Ausschuss zur Umsetzung von Art. 13 Absatz 6 GG und § 25 Absatz 10 ASOG
Es handelt sich hier um den Ausschuss der 17. Wahlperiode und ermöglicht den Zugriff auf die dazugehörigen Materialien.
Art. 13 GG regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
Hierüber hat die Exekutive dem Parlament Bericht zu erstatten. Nach Art. 13 Absatz 6 GG soll ebenso wie auf Bundesebene auch auf Länderebene eine parlamentarische Kontrolle gewährleistet werden. Für den präventiven Bereich regelt das Land Berlin die Berichtspflicht in § 25 Absatz 10 ASOG; eine Art. 13 Absatz 6 GG entsprechende Regelung findet sich in § 100 e Absatz 2 StPO. Auch über Online-Durchsuchungen und Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll die Exekutive dem Abgeordnetenhaus berichten.
Der Ausschuss zur Umsetzung von Art. 13 Absatz 6 GG und § 25 Absatz 10 ASOG gewährleistet die entsprechende parlamentarische Kontrolle.
GG - Grundgesetz
ASOG - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
StPO - Strafprozessordnung