Der Prozess der Gesetzgebung
Bevor ein Gesetz verabschiedet werden kann, hat es einen langen Diskussionsprozess durchlaufen. Die Diskussion über ein Gesetzesvorhaben findet nicht nur im Abgeordnetenhaus (im Plenum und den Ausschüssen) statt, sondern auch außerhalb des Parlaments beschäftigen sich Organisationen, Verbände und Vereine und auch die Medien mit dem Vorhaben.
Der Begriff Gesetz bezeichnet etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung (von Regeln). Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung.
Gesetze sollen das Zusammenleben der Menschen untereinander ordnen. Sie bestimmen Rechte und Pflichten und sprechen Gebote und Verbote aus.
Aufgrund der herausragenden Bedeutung von Gesetzen ist das Recht, Gesetze zu erlassen, der direkt gewählten Volksvertretung, dem Abgeordnetenhaus, zugewiesen. Eine Initiative für ein neues Gesetz kann gemäß der Berliner Verfassung von der Regierung, vom Parlament, aber auch vom Volk ausgehen.
Die Berliner Bürger können durch ein Volksbegehren darauf hinwirken, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat.
Zuerst muss es einen Gesetzentwurf geben. Dieser kann eine Gesetzesvorlage der Regierung, ein Gesetzesantrag aus dem Parlament oder ein Volksbegehren sein. Gesetzesanträge aus der Mitte des Abgeordnetenhauses werden entweder namens einer Fraktion oder von mindestens sieben Mitgliedern des Abgeordnetenhauses eingebracht. Eingereicht wird der Gesetzentwurf bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses.
Nach Eingang der Gesetzesinitiative bei der Präsidentin oder beim Präsidenten wird sie vom Ältestenrat auf die Tagesordnung einer der nächsten Plenarsitzungen gesetzt. Die Abgeordneten erhalten den Gesetzentwurf in gedruckter Form spätestens zwei Tage vor der Sitzung.
Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen im Plenum beraten werden. Zwischen den Lesungen soll eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.
Das Parlament beschränkt sich im Allgemeinen in der ersten Lesung darauf, das Grundsätzliche eines Gesetzentwurfs zu diskutieren. Anschließend wird dieser zur weiteren Beratung an den zuständigen Fachausschuss überwiesen. Der Hauptausschuss überprüft mögliche finanzielle Folgen des Gesetzentwurfs. Anschließend erhält das Plenum eine Beschlussempfehlung.
In der zweiten Lesung berät das Plenum den Gesetzentwurf in seinen Einzelheiten und berücksichtigt dabei vorliegende Empfehlungen der Fachausschüsse.
Im Anschluss an die Beratung wird über jede Einzelbestimmung abgestimmt.
Nach diesen Detailabstimmungen folgt die Schlussabstimmung über das vollständige Gesetz, das mit einer einfachen Mehrheit angenommen werden muss. Verfassungsändernde Gesetze bedürfen allerdings einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Abgeordneten.
Das Gesetz muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich, ausgefertigt werden. Unter Ausfertigung ist die Herstellung und Unterzeichnung der Originalurkunde des Gesetzes zu verstehen. In der Originalurkunde wird bestätigt, dass der Gesetzestext mit dem vom Gesetzgeber beschlossenen Inhalt übereinstimmt und das Gesetzgebungsverfahren nach den Vorschriften der Verfassung von Berlin ordnungsgemäß verlaufen ist.
Innerhalb von zwei Wochen hat der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin das Gesetz im "Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin" zu verkünden. Ist der Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht bereits im Gesetz bestimmt, tritt es automatisch 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.