Hausrecht
Das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude wird grundsätzlich durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses ausgeübt. Zur Durchsetzung seiner Anordnungen kann sich der Präsident der Polizeibehörde im Wege der Amtshilfe bedienen; die Polizeivollzugskräfte unterstehen dann der Weisung des Präsidenten.