1. zur Suche
  2. zur Hauptnavigation
  3. zum Inhalt
  4. zum Bereichsmenü
Blick auf die Büstengalerie im Abgeordnetenhaus Berlin
Nach unten

Volksbegehren

Mit einem Volksbegehren können die Bürger die Initiative zum Erlass, zur Änderung oder zur Aufhebung bestimmter Gesetze oder sogar zur Änderung der Landesverfassung ergreifen. Es kann auch darauf gerichtet sein, die Wahlperiode des Abgeordnetenhauses vorzeitig zu beenden. Darüber hinaus können sonstige Beschlüsse, die die politische Willensbildung des Landes Berlin betreffen, initiiert werden.

Um ein Volksbegehren zu beantragen, müssen die jeweils mindestens notwendigen Unterstützungsunterschriften der zum Abgeordnetenhaus wahlberechtigten Bürger (Wahlberechtigung) vorliegen (20 000 Unterschriften für ein Gesetz oder einen sonstigen Beschluss; 50 000 Unterschriften für die Änderung der Landesverfassung oder die Beendigung der Wahlperiode).

Stimmt das Abgeordnetenhaus dem begehrten Entwurf eines Gesetzes oder sonstigen Beschlusses nicht in seinem wesentlichen Bestand unverändert zu, so können die Vertreter des Volksbegehrens verlangen, dass das Volksbegehren durchgeführt wird.

Es kommt zustande, wenn die jeweils notwendige Mehrheit erreicht ist (sieben Prozent der Wahlberechtigten für ein Gesetz oder einen sonstigen Beschluss; ein Fünftel für die Änderung der Landesverfassung oder die Beendigung der Wahlperiode).

Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so ist ein Volksentscheid herbeizuführen. Ein Volksentscheid unterbleibt, wenn das Abgeordnetenhaus den begehrten Entwurf eines Gesetzes oder sonstigen Beschlusses in seinem wesentlichen Bestand unverändert annimmt.