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Blick auf die Büstengalerie im Abgeordnetenhaus Berlin
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Akteneinsichtsrecht

Jeder Abgeordnete hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Ein entsprechender Wunsch eines Abgeordneten darf abgelehnt werden, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen dies zwingend erfordern.