10. Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über die Hochschulen
im Land Berlin (GÄBerlHG)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Das Berliner Hochschulgesetz vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 13. Februar 2003 wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 Abs. 8 wird folgendermaßen gefasst:
„(8) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren oder Entgelte für
die Benutzung ihrer Einrichtungen und sonstige Leistungen erheben. Die
wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen ist zu berücksichtigen.
Die festgesetzten Entgelte können über die Kreditpunkte auf den Studienkonten
nach § 17 bezahlt werden.“
2.
§ 2 Abs. 9 und 10 werden gestrichen.
3.
§ 9 Abs. 3 Satz
2 wird folgendermaßen gefasst:
„Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder
sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren, Beiträge und
Entgelte zu entrichten.“
4.
In § 14 Abs. 3 wird der alte Punkt „4.“ zu Punkt „5.“
und ein neuer Punkt „4.“ eingefügt:
„4. die Zahlung der von der Hochschule festgesetzten Entgelte nicht
nachweist,“
5.
§ 14 Abs. 5
Satz 2 wird folgendermaßen gefasst:
„Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge
zum Studentenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten; dies gilt nicht
für von den Hochschulen festgesetzte Entgelte für die Benutzung ihrer
Einrichtungen und sonstige Leistungen.“
6.
In § 15 wird der alte Punkt „5.“ zu Punkt „6.“, der
alte Punkt „4.“ zu Punkt „5.“ ein neuer Punkt „4.“ eingefügt:
„4. die von der Hochschule festgesetzten Entgelte trotz schriftlicher
Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,“
7.
Einfügung eines
neuen § 17 und Änderung der Inhaltsübersicht:
„Studienkonto
(1) Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung an einer
staatlichen Hochschule ein Studienkonto mit einem Studienguthaben von der zur
Erreichung des Studienziels notwendigen Anzahl an Kreditpunkten zzgl. 20%.
Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein
Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die
Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist,
können auf Antrag mit Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung ein
zweites Studienguthaben im Umfang der erforderlichen Kreditpunkte zuzüglich
eines Aufschlags erhalten.
(2) Während des Studiums werden in jedem Semester so viele Kreditpunkte
abgebucht, wie an Entgelten für in Anspruch genommene Studien- und
Prüfungsleistungen der Hochschule zu zahlen sind. Vom Studienkonto wird pro
Semester eine Mindestabbuchung an Kreditpunkten in der Höhe vorgenommen, so
dass ein Teilzeitstudium möglich ist.
(3) An staatlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland
außerhalb von Berlin studierte Semester werden auf das Studienkonto
angerechnet.
(4) Das Nähere regelt die fachlich zuständige Senatsverwaltung durch
Rechtsverordnung. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
Abgeordnetenhauses.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Promotionen und Promotionsstudiengänge,
die den Abschluss eines grundständigen Studiums voraussetzen.
(6) Für Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer
staatlichen Hochschule in Berlin immatrikuliert sind, wird ein Studienkonto in
Höhe des Guthabens gemäß Absatz 1 eingerichtet. Auf das Studienkonto dieser immatrikulierten
Studierenden werden die vor dem Wintersemester 2005/2006 in ihrem Studiengang
studierten Semester angerechnet. Die Möglichkeit, Entgelte nach Absatz 3 zu
erheben, beginnt frühestens zum Wintersemester 2005/2006, also zum 1. September
2005 für Studierende an Fachhochschulen und zum 1. Oktober 2005 für Studierende
an Universitäten.“
8.
§ 65 Abs. 1
Punkt 3 wird folgendermaßen gefasst:
„3. den Erlass von Satzungen für Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs.
8,“
Artikel
II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Begründung:
Die geplanten
Einsparungen stellen das
Berliner Hochschulsystem vor die Herausforderung, Qualität und Umfang von
Forschung und Lehre in Zeiten des globalen Wettstreits um Wissen zu sichern und
fortzuentwickeln. Berlin darf nicht den Anschluss im wissenschaftlichen
Wettbewerb verlieren. Denn sonst gingen der gesamten Region anerkannte Standortvorteile verloren – das Potential der
Wissenschaft als Motor der
wirtschaftlichen Gesundung Berlins würde verspielt.
Zur Sicherung der Entwicklungsfähigkeit der Berliner Wissenschafts- und
Forschungslandschaft ist Wettbewerb zwischen den Berliner Hochschulen um
staatliche Zuwendungen unerlässlich. Denn nur wenn Erfolg bzw. Misserfolg spürbare
finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, gibt es einen ausreichenden Anreiz,
um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne von ständiger Evaluation und
Optimierung der eigenen Strukturen und Leistungen zu erreichen.
Neben den Hochschulverträgen muss auch das Berliner Hochschulgesetz im
Sinne einer stärker output-abhängigen Finanzierung fortentwickelt werden, um
die rechtlichen Grundlagen zu schaffen.
Die Begründung zu den jeweiligen Punkten:
1.
Die Festlegung
der Höhe der Immatrikulations- bzw. Rückmeldegebühr ist aus dem Gesetz zu
streichen, da dies mit dem Gebührenbegriff nicht vereinbar ist. Gebühren
orientieren sich an den tatsächlichen Kosten und nicht an Gesetzestexten. Die
detaillierten Regelungen zu den Gebühren entfallen somit ebenfalls.
2. Absatz 9 kann gestrichen werden, da die Regelung schon in Absatz 8 enthalten ist. Da die notwendige Erhöhung öffentlicher Zuwendungen für die Hochschulen fernab der Realität ist, muss über alternative Finanzierungsformen nachgedacht werden. Durch eine Streichung von Absatz 10 können die Hochschulen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Studienentgeltverbot im Hochschulrahmengesetz, im Diskurs mit allen Mitgliedern entscheiden, ob sie Studienentgelte erheben wollen, in welcher Höhe und nach welchem Modell dies geschehen soll. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen die Studierenden nicht zu einem Beitrag zur Verbesserung ihrer Studienbedingungen herangezogen werden – selbst wenn sie dazu bereit sind. Sie sollen nicht die Leidtragenden einer verfehlten Finanzpolitik der letzten Jahre sein.
3.
Die Einführung
des Begriffs Entgelte ist notwendig, um den Intentionen der Punkte 1 und 2
gerecht zu werden.
4.
Die Einfügung
bezieht sich auf die Regelungen zu den Studienentgelten unter Punkt 2 und macht
die Immatrikulation von deren Zahlung abhängig.
5.
Die Einfügung
ist notwendig, um klarzustellen, dass bei Besuch entgeltpflichtiger
Veranstaltungen verschiedener Hochschulen, diese jeweils einzeln zu bezahlen
sind.
6.
Aus den
Regelungen zu 4. muss folgen, dass bei Nichtzahlung der Entgelte exmatrikuliert
wird.
7.
Studienkonten stellen ein geeignetes Instrument der
Hochschulfinanzierung dar, da sie eine sehr detaillierte Erfassung der
nachgefragten Hochschulleistungen ermöglichen. Das Studienkonto wird für jeden
immatrikulierten Studenten im Erststudium angelegt und mit der zum Erreichen
des Studienziels notwendigen Anzahl an Kreditpunkten zzgl. Bonus ausgestattet.
Die semesterbezogene Abbuchung soll sich an den tatsächlich in Anspruch
genommenen Hochschulleistungen orientieren. Eine Mindestabbuchung pro Semester
setzt einen Anreiz, das Studienziel schnell zu erreichen, ohne jedoch ein
Teilzeitstudium unmöglich zu machen. Die Studienzeiten außerhalb Berlins werden
auf die Studienkonten angerechnet, damit das Modell funktionieren kann.
Auslandssemester werden nicht angerechnet, um einen Anreiz zur
Internationalisierung des eigenen Studiums zu setzen. Das Studienkontenmodell
soll zum Wintersemester 2005/2006 eingeführt werden. Die Detailregelungen
erfolgen durch eine Rechtsverordnung, die aufgrund der hochschulpolitischen
Bedeutsamkeit dieser Reform der Hochschulfinanzierung der Zustimmung des
Abgeordnetenhauses bedarf.
8.
Die Festlegung
der Entgelte durch Satzung muss in die Zuständigkeit des Kuratoriums eingefügt
werden.
Berlin, den 20.04.04
Dr. Lindner Schmidt
und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP
Ausschuss-Kennung
: WissForschgcxzqsq