Konstituierende Sitzung
Nach einer allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahl hat das Parlament die Aufgabe, baldmöglichst nach den Wahlen zur ersten Plenarsitzung der neuen Wahlperiode – der konstituierenden Sitzung – zusammenzutreten. Erst mit der Konstituierung als förmlichem Rechtsakt werden die bereits gewählten Parlamentarier handlungsfähig.
Die Eröffnung der konstituierenden Sitzung erfolgt durch das älteste anwesende Mitglied des Abgeordnetenhauses, den Alterspräsidenten oder die Alterspräsidentin. Er beruft die vier jüngsten Mitglieder zu Beisitzern und Beisitzerinnen und bildet mit ihnen bis zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin das vorläufig amtierende Präsidium. Er stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses durch Namensaufruf fest und führt die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch.