Ausschuss für Verfassungsschutz (der 16. WP)
Die parlamentarische Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz ist im Verfassungsschutzgesetz Berlin (§ 33) festgeschrieben.
Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde (Senatsverwaltung für Inneres) und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Dabei geht es insbesondere um Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder.
Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde (Senatsverwaltung für Inneres) und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Dabei geht es insbesondere um Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder.