersicht in anonymisierter Form für jeden der durch den Rechnungshof von Berlin geprüften 83 Verträge der AT-Angestellten der BVG liegt dieser Stellungnahme als Anlage bei.

 

Die in der Anlage ausgewiesene Spalte "Vergütungsänderung“ beinhaltet unter anderem auch die zusätzliche Übernahme eines erweiterten


Funktions- bzw. Aufgabenkreises (Zusammenfassung von Direktoraten sowie die Übernahme zusätzlicher Geschäftsführerfunktionen).

 

Des Weiteren werden z. B. erfasst:

 

-          Funktionswechsel von der dritten in die zweite Führungsebene

 

-          Ausreichung eines Pauschalbetrags für die Nutzung eines privaten Pkw

 

-          Rückstufung von stellvertretenden Direktoren zu Abteilungsleitern

 

-          Übertragung der Verantwortung als Betriebsleiter

 

-          Vergütungsanpassung nach Ablauf der Probezeit

 

Auf eine konkrete Zuordnung dieser Punkte wurde auf Grund der erforderlichen Anonymisierung verzichtet, da anderenfalls Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind.

 

Zu IV.

 

·         „Umwandlung“ bestehender Arbeits- in Dienstverhältnisse

 

Eine Umwandlung von bestehenden Arbeitsverhältnissen in AT-Dienstverhältnisse erfolgte in Form einer Ergänzung des bestehenden Arbeitsvertrages nach BAT/BAT-O durch Abschluss eines AT-Vertrages, wobei vereinbart wurde, dass der “alte“ Arbeitsvertrag für dessen Dauer ruht.

 

Davon betroffen war nur eine kleinere Gruppe bereits langjährig bei der BVG beschäftigter Mitarbeiter, denen ergänzend Führungsaufgaben in der zweiten und dritten Ebene übertragen wurden; für alle anderen externen Neubesetzungen mussten marktorientierte außertarifliche Arbeitsverträge abgeschlossen werden.

 

Die in der oben dargestellten Form "umgewandelten“ AT-Verträge beinhalteten unter anderem folgende Veränderungen bzw. Ergänzungen:

 

Der räumliche Einsatzort wurde erweitert auf das Gebiet Berlin/Brandenburg sowie auf mit der BVG verbundene Wirtschaftsunternehmen. Weiterhin wurde auch in diesen Fällen in den ergänzenden arbeitsvertraglichen Regelungen eine Abgeltung jedweder Mehrleistungen auch an Wochenenden und Feiertagen vereinbart. Diese sind nunmehr mit dem Grundgehalt abgedeckt. Basis für die Gehaltsfindung war unter anderem


auch die Abgeltung eines pauschalen Überstundenanteils.

 

Die von dieser "Umwandlung“ betroffenen AT-Verträge enthalten weiterhin ein Sonderkündigungsrecht für dieses AT-Dienstverhältnis, wonach mit einer vierwöchigen Ankündigungsfrist das Vertragsverhältnis beendet werden kann.

 

Für diesen Personenkreis war strukturell eine Minderung der Grundvergütungen gegenüber den extern eingestellten Führungskräften gegeben, da durch das Sonderkündigungsrecht ein Wiederaufleben des ruhenden BAT-Arbeitsverhältnisses möglich werden konnte.

 

Abweichend von dem tarifvertraglichen Rahmen wurde auch mit diesen Mitarbeitern eine erfolgsabhängige Jahressonderzahlung vereinbart, die von dem Grad der Erfüllung individuell vereinbarter Zielwerte abhängig war. Dabei unterlag die Zahlung außerdem dem freien Ermessen des Vorstandes.

 

Zu V.

 

·         Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats bei AT-Verträgen

 

Der Aufsichtsrat hat sich in seinem Personalausschuss bereits am 17.11.1994 mit dieser Frage bezogen auf die zweite Führungsebene der BVG befasst und am 05.04.1995 in seiner Aufsichtsratssitzung beschlossen, den Regelungen über den Abschluss von Sonderverträgen mit den genannten Unternehmens- und Zentralbereichsleitern gem. § 5 Abs. 2 Buchst. e) der Satzung der BVG zuzustimmen.

 

Zur Frage, ob der Aufsichtsrat mit dem Abschluss von Arbeitsverträgen mit außertariflichen Bedingungen einzeln zu befassen ist, hat der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. Haase festgestellt,

 

„dass es nicht Aufgabe des Aufsichtsrats und auch nicht des Personal­ausschusses ist, über einzelne Dienst- bzw. Arbeitsverträge zu befin­den. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Vorstand“.

 

Diese Ausführungen wurden von einem Mitarbeiter der Senatsverwaltung von SenVuB, ohne Widerspruch der in der Sitzung anwesenden vier Teilnehmer des Personalausschusses am 22.11.1994, protokolliert. Folgerichtig hat sich unseres Wissens der Aufsichtsrat oder sein Personalausschuss seitdem auch nicht mehr mit außertariflichen Verträgen für Mitarbeiter unterhalb der Ebene Unternehmens- und Zentralbereichsleiter (Direktoren) befasst.


Der Vorstand der BVG hat nach § 14 Abs. 8 BerlBG die alleinige Personalkompetenz. Ausweislich der Begründung des Gesetzgebers und in Abänderung der alten Rechtslage nach dem Eigenbetriebsgesetz stellt dies eine der zentralen Entscheidungen des Gesetzgebers dar, um der BVG die notwendige Handlungsfreiheit zur Erreichung wettbewerbsgerechter Strukturen zu ermöglichen.

 

Der Personalkompetenz des Vorstandes steht nicht entgegen, dass er gem. § 5 Abs. 2 (e) der Satzung der BVG für „Regelungen über den Abschluss von Sonderverträgen mit Arbeitnehmern“ die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen hat. Bei dieser Regelung handelt es sich gerade nicht um den Abschluss oder die Änderung einzelner Verträge, sondern um abstrakte, nicht den Einzelfall betreffende Regeln für den (zukünftigen) Abschluss von Sonderverträgen.

 

Die vertraglich vereinbarten Vergütungen, d.h. sowohl das monatliche Entgelt und auch Jahressonderzahlungen (Tantieme) haben nur insofern bilanzielle Auswirkungen, wenn sie nicht im laufenden Jahr ausgezahlt werden. Im Personalaufwand des laufenden Jahres sind sie abhängig von der bilanziellen Behandlung immer enthalten.

 

Die Gehaltsbezüge der Mitarbeiter, die einem AT-Vertrag unterliegen, sind wie bei anderen Mitarbeitern der BVG als laufender Aufwand zu erfassen und werden monatlich über das Personalabrechnungssystem PAISY/IPW durch den Bereich Personalmanagement abgerechnet.

 

Da es sich nicht um Personalaufwendungen vergangener Perioden sondern um die Ausfüllung von Arbeitsverträgen (Leistung/Gegenleistung) handelt, ist handelsrechtlich die bilanzielle Vorsorge z.B. durch die Bildung von Rückstellungen nicht geboten. Leistungen des Arbeitgebers (Gehaltszahlungen) stehen in gleicher Höhe Leistungen der Arbeitnehmer periodengerecht gegenüber.

 

Zu VI.

 

Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen der Jahre 1993 bis 2003 wurden ebenfalls von den die BVG prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Berichte nach § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) erstellt.

 

Der Prüfungsauftrag hierzu wird regelmäßig durch den Rechnungshof von Berlin erteilt. Die entsprechenden Berichte liegen dem Rechnungs-


hof vor und werden einschließlich der Prüfungsberichte der Jahresabschlüsse dem Rechnungshof von Berlin direkt durch die prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugesandt. Eine Aufforderung des Rechnungshofes, ein besonderes Augenmerk auf „AT-Verträge“ zu legen, hatte es bis Endes des Jahres 2003 nicht gegeben.

 

Der Rechnungshof beauftragt regelmäßig Bezügeberichte der Wirtschaftsprüfer, die die Gehalts- und sonstigen Bezüge der ersten und zweiten Führungsebene einschließlich der stellvertretenden Direktoren (der dritten Führungsebene zugehörig) darlegen. Diese Berichte werden ebenfalls jährlich erstellt und wurden einem eingeschränkten Kreis (Aufsichtsratsvorsitzender der BVG, stellvertr. Aufsichtsichtsratsvorsitzender und Vorstand) zur Verfügung gestellt."

 

Der Senat teilt im Grundsatz die Auffassung des Vorstandes der BVG, dass für AT-Verträge Regelungen im Sinne von Leitlinien oder dergleichen vorliegen müssen, die vom Aufsichtsrat zu beschließen sind. Derartige Regelungen sind in der Vergangenheit nicht erarbeitet worden.

 

In der Zwischenzeit liegt jedoch der Entwurf von „Leitlinien für die Gehaltsstruktur von Führungskräften der Anstalten öffentlichen Rechts nach dem BerlBG“ vor, der detaillierte Kriterien


für Vergütungsstruktur und Versorgungsleistungen der Vorstände sowie der Führungskräfte der 2. und 3. Führungsebene enthält. Der Entwurf sieht ferner vor, dass der Aufsichtsrat bzw. der Personalausschuss des Aufsichtsrates über jede Neueinstellung im AT-Bereich vorab zu informieren ist, so dass ggf. die Möglichkeit der Intervention besteht.

 

Die Leitlinien sollen noch in diesem Jahr in Kraft treten.

 

Der Senat ist der Auffassung, dass die BVG bei ihrer Personalpolitik konsequent den Grundsatz verfolgen soll, die Anzahl der leitenden Angestellten/Führungskräfte der Unternehmensstruktur und den unternehmerischen Zielstellungen insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit anzupassen. Im Rahmen der bereits eingeleiteten und zukünftig noch anstehenden Maßnahmen zur Verringerung des Personalaufwandes werden selbstverständlich auch die Führungskräfte einbezogen. Unter Haushaltsgesichtspunkten hat die BVG die Aufgabe, eine Personalpolitik zu betreiben, die neben sämtlichen anderen Bereichen auch im Leitungsbereich zu Kosteneinsparungen führt. Die getroffenen Maßnahmen sollen dabei jedoch die notwendige Leitungs-, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der BVG nicht negativ beeinträchtigen.

 

Berlin, den 31.08.2004        


 

 

 

Harald  Wolf

Senator für Wirtschaft, Arbeit und Frauen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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