Petitionsverfahren und Datenschutz
Das Wort "Petition" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Eingabe. Dazu zählen Bitten und Beschwerden sowie Anregungen zur Gesetzgebung.
Das Petitionsrecht ist ein Grundrecht, das in Artikel 17 des Grundgesetzes und in Artikel 34 der Verfassung von Berlin verankert ist.
Konkretisiert wird das Petitionsrecht durch das Berliner "Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin" (Petitionsgesetz - PetG).
Über Petitionen, die an das Abgeordnetenhaus gerichtet sind, entscheidet grundsätzlich der Petitionsausschuss.
Alle können sich mit ihrem Anliegen an den Petitionsausschuss wenden. Alter, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder auch eine Betreuung spielen für das Petitionsrecht keine Rolle.
Auch zu Gunsten Dritter kann man sich an den Petitionsausschuss wenden; geht es um sehr persönliche Dinge, ist allerdings eine Vollmacht der betroffenen Person erforderlich.
Keiner Person darf durch die Wahrnehmung des Petitionsrechts ein Nachteil entstehen.
Aufgrund von Bitten und Beschwerden prüft der Petitionsausschuss das Handeln oder Unterlassen von Berliner Behörden. Er befasst sich auch mit anderen staatlichen Stellen und Einrichtungen, die für das Land Berlin öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Petitionsausschuss kann außerdem Vorschläge zur Landesgesetzgebung aufgreifen.
Beispiele, in denen der Petitionsausschuss tätig werden kann:
- Probleme mit Grundsicherung, Wohngeld, BAföG oder Elterngeld
- Anliegen von Menschen mit Behinderung
- Beschwerden über Jugendämter
- Ausländerrechtliche Angelegenheiten
- Baurechtliche Angelegenheiten
- Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes
- Angelegenheiten des Straßenverkehrs
- Beschwerden über Polizei und Ordnungsamt
- Beschwerden über die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder die Berliner Wasserbetriebe (BWB)
- Vorschläge zur Landesgesetzgebung
Beispiele, in denen der Petitionsausschuss nicht tätig werden kann:
- Überprüfung / Änderung gerichtlicher Entscheidungen
- Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen (z.B. im privaten Mietrecht)
- Handeln von Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundeswehr)
- Vorschläge zur Bundesgesetzgebung
Manchmal ist im Einzelfall schwer einzuschätzen, ob der Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin zuständig ist. Schreiben Sie trotzdem: Der Petitionsausschuss klärt die Zuständigkeit und kann Ihre Petition gegebenenfalls an die richtige Stelle weiterleiten, zum Beispiel an den Petitionsausschuss eines anderen Bundeslandes oder des Deutschen Bundestages oder auch an die oder den Europäischen Bürgerbeauftragte(n).
Für das Petitionsverfahren gibt es keine besonderen Formvorschriften. Allerdings muss die Petition schriftlich abgefasst sein, das heißt Absender und Unterschrift enthalten, oder mit dem Online-Formular übersandt werden. Sie können auch das „Formular zum Versand per Post oder per Fax“ herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und dann eigenhändig unterschrieben an den Petitionsausschuss senden oder faxen. Anschrift, Telefon- und Faxnummer für den Petitionsausschuss finden Sie hier.
In jedem Fall muss ein konkretes Anliegen erkennbar sein; außerdem sind oft Kopien von Bescheiden oder anderen wichtigen Unterlagen nützlich. Bei Petitionen von mehreren Personen oder Gruppen genügen Anschrift und Unterschrift einer Person als Ansprechpartner für den Ausschuss.
Nach Eingang Ihrer Petition (beziehungsweise nach Ausführen des Links bei der Nutzung des Online-Formulars) erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung per Post.
Möchten Sie Ihre Petition elektronisch an den Petitionsausschuss senden, können Sie das Formular für die Online-Petition nutzen.
Die Online-Petition wird bei der Übertragung aus Sicherheitsgründen verschlüsselt. Nach dem Absenden des vollständig ausgefüllten Formulars erhalten Sie eine E-Mail an die von Ihnen in dem Formular angegebene E-Mail-Adresse. Zur Bestätigung Ihrer Online-Petition ist statt der sonst erforderlichen Unterschrift nur die Ausführung des in der E-Mail enthaltenen Links erforderlich. Durch Anklicken des Links bestätigen Sie, dass Sie die Petition einlegen möchten. Im Anschluss wird die Bearbeitung Ihrer Petition aufgenommen; Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung per Post.
Der Petitionsausschuss übersendet der zuständigen Verwaltung regelmäßig eine Kopie der Petition und bittet diese um Stellungnahme zu dem geschilderten Anliegen. Oft kann damit schon Abhilfe geschaffen werden, weil die Behörde bisher unbekannte Tatsachen berücksichtigen oder Fehler korrigieren kann. Zur Prüfung des Sachverhalts kann der Ausschuss auch Ortsbesichtigungen vornehmen, Akten anfordern oder Senatsmitglieder beziehungsweise Behördenleitungen anhören. Alle Verwaltungsstellen sind verpflichtet, dem Petitionsausschuss Auskünfte zu erteilen. Der Petitionsausschuss kann sich mit der Petition außerdem an den fachlich zuständigen Ausschuss oder die Fraktionen des Abgeordnetenhauses mit der Bitte um Prüfung wenden.
Sind die Ermittlungen zum Sachverhalt abgeschlossen, berät der Petitionsausschuss jeden Einzelfall in einer nicht-öffentlichen Sitzung. Stellt der Petitionsausschuss dabei zum Beispiel fest, dass die Verwaltung nicht korrekt gearbeitet hat, kann er dies beanstanden. Er kann der Verwaltung auch bestimmte Maßnahmen empfehlen, allerdings weder an ihrer Stelle entscheiden noch Weisungen erteilen. Die Petentin bzw. der Petent erhält eine schriftliche Antwort über die Entscheidung des Petitionsausschusses.
Ihre personenbezogenen Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes verarbeitet und nur für die Durchführung des Petitionsverfahrens genutzt. Soweit die jeweiligen Behörden vom Petitionsausschuss aufgefordert werden, zu Ihrer Petition ausführlich Stellung zu nehmen, erhalten diese Ihre Petition und Ihre Unterlagen in Kopie. Ihr Einverständnis für die Übermittlung dieser Daten wird vorausgesetzt.
Der Petitionsausschuss veröffentlicht regelmäßig einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit. Sie finden darin neben statistischen Angaben auch besondere Fälle, mit denen sich der Petitionsausschuss in dem jeweiligen Zeitraum befasst hat. Außerdem bietet der Petitionsausschuss eine kurze Beschreibung seiner Arbeit in Form einer Broschüre an.
Für alle Fragen rund um die Petition steht Ihnen das Sekretariat des Petitionsausschusses zur Verfügung. Sie können schreiben, faxen oder anrufen, die Kontaktdaten lauten:
Abgeordnetenhaus von Berlin
Petitionsausschuss
Niederkirchnerstr. 5
10117 Berlin
Sekretariat des Petitionsausschusses:
Tel.: (030) 2325 1476
Fax: (030) 2325 1478