Vorblatt

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (13. LBiGÄndG)

 

 

 

 

 

A. Problem:

 

Es besteht fachlicher Bedarf an Lehrkräften vor allem im berufsbildenden Bereich, aber auch in allgemein bildenden Fächern wie z.B. in Englisch, Latein, Informatik oder Physik. Für die Deckung dieses Bedarfs stehen nicht immer genügend Laufbahnbewerber/innen zur Verfü­gung.

 

 

B. Lösung:

 

Mit der Gesetzesänderung soll zum einen der fachliche Bedarf an qualifizierten Lehrkräften schnell gedeckt und gleichzeitig die Qualifikation von Lehrkräften ohne (volle) Lehrbefähi­gung gesichert werden. Zu diesem Zweck wird der sogenannte berufsbegleitende Vorberei­tungsdienst neu eingeführt. Ausgehend von gezielten Stellenausschreibungen werden aus­gewählte Hochschulabsolventen, die entweder über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehr­amt oder über einen sonstigen Abschluss (Diplom, Magister, Master) verfügen, mit einem Arbeitsvertrag in den Schuldienst eingestellt und gleichzeitig verpflichtet, am Vorbereitungs­dienst teilzunehmen und die Zweite Staatsprüfung abzulegen.

 

 

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:

 

Zur Gesetzesänderung gibt es keine Alternative. Wegen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist eine punktuelle Anpassung der Ausbildungsordnung erforderlich.



D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Es entstehen keine Kosten für Privathaushalte und /oder Wirtschaftunternehmen.

 

 

E. Gesamtkosten:

 

Es ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Ausbildungsplatzbedarf von 150 bis 200 Auszubildenden im Vorbereitungsdienst entsteht. Dieser ergibt insgesamt einen Bedarf von mindestens 4 zusätzlichen allgemeinen Seminaren mit Kosten von insgesamt rund 975.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für Ermäßigungsstunden in Höhe von 2.817.000 Euro.

Die Gesamtkosten werden aus den Mitteln des Haushalts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erwirtschaftet.


F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg

 

In Brandenburg regelt § 18 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz die Teilnahme am Vorbereitungs­dienst für Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs eingestellt wurden. Diese Lehrkräfte werden im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in einem Ergänzungskurs zusätzlich zur regulären schulpraktischen Ausbildung auf das Ablegen der 2. Staatsprüfung vorbereitet. Dieser vergleichbare Regelung steht einer Rechtsharmonisie­rung nicht im Wege.

 

 

G. Zuständigkeit

 

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

 

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (13.LBiGÄndG)

 

 

 

 

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

 

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes
(13. LBiGÄndG)

 

Vom ....

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

 

Änderung des Lehrerbildungsgesetzes

 

Das Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geän­dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 (GVBl. S. 462) wird wie folgt geändert:

 

1. § 9 wird wie folgt geändert:

 

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zu­lassung zum Vorbereitungsdienst. Auf Antrag wird die Hochschulprüfung als Diplom-Handels­lehrer der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrich­tung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind.“

 

b) Es werden folgende neue Absätze 4 bis 6 neu eingefügt:



„(4) Stehen nicht genügend Laufbahnbewerber zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfü­gung, kann der Vorbereitungsdienst nach § 6 auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können ausgeschriebene Stellen mit Bewerbern besetzt werden, die über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine gleichgesetzte Hochschulprüfung nach Absatz 2 verfügen. Die ausgewählten Bewerber werden in einem unbefristeten Arbeits­verhältnis beschäftigt. Gleichzeitig werden sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsver­hältnis, für welches neben der Angestelltenvergütung keine weitere finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst nach § 6 aufgenommen. Die Arbeitsverhältnisse werden einzel-arbeits­vertraglich mit einer auflösenden Bedingung versehen für den Fall, dass die Zweite Staatsprüfung nicht erfolgreich absolviert wird. Darin wird die Beendigung des Arbeits­ver­hältnisses mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vereinbart. Für den Vorbereitungsdienst wird eine anteilige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.

 

 

(5) Werden freie Stellen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mit Bewerbern mit Erster Staatsprüfung oder einer nach Absatz 2 gleichgestellten Prüfung besetzt, können ausgewählte Bewerber mit anderen Hochschulprüfungen in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Es kommen nur Bewerber in Betracht, deren für die Einstellung einschlägige Hochschulprüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die nach Ablegung der Hochschulprüfung in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen können. Die Hochschul­prüfungen dieser ausgewählten Bewerber werden auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt, sofern sich - außer bei Bewerbern für das Amt des Lehrers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 - ein zweites Fach mit ange­messenem Studienumfang feststellen lässt.

 

 

(6) Lehrkräfte mit einer nach dem 1. Januar 1992 abgelegten Hochschulprüfung oder Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, die bereits im Berliner Schuldienst tätig sind, können auf An­trag bis 31. August 2007 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf der Grundlage ih­res bestehenden Arbeitsvertrages aufgenommen werden, wobei eine Auswahl nach Fächern und Noten vorgenommen werden kann. Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 Satz 4 gelten entspre­chend.“

 

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 7 bis 9.

               

d) In dem neuen Absatz 8 Satz 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

 

e) In dem neuen Absatz 9 wird die Angabe „4 und 5” durch die Angabe „4 bis 8” ersetzt.

 

 

2. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildung in Seminaren sowie Ausbildungsunterricht.“

 

Artikel II

Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

Artikel II Satz 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 288) wird aufgehoben.

 

Artikel III

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord­nung über Hochschulprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4 Lehrerbildungsgesetz vom 23. Juni 2002 (GVBl. S. 182) außer Kraft.

 

 

A. Begründung:

 

a)   Allgemeines

 

Mit dieser Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (LBiG) wird der so genannte berufsbegleitende Vorberei­tungsdienst, den es in dieser Form in Berlin noch nicht gibt, in anderen Ländern wie z.B. Nordrhein-Westfalen aber bereits in die Praxis umgesetzt wird, neu eingeführt. Hintergrund dieser Neuregelung ist ein fachlicher Bedarf an Lehrkräften vor allem im berufsbildenden Bereich, aber auch in allgemein bildenden Fächern wie z.B. Englisch, Latein, Informatik oder Physik.

 

Ausgehend von gezielten Ausschreibungen von Stellen werden ausgewählte Hochschulabsol­venten, die entweder über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder über einen sonstigen Ab­schluss (Diplom, Magister, Master) einer § 2 LBiG entsprechenden Hochschule mit einschlä­gigen Fächern verfügen, mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag in den Berliner Schuldienst einge­stellt und ver­pflichtet, am Vorbereitungsdienst teilzunehmen. Sie werden mit Theorie und Praxis von Unterricht und Erziehung vertraut gemacht und legen die Zweite Staatsprüfung ab, stehen aber gleichzeitig dem Land überwiegend als Lehrkräfte zur Verfügung. Nach erfolgreichem Ab­schluss der Zweiten Staats­prüfung können sie im Schuldienst verbleiben.

 

Lehrkräfte mit einer Hochschulprüfung, aber ohne volle Lehrbefähigung, die derzeit im Berliner Schuldienst tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ebenfalls in den be­rufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

 

Der DBB hat der Regelung zugestimmt. Die GEW macht den Vorschlag, den Vorrang der Lauf­bahn­bewerber zu präzisieren. Sie regt weiterhin an, den Vollzeit-Arbeitsvertrag mit zur Hälfte re­duzierter Pflichtstundenzahl vorzusehen. Diesen Vorschlägen wird nicht gefolgt, da der Vorrang der Laufbahn­bewerber durch die Formulierung des Gesetzestextes bereits sichergestellt ist und Vollzeitarbeitsver­träge vorgesehen sind. Die Anzahl der Ermäßigungsstunden wird in der Ausbildungsordnung ge­re­gelt, nicht im Gesetz.

Der Landespersonalausschuss hat den Gesetzesentwurf zur Kenntnis genommen.

 

Der Ausschuss für Lehrerbildung hat den Gesetzesentwurf ebenfalls zustimmend zur Kenntnis ge­nommen.

 

 

b) Einzelbegründung

 

Zu Artikel I

 

1. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 2)

 

Die bisher gegebene Möglichkeit, bestimmte Diplomabschlüsse mit einer Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrates gleichzusetzen, wird durch die Regelungen in § 9 Absatz 4 bis 6 ersetzt. Die Gleichsetzung der Hochschulprüfung als Diplom – Handelslehrer mit der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats bleibt wegen ihrer annähernd gleichen pädagogischen Ausrichtung erhalten.

 

2. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 4 bis 6)

 

Hier wird die Möglichkeit der Ableistung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes geschaffen. Dabei wird unterschieden zwischen Bewerbern mit Erster Staatsprüfung (Absatz 4) und sonstigen Hochschulabsolventen (Absatz 5). Hinzu kommen die Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung, die be­reits mit einem Arbeitsvertrag im Berliner Schuldienst beschäftigt sind (Absatz 6).

 

3. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 4)

 

Sofern nach Ausschreibung von Stellen Laufbahnbewerber nicht zur Verfügung stehen, werden Be­werber mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer Prüfung als Diplom- Handelslehrer ausgewählt. Die ausgewählten Bewerber werden in einem Arbeitsverhältnis eingestellt. Dieses steht unter der Bedingung, dass sie die Zweite Staatsprüfung bestehen, d.h. bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung ist das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen gemäß § 21 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) been­det. Parallel dazu werden sie in einem öffent­lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für welches ange­sichts der Angestelltenvergütung keine weitere finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Der Vorbereitungsdienst findet berufsbegleitend in den schulpraktischen Seminaren und Schulen statt.

 

4. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 5)

 

Lassen sich keine Bewerber mit Erster Staatsprüfung finden, so werden Bewer­ber mit einschlägigen Hochschulabschlüssen (z. B. Diplom oder Magister) aus­gewählt. Deren Hochschulprüfung wird, nachdem sie für eine Stelle ausgewählt wurden, einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichge­setzt. Es muss ein zweites Fach feststellbar sein, außer bei Bewerbern für das Amt des Lehrers mit einem Fach und zwei Lernbereichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LBiG. Für die Ausgestaltung des Arbeitsver­hältnisses und des Vorbereitungsdienstes gilt dasselbe wie für Absol­venten mit Erster Staatsprüfung (Absatz 4).

 

5. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 6)

 

Für bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer Hochschulprüfung, die unter den o.g. Voraussetzungen gleichgesetzt werden kann, wird auf Antrag die Möglichkeit einer Aufnahme in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eröffnet. Mit Blick auf die Seminarkapazitäten erfolgt gegebenen­falls eine Auswahl zum jeweiligen Zulassungstermin.

 

6. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 7 bis 9)

 

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.

 

7. Zu Nr. 2 (§ 11)

 

Die Vorschrift wird vereinfacht. Sie stellt fest, dass sich der Vorbereitungsdienst aus zwei Teilen, Ausbildung in Seminaren und Ausbildungsunterricht, zusammensetzt. Dies gilt sowohl für den regulä­ren als auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Die nähere Ausgestaltung wird in der Ausbildungsordnung geregelt.

 

 

Zu Artikel II

 

Die bisherige Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBiG wurde durch das 10. LBiGÄndG eingeführt und ist bis zum 31. Mai 2005 befristet. Durch die hier vorliegende Neuregelung tritt diese Norm vor­zeitig außer Kraft.

 

Zu Artikel III

 

Die Verordnung über Hochschulprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4 LBiG verliert mit der Neuregelung des § 9 Abs.2 Satz 4 LBiG ihre rechtliche Grundlage und ist daher ebenfalls aufzuheben.

 

B. Rechtsgrundlage:

 

Artikel 59 Absatz 2 Verfassung von Berlin

 

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

 

Es entstehen keine Kosten für Privathaushalte und /oder Wirtschaftsunternehmen.

 

D. Gesamtkosten:

 

Es ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Ausbildungsplatzbedarf von 150 bis 200 Auszubil­denden im Vorbereitungsdienst entsteht. Dieser ergibt insgesamt einen Bedarf von mindestens vier zusätzlichen allgemeinen Seminaren mit Kosten von insgesamt rund 975.000 Euro.


Für die Ermäßigungsstunden zur Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes entstehen Kosten in Höhe von etwa 2.817.000 Euro. Die Gesamtkosten werden aus den Mitteln des Haushalts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erwirtschaftet.

 

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

 

Im Land Brandenburg regelt § 18 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz die Teilnahme am Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs eingestellt wurden. Diese Lehrkräfte werden im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in einem Ergänzungskurs zusätzlich zur regulären schulpraktischen Ausbildung auf das Ablegen der Zweite Staatsprüfung vorbereitet. Diese vergleichbare Regelung steht einer Rechtsharmonisierung nicht im Wege.

 

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

 

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Für die Ausstattung der Seminare werden die Sachmittel im Kapitel 1013  in Höhe des Ansatzes 2005 beibehalten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Raumbedarf aus vorhandenen Einrichtungen ge­deckt werden kann.

 

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten für zusätzliche Ausbildungsseminare im Vorbereitungsdienst. Benötigt wird je Seminar eine Leitungsstelle (Oberstudiendirektor, BesGr. A 16)  = 64.060 Euro, eine halbe Stelle eines hauptamtlichen Fachseminarleiters (Studiendirektor, BesGr. A 15) = 29.220 Euro, eine halbe Stelle für verwaltungsmäßige Mitarbeit im Schulpraktischen Seminar (BAT VII/VI b) = 18.220 Euro sowie 2,82 Lehrerstellen für Fachseminarleiter (Studienrat, BesGr. A 13) = 132.060 Euro. Bei vier Seminaren ent­stehen Kosten von rund 975.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für Anrechnungsstunden in Höhe von 2.817.000 Euro. Die so errechneten Gesamtkosten werden aus den Mitteln des Haushalts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport im Wege des Ausgleichs erwirtschaftet.

 

 

Berlin, den 11. Januar 2005


 

     Der Senat von Berlin

 

Klaus   Wowereit

Regierender Bürgermeister

Klaus   Böger

Senator für Bildung, Jugend und Sport

 

 

Anlage

 

 

 

I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte

 

 

Alte Fassung

 

Neue Fassung

Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zu­letzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582)

 

 

Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zu­letzt geändert durch Gesetz vom .

(GVBl. S.    )

§ 9

 

(1) Die Erste Staatsprüfung nimmt das Prü­fungsamt ab.

 

(2) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulas­sung zum Vorbereitungsdienst. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats Hochschulprüfungen in mathema­tisch-naturwissenschaftlichen Studienfächern und in Studienfächern einer beruflichen Fach­richtung gleichsetzen, sofern keine Zulassungs­beschränkungen nach § 11 a bestehen. Abwei­chend von Satz 2 werden die nach dem 1. Ja­nuar 1995 abgeschlossenen Hochschulprüfun­gen als Diplomhandelslehrer, Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt, Diplomwirtschaftsingenieur, Diplomingenieur mit den Schwerpunkten Fahr­zeugtechnik, Feinwerktechnik; Maschinenbau, Versorgungstechnik, Technische Gebäudeaus­rüstung, Diplomingenieur für Elektrotechnik, Diplominformatiker, Diplomingenieur für Bauin­genieurwesen, Diplomingenieur für Drucktech­nik/Medientechnik, Diplomingenieur für Le­bensmittelchemie, Diplomingenieur für Lebens­mitteltechnologie, Diplomökotrophologe (Haus­halts- und Ernährungswissenschaft), Diplom­medizinpädagoge, Diplomsozialpädagoge, Diplom­psychologe, Diplompädagoge auf Antrag der ersten Staatsprüfung für das Amt des Stu­dienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorge­nannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, durch Rechtsverord­nung weitere nach dem 1. Januar 1995 abge­schlossene Hochschulprüfungen mit einem Stu­dienfach, das einer beruflichen Fachrichtung in der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Stu­dienrats entspricht, sofern sich ein allgemein bildendes Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt, auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studien­rats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichzu­setzen.

 

§ 9

 

(1) Die Erste Staatsprüfung nimmt das Prü­fungsamt ab.

 

(2) Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulas­sung zum Vorbereitungsdienst. Auf Antrag wird die Hochschulprüfung als Diplom-Handelslehrer der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Stu­dienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorge­nannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind.“

 

(3) Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufge­nommen und unter Berufung in das Beamten­verhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter ernannt.

 

(3) Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufge­nommen und unter Berufung in das Beamten­verhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter ernannt.


 

 

(4) Stehen nicht genügend Laufbahnbewerber zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfü­gung, kann der Vorbereitungsdienst nach

§ 6 auch in berufsbegleitender Form durchge­führt werden. Zu diesem Zweck können ausge­schriebene Stellen mit Bewerbern besetzt wer­den, die über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine gleichgesetzte Hochschul­prüfung nach Absatz 2 verfügen. Die ausge­wählten Bewerber werden in einem unbefriste­ten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Gleichzeitig werden sie in einem öffentlich-rechtlichen Aus­bildungsverhältnis, für welches neben der Ange­stelltenvergütung keine weitere finanzielle Bei­hilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst nach § 6 aufgenommen. Die Arbeitsverhältnisse werden einzel-arbeitsvertraglich mit einer auflösenden Bedingung versehen für den Fall, dass die Zweite Staatsprüfung nicht erfolgreich absolviert worden ist. Darin wird die Beendigung des Ar­beitsverhältnisses mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vereinbart. Für den Vorbereitungsdienst wird eine anteilige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.

 

 

 

 

 

(5) Werden freie Stellen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mit Bewerbern mit Erster Staatsprüfung besetzt, können ausgewählte Bewerber mit an­deren Hochschulprüfungen in den berufsbeglei­tenden Vorbereitungsdienst aufgenommen wer­den. Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Es kommen nur Bewerber in Betracht, deren für die Einstellung einschlägige Hochschulprüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die nach Ablegung der einschlägigen Hochschulprüfung in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung eine mindestens dreijährige einschlägige beruf­liche Tätigkeit nachweisen können. Die Hoch­schulprüfungen dieser ausgewählten Bewerber werden auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt, sofern sich  - außer bei Bewerbern für das Amt des Lehrers nach § 7 Abs. 1, die auch ein Äquivalent für Grundschulpädagogik/ Lernbereiche benötigen, - ein zweites Fach mit angemesse­nem Studienumfang feststellen lässt.

 

 

 

(6) Lehrkräfte mit einer nach dem 1. Januar 1992 abgelegten Hochschulprüfung oder Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, die bereits im Berliner Schuldienst tätig sind, können auf An­trag bis 31. August 2007 in den berufsbegleiten­den Vorbereitungsdienst auf der Grundlage ih­res bestehenden Arbeitsvertrages aufgenom­men werden, wobei eine Auswahl nach Fächern und Noten vorgenommen werden kann. Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 Satz 4 gelten entspre­chend.

 

(4) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Eu­ropäischen Gemeinschaft, die die Erste Staats­prüfung bestanden haben, werden ohne Beru­fung in das Beamtenverhältnis in den Vorberei­tungsdienst aufgenommen. Sie erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst.

 

(5) Andere Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unter­haltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Entscheidungen können aus wichti­gem Grund widerrufen werden. Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im Rahmen von bis drei vom Hundert eher für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfü­gung stehenden Ausbildungsplätze auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10, ausgenom­men Härte- und Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin freigebliebener Aus­bildungs­plätze können für eine Zulassung von Bewer­bern nach Abs. 3 oder 5 verwendet wer­den.

(7) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Eu­ropäischen Gemeinschaft, die die Erste Staats­prüfung bestanden haben, werden ohne Beru­fung in das Beamtenverhältnis in den Vorberei­tungsdienst aufgenommen. Sie erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst.

 

(8) Andere Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unter­haltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Entscheidungen können aus wichti­gem Grund widerrufen werden. Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im Rahmen von bis drei vom Hundert eher für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfü­gung stehenden Ausbildungsplätze auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10, ausgenom­men Härte- und Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin freigebliebener Aus­bildungs­plätze können für eine Zulassung von Bewer­bern nach Abs. 3 oder 7 verwendet wer­den.

 

(6) Für die nach den Absätzen 4 und 5 in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die Pflichten des Beamten nach dem Landesbeamtengesetz in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

(9) Für die nach den Absätzen 4 bis 8 in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die Pflichten des Beamten nach dem Landesbeamtengesetz in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 11

(2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Ausbildung in Seminaren und Ergänzungskursen sowie Ausbildungsunterricht, der aus selbständigem Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hos­pitationen besteht. Der Ausbildungsunterricht beträgt bei einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 zehn, bei den übrigen Ausbildungen zwölf Wochenstunden, die sich zu gleichen Teilen auf die Fächer verteilen.

 

 

§ 11

(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildung in Seminaren sowie Ausbildungsunterricht.

 

 

 


II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

 

Lehrerbildungsgesetz (LBiG):

 

§ 2

 

Die Lehrerbildung ist in ihrem wissenschaftlichen und künstlerischen Teil Aufgabe der Berliner Uni­versitäten und der Hochschule der Künste Berlin. Diese Hochschulen arbeiten an dieser Aufgabe gemäß ihrer jeweiligen besonderen Bestimmung zusammen.


§ 6

 

Der Vorbereitungsdienst wird an den schulpraktischen Seminaren durchgeführt. Er dauert grundsätz­lich vierundzwanzig Monate.

 

§ 7 Abs. 1

 

(1) Die Ausbildung der Lehrer erfolgt, nach Bildungsinhalten unterschieden,

 

1. in Erziehungswissenschaften einschließlich zweier Lernbereiche sowie in einem wissenschaftlichen    oder künstlerischen Fach und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 3:3 mit einer Regelstudienzeit     von sieben Semestern und etwa 120 Semesterwochenstunden oder

2.  (...)

 

§ 11 a

 

(1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst sind zu beschränken, wenn die im Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildungsplätze nicht ausreichen oder der Anteil des Ausbil­dungsunterrichts in einem zur Ausbildung geeigneten Unterrichtsfach (Absätze 2 bis 4) 10 vom Hun­dert der an den Grund- und Hauptschulen sowie an den Sonderschulen und 20 vom Hundert der an den übrigen Ausbildungsschulen des Landes Berlin zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden (fachliche Ausbildungskapazität) überschreitet. Die Anzahl der Ausbildungsplätze wird, getrennt nach Lehramtsanwärtern für die Laufbahnen des Lehrers (A 12), des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern – (A 13), des Lehrers an Sonderschulen (A 13) und des Studienrats (A 13), unterschieden nach Lehramtsanwärtern mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, und mit einer beruflichen Fachrichtung, sowie jeweils nach Fächern, durch den Haushalts­plan festgelegt (haushaltsmäßige Ausbildungskapazität). Bei dieser Festlegung kann ein in der Berli­ner Schule bestehender Mangel an ausgebildeten Lehrkräften berücksichtigt werden. Soweit für die in einer Laufbahn nach den Sätzen 2 und 3 festgelegte Anzahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewer­ber vorhanden sind als Ausbildungsplätze, werden freie Plätze auf die übrigen Fächer innerhalb die­ser Laufbahn und, soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, anteilig auf die anderen Laufbahnen verteilt. Die Ausbildungsplätze nach den Sätzen 1 bis 4 stehen für die Vergabe zur Verfügung, soweit ihre Zahl innerhalb der fachlichen Ausbildungskapazität liegt und die Zahl der zum Einstellungszeit­punkt bereits besetzten Ausbildungsplätze übersteigt.

 

(2) Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst gilt der Unterricht in den Klassen 1 bis 4 der Grund­schule beziehungsweise der Sonderschule als ein Unterrichtsfach.

 

(3) Ausbildungsschulen sind die Schulen der Berliner Schule im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt ge­ändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), das Abendgymnasium, das Berlin-Kolleg sowie die Volkshochschul-Kollegs. Die für ausländische Kinder und Jugendliche vorgesehenen Ein­richtungen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin) sind keine Ausbildungsschulen.

 

(4) Zur Ausbildung geeignet ist

a)       in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Unterricht in der Grundschule,

b)       in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Unterricht in den Klassen 2 bis 6 der Grundschule sowie der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in der Haupt- und Realschule sowie in der Gesamtschule mit siebzig vom Hundert der zu er­teilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden,

c)       in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative der Unterricht in dem Unterrichts­fach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Sonderschule, die der Fachrichtung des Bewerbers entspricht, sowie der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbe­darf mit 25 vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden,

d)       in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Be­werbers entsprechen, in dem Gymnasium, in der Gesamtschule mit dreißig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, in dem Abendgymnasium, in dem Berlin-Kolleg, in den Volkshochschul-Kollegs, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule so­wie in der Berufs- und Berufsfachschule,

e)    in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit einer beruflichen Fachrichtung als  Fach der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule,

f)     in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Berufsschule mit sonderpädagogischen Aufgaben, die der sonderpädagogischen Fachrichtung des Bewerbers entspricht. Dies gilt nicht für den Förder­unterricht.

 

(5) Das Verhältnis von Ausbildungskapazität und Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunter­richt in einem Unterrichtsfach ergibt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze im Unterrichtsfach. Die Höchstzahlen sind für jedes Kalenderjahr an jedem 15. Oktober des Vorjahres von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festzustellen und danach bekanntzumachen.

 

(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte und von den verbleibenden Ausbildungsplätzen

  1. fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber,
  2. fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt worden ist,

zu vergeben. Die Bewerbungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats bestimmt und bekanntgemacht.

 

(7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, daß der Bewerber in allen seinen Fächern einen Ausbildungsplatz nach Absatz 6 erhalten kann.

 

(8) Lehrkräften an anerkannten Privatschulen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an den eingerichteten Seminaren und Ergänzungskursen zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten, soweit die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Richt­zahlen für die Anzahl von Mitgliedern in den Seminaren und Ergänzungskursen dadurch nicht um mehr als fünf vom Hundert überschritten werden. Insoweit sind die anerkannten Privatschulen Ausbil­dungsschulen.

 

(9) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu regeln:

 

Die Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht gegeben wer­den kann (Absatz 4); die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 6, und zwar insbesondere, daß

 

a)            Fälle außergewöhnlicher Härte dann in Betracht kommen, wenn besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder wenn andere Gründe, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, das Studium oder den Vorbereitungsdienst verzögert haben,

b)            zur Feststellung der Eignung nicht nur die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, sondern auch für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Berufserfahrungen oder förderliche hauptberufliche praktische Tätigkeiten berücksich­tigt werden dürfen,

c)            bei gleicher Wartezeit nach Absatz 6 Nr. 2 dem Bewerber mit besserer Eignung der Vor­zug zu geben ist.

 

(10) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze hat der Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für nur ein Unterrichtsfach mit beschränkter Zulassung beansprucht, gegenüber dem Bewerber, der einen Aus­bildungsplatz für zwei Unterrichtsfächer mit beschränkter Zulassung beansprucht, den Vorrang, so­fern hierdurch ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden kann.

 

(11) Dauert die Wartezeit (Absatz 6 Nr. 2) für Bewerber länger als dreißig Monate, werden diese Per­sonen ohne Rücksicht auf die Höchstzahlen nach Absatz 5 zum Vorbereitungsdienst zugelassen. In diesem Fall werden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 die nach den Absätzen 1 bis 4 für den Aus­bildungsunterricht zur Verfügung stehenden wöchentlichen Unterrichtsstunden auf alle Lehramtsan­wärter gleichmäßig verteilt. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ausbildungsunterricht für jeden Lehramtsan­wärter in jedem seiner Fächer in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 weniger als 3, in den übrigen Ausbildungen weniger als 5 Wochenstunden betragen würde.

 

Zehntes Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes:

 

Artikel II

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Lehrerbildungsgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

 

Verordnung

über Hochschulprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4

Lehrerbildungsgesetz (VOLHPr):

 

§ 1

Grundsatz

 

Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes enthaltene Aufzählung von Hochschulprüfungen wird um die nachfolgend geregelten Hochschulprüfungen ergänzt, die auf Antrag einer Ersten Staats­prüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt werden, sofern die Hochschulprüfung mit einem Studienfach, das einer beruflichen Fachrichtung in der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats entspricht, nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossen wurde und sich ein allgemein bildendes Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt.

 


§ 2

Weitere Hochschulprüfungen

 

(1) Hochschulprüfungen, die lediglich andere Abschlussbezeichnungen tragen als die in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Diplomprüfungen, werden den dort genannten Diplom­prüfungen gleichgesetzt.

 

(2) Sofern bei mindestens gleichen Studien- und Prüfungsleistungen anstelle der in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Diplomprüfungen Prüfungen als Magister oder Master abge­legt wurden, werden diese Hochschulprüfungen den dort genannten Diplomprüfungen gleichgesetzt.

 

§ 3

Ausgewählte Berufsfelder

 

Für den fachtheoretischen Unterricht in den nachfolgenden Berufsfeldern der Berliner berufsbilden­den Schule:

 

1.      Chemie/Physik/Biologie;

2.      Textiltechnik und Bekleidung;               

3.      Informationstechnik;

4.      Medien- und Kommunikationstechnik

 

werden folgende Hochschulprüfungen den in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes genann­ten Diplomprüfungen gleichgesetzt:

 

1.      Diplomprüfung für Biologie, Biochemie, Umweltwissenschaften, Chemie und Physik;

2.      Masterprüfung in Science in Textile Engineering;

3.      Diplomprüfung für Informations- und Systemtechnik; Diplom- und Masterprüfung in Medien- und Kommunikationswissenschaft, Masterprüfung in Information and Media Technology;

4.      Hochschulprüfungen, die lediglich andere Abschlussbezeichnungen tragen als die in Nummer 1 bis 3 genannten Diplom- oder Masterprüfungen.


§ 4

Verfahren

 

Eine Gleichsetzung auf Antrag ist nur möglich, sofern eine Ausbildungskapazität für den Vorberei­tungsdienst gemäß § 11 a Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes vorhanden ist.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge:

 

 

§ 15 Absatz 2

Ende des befristeten Arbeitsvertrages

 

(1) (...)

 

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wo­chen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

 

§ 21

Auflösend bedingte Arbeitsverträge

 

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Abs. 2, § 5, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend