Anordnung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Geltung der 3G-Regel oder 2G-Regel im Abgeordnetenhaus vom 30. November 2021
Auf der Grundlage von Artikel 41 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) folgende Anordnung erlassen: