Wahl und Aufgaben
Die Präsidentin wird auf Vorschlag der stärksten Fraktion vom Abgeordnetenhaus für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Für ihre Wahl bedarf es der Zustimmung der absoluten Mehrheit. Sie kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Abgeordnetenhauses abgewählt werden; dies gilt auch für die übrigen Mitglieder des Präsidiums.
Der Präsidentin obliegen alle die Funktionsfähigkeit des Parlaments betreffenden Maßnahmen. So ruft sie die Plenarsitzungen (Plenum) ein und leitet ihre Verhandlungen. Sie führt den Vorsitz in den Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats. Auch kann sie mit beratender Stimme an den Sitzungen aller Ausschüsse teilnehmen. Sie fertigt die Gesetze aus und vertritt das Abgeordnetenhaus nach außen.
Die Präsidentin übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus aus.
Sie verwaltet die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Abgeordnetenhauses nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Darüber hinaus ist sie oberste Dienstbehörde für die beim Abgeordnetenhaus beschäftigten Beamten und übt die Rechte des Arbeitgebers für die beim Abgeordnetenhaus Beschäftigten aus.