10. Gesetz zur Änderung des

Gesetzes über die Hochschulen

im Land Berlin (GÄBerlHG)

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Berliner Hochschulgesetz vom 12. Oktober 1990 in der Fassung vom 13. Februar 2003 wird wie folgt geändert:

 

1.     § 2 Abs. 8 wird folgendermaßen gefasst:

 

„(8) Die Hochschulen können durch Satzung Gebühren oder Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen und sonstige Leistungen erheben. Die wirtschaftliche und soziale Situation der Betroffenen ist zu berücksichtigen. Die festgesetzten Entgelte können über die Kreditpunkte auf den Studienkonten nach § 17 bezahlt werden.“

 

2.        § 2 Abs. 9 und 10 werden gestrichen.

 

3.        § 9 Abs. 3 Satz 2 wird folgendermaßen gefasst:

 

„Zur Fortsetzung des Studiums nach Ablauf eines Semesters hat er oder sie sich fristgemäß zurückzumelden und die fälligen Gebühren, Beiträge und Entgelte zu entrichten.“

 

4.        In § 14 Abs. 3 wird der alte Punkt „4.“ zu Punkt „5.“ und ein neuer Punkt „4.“ eingefügt:

 

„4. die Zahlung der von der Hochschule festgesetzten Entgelte nicht nachweist,“

 


5.        § 14 Abs. 5 Satz 2 wird folgendermaßen gefasst:

 

„Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge zum Studentenwerk, sind nur an dieser Hochschule zu entrichten; dies gilt nicht für von den Hochschulen festgesetzte Entgelte für die Benutzung ihrer Einrichtungen und sonstige Leistungen.“

 

6.        In § 15 wird der alte Punkt „5.“ zu Punkt „6.“, der alte Punkt „4.“ zu Punkt „5.“ ein neuer Punkt „4.“ eingefügt:

 

„4. die von der Hochschule festgesetzten Entgelte trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,“

 

7.     Einfügung eines neuen § 17 und Änderung der Inhaltsübersicht:

 

„Studienkonto

 

(1) Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung an einer staatlichen Hochschule ein Studienkonto mit einem Studienguthaben von der zur Erreichung des Studienziels notwendigen Anzahl an Kreditpunkten zzgl. 20%. Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium absolvieren, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, können auf Antrag mit Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung ein zweites Studienguthaben im Umfang der erforderlichen Kreditpunkte zuzüglich eines Aufschlags erhalten.

 

(2) Während des Studiums werden in jedem Semester so viele Kreditpunkte abgebucht, wie an Entgelten für in Anspruch genommene Studien- und Prüfungsleistungen der Hochschule zu zahlen sind. Vom Studienkonto wird pro Semester eine Mindestabbuchung an Kreditpunkten in der Höhe vorgenommen, so dass ein Teilzeitstudium möglich ist.

 

(3) An staatlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb von Berlin studierte Semester werden auf das Studienkonto angerechnet.

 

(4) Das Nähere regelt die fachlich zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung. Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

 

(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Promotionen und Promotionsstudiengänge, die den Abschluss eines grundständigen Studiums voraussetzen.

 

(6) Für Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an einer staatlichen Hochschule in Berlin immatrikuliert sind, wird ein Studienkonto in Höhe des Guthabens gemäß Absatz 1 eingerichtet. Auf das Studienkonto dieser immatrikulierten Studierenden werden die vor dem Wintersemester 2005/2006 in ihrem Studiengang studierten Semester angerechnet. Die Möglichkeit, Entgelte nach Absatz 3 zu erheben, beginnt frühestens zum Wintersemester 2005/2006, also zum 1. September 2005 für Studierende an Fachhochschulen und zum 1. Oktober 2005 für Studierende an Universitäten.“

 

8.     § 65 Abs. 1 Punkt 3 wird folgendermaßen gefasst:

 

„3. den Erlass von Satzungen für Gebühren und Entgelte gemäß § 2 Abs. 8,“

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Begründung:

 

Die geplanten Einsparungen stellen das Berliner Hochschulsystem vor die Herausforderung, Qualität und Umfang von Forschung und Lehre in Zeiten des globalen Wettstreits um Wissen zu sichern und fortzuentwickeln. Berlin darf nicht den Anschluss im wissenschaftlichen Wettbewerb verlieren. Denn sonst gingen der gesamten Region anerkannte Standortvorteile verloren das Potential der Wissenschaft als Motor der wirtschaftlichen Gesundung Berlins würde verspielt.

 

Zur Sicherung der Entwicklungsfähigkeit der Berliner Wissenschafts- und Forschungslandschaft ist Wettbewerb zwischen den Berliner Hochschulen um staatliche Zuwendungen unerlässlich. Denn nur wenn Erfolg bzw. Misserfolg spürbare finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, gibt es einen ausreichenden Anreiz, um eine nachhaltige Verbesserung im Sinne von ständiger Evaluation und Optimierung der eigenen Strukturen und Leistungen zu erreichen.

 

Neben den Hochschulverträgen muss auch das Berliner Hochschulgesetz im Sinne einer stärker output-abhängigen Finanzierung fortentwickelt werden, um die rechtlichen Grundlagen zu schaffen.

 

Die Begründung zu den jeweiligen Punkten:

 

1.     Die Festlegung der Höhe der Immatrikulations- bzw. Rückmeldegebühr ist aus dem Gesetz zu streichen, da dies mit dem Gebührenbegriff nicht vereinbar ist. Gebühren orientieren sich an den tatsächlichen Kosten und nicht an Gesetzestexten. Die detaillierten Regelungen zu den Gebühren entfallen somit ebenfalls.

 

2.        Absatz 9 kann gestrichen werden, da die Regelung schon in Absatz 8 enthalten ist. Da die notwendige Erhöhung öffentlicher Zuwendungen für die Hochschulen fernab der Realität ist, muss über alternative Finanzierungsformen nachgedacht werden. Durch eine Streichung von Absatz 10 können die Hochschulen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Studienentgeltverbot im Hochschulrahmengesetz, im Diskurs mit allen Mitgliedern entscheiden, ob sie Studienentgelte erheben wollen, in welcher Höhe und nach welchem Modell dies geschehen soll. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen die Studierenden nicht zu einem Beitrag zur Verbesserung ihrer Studienbedingungen herangezogen werden – selbst wenn sie dazu bereit sind. Sie sollen nicht die Leidtragenden einer verfehlten Finanzpolitik der letzten Jahre sein.

 

3.     Die Einführung des Begriffs Entgelte ist notwendig, um den Intentionen der Punkte 1 und 2 gerecht zu werden.

 

4.     Die Einfügung bezieht sich auf die Regelungen zu den Studienentgelten unter Punkt 2 und macht die Immatrikulation von deren Zahlung abhängig.

 

5.     Die Einfügung ist notwendig, um klarzustellen, dass bei Besuch entgeltpflichtiger Veranstaltungen verschiedener Hochschulen, diese jeweils einzeln zu bezahlen sind.

 

6.     Aus den Regelungen zu 4. muss folgen, dass bei Nichtzahlung der Entgelte exmatrikuliert wird.

 

7.        Studienkonten stellen ein geeignetes Instrument der Hochschulfinanzierung dar, da sie eine sehr detaillierte Erfassung der nachgefragten Hochschulleistungen ermöglichen. Das Studienkonto wird für jeden immatrikulierten Studenten im Erststudium angelegt und mit der zum Erreichen des Studienziels notwendigen Anzahl an Kreditpunkten zzgl. Bonus ausgestattet. Die semesterbezogene Abbuchung soll sich an den tatsächlich in Anspruch genommenen Hochschulleistungen orientieren. Eine Mindestabbuchung pro Semester setzt einen Anreiz, das Studienziel schnell zu erreichen, ohne jedoch ein Teilzeitstudium unmöglich zu machen. Die Studienzeiten außerhalb Berlins werden auf die Studienkonten angerechnet, damit das Modell funktionieren kann. Auslandssemester werden nicht angerechnet, um einen Anreiz zur Internationalisierung des eigenen Studiums zu setzen. Das Studienkontenmodell soll zum Wintersemester 2005/2006 eingeführt werden. Die Detailregelungen erfolgen durch eine Rechtsverordnung, die aufgrund der hochschulpolitischen Bedeutsamkeit dieser Reform der Hochschulfinanzierung der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf.

 

8.        Die Festlegung der Entgelte durch Satzung muss in die Zuständigkeit des Kuratoriums eingefügt werden.

 

Berlin, den 20.04.04

 

 

Dr. Lindner           Schmidt

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der FDP

 

 

Ausschuss-Kennung : WissForschgcxzqsq