Indemnität
Ein Abgeordneter darf nicht wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich oder sonst außerhalb des Abgeordnetenhauses zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Schutz der Indemnität besteht fort, wenn der Abgeordnete aus dem Abgeordnetenhaus ausscheidet.