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Vorblatt |
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (13. LBiGÄndG)
A. Problem:
Es besteht fachlicher Bedarf
an Lehrkräften vor allem im berufsbildenden Bereich, aber auch in allgemein
bildenden Fächern wie z.B. in Englisch, Latein, Informatik oder Physik. Für die
Deckung dieses Bedarfs stehen nicht immer genügend Laufbahnbewerber/innen zur
Verfügung.
B. Lösung:
Mit der
Gesetzesänderung soll zum einen der fachliche Bedarf an qualifizierten Lehrkräften
schnell gedeckt und gleichzeitig die Qualifikation von Lehrkräften ohne (volle)
Lehrbefähigung gesichert werden. Zu diesem Zweck wird der sogenannte
berufsbegleitende Vorbereitungsdienst neu eingeführt. Ausgehend von gezielten
Stellenausschreibungen werden ausgewählte Hochschulabsolventen, die entweder
über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder über einen sonstigen
Abschluss (Diplom, Magister, Master) verfügen, mit einem Arbeitsvertrag in den
Schuldienst eingestellt und gleichzeitig verpflichtet, am Vorbereitungsdienst
teilzunehmen und die Zweite Staatsprüfung abzulegen.
C.
Alternative/Rechtsfolgenabschätzung:
Zur Gesetzesänderung gibt es keine Alternative. Wegen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist eine punktuelle Anpassung der Ausbildungsordnung erforderlich.
D. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Es
entstehen keine Kosten für Privathaushalte und /oder Wirtschaftunternehmen.
E. Gesamtkosten:
Es ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Ausbildungsplatzbedarf von 150 bis 200 Auszubildenden im Vorbereitungsdienst entsteht. Dieser ergibt insgesamt einen Bedarf von mindestens 4 zusätzlichen allgemeinen Seminaren mit Kosten von insgesamt rund 975.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für Ermäßigungsstunden in Höhe von 2.817.000 Euro.
Die Gesamtkosten werden aus den Mitteln des
Haushalts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erwirtschaftet.
F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land
Brandenburg
In Brandenburg
regelt § 18 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz die Teilnahme am Vorbereitungsdienst
für Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung, die zur Deckung des
Unterrichtsbedarfs eingestellt wurden. Diese Lehrkräfte werden im Rahmen des
Vorbereitungsdienstes in einem Ergänzungskurs zusätzlich zur regulären
schulpraktischen Ausbildung auf das Ablegen der 2. Staatsprüfung vorbereitet.
Dieser vergleichbare Regelung steht einer Rechtsharmonisierung nicht im Wege.
G.
Zuständigkeit
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
Vorlage – zur Beschlussfassung –
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Lehrerbildungsgesetzes
(13.LBiGÄndG)
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Artikel I
Änderung des
Lehrerbildungsgesetzes
Das Lehrerbildungsgesetz in
der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 (GVBl. S. 462) wird wie folgt
geändert:
1. § 9 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2
erhält folgende Fassung:
„(2) Mit dem Bestehen dieser
Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
Auf Antrag wird die Hochschulprüfung als Diplom-Handelslehrer der Ersten
Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung
gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten Ersten Staatsprüfung im
Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11a vorrangig zum Vorbereitungsdienst
zuzulassen sind.“
b) Es werden folgende neue
Absätze 4 bis 6 neu eingefügt:
„(4) Stehen nicht genügend
Laufbahnbewerber zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung, kann der
Vorbereitungsdienst nach § 6 auch in berufsbegleitender Form durchgeführt
werden. Zu diesem Zweck können
ausgeschriebene Stellen mit Bewerbern besetzt werden, die über die Erste
Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine gleichgesetzte Hochschulprüfung nach
Absatz 2 verfügen. Die ausgewählten Bewerber werden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis
beschäftigt. Gleichzeitig werden sie in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis, für welches neben der Angestelltenvergütung keine
weitere finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst nach § 6
aufgenommen. Die Arbeitsverhältnisse werden einzel-arbeitsvertraglich mit
einer auflösenden Bedingung versehen für den Fall, dass die Zweite
Staatsprüfung nicht erfolgreich absolviert wird. Darin wird die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach
schriftlicher Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten
Staatsprüfung vereinbart. Für den Vorbereitungsdienst wird eine anteilige
Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.
(5) Werden freie Stellen
nach Absatz 4 Satz 2 nicht mit Bewerbern mit Erster Staatsprüfung oder einer
nach Absatz 2 gleichgestellten Prüfung besetzt, können ausgewählte Bewerber mit anderen Hochschulprüfungen in den
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Absatz 4 Satz 3 bis
7 gilt entsprechend. Es kommen nur Bewerber in Betracht, deren für die Einstellung
einschlägige Hochschulprüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die
nach Ablegung der Hochschulprüfung in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung
eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen
können. Die Hochschulprüfungen dieser ausgewählten Bewerber werden auf Antrag
der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt, sofern sich - außer bei
Bewerbern für das Amt des Lehrers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 - ein zweites Fach mit
angemessenem Studienumfang feststellen lässt.
(6) Lehrkräfte mit einer
nach dem 1. Januar 1992 abgelegten Hochschulprüfung oder Ersten Staatsprüfung
für ein Lehramt, die bereits im Berliner Schuldienst tätig sind, können auf Antrag
bis 31. August 2007 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf der
Grundlage ihres bestehenden Arbeitsvertrages aufgenommen werden, wobei eine
Auswahl nach Fächern und Noten vorgenommen werden kann. Absatz 4 Satz 7 und
Absatz 5 Satz 4 gelten entsprechend.“
c) Die
bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 7 bis 9.
d) In dem neuen
Absatz 8 Satz 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
e) In dem neuen Absatz 9
wird die Angabe „4 und 5” durch die Angabe „4 bis 8” ersetzt.
2. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Vorbereitungsdienst
umfasst Ausbildung in Seminaren sowie Ausbildungsunterricht.“
Artikel II
Aufhebung von
Rechtsvorschriften
Artikel II Satz 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung
des Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (GVBl. S. 288) wird aufgehoben.
Artikel III
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
A. Begründung:
a) Allgemeines
Mit dieser Änderung des Lehrerbildungsgesetzes
(LBiG) wird der so genannte berufsbegleitende Vorbereitungsdienst, den es in
dieser Form in Berlin noch nicht gibt, in anderen Ländern wie z.B. Nordrhein-Westfalen
aber bereits in die Praxis umgesetzt wird, neu eingeführt. Hintergrund dieser
Neuregelung ist ein fachlicher Bedarf an Lehrkräften vor allem im
berufsbildenden Bereich, aber auch in allgemein bildenden Fächern wie z.B.
Englisch, Latein, Informatik oder Physik.
Ausgehend von gezielten Ausschreibungen von Stellen
werden ausgewählte Hochschulabsolventen, die entweder über die Erste Staatsprüfung
für ein Lehramt oder über einen sonstigen Abschluss (Diplom, Magister, Master)
einer § 2 LBiG entsprechenden Hochschule mit einschlägigen Fächern verfügen,
mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag in den Berliner Schuldienst eingestellt
und verpflichtet, am Vorbereitungsdienst teilzunehmen. Sie werden mit Theorie
und Praxis von Unterricht und Erziehung vertraut gemacht und legen die Zweite
Staatsprüfung ab, stehen aber gleichzeitig dem Land überwiegend als Lehrkräfte
zur Verfügung. Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung können
sie im Schuldienst verbleiben.
Lehrkräfte mit einer
Hochschulprüfung, aber ohne volle Lehrbefähigung, die derzeit im Berliner Schuldienst
tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ebenfalls in den
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
Der DBB hat der Regelung
zugestimmt. Die GEW macht den Vorschlag, den Vorrang der Laufbahnbewerber zu
präzisieren. Sie regt weiterhin an, den Vollzeit-Arbeitsvertrag mit zur Hälfte
reduzierter Pflichtstundenzahl vorzusehen. Diesen Vorschlägen wird nicht
gefolgt, da der Vorrang der Laufbahnbewerber durch die Formulierung des
Gesetzestextes bereits sichergestellt ist und Vollzeitarbeitsverträge
vorgesehen sind. Die Anzahl der Ermäßigungsstunden wird in der Ausbildungsordnung
geregelt, nicht im Gesetz.
Der Landespersonalausschuss
hat den Gesetzesentwurf zur Kenntnis genommen.
Der Ausschuss für
Lehrerbildung hat den Gesetzesentwurf ebenfalls zustimmend zur Kenntnis genommen.
b) Einzelbegründung
Zu Artikel I
1. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 2)
Die bisher gegebene
Möglichkeit, bestimmte Diplomabschlüsse mit einer Ersten Staatsprüfung für das
Amt des Studienrates gleichzusetzen, wird durch die Regelungen in § 9 Absatz 4
bis 6 ersetzt. Die Gleichsetzung der Hochschulprüfung als Diplom –
Handelslehrer mit der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats bleibt
wegen ihrer annähernd gleichen pädagogischen Ausrichtung erhalten.
2. Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 4 bis 6)
Hier wird die Möglichkeit
der Ableistung eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes geschaffen. Dabei
wird unterschieden zwischen Bewerbern mit Erster Staatsprüfung (Absatz 4) und
sonstigen Hochschulabsolventen (Absatz 5). Hinzu kommen die Lehrkräfte ohne
volle Lehrbefähigung, die bereits mit einem Arbeitsvertrag im Berliner Schuldienst
beschäftigt sind (Absatz 6).
3.
Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 4)
Sofern
nach Ausschreibung von Stellen Laufbahnbewerber nicht zur Verfügung stehen,
werden Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer
Prüfung als Diplom- Handelslehrer ausgewählt. Die ausgewählten Bewerber werden
in einem Arbeitsverhältnis eingestellt. Dieses steht unter der Bedingung, dass
sie die Zweite Staatsprüfung bestehen, d.h. bei endgültigem Nichtbestehen der
Prüfung ist das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist von zwei Wochen gemäß
§ 21 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beendet.
Parallel dazu werden sie in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis, für welches angesichts der Angestelltenvergütung keine weitere
finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Der
Vorbereitungsdienst findet berufsbegleitend in den schulpraktischen Seminaren
und Schulen statt.
4.
Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 5)
Lassen
sich keine Bewerber mit Erster Staatsprüfung finden, so werden Bewerber mit
einschlägigen Hochschulabschlüssen (z. B. Diplom oder Magister) ausgewählt.
Deren Hochschulprüfung wird, nachdem sie für eine Stelle ausgewählt wurden,
einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt. Es muss ein zweites
Fach feststellbar sein, außer bei Bewerbern für das Amt des Lehrers mit einem
Fach und zwei Lernbereichen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LBiG. Für die Ausgestaltung
des Arbeitsverhältnisses und des Vorbereitungsdienstes gilt dasselbe wie für
Absolventen mit Erster Staatsprüfung (Absatz 4).
5.
Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 6)
Für
bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte mit einer Ersten Staatsprüfung für ein
Lehramt oder einer Hochschulprüfung, die unter den o.g. Voraussetzungen
gleichgesetzt werden kann, wird auf Antrag die Möglichkeit einer Aufnahme in
den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis eröffnet. Mit Blick auf die Seminarkapazitäten erfolgt
gegebenenfalls eine Auswahl zum jeweiligen Zulassungstermin.
6.
Zu Nr. 1 (§ 9 Abs. 7 bis 9)
Es
handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
7.
Zu Nr. 2 (§ 11)
Die
Vorschrift wird vereinfacht. Sie stellt fest, dass sich der Vorbereitungsdienst
aus zwei Teilen, Ausbildung in Seminaren und Ausbildungsunterricht,
zusammensetzt. Dies gilt sowohl für den regulären als auch für den
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Die nähere Ausgestaltung wird in der Ausbildungsordnung
geregelt.
Zu Artikel II
Die bisherige Regelung des §
9 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBiG wurde durch das 10. LBiGÄndG eingeführt und ist bis
zum 31. Mai 2005 befristet. Durch die hier vorliegende Neuregelung tritt diese
Norm vorzeitig außer Kraft.
Zu Artikel III
Die Verordnung über
Hochschulprüfungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4 LBiG verliert mit der Neuregelung
des § 9 Abs.2 Satz 4 LBiG ihre rechtliche Grundlage und ist daher ebenfalls
aufzuheben.
B. Rechtsgrundlage:
Artikel 59 Absatz 2
Verfassung von Berlin
C. Kostenauswirkungen auf
Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
D. Gesamtkosten:
Es ist davon auszugehen,
dass ein zusätzlicher Ausbildungsplatzbedarf von 150 bis 200 Auszubildenden im
Vorbereitungsdienst entsteht. Dieser ergibt insgesamt einen Bedarf von
mindestens vier zusätzlichen allgemeinen Seminaren mit Kosten von insgesamt
rund 975.000 Euro.
Für die Ermäßigungsstunden
zur Ableistung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes entstehen Kosten in
Höhe von etwa 2.817.000 Euro. Die Gesamtkosten werden aus den Mitteln des
Haushalts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport erwirtschaftet.
E. Auswirkungen auf die
Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Im Land Brandenburg regelt §
18 Abs. 3 Lehrerbildungsgesetz die Teilnahme am Vorbereitungsdienst für
Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung, die zur Deckung des Unterrichtsbedarfs
eingestellt wurden. Diese Lehrkräfte werden im Rahmen des Vorbereitungsdienstes
in einem Ergänzungskurs zusätzlich zur regulären schulpraktischen Ausbildung
auf das Ablegen der Zweite Staatsprüfung vorbereitet. Diese vergleichbare
Regelung steht einer Rechtsharmonisierung nicht im Wege.
F. Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf
Einnahmen und Ausgaben:
Für die Ausstattung der
Seminare werden die Sachmittel im Kapitel 1013
in Höhe des Ansatzes 2005 beibehalten. Dabei ist davon auszugehen, dass
der Raumbedarf aus vorhandenen Einrichtungen gedeckt werden kann.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Es entstehen Kosten für zusätzliche Ausbildungsseminare im Vorbereitungsdienst. Benötigt wird je Seminar eine Leitungsstelle (Oberstudiendirektor, BesGr. A 16) = 64.060 Euro, eine halbe Stelle eines hauptamtlichen Fachseminarleiters (Studiendirektor, BesGr. A 15) = 29.220 Euro, eine halbe Stelle für verwaltungsmäßige Mitarbeit im Schulpraktischen Seminar (BAT VII/VI b) = 18.220 Euro sowie 2,82 Lehrerstellen für Fachseminarleiter (Studienrat, BesGr. A 13) = 132.060 Euro. Bei vier Seminaren entstehen Kosten von rund 975.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für Anrechnungsstunden in Höhe von 2.817.000 Euro. Die so errechneten Gesamtkosten werden aus den Mitteln des Haushalts der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport im Wege des Ausgleichs erwirtschaftet.
Berlin, den 11. Januar 2005
Der Senat von Berlin
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Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister |
Klaus Böger Senator für Bildung, Jugend
und Sport |
I. Gegenüberstellung der
Gesetzestexte
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Alte Fassung |
Neue Fassung |
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Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13.
Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
Dezember 2003 (GVBl. S. 582) |
Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13.
Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom . (GVBl. S.
) |
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§ 9 (1) Die Erste
Staatsprüfung nimmt das Prüfungsamt ab. (2) Mit dem
Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum
Vorbereitungsdienst. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des
Senats kann der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
Hochschulprüfungen in mathematisch-naturwissenschaftlichen Studienfächern
und in Studienfächern einer beruflichen Fachrichtung gleichsetzen, sofern
keine Zulassungsbeschränkungen nach § 11 a bestehen. Abweichend von Satz 2
werden die nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossenen Hochschulprüfungen als
Diplomhandelslehrer, Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt, Diplomwirtschaftsingenieur,
Diplomingenieur mit den Schwerpunkten Fahrzeugtechnik, Feinwerktechnik;
Maschinenbau, Versorgungstechnik, Technische Gebäudeausrüstung,
Diplomingenieur für Elektrotechnik, Diplominformatiker, Diplomingenieur für
Bauingenieurwesen, Diplomingenieur für Drucktechnik/Medientechnik, Diplomingenieur
für Lebensmittelchemie, Diplomingenieur für Lebensmitteltechnologie,
Diplomökotrophologe (Haushalts- und Ernährungswissenschaft), Diplommedizinpädagoge,
Diplomsozialpädagoge, Diplompsychologe, Diplompädagoge auf Antrag der ersten
Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung
gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten Ersten Staatsprüfung im
Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a vorrangig zum Vorbereitungsdienst
zuzulassen sind. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung weitere nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossene
Hochschulprüfungen mit einem Studienfach, das einer beruflichen Fachrichtung
in der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats entspricht, sofern
sich ein allgemein bildendes Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen
lässt, auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit
einer beruflichen Fachrichtung gleichzusetzen. |
§ 9 (1) Die Erste
Staatsprüfung nimmt das Prüfungsamt ab. (2)
Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Auf Antrag wird die Hochschulprüfung
als Diplom-Handelslehrer der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats
mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der
vorgenannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach
§ 11a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind.“ |
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(3) Bewerber werden nach
Maßgabe des § 11 a auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar
oder zum Lehreranwärter ernannt. |
(3) Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf
Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter
ernannt. |
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(4) Stehen nicht genügend Laufbahnbewerber zur
Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung, kann der Vorbereitungsdienst
nach § 6 auch in berufsbegleitender Form durchgeführt
werden. Zu diesem Zweck können
ausgeschriebene Stellen mit Bewerbern besetzt werden, die über die Erste
Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine gleichgesetzte Hochschulprüfung nach
Absatz 2 verfügen. Die ausgewählten Bewerber werden in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis beschäftigt. Gleichzeitig werden sie in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für welches neben der Angestelltenvergütung
keine weitere finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst nach
§ 6 aufgenommen. Die Arbeitsverhältnisse werden einzel-arbeitsvertraglich mit
einer auflösenden Bedingung versehen für den Fall, dass die Zweite
Staatsprüfung nicht erfolgreich absolviert worden ist. Darin wird die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist von zwei Wochen
nach schriftlicher Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung
vereinbart. Für den Vorbereitungsdienst wird eine anteilige Freistellung
unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. |
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(5) Werden freie Stellen nach Absatz 4 Satz 2
nicht mit Bewerbern mit Erster Staatsprüfung besetzt, können ausgewählte Bewerber mit anderen Hochschulprüfungen in
den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Absatz 4
Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Es kommen nur Bewerber in Betracht, deren für
die Einstellung einschlägige Hochschulprüfung nicht länger als fünf Jahre
zurückliegt oder die nach Ablegung der einschlägigen Hochschulprüfung in den
letzten fünf Jahren vor der Bewerbung eine mindestens dreijährige einschlägige
berufliche Tätigkeit nachweisen können. Die Hochschulprüfungen dieser
ausgewählten Bewerber werden auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt
gleichgesetzt, sofern sich - außer
bei Bewerbern für das Amt des Lehrers nach § 7 Abs. 1, die auch ein
Äquivalent für Grundschulpädagogik/ Lernbereiche benötigen, - ein zweites
Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt. |
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(6) Lehrkräfte mit einer nach dem 1. Januar 1992
abgelegten Hochschulprüfung oder Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, die
bereits im Berliner Schuldienst tätig sind, können auf Antrag bis 31. August
2007 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf der Grundlage ihres
bestehenden Arbeitsvertrages aufgenommen werden, wobei eine Auswahl nach
Fächern und Noten vorgenommen werden kann. Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 Satz
4 gelten entsprechend. |
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(4) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden ohne Berufung
in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Sie
erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im
Vorbereitungsdienst. (5) Andere
Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung können ohne Berufung in das
Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann
eine Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im
Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Entscheidungen können aus wichtigem
Grund widerrufen werden. Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a
Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im Rahmen von bis drei vom Hundert
eher für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfügung stehenden
Ausbildungsplätze auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
Das Auswahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2
bis 10, ausgenommen Härte- und Wartezeitregelungen. In einem
Zulassungstermin freigebliebener Ausbildungsplätze können für eine
Zulassung von Bewerbern nach Abs. 3 oder 5 verwendet werden. |
(7) Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden ohne Berufung
in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. Sie
erhalten ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im
Vorbereitungsdienst. (8) Andere Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung
können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der
Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die
Entscheidungen können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Im Falle einer
Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im
Rahmen von bis drei vom Hundert eher für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz
5 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf Antrag in den
Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren erfolgt in
entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10, ausgenommen Härte- und
Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin freigebliebener Ausbildungsplätze
können für eine Zulassung von Bewerbern nach Abs. 3 oder 7 verwendet
werden. |
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(6) Für die nach den Absätzen 4 und 5 in den
Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die
Pflichten des Beamten nach dem Landesbeamtengesetz in der jeweiligen Fassung
entsprechend. |
(9) Für die nach den Absätzen 4 bis 8 in
den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über
die Pflichten des Beamten nach dem Landesbeamtengesetz in der jeweiligen
Fassung entsprechend. |
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§ 11 (2) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Ausbildung in Seminaren und
Ergänzungskursen sowie Ausbildungsunterricht, der aus selbständigem
Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen besteht. Der Ausbildungsunterricht
beträgt bei einer Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 zehn, bei den übrigen
Ausbildungen zwölf Wochenstunden, die sich zu gleichen Teilen auf die Fächer
verteilen. |
§ 11 (2) Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildung in
Seminaren sowie Ausbildungsunterricht. |
II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
§ 2
Die
Lehrerbildung ist in ihrem wissenschaftlichen und künstlerischen Teil Aufgabe
der Berliner Universitäten und der Hochschule der Künste Berlin. Diese
Hochschulen arbeiten an dieser Aufgabe gemäß ihrer jeweiligen besonderen
Bestimmung zusammen.
§ 6
Der
Vorbereitungsdienst wird an den schulpraktischen Seminaren durchgeführt. Er
dauert grundsätzlich vierundzwanzig Monate.
§ 7 Abs. 1
(1) Die Ausbildung der
Lehrer erfolgt, nach Bildungsinhalten unterschieden,
1. in
Erziehungswissenschaften einschließlich zweier Lernbereiche sowie in einem
wissenschaftlichen oder
künstlerischen Fach und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 3:3 mit einer
Regelstudienzeit von sieben Semestern und etwa 120
Semesterwochenstunden oder
2. (...)
§
11 a
(1)
Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst sind zu beschränken, wenn die im
Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildungsplätze nicht
ausreichen oder der Anteil des Ausbildungsunterrichts in einem zur Ausbildung
geeigneten Unterrichtsfach (Absätze 2 bis 4) 10 vom Hundert der an den Grund-
und Hauptschulen sowie an den Sonderschulen und 20 vom Hundert der an den
übrigen Ausbildungsschulen des Landes Berlin zu erteilenden wöchentlichen
Unterrichtsstunden (fachliche Ausbildungskapazität) überschreitet. Die Anzahl
der Ausbildungsplätze wird, getrennt nach Lehramtsanwärtern für die Laufbahnen
des Lehrers (A 12), des Lehrers – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei
Fächern – (A 13), des Lehrers an Sonderschulen (A 13) und des Studienrats (A
13), unterschieden nach Lehramtsanwärtern mit Fächern, die nicht zu den
beruflichen Fachrichtungen gehören, und mit einer beruflichen Fachrichtung,
sowie jeweils nach Fächern, durch den Haushaltsplan festgelegt
(haushaltsmäßige Ausbildungskapazität). Bei dieser Festlegung kann ein in der
Berliner Schule bestehender Mangel an ausgebildeten Lehrkräften berücksichtigt
werden. Soweit für die in einer Laufbahn nach den Sätzen 2 und 3 festgelegte
Anzahl an Ausbildungsplätzen weniger Bewerber vorhanden sind als
Ausbildungsplätze, werden freie Plätze auf die übrigen Fächer innerhalb dieser
Laufbahn und, soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, anteilig auf die
anderen Laufbahnen verteilt. Die Ausbildungsplätze nach den Sätzen 1 bis 4
stehen für die Vergabe zur Verfügung, soweit ihre Zahl innerhalb der fachlichen
Ausbildungskapazität liegt und die Zahl der zum Einstellungszeitpunkt bereits
besetzten Ausbildungsplätze übersteigt.
(2) Bei der Zulassung zum Vorbereitungsdienst gilt der Unterricht
in den Klassen 1 bis 4 der Grundschule beziehungsweise der Sonderschule als
ein Unterrichtsfach.
(3) Ausbildungsschulen sind die Schulen der Berliner Schule im
Sinne des § 26
Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 26. März 1987 (GVBl. S. 1232), das Abendgymnasium,
das Berlin-Kolleg sowie die Volkshochschul-Kollegs. Die für ausländische Kinder
und Jugendliche vorgesehenen Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Satz 3 des
Schulgesetzes für Berlin) sind keine Ausbildungsschulen.
(4) Zur Ausbildung geeignet ist
a)
in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Unterricht in der Grundschule,
b)
in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der
Unterricht in den Klassen 2 bis 6 der Grundschule sowie der Unterricht in den
Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in der Haupt-
und Realschule sowie in der Gesamtschule mit siebzig vom Hundert der zu erteilenden
wöchentlichen Unterrichtsstunden,
c)
in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 erste Alternative der Unterricht in dem Unterrichtsfach,
das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Sonderschule, die der
Fachrichtung des Bewerbers entspricht, sowie der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf mit 25 vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen
Unterrichtsstunden,
d)
in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit Fächern, die nicht zu den beruflichen
Fachrichtungen gehören, der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den
Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Gymnasium, in der Gesamtschule mit
dreißig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, in dem
Abendgymnasium, in dem Berlin-Kolleg, in den Volkshochschul-Kollegs, in dem Oberstufenzentrum,
in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule,
e) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 für Bewerber mit einer
beruflichen Fachrichtung als Fach der
Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers
entsprechen, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der
Berufs- und Berufsfachschule,
f) in der Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Unterricht in dem
Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Berufsschule mit
sonderpädagogischen Aufgaben, die der sonderpädagogischen Fachrichtung des
Bewerbers entspricht. Dies gilt nicht für den Förderunterricht.
(5) Das Verhältnis von Ausbildungskapazität und Verpflichtung zur
Leistung von Ausbildungsunterricht in einem Unterrichtsfach ergibt die
Höchstzahl der Ausbildungsplätze im Unterrichtsfach. Die Höchstzahlen sind für
jedes Kalenderjahr an jedem 15. Oktober des Vorjahres von dem für das Schulwesen
zuständigen Mitglied des Senats festzustellen und danach bekanntzumachen.
(6) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin
gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach
Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für
die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6
errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der
Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte und von den verbleibenden
Ausbildungsplätzen
zu
vergeben. Die Bewerbungstermine werden von dem für das Schulwesen zuständigen
Mitglied des Senats bestimmt und bekanntgemacht.
(7) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, daß der
Bewerber in allen seinen Fächern einen Ausbildungsplatz nach Absatz 6 erhalten
kann.
(8) Lehrkräften an anerkannten Privatschulen, die die Erste
Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen
Rechten und Pflichten an den eingerichteten Seminaren und Ergänzungskursen zur
Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in
den Vorbereitungsdienst zu gestatten, soweit die durch Rechtsverordnung zu
bestimmenden Richtzahlen für die Anzahl von Mitgliedern in den Seminaren und
Ergänzungskursen dadurch nicht um mehr als fünf vom Hundert überschritten
werden. Insoweit sind die anerkannten Privatschulen Ausbildungsschulen.
(9) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird
ermächtigt, als Rechtsverordnung zu regeln:
Die Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern, in denen
Ausbildungsunterricht gegeben werden kann (Absatz 4); die Vergabe der
Ausbildungsplätze nach Absatz 6, und zwar insbesondere, daß
a) Fälle außergewöhnlicher Härte dann
in Betracht kommen, wenn besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen
oder wenn andere Gründe, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, das Studium
oder den Vorbereitungsdienst verzögert haben,
b) zur Feststellung der Eignung nicht nur die Gesamtnote der
Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, sondern auch für den Vorbereitungsdienst
förderliche hauptberufliche Berufserfahrungen oder förderliche hauptberufliche
praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen,
c) bei gleicher Wartezeit nach Absatz 6 Nr. 2 dem Bewerber
mit besserer Eignung der Vorzug zu geben ist.
(10) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze hat der Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für nur ein Unterrichtsfach mit beschränkter Zulassung beansprucht, gegenüber dem Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für zwei Unterrichtsfächer mit beschränkter Zulassung beansprucht, den Vorrang, sofern hierdurch ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden kann.
(11) Dauert die Wartezeit (Absatz 6 Nr. 2) für Bewerber länger als
dreißig Monate, werden diese Personen ohne Rücksicht auf die Höchstzahlen nach
Absatz 5 zum Vorbereitungsdienst zugelassen. In diesem Fall werden abweichend
von § 11 Abs. 2
Satz 2 die nach den
Absätzen 1 bis 4 für den Ausbildungsunterricht zur Verfügung stehenden wöchentlichen
Unterrichtsstunden auf alle Lehramtsanwärter gleichmäßig verteilt. Satz 1 gilt
nicht, soweit der Ausbildungsunterricht für jeden Lehramtsanwärter in jedem
seiner Fächer in der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 weniger als 3, in den
übrigen Ausbildungen weniger als 5 Wochenstunden betragen würde.
Verordnung
über Hochschulprüfungen im
Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 4
Lehrerbildungsgesetz
(VOLHPr):
§ 1
Grundsatz
Die in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes
enthaltene Aufzählung von Hochschulprüfungen wird um die nachfolgend geregelten
Hochschulprüfungen ergänzt, die auf Antrag einer Ersten Staatsprüfung für das
Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt werden,
sofern die Hochschulprüfung mit einem Studienfach, das einer beruflichen
Fachrichtung in der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats entspricht,
nach dem 1. Januar 1995 abgeschlossen wurde und sich ein allgemein bildendes
Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt.
§ 2
Weitere Hochschulprüfungen
(1) Hochschulprüfungen, die lediglich andere Abschlussbezeichnungen
tragen als die in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Diplomprüfungen,
werden den dort genannten Diplomprüfungen gleichgesetzt.
(2) Sofern bei mindestens gleichen Studien- und
Prüfungsleistungen anstelle der in § 9 Abs. 2 Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes
genannten Diplomprüfungen Prüfungen als Magister oder Master abgelegt wurden,
werden diese Hochschulprüfungen den dort genannten Diplomprüfungen gleichgesetzt.
§ 3
Ausgewählte Berufsfelder
Für den fachtheoretischen Unterricht in den nachfolgenden
Berufsfeldern der Berliner berufsbildenden Schule:
1. Chemie/Physik/Biologie;
2. Textiltechnik und Bekleidung;
3. Informationstechnik;
4. Medien- und Kommunikationstechnik
werden folgende Hochschulprüfungen den in § 9 Abs. 2
Satz 3 des Lehrerbildungsgesetzes genannten Diplomprüfungen gleichgesetzt:
1. Diplomprüfung für Biologie, Biochemie, Umweltwissenschaften,
Chemie und Physik;
2. Masterprüfung
in Science in Textile Engineering;
3. Diplomprüfung für Informations- und Systemtechnik;
Diplom- und Masterprüfung in Medien- und Kommunikationswissenschaft, Masterprüfung
in Information and Media Technology;
4. Hochschulprüfungen, die lediglich andere
Abschlussbezeichnungen tragen als die in Nummer 1 bis 3 genannten Diplom- oder
Masterprüfungen.
§ 4
Verfahren
Eine Gleichsetzung auf Antrag ist nur möglich,
sofern eine Ausbildungskapazität für den Vorbereitungsdienst gemäß § 11 a Abs.
1 des Lehrerbildungsgesetzes vorhanden ist.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.