Öffentliche Sitzung

Nichtöffentlich zu TOP 7 a) und 7 b)

15. Wahlperiode

 

Plenar- und Ausschussdienst

 

Beschlussprotokoll

 

Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsange-legenheiten, Immunität und Geschäftsordnung

 

51. Sitzung

17. Februar 2005

 

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Beginn:

13.00 Uhr

Schluss:

15.25 Uhr

 

Vorsitz:

Abg. Gram (CDU);

für TOP 3 Abg. Schimmler (SPD)

 

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Anwesend: s. Anwesenheitsliste (Anlage)

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Vor Eintritt in die Tagesordnung

 

Der Senat wird durch Frau Senatorin Schubert (Just) und StS Flügge (SenJust) repräsentiert.

 

Auf Nachfrage aus der Mitte des Ausschusses heraus stellt der Vorsitzende fest, dass die in der letzten Sitzung zum Thema des heutigen TOP 4 zugesagten Unterlagen nicht vorliegen. Es sei unmittelbar vor der Sitzung eine Tischvorlage gefertigt worden, da ein Teil der Unterlagen am heutigen Vormittag per E-Mail übermittelt worden ist. Frau Senatorin Schubert (Just) und StS Flügge (SenJust) weisen darauf hin, dass der Bericht zur Situation im Strafvollzug nebst Unterlagen am Vortag durch einen Boten bei der Poststelle des Abgeordnetenhauses abgegeben worden sei. Der Ausschuss erörtert die Frage, wie es denn kommen könne, dass eine derart wichtige Postsendung nicht zum Vorsitzenden bzw. dem Ausschussbüro gelange. Der Vorsitzende sagt einer Aufklärung der Sache zu. TOP 4 wird einvernehmlich auf die nächste Sitzung vertagt. Auf Vorschlag von Abg. Braun (CDU) verständigt sich der Ausschuss dahingehend, dass die Situation im Strafvollzug das zentrale Thema der nächsten Sitzung sein wird.   

 

 

Punkt 1 der Tagesordnung

 

 

Aktuelle Viertelstunde

 

Frau Senatorin Schubert (Just) beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zu aktuellen Themen (vgl. Inhaltsprotokoll).

 

Im Rahmen der Erörterung des Themas „Stalking-Bekämpfungsgesetz“ überreichen die Vertreter der Senatsverwaltung für Justiz den Entwurf der einschlägigen Gesetzesnorm, die im Bundestag debattiert wird. Dies wird als Tischvorlage verteilt.  

 

Ein weiteres Thema der aktuellen Viertelstunde ist das Geschehen an einer Berliner Schule, an der Schüler das Tötungsdelikt an einer türkischstämmigen Berlinerin begrüßt haben sollen und die darauf erfolgte Reaktion des Schulleiters. Am Ende begrüßt der Ausschuss einvernehmlich das Vorgehen des Schulleiters (vgl. zu allem: Inhaltsprotokoll).

 

 

Punkt 2 der Tagesordnung

 

 

 

Vorlage - zur Beschlussfassung -

Gesetz zur Änderung des Gesetzes

zur Ausführung des Kinder- und

Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze

Drs 15/3440

0214

Recht

+GesSozMiVer

+JugFamSchulSport(f)

+Hauptausschuss

 

Für die Fraktionen der SPD und der PDS stellt Abg. Dr. Felgentreu (SPD) den folgenden Änderungsantrag vor:

 

„Artikel III Nr. 2 der Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze - Drs 15/3440 - wird wie folgt geändert:

 

1.   Der neue § 5 b Abs. 1 Satz 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes wird wie folgt gefasst:

 

      "Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Forderungen, die auf Grund von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung, auf das Land Berlin übergegangen sind."

 

2.   Der neue § 5c des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes wird gestrichen.“

 

 

Weiterhin legt die Fraktion der FDP den nachfolgenden Änderungsantrag vor:

 

„Änderungsantrag

 

der Fraktion der FDP

 

zur Vorlage – zur Beschlussfassung –

 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze

Drs 15/3440

                       

 

    Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Die Vorlage – zur Beschlussfassung –

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

und anderer Gesetze (Drs15/3440) wird vorbehaltlich folgender Änderungen beschlossen:

 

1.        Artikel I Nr.3 wird folgendermaßen gefasst:

 

„3. In §7 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des Landesjugendplans (§§ 47, 48)“ durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 45 und 47“ ersetzt.“

 

2.        Artikel I Nr.13 wird folgendermaßen gefasst:

 

„13. §25 wird wie folgt geändert:

a)            In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.

b)            Absatz 3 wird wie folgt geändert:

„3. Im Rahmen der Vollzeitpflege nach §33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden bei Vorliegen entsprechender Bedarfe geeignete Pflegestellen für besonders entwicklungs-beeinträchtigte oder behinderte Kinder vorgehalten.“

c)            In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe §§39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes „ durch die Angabe „§§53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

3.        Artikel I Nr. 15 wird gestrichen (Beibehaltung der derzeitigen Fassung zu Therapeutischen Leistungen)

 

4.        Artikel I Nr. 17 wird folgendermaßen gefasst:

 

„17. §29 wird wie folgt gefasst:

Öffentlichkeitsarbeit, Förderung und Werbung für Pflegestellen sind überbezirkliche Aufgabe und liegen vornehmlich im Verantwortungsbereich der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung.“

 

5.        Artikel I Nr. 25 wird wie folgt geändert:

„(1) Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin nach 2 Jahren der angebrochenen Legislaturperiode einen Bericht über die Lage der jungen Menschen (Kinder- und Jugendbericht) vor. Dieser enthält eine Darstellung der wichtigsten Entwicklungen der Jugendhilfe im Land Berlin und eine Übersicht über die Förderangebote und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche im Berichtzeitraum. Neben der Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Bericht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe.

(2) Der Senat beauftragt eine Kommission (Jugendberichtskommission) mit der Ausarbeitung des Kinder- und Jugendberichts. Der Jugendberichtskommission gehören sieben Sachverständige aus Einrichtungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe, wie auch damit befassten Wissenschaftsorganisationen an.

 

6.        Artikel I Nr. 30 wird wie folgt geändert:

 

„30. §50 bb) wird wie folgt geändert:

                    „Das örtlich zuständige Jugendamt trägt die Kosten der vom Jugendgericht bzw. auf der

Grundlage von § 45 Abs. 2 und 3 JGG aus Anlass des Jugendstrafverfahrens begründeten erzieherischen Maßnahmen.“

 

Berlin, den 15.02.05“

 

 

Nach Debatte über beide Anträge zieht die Fraktion der FDP ihren Änderungsantrag auf Bitte der Koalitionsfraktionen hier im Rechtsausschuss zurück, um die jugendfachpolitischen Aspekte im federführenden Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport zu erörtern.

 

Es kommt der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Abstimmung, der einstimmig – mit den Stimmen aller Fraktionen – angenommen wird. Sodann wird die Vorlage – zur Beschlussfassung – in der geänderten Fassung insgesamt zur Abstimmung gestellt. Hier beschließt der Ausschuss mehrheitlich – mit SPD und PDS gegen CDU und FDP bei Enthaltung Grüne die Annahme.  

 

Hieraus ergibt sich folgende Stellungnahme an den federführenden Ausschuss für Jugend, Familie, Schule und Sport:

 

„Der Ausschuss für Verfassungs– und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt, die Vorlage – zur Beschlussfassung – Drs 15/3440 – mit folgender Maßgabe anzunehmen:

 

„Artikel III Nr. 2 der Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und anderer Gesetze - Drs 15/3440 - wird wie folgt geändert:

 

1.   Der neue § 5 b Abs. 1 Satz 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes wird wie folgt gefasst:

 

      "Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Forderungen, die auf Grund von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung, auf das Land Berlin übergegangen sind."

 

2.   Der neue § 5c des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes wird gestrichen.“

 

 

Punkt 3 der Tagesordnung

 

 

 

Vorlage - zur Beschlussfassung -

Gesetz zur Änderung des Justiz-

verwaltungskostengesetzes

Drs 15/3111

 

0194

Recht

+Hauptausschuss

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass das Wortprotokoll über die in der 49. Sitzung durchgeführte Anhörung zu dieser Vorlage allen Ausschussmitgliedern in der letzten Woche zugegangen ist.

 

Unter Hinweis auf seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt und Notar gibt der Vorsitzende für die weitere Behandlung dieses Tagesordnungspunktes den Vorsitz an den stellvertretenden Vorsitzenden Abg. Schimmler (SPD) ab. Darüber hinaus lassen sich der Vorsitzende und Abg. Braun (CDU) – hier ebenfalls unter Hinweis auf die berufliche Stellung als Rechtsanwalt und Notar – für die weitere Verhandlung dieses Punktes durch die Abgeordneten Trapp (CDU) und Steuer (CDU) vertreten.

 

Unter Leitung des stellvertretenden Vorsitzenden wird der Vorgang kurz beraten und zur Abstimmung gestellt. Die Vorlage – zur Beschlussfassung – wird mehrheitlich mit SPD, PDS und Grüne gegen CDU und FDP angenommen. Hieraus folgt eine dementsprechende Beschlussempfehlung an den Hauptausschuss.

 

 

Abg. Gram (CDU) übernimmt wieder den Vorsitz des Ausschusses.

 

 

Punkt 4 der Tagesordnung

 

 

 

Besprechung gem. § 21 Abs. 3 GO Abghs

"Situation in den Haftanstalten Berlin"

(auf Antrag aller Fraktionen)

0221

Recht

 

vertagt.

 

 

Punkt 5 der Tagesordnung

 

 

 

Antrag der Fraktion der CDU

Verordnung zur Bekämpfung von Vandalismus durch Graffiti

Drs 15/3134

0198

Recht

+StadtUm

+InnSichO(f)

 

Abg. Braun (CDU) begründet den Antrag für seine Fraktion.

 

Nach Beratung und Stellungnahme durch Frau Senatorin Schuber (Just) wird der Antrag mehrheitlich mit SPD, PDS und Grüne gegen CDU und FDP abgelehnt. Hieraus folgt eine dementsprechende Stellungnahme an den federführenden Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung.

 


Punkt 6 der Tagesordnung

 

 

 

Antrag der Fraktion der FDP

Bundesratsinitiative gegen

Zwangsheirat unterstützen (2) -

Aufenthaltsgesetz ändern

Drs 15/3544

0216

Recht

+ArbBFrau

+InnSichO(f)

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass mehrere Anträge zum Thema „Maßnahmen gegen Zwangsheirat“ sich in

der parlamentarischen Beratung befinden. Hierbei seien verschiedene Ausschüsse beteiligt und zudem sei die Federführung unterschiedlich.

 

Abg. Meyer (FDP) begründet den Antrag für seine Fraktion. Abg. Dr. Felgentreu (SPD) stellt folgenden Änderungsantrag für die Fraktionen der SPD und der PDS vor:

 

„Änderungsantrag

 

der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS

 

zum Antrag der Fraktion der FDP

über Bundesratsinitiative gegen Zwangsheirat  unterstützen (2) - Aufenthaltsgesetz ändern -

Drs. 15/3544

 

 

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:

 

Der Antrag der Fraktion der FDP über Bundesratsinitiative Zwangsheirat unterstützen (2) - Aufenthaltsgesetz ändern - Drs. 15/3544 - wird mit der neuen Überschrift

 

"Berlin bekämpft Zwangsverheiratungen"

 

und in folgender neuer Fassung angenommen:

 

Der Senat wird aufgefordert, folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der Zwangsverheiratung zu ergreifen:

 

1.  Auf Bundesebene setzt sich der Senat für die folgenden Gesetzesänderungen ein:

 

a)   Im Strafgesetzbuch wird ein eigener Tatbestand der "Zwangsverheiratung" eingeführt, der den Unrechtsgehalt der Zwangsverheiratung unterstreicht, im Strafrahmen jedoch hinreichend Flexibilität ermöglicht, um jedem Einzelfall gerecht zu werden.

 

b)  Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe (§ 1371 Abs. 1 BGB) für die Fälle der Zwangsverheiratung über die Frist von einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern. Zum Schutz der oder des Betroffenen und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder tritt die Aufhebungswirkung erst mit der Feststellung der Aufhebung (ex nunc) ein.

 

      Das Ehegattenerbrecht  nach § 1931 BGB wird zu Lasten des Ehegatten ausgeschlossen, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 BGB oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 BGB kannte und Zwang ausgeübt hat. Ebenfalls werden diejenigen Verwandten vom Erbrecht ausgeschlossen, die an dem Zustandekommen der Zwangsverheiratung durch Ausübung von Zwang mitgewirkt haben.

 

 c)  Das in § 37 Aufenthaltsgesetz geregelte Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wird für Opfer von Zwangsverheiratungen erweitert.

 

      Durch eine Änderung des § 51 Aufenthaltsgesetz wird sichergestellt, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsverheiratung, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder an der Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt und somit dem Opfer von Zwangsverheiratung Zeit gibt, sich für eine Rückkehr ins Bundesgebiet zu entscheiden.

 

d) Es ist vorzusehen, dass die geänderte Rechtslage im Umgang mit Zwangsverheiratungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums evaluiert werden.

 

2. Der Senat legt ein Konzept zur Bekämpfung der Zwangsverheiratung vor, das folgende Punkte umfasst:

 

·         Bericht zur Klärung des Ausmaßes (bekannte Fälle/Dunkelzifferschätzungen) und der Auswirkungen von Zwangsverheiratungen in Berlin unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten sowie der Migrantenorganisationen;

 

·         Öffentlichkeitsarbeit und ressortübergreifende Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung von NGO’s wie z.B. Terres des Femmes mit der Kampagne gegen „Verbrechen im Namen der Ehre“, der Migrantenorganisationen und –vertretungen sowie der in den Communities und betreffenden Familien bevorzugten Medien;

 

·         Sensibilisierung der Beschäftigten in Behörden und Einrichtungen, insbesondere der Ausländerbehörde, der Jugend- und Sozialämter, der Schulen und Jugendeinrichtungen, Benennung von Ansprech- bzw. Kontaktpartnerinnen sowie Entwicklung spezieller Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;

 

·         Kooperation von Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Jugend- und Sozialämtern, Gesundheitseinrichtungen, Ausländerbehörde und Polizei, Migrantenorganisationen und

–vertretungen, Frauennetzwerken und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt;

 

·         Beratung und Unterstützung für von Zwangsverheiratung Bedrohte, insbesondere für Minderjährige und junge Volljährige durch Expertinnen und Experten sowie Aufnahme in anonyme Zufluchtstellen, die dem besonderen sozialpädagogischen und psychosozialen Hilfebedarf dieser Zielgruppe gerecht werden und

 

·         Zwangsverheiratung ist eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der Auflösung der erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Absatz 2 AufenthG begründen kann.

 

3. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Oktober 2005 zu berichten.

 

Berlin, den .17.Februar 2005“

 

 

Nach ausführlicher Beratung und Stellungnahme durch Frau Senatorin Schubert (Just) trifft der Ausschuss folgende Entscheidung:

 

1.       Zunächst kommt ein Änderungsantrag von Abg. Ratzmann (Grüne) zur Abstimmung, der die Annahme des Antrags der Drucksache 15/3544 in der Fassung des Textes des durch die Fraktionen der SPD und der PDS vorgelegten Änderungsantrags (siehe oben) mit der Maßgabe vorschlägt, dass es unter Nr. 2 f) heißt:

 

Zwangsverheiratung ist eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der Auflösung der erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Absatz 2 AufenthG begründet.“

 

Dieser Änderungsantrag wird mehrheitlich mit SPD und PDS gegen Grüne bei Enthaltung CDU und FDP abgelehnt.

 

2.       Sodann kommt der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und der PDS (s.o.) mit einer Korrektur: im Teil 1 muss es unter b) statt “§ 1371 Abs. 1 BGB“ richtig „§ 1317 Abs. 1 BGB“ heißen, in folgenden Schritten zur Abstimmung:

 

a)      Teil 1 des Änderungsantrags wird einstimmig mit SPD, PDS und Grüne bei Enthaltung CDU und FDP angenommen.

b)      Teil 2 des Änderungsantrags wird einstimmig mit SPD, PDS, Grüne und FDP bei Enthaltung CDU angenommen.

c)      Die Gesamtabstimmung über die Drucksache 15/3544 in der Fassung des Änderungsantrags ergibt einstimmig mit SPD, PDS und Grüne bei Enthaltung CDU und FDP die Annahme. 

 

Hieraus ergibt sich folgende Stellungnahme an den federführenden Ausschuss für Inneres, Sicherheit und Ordnung:

 

„Der Ausschuss für Verfassungs– und Rechtsangelegenheiten, Immunität und Geschäftsordnung empfiehlt, den Antrag – Drs 15/3544 – in folgender neuer Fassung anzunehmen:

I. Es wird eine neue Überschrift formuliert:

 

"Berlin bekämpft Zwangsverheiratungen"

 

II. Der Antragstext erhält folgende neue Fassung:

 

„Der Senat wird aufgefordert, folgende Maßnahmen zur Bekämpfung der Zwangsverheiratung zu ergreifen:

 

1.   Auf Bundesebene setzt sich der Senat für die folgenden Gesetzesänderungen ein:

 

a)   Im Strafgesetzbuch wird ein eigener Tatbestand der "Zwangsverheiratung" eingeführt, der den Unrechtsgehalt der Zwangsverheiratung unterstreicht, im Strafrahmen jedoch hinreichend Flexibilität ermöglicht, um jedem Einzelfall gerecht zu werden.

 

b)  Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe (§ 1317 Abs. 1 BGB) für die Fälle der Zwangsverheiratung über die Frist von einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern. Zum Schutz der oder des Betroffenen und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder tritt die Aufhebungswirkung erst mit der Feststellung der Aufhebung (ex nunc) ein.

 

      Das Ehegattenerbrecht  nach § 1931 BGB wird zu Lasten des Ehegatten ausgeschlossen, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 BGB oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 BGB kannte und Zwang ausgeübt hat. Ebenfalls werden diejenigen Verwandten vom Erbrecht ausgeschlossen, die an dem Zustandekommen der Zwangsverheiratung durch Ausübung von Zwang mitgewirkt haben.

 

 c)  Das in § 37 Aufenthaltsgesetz geregelte Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wird für Opfer von Zwangsverheiratungen erweitert.

 

      Durch eine Änderung des § 51 Aufenthaltsgesetz wird sichergestellt, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsverheiratung, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder an der Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt und somit dem Opfer von Zwangsverheiratung Zeit gibt, sich für eine Rückkehr ins Bundesgebiet zu entscheiden.

 

d) Es ist vorzusehen, dass die geänderte Rechtslage im Umgang mit Zwangsverheiratungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums evaluiert werden.

 

2.   Der Senat legt ein Konzept zur Bekämpfung der Zwangsverheiratung vor, das folgende Punkte umfasst:

 

a)

Bericht zur Klärung des Ausmaßes (bekannte Fälle/Dunkelzifferschätzungen) und der Auswirkungen von Zwangsverheiratungen in Berlin unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten sowie der Migrantenorganisationen;

 

b)

Öffentlichkeitsarbeit und ressortübergreifende Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung von NGO’s wie z.B. Terres des Femmes mit der Kampagne gegen „Verbrechen im Namen der Ehre“, der Migrantenorganisationen und –vertretungen sowie der in den Communities und betreffenden Familien bevorzugten Medien;

 

c)

Sensibilisierung der Beschäftigten in Behörden und Einrichtungen, insbesondere der Ausländerbehörde, der Jugend- und Sozialämter, der Schulen und Jugendeinrichtungen, Benennung von Ansprech- bzw. Kontaktpartnerinnen sowie Entwicklung spezieller Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;

 

d)

Kooperation von Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Jugend- und Sozialämtern, Gesundheitseinrichtungen, Ausländerbehörde und Polizei, Migrantenorganisationen und 

-vertretungen, Frauennetzwerken und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt;

 

e)

Beratung und Unterstützung für von Zwangsverheiratung Bedrohte, insbesondere für Minderjährige und junge Volljährige durch Expertinnen und Experten sowie Aufnahme in anonyme Zufluchtstellen, die dem besonderen sozialpädagogischen und psychosozialen Hilfebedarf dieser Zielgruppe gerecht werden und

 

f)

Zwangsverheiratung ist eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der Auflösung der erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Absatz 2 AufenthG begründen kann.

3. Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Oktober 2005 zu berichten.“

 

 

 

Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen!

 

 

Punkt 7 der Tagesordnung

 

 

a)

Beteiligung des Ausschusses an einem verfassungsgerichtlichen

Verfahren gem. § 44 Abs. 2 GO Abghs -

hier: Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin

- VerfGH 205/04 -

 

0219

Recht

 

 

b)

Beteiligung des Ausschusses an einem verfassungsgerichtlichen

Verfahren gem. § 44 Abs. 2 GO Abghs -

hier: Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Berlin

- VerfGH 217/04 -

 

0220

Recht

 

Zu beiden Punkten liegen dem Ausschuss Schreiben des Präsidenten vor, in denen das beabsichtigte Vorgehen dargelegt wird. Sowohl zu TOP 7 a) als auch zu TOP 7 b) beschließt der Ausschuss nach Erörterung jeweils einstimmig, von einer Stellungnahme oder anderen Schritten gemäß § 44 Abs. 2 GO Abghs abzusehen.

 

 

 

Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt!

 

 

 

Punkt 8 der Tagesordnung

 

 

Verschiedenes

 

 

§    Nächste (52.) Sitzung: Donnerstag, dem 10. März 2005, 13.00 Uhr

 

 

 

Der Vorsitzende                                                          Der Schriftführer

 

 

 

Andreas Gram                                                             Dr. Fritz Felgentreu

 

 

Ausschuss-Kennung : Rechtgcxzqsq