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Volksinitiative 'Unsere Schulen' rechtlich zulässig

Am 3. Juli 2018 übergaben Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative „Unsere Schulen“ Parlamentspräsident Ralf Wieland die nötigen Unterschriften zur Einleitung einer Volksinitiative. Die Volksinitiative wendet sich gegen die Übertragung von Schulen in eine privatrechtliche Gesellschaft und möchte, dass der Neubau und die Sanierung von Schulen weiterhin bei der öffentlichen Hand bleiben.

Eingereicht wurden 31.536 Unterstützerunterschriften. Davon sind 28.070 Unterschriften gültig, 3.466 ungültig. Damit ist die Volksinitiative rechtlich zulässig. Sie hat das Quorum von 20.000 Unterstützerunterschriften erreicht. Innerhalb der nächsten vier Monate wird sich nun das Abgeordnetenhaus mit dem Thema der Volksinitiative „Unsere Schulen“ befassen.

Die Volksinitiative ist eine besonders geregelte Massenpetition, die das Abgeordnetenhaus von Berlin dazu verpflichtet, bestimmte Anliegen und Themen zu erörtern. Sie bietet die Möglichkeit, in einem einfachen Verfahren mit einer relativ geringen Zahl von mindestens 20.000 Unterstützungsunterschriften auf besondere Probleme aufmerksam zu machen und dem Abgeordnetenhaus unmittelbar Vorschläge zu unterbreiten.

Eine Volksinitiative kann dabei auf eine Gesetzesänderung oder auch auf eine bestimmte politische Entscheidung gerichtet sein. Voraussetzung ist allein, dass das Abgeordnetenhaus für diese Entscheidung zuständig ist und es sich um eine Angelegenheit handelt, die Berlin betrifft. Anders als ein erfolgreicher Volksentscheid, führt die Volksinitiative nicht unmittelbar zu einer angestrebten Rechtsänderung, da sie gerade darauf gerichtet ist, dass sich das Abgeordnetenhaus mit ihr in öffentlicher Debatte befasst. Die Vertrauenspersonen der Volksinitiative haben das Recht, in den zuständigen parlamentarischen Ausschüssen angehört zu werden.

Eine Volksinitiative können alle Einwohnerinnen und Einwohner Berlins, die zum Zeitpunkt ihrer Unterstützungsunterschrift mindestens 16 Jahre alt sind, durch Unterschrift unterstützen. Maßgeblich ist, ob die Person am Tage der Unterschriftsleistung mit dem Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.