Öffentliche SitzungNichtöffentlich zu TOP 7 a) und 7 b) |
15.
Wahlperiode |
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Plenar-
und Ausschussdienst |
Beschlussprotokoll |
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Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsange-legenheiten, Immunität und Geschäftsordnung |
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51. Sitzung |
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17. Februar 2005 |
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Beginn: |
13.00 Uhr |
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Schluss: |
15.25 Uhr |
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Vorsitz: |
Abg. Gram (CDU); für TOP 3 Abg. Schimmler (SPD) |
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Anwesend:
s. Anwesenheitsliste (Anlage)
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Der
Senat wird durch Frau Senatorin Schubert (Just) und StS Flügge (SenJust)
repräsentiert.
Auf
Nachfrage aus der Mitte des Ausschusses heraus stellt der Vorsitzende fest,
dass die in der letzten Sitzung zum Thema des heutigen TOP 4 zugesagten
Unterlagen nicht vorliegen. Es sei unmittelbar vor der Sitzung eine
Tischvorlage gefertigt worden, da ein Teil der Unterlagen am heutigen Vormittag
per E-Mail übermittelt worden ist. Frau Senatorin Schubert (Just) und StS
Flügge (SenJust) weisen darauf hin, dass der Bericht zur Situation im
Strafvollzug nebst Unterlagen am Vortag durch einen Boten bei der Poststelle
des Abgeordnetenhauses abgegeben worden sei. Der Ausschuss erörtert die Frage,
wie es denn kommen könne, dass eine derart wichtige Postsendung nicht zum
Vorsitzenden bzw. dem Ausschussbüro gelange. Der Vorsitzende sagt einer Aufklärung
der Sache zu. TOP 4 wird einvernehmlich auf die nächste Sitzung vertagt. Auf
Vorschlag von Abg. Braun (CDU) verständigt sich der Ausschuss dahingehend, dass
die Situation im Strafvollzug das zentrale Thema der nächsten Sitzung sein
wird.
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Aktuelle Viertelstunde |
Frau Senatorin Schubert (Just) beantwortet Fragen der
Ausschussmitglieder zu aktuellen Themen (vgl. Inhaltsprotokoll).
Im Rahmen der Erörterung des Themas
„Stalking-Bekämpfungsgesetz“ überreichen die Vertreter der Senatsverwaltung für
Justiz den Entwurf der einschlägigen Gesetzesnorm, die im Bundestag debattiert
wird. Dies wird als Tischvorlage verteilt.
Ein weiteres Thema der aktuellen Viertelstunde ist
das Geschehen an einer Berliner Schule, an der Schüler das Tötungsdelikt an
einer türkischstämmigen Berlinerin begrüßt haben sollen und die darauf erfolgte
Reaktion des Schulleiters. Am Ende begrüßt der Ausschuss einvernehmlich das
Vorgehen des Schulleiters (vgl. zu allem: Inhaltsprotokoll).
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Vorlage
- zur Beschlussfassung - Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
und anderer Gesetze Drs
15/3440 |
Recht +GesSozMiVer +JugFamSchulSport(f) +Hauptausschuss |
Für
die Fraktionen der SPD und der PDS stellt Abg. Dr. Felgentreu (SPD) den
folgenden Änderungsantrag vor:
„Artikel III Nr. 2 der Vorlage - zur
Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze - Drs 15/3440 - wird wie
folgt geändert:
1. Der neue § 5 b Abs. 1 Satz 1 des Berliner
Verwaltungsverfahrensgesetzes wird wie folgt gefasst:
"Die Bestimmungen über die Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die
Vollstreckung von Forderungen, die auf Grund von § 7 des
Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 615),
geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S.
1950), in der jeweils geltenden Fassung, auf das Land Berlin übergegangen
sind."
2. Der neue § 5c des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes wird
gestrichen.“
Weiterhin
legt die Fraktion der FDP den nachfolgenden Änderungsantrag vor:
der Fraktion der FDP
zur Vorlage – zur Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
und anderer Gesetze
Drs 15/3440
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Die Vorlage – zur
Beschlussfassung –
Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
und anderer Gesetze
(Drs15/3440) wird vorbehaltlich folgender Änderungen beschlossen:
1.
Artikel
I Nr.3 wird folgendermaßen gefasst:
„3. In §7 Satz 2 werden die
Wörter „nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, 48)“ durch die Wörter „nach
Maßgabe der §§ 45 und 47“ ersetzt.“
2.
Artikel
I Nr.13 wird folgendermaßen gefasst:
„13. §25 wird wie folgt
geändert:
a)
In
Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
b)
Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
„3. Im Rahmen der Vollzeitpflege nach §33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
werden bei Vorliegen entsprechender Bedarfe geeignete Pflegestellen für besonders
entwicklungs-beeinträchtigte oder behinderte Kinder vorgehalten.“
c)
In
Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe §§39
und 40 des Bundessozialhilfegesetzes „ durch die Angabe „§§53 und 54 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3.
Artikel I Nr. 15 wird
gestrichen
(Beibehaltung der derzeitigen Fassung zu Therapeutischen Leistungen)
4.
Artikel
I Nr. 17 wird folgendermaßen gefasst:
„17. §29 wird wie folgt
gefasst:
Öffentlichkeitsarbeit, Förderung und Werbung für Pflegestellen sind
überbezirkliche Aufgabe und liegen vornehmlich im Verantwortungsbereich der für
Jugend zuständigen Senatsverwaltung.“
5.
Artikel
I Nr. 25 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin nach 2 Jahren der
angebrochenen Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der jungen Menschen
(Kinder- und Jugendbericht) vor. Dieser enthält eine Darstellung der
wichtigsten Entwicklungen der Jugendhilfe im Land Berlin und eine Übersicht
über die Förderangebote und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche im
Berichtzeitraum. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Bericht
Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.
(2) Der Senat beauftragt eine Kommission (Jugendberichtskommission) mit
der Ausarbeitung des Kinder- und Jugendberichts. Der Jugendberichtskommission
gehören sieben Sachverständige aus Einrichtungen der freien und öffentlichen
Jugendhilfe, wie auch damit befassten Wissenschaftsorganisationen an.
6.
Artikel
I Nr. 30 wird wie folgt geändert:
„30. §50 bb) wird wie folgt geändert:
Grundlage von § 45 Abs. 2 und 3 JGG aus Anlass des
Jugendstrafverfahrens begründeten erzieherischen Maßnahmen.“
Berlin, den 15.02.05“
Nach Debatte über beide Anträge zieht die Fraktion
der FDP ihren Änderungsantrag auf Bitte der Koalitionsfraktionen hier im Rechtsausschuss
zurück, um die jugendfachpolitischen Aspekte im federführenden Ausschuss für
Jugend, Familie, Schule und Sport zu erörtern.
Es kommt der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zur Abstimmung, der einstimmig – mit den Stimmen aller
Fraktionen – angenommen wird. Sodann wird
die Vorlage – zur Beschlussfassung – in der geänderten Fassung insgesamt zur
Abstimmung gestellt. Hier beschließt der Ausschuss mehrheitlich – mit SPD und
PDS gegen CDU und FDP bei Enthaltung Grüne die Annahme.
Hieraus ergibt sich folgende Stellungnahme an den federführenden Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport:
„Der Ausschuss
für Verfassungs– und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung
empfiehlt, die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drs 15/3440 – mit folgender
Maßgabe anzunehmen:
„Artikel III Nr. 2 der Vorlage - zur
Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze - Drs 15/3440 - wird wie
folgt geändert:
1. Der neue § 5 b Abs. 1 Satz 1 des Berliner
Verwaltungsverfahrensgesetzes wird wie folgt gefasst:
"Die Bestimmungen über die Vollstreckung
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die
Vollstreckung von Forderungen, die auf Grund von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes
in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 615), geändert durch Artikel 10
Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils
geltenden Fassung, auf das Land Berlin übergegangen sind."
2. Der neue § 5c des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes wird
gestrichen.“
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Vorlage
- zur Beschlussfassung - Gesetz
zur Änderung des Justiz- verwaltungskostengesetzes Drs
15/3111 |
Recht +Hauptausschuss |
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass das
Wortprotokoll über die in der 49. Sitzung durchgeführte Anhörung zu dieser
Vorlage allen Ausschussmitgliedern in der letzten Woche zugegangen ist.
Unter Hinweis auf seine berufliche Stellung als
Rechtsanwalt und Notar gibt der Vorsitzende für die weitere Behandlung dieses
Tagesordnungspunktes den Vorsitz an den stellvertretenden Vorsitzenden Abg.
Schimmler (SPD) ab. Darüber hinaus lassen sich der Vorsitzende und Abg. Braun
(CDU) – hier ebenfalls unter Hinweis auf die berufliche Stellung als
Rechtsanwalt und Notar – für die weitere Verhandlung dieses Punktes durch die
Abgeordneten Trapp (CDU) und Steuer (CDU) vertreten.
Unter Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden
wird der Vorgang kurz beraten und zur Abstimmung gestellt. Die Vorlage – zur
Beschlussfassung – wird mehrheitlich mit SPD, PDS und Grüne gegen CDU und FDP angenommen.
Hieraus folgt eine dementsprechende Beschlussempfehlung an den
Hauptausschuss.
Abg.
Gram (CDU) übernimmt wieder den Vorsitz des Ausschusses.
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Besprechung
gem. § 21 Abs. 3 GO Abghs "Situation
in den Haftanstalten Berlin" (auf
Antrag aller Fraktionen) |
Recht |
vertagt.
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Antrag
der Fraktion der CDU Verordnung
zur Bekämpfung von Vandalismus durch Graffiti Drs
15/3134 |
Recht +StadtUm +InnSichO(f) |
Abg.
Braun (CDU) begründet den Antrag für seine Fraktion.
Nach
Beratung und Stellungnahme durch Frau Senatorin Schuber (Just) wird der Antrag
mehrheitlich mit SPD, PDS und Grüne gegen CDU und FDP abgelehnt. Hieraus
folgt eine dementsprechende Stellungnahme an den federführenden Ausschuss für
Inneres, Sicherheit und Ordnung.
Punkt 6 der Tagesordnung
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Antrag
der Fraktion der FDP Bundesratsinitiative
gegen Zwangsheirat
unterstützen (2) - Aufenthaltsgesetz
ändern Drs
15/3544 |
Recht +ArbBFrau +InnSichO(f) |
Der
Vorsitzende weist darauf hin, dass mehrere Anträge zum Thema „Maßnahmen gegen
Zwangsheirat“ sich in
der
parlamentarischen Beratung befinden. Hierbei seien verschiedene Ausschüsse
beteiligt und zudem sei die Federführung unterschiedlich.
Abg.
Meyer (FDP) begründet den Antrag für seine Fraktion. Abg. Dr. Felgentreu (SPD)
stellt folgenden Änderungsantrag für die Fraktionen der SPD und der PDS vor:
„Änderungsantrag
der Fraktion der SPD und der
Fraktion der PDS
zum Antrag der Fraktion der
FDP
über Bundesratsinitiative
gegen Zwangsheirat unterstützen (2) -
Aufenthaltsgesetz ändern -
Drs. 15/3544
Das Abgeordnetenhaus wolle
beschließen:
Der Antrag der Fraktion der
FDP über Bundesratsinitiative Zwangsheirat unterstützen (2) - Aufenthaltsgesetz
ändern - Drs. 15/3544 - wird mit der neuen Überschrift
"Berlin bekämpft
Zwangsverheiratungen"
und in folgender neuer
Fassung angenommen:
Der Senat wird aufgefordert,
folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der Zwangsverheiratung zu ergreifen:
1. Auf Bundesebene setzt sich der Senat für die
folgenden Gesetzesänderungen ein:
a) Im Strafgesetzbuch wird ein
eigener Tatbestand der "Zwangsverheiratung" eingeführt, der den
Unrechtsgehalt der Zwangsverheiratung unterstreicht, im Strafrahmen jedoch
hinreichend Flexibilität ermöglicht, um jedem Einzelfall gerecht zu werden.
b) Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist
die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe (§ 1371 Abs. 1 BGB) für die Fälle der
Zwangsverheiratung über die Frist von einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern.
Zum Schutz der oder des Betroffenen und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
tritt die Aufhebungswirkung erst mit der Feststellung der Aufhebung (ex nunc)
ein.
Das Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB wird zu Lasten des Ehegatten
ausgeschlossen, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306,
1307 oder 1311 BGB oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 BGB kannte
und Zwang ausgeübt hat. Ebenfalls werden diejenigen Verwandten vom Erbrecht
ausgeschlossen, die an dem Zustandekommen der Zwangsverheiratung durch Ausübung
von Zwang mitgewirkt haben.
c) Das in § 37 Aufenthaltsgesetz geregelte Recht auf Wiederkehr von
Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
hatten, wird für Opfer von Zwangsverheiratungen erweitert.
Durch eine Änderung des § 51
Aufenthaltsgesetz wird sichergestellt, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von
Zwangsverheiratung, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben
oder an der Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist
verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt und somit dem Opfer
von Zwangsverheiratung Zeit gibt, sich für eine Rückkehr ins Bundesgebiet zu
entscheiden.
d) Es ist vorzusehen, dass die geänderte Rechtslage im Umgang mit
Zwangsverheiratungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums evaluiert werden.
2. Der Senat legt ein Konzept zur
Bekämpfung der Zwangsverheiratung vor, das folgende Punkte umfasst:
·
Bericht
zur Klärung des Ausmaßes (bekannte Fälle/Dunkelzifferschätzungen) und der
Auswirkungen von Zwangsverheiratungen in Berlin unter Einbeziehung von
Expertinnen und Experten sowie der Migrantenorganisationen;
·
Öffentlichkeitsarbeit
und ressortübergreifende Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung von NGO’s wie
z.B. Terres des Femmes mit der Kampagne gegen „Verbrechen im Namen der Ehre“,
der Migrantenorganisationen und –vertretungen sowie der in den Communities und
betreffenden Familien bevorzugten Medien;
·
Sensibilisierung
der Beschäftigten in Behörden und Einrichtungen, insbesondere der
Ausländerbehörde, der Jugend- und Sozialämter, der Schulen und
Jugendeinrichtungen, Benennung von Ansprech- bzw. Kontaktpartnerinnen sowie
Entwicklung spezieller Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;
·
Kooperation
von Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Jugend- und Sozialämtern,
Gesundheitseinrichtungen, Ausländerbehörde und Polizei, Migrantenorganisationen
und
–vertretungen,
Frauennetzwerken und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
·
Beratung
und Unterstützung für von Zwangsverheiratung Bedrohte, insbesondere für
Minderjährige und junge Volljährige durch Expertinnen und Experten sowie
Aufnahme in anonyme Zufluchtstellen, die dem besonderen sozialpädagogischen und
psychosozialen Hilfebedarf dieser Zielgruppe gerecht werden und
·
Zwangsverheiratung
ist eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der
Auflösung der erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31
Absatz 2 AufenthG begründen kann.
3. Dem
Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Oktober 2005 zu berichten.
Berlin,
den .17.Februar 2005“
Nach ausführlicher Beratung und Stellungnahme durch
Frau Senatorin Schubert (Just) trifft der Ausschuss folgende Entscheidung:
1.
Zunächst
kommt ein Änderungsantrag von Abg. Ratzmann (Grüne) zur Abstimmung, der die
Annahme des Antrags der Drucksache 15/3544 in der Fassung des Textes des durch
die Fraktionen der SPD und der PDS vorgelegten Änderungsantrags (siehe oben)
mit der Maßgabe vorschlägt, dass es unter Nr. 2 f) heißt:
„Zwangsverheiratung ist eine
erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der Auflösung der
erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Absatz 2 AufenthG
begründet.“
Dieser Änderungsantrag wird
mehrheitlich mit SPD und PDS gegen Grüne bei Enthaltung CDU und FDP abgelehnt.
2.
Sodann
kommt der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der PDS (s.o.) mit einer
Korrektur: im Teil 1 muss es unter b) statt “§ 1371 Abs. 1 BGB“ richtig „§ 1317
Abs. 1 BGB“ heißen, in folgenden Schritten zur Abstimmung:
a)
Teil
1 des Änderungsantrags wird einstimmig mit SPD, PDS und Grüne bei Enthaltung
CDU und FDP angenommen.
b)
Teil
2 des Änderungsantrags wird einstimmig mit SPD, PDS, Grüne und FDP bei
Enthaltung CDU angenommen.
c)
Die
Gesamtabstimmung über die Drucksache 15/3544 in der Fassung des
Änderungsantrags ergibt einstimmig mit SPD, PDS und Grüne bei Enthaltung CDU
und FDP die Annahme.
Hieraus ergibt sich folgende Stellungnahme an den federführenden Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung:
„Der Ausschuss
für Verfassungs– und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung
empfiehlt, den Antrag – Drs 15/3544 – in folgender neuer Fassung anzunehmen:
I. Es wird eine neue Überschrift formuliert:
"Berlin bekämpft
Zwangsverheiratungen"
II. Der Antragstext erhält folgende neue Fassung:
„Der Senat wird aufgefordert, folgende Maßnahmen zur
Bekämpfung der Zwangsverheiratung zu ergreifen:
1. Auf Bundesebene setzt sich der Senat für die folgenden
Gesetzesänderungen ein:
a) Im Strafgesetzbuch wird ein eigener
Tatbestand der "Zwangsverheiratung" eingeführt, der den
Unrechtsgehalt der Zwangsverheiratung unterstreicht, im Strafrahmen jedoch
hinreichend Flexibilität ermöglicht, um jedem Einzelfall gerecht zu werden.
b) Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die
Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe (§ 1317 Abs. 1 BGB) für die Fälle der
Zwangsverheiratung über die Frist von einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern.
Zum Schutz der oder des Betroffenen und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder
tritt die Aufhebungswirkung erst mit der Feststellung der Aufhebung (ex nunc)
ein.
Das Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB wird zu Lasten des Ehegatten
ausgeschlossen, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei Verstoß gegen die §§ 1304,
1306, 1307 oder 1311 BGB oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 BGB
kannte und Zwang ausgeübt hat. Ebenfalls werden diejenigen Verwandten vom
Erbrecht ausgeschlossen, die an dem Zustandekommen der Zwangsverheiratung durch
Ausübung von Zwang mitgewirkt haben.
c) Das in § 37
Aufenthaltsgesetz geregelte Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als
Minderjährige ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wird für
Opfer von Zwangsverheiratungen erweitert.
Durch eine Änderung des § 51
Aufenthaltsgesetz wird sichergestellt, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von
Zwangsverheiratung, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben
oder an der Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist
verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt und somit dem Opfer
von Zwangsverheiratung Zeit gibt, sich für eine Rückkehr ins Bundesgebiet zu
entscheiden.
d) Es ist
vorzusehen, dass die geänderte Rechtslage im Umgang mit Zwangsverheiratungen
nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums evaluiert werden.
2. Der Senat legt ein Konzept zur Bekämpfung der
Zwangsverheiratung vor, das folgende Punkte umfasst:
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a) |
Bericht
zur Klärung des Ausmaßes (bekannte Fälle/Dunkelzifferschätzungen) und der
Auswirkungen von Zwangsverheiratungen in Berlin unter Einbeziehung von
Expertinnen und Experten sowie der Migrantenorganisationen; |
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b) |
Öffentlichkeitsarbeit
und ressortübergreifende Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung von NGO’s wie
z.B. Terres des Femmes mit der Kampagne gegen „Verbrechen im Namen der Ehre“,
der Migrantenorganisationen und –vertretungen sowie der in den Communities
und betreffenden Familien bevorzugten Medien; |
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c) |
Sensibilisierung
der Beschäftigten in Behörden und Einrichtungen, insbesondere der
Ausländerbehörde, der Jugend- und Sozialämter, der Schulen und
Jugendeinrichtungen, Benennung von Ansprech- bzw. Kontaktpartnerinnen sowie
Entwicklung spezieller Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen; |
|
d) |
Kooperation von Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Jugend- und
Sozialämtern, Gesundheitseinrichtungen, Ausländerbehörde und Polizei,
Migrantenorganisationen und -vertretungen, Frauennetzwerken und Einrichtungen zum Schutz vor
häuslicher Gewalt; |
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e) |
Beratung
und Unterstützung für von Zwangsverheiratung Bedrohte, insbesondere für
Minderjährige und junge Volljährige durch Expertinnen und Experten sowie
Aufnahme in anonyme Zufluchtstellen, die dem besonderen sozialpädagogischen
und psychosozialen Hilfebedarf dieser Zielgruppe gerecht werden und |
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f) |
Zwangsverheiratung
ist eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der
Auflösung der erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31
Absatz 2 AufenthG begründen kann. |
3. Dem Abgeordnetenhaus ist
bis zum 31. Oktober 2005 zu berichten.“
Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen!
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a) |
Beteiligung
des Ausschusses an einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
gem. § 44 Abs. 2 GO Abghs - hier:
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin -
VerfGH 205/04 - |
Recht |
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b) |
Beteiligung
des Ausschusses an einem verfassungsgerichtlichen Verfahren
gem. § 44 Abs. 2 GO Abghs - hier:
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin -
VerfGH 217/04 - |
Recht |
Zu beiden Punkten liegen dem Ausschuss Schreiben des Präsidenten vor, in denen das beabsichtigte Vorgehen dargelegt wird. Sowohl zu TOP 7 a) als auch zu TOP 7 b) beschließt der Ausschuss nach Erörterung jeweils einstimmig, von einer Stellungnahme oder anderen Schritten gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs abzusehen.
Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt!
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Verschiedenes |
§ Nächste (52.) Sitzung:
Donnerstag, dem 10. März 2005, 13.00 Uhr
Der
Vorsitzende Der
Schriftführer
Andreas
Gram Dr.
Fritz Felgentreu
Ausschuss-Kennung
: Rechtgcxzqsq