Kontrolle der Regierung durch das Parlament
Außer der Gesetzgebung und der Ausübung des Budgetrechts obliegt dem Abgeordnetenhaus die Kontrolle des Senats. Die Abgeordneten nehmen die Kontrolle durch Anfragen an den Senat, durch Berichtsaufträge, im Wege des Akteneinsichtsrechts, des Zitierrechts und durch die parlamentarische Aufklärung von Sachverhalten in einem Untersuchungsausschuss wahr.
Fragerecht (Interpellationsrecht)
Anfragen des Abgeordnetenhauses an den Senat sind ein wichtiges Mittel zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle (Kontrollrecht).
Jede/-r Abgeordnete kann über bestimmte Vorgänge in einer Anfrage, die bei der Präsidentin schriftlich einzureichen ist, vom Senat Auskunft verlangen (Schriftliche Anfrage). Der Senat beantwortet die Schriftliche Anfrage schriftlich. Die Antwort soll innerhalb von drei Wochen erfolgen.
Ebenso sind Abgeordnete berechtigt, im Plenum (Plenarsitzung) im Anschluss an die Aktuelle Stunde ohne vorherige schriftliche Einreichung eine mündliche Anfrage an den Senat zu richten (Spontane Anfrage). Die Anfragen sind durch ein Senatsmitglied zu beantworten.
Recht auf Zitierung
Bei einer Beratung im Plenum gibt es das Recht, die Anwesenheit des Regierenden Bürgermeisters und des zuständigen Senators bzw. der Senatorin zu verlangen. Auch im Ausschuss können die Abgeordneten die Anwesenheit des zuständigen Senators oder der Senatorin zu verlangen, um von ihm / ihr persönlich Auskünfte einzuholen.
Vorlagerecht
Die Regierung (Senat von Berlin) muss generell die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorlegen.
Budgetkontrolle
Der von der Regierung erarbeitete Haushaltsplan wird vom Parlament nach der ersten Beratung in den Hauptausschuss überwiesen. Dort wird er in monatelanger intensiver Aussprache von den Abgeordneten bis ins Detail überprüft. Die Kontrolle wird nicht nur rein rechnerisch vorgenommen, sondern es wird auch die sachliche und politische Berechtigung der Ausgaben untersucht. Die Etatdebatten im Plenum, der Vollversammlung aller Abgeordneten, am Ende des Jahres nehmen in der Regel zwei bis drei Tage in Anspruch.
Petitionsausschuss
Petitionsberechtigt ist jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz. Wer sich also in seinen Rechten beeinträchtigt oder von der Verwaltung nicht korrekt behandelt fühlt, kann sich an den Petitionsausschuss wenden.
Untersuchungsrecht
Das Parlament kann Untersuchungsausschüsse einsetzen, um zu klärende Sachverhalte selbständig und unabhängig festzustellen. Jedermann ist verpflichtet, den Aufforderungen des Ausschusses zum Zweck der Beweiserhebung Folge zu leisten. Gerichte und Behörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten.